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335_1970 AT

335. Bundesgesetz: AUA-Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: AUA-Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die Verpflichtungen aus den von der

Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft, mit Haftung des Bundes im

Sinne des Bundesgesetzes vom 1. März 1967,

BGBL Nr. 82, im Ausland aufgenommenen Krediten

sind mit Wirkung 31. Dezember 1969 von

der Republik Österreich zu erfüllen.

§ 2. Die Republik Österreich verzichtet mit

Wirkung vom 31. Dezember 1969 auf die Ausübung

des ihr auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen

gemäß § 1 gegenüber der Austrian

Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft,

zustehenden Regreßrechtes.

§ 3. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß

§§ 1 und 2 bei der Austrian Airlines, Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, für das Geschäftsjahr

1969 ein Reingewinn, so ist dieser der

gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

Artikeln

§ 4. (1) Der bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Austrian Airlines,

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft,

zur Anschaffung von neuen Mittelstreckenflugzeugen

samt dazugehörigen Fluginstrumenten

und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden

Darlehen und sonstigen Krediten namens

des Bundes die Haftung ab Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftungen 1900 Millionen

Schilling einschließlich Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling

einschließlich Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgendem Formel nicht

mehr als das 2½fache des im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 42 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBL Nr. 184, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d nicht mehr als das

2½fache des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,

Holländischen Gulden, Italienischen

Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,

die auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste

und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende

Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für

bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden,

ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut lit. d und e zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt

der Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner

ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 5 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken,

a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der

Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung

einer Inanspruchnahme des Bundes

aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller

Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

die vertraglich vereinbarte Laufzeit

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird,

c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten

Deckung finden und

d) wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht übersteigt.

Artikel III

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge und, die darüber zu errichtenden

Urkunden sind von der Gesellschaftssteuer und

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 6. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen

gemäß § 1 ergebenden Zahlungen

sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden

finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 —

AUA-Schuld" zu verrechnen, wobei eine Überschreitung

dieses Ausgabenansatzes um

22.755.000 Schilling genehmigt wird.

(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten.

Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch

Ausgabenrückstellungen sicherzustellen

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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