335. Bundesgesetz: AUA-Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Die Verpflichtungen aus den von der
Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft, mit Haftung des Bundes im
Sinne des Bundesgesetzes vom 1. März 1967,
BGBL Nr. 82, im Ausland aufgenommenen Krediten
sind mit Wirkung 31. Dezember 1969 von
der Republik Österreich zu erfüllen.
§ 2. Die Republik Österreich verzichtet mit
Wirkung vom 31. Dezember 1969 auf die Ausübung
des ihr auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß § 1 gegenüber der Austrian
Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft,
zustehenden Regreßrechtes.
§ 3. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß
§§ 1 und 2 bei der Austrian Airlines, Österreichische
Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, für das Geschäftsjahr
1969 ein Reingewinn, so ist dieser der
gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.
Artikeln
§ 4. (1) Der bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Austrian Airlines,
Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft,
zur Anschaffung von neuen Mittelstreckenflugzeugen
samt dazugehörigen Fluginstrumenten
und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden
Darlehen und sonstigen Krediten namens
des Bundes die Haftung ab Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftungen 1900 Millionen
Schilling einschließlich Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling
einschließlich Zinsen und Kosten nicht
übersteigt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgendem Formel nicht
mehr als das 2½fache des im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 42 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBL Nr. 184, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. d nicht mehr als das
2½fache des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,
Holländischen Gulden, Italienischen
Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,
die auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste
und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende
Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für
bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden,
ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut lit. d und e zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt
der Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner
ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 5 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme des Bundes
aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller
Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
die vertraglich vereinbarte Laufzeit
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird,
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten
Deckung finden und
d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht übersteigt.
Artikel III
§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge und, die darüber zu errichtenden
Urkunden sind von der Gesellschaftssteuer und
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 6. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen
gemäß § 1 ergebenden Zahlungen
sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden
finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 —
AUA-Schuld" zu verrechnen, wobei eine Überschreitung
dieses Ausgabenansatzes um
22.755.000 Schilling genehmigt wird.
(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten.
Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch
Ausgabenrückstellungen sicherzustellen
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.