335. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung
finden auf Güterbeförderungen Anwen-
dung, die zwischen den beiden Staaten von österreichischen
oder französischen Unternehmen im
gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen
Staaten zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt
werden, sowie auf Beförderungen im
[Transitverkehr, der von diesen Unternehmen mit
solchen Fahrzeugen durch Frankreich oder durch
Österreich durchgeführt wird.
Artikel 2
Transportunternehmen eines der beiden
Staaten können Transporte zwischen dem Gebiet
des anderen Staates und einem dritten Staat unter
der Bedingung durchführen, daß bei diesen Transportes
das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, durchfahren wird.
Die Unternehmen, die internationale Beförderungen
durchführen, dürfen auf dem Gebiet des
anderen Staates keine Binnentransporte durchführen.
Artikel 3
Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen
auf dem Gebiete eines der beiden
Staaten müssen die Unternehmen für die
betreffenden Fahrzeuge im Besitz eines Ausweises
sein.
Von der Ausweispflicht sind ausgenommen
— die gelegentliche Beförderung von Gütern
nach und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste;
— die Beförderung von Gepäck in Anhängern
an Kraftfahrzeugen für die Personenbeförderung
und die Beförderung von Gepäck
mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von
Flughäfen;
— die Beförderung von Postsendungen;
— die Einfahrt von Reparatur- und Abschleppfahrzeugen
ebenso wie die Beförderung
von beschädigten Fahrzeugen;
— die Beförderung von Müll und Fäkalien;
— die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
— die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
— die Überführung von Leichen.
Artikel 4
Die Ausweise werden von der zuständigen Behörde
an die Unternehmen des eigenen Staates
auf den ihr durch die zuständige Behörde des
anderen Staates übermittelten Formularen im
Rahmen des durch eine Vereinbarung der zuständigen
Behörden der beiden Staaten jährlich
festgesetzten Kontingentes ausgegeben.
Zu diesem Zwecke tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Staaten die erforderlichen
Drucksorten aus.
Die Ausgabe von Ausweisen außerhalb des
Kontingentes wird für folgende Beförderungen
vereinbart
— die Beförderung von Kunstgegenständen
und Kunstwerken für Ausstellungen
oder für gewerbliche Zwecke;
— die gelegentliche Beförderung von Gütern,
die ausschließlich zur Werbung oder Information
bestimmt sind;
— die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte
und Ausrüstungen verfügen;
— die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen
oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen.
Artikel 5
Es sind zwei Arten von Ausweisen vorgesehen
1. Einzelausweise, gültig für eine oder mehrere
Fahrten und mit einer Gültigkeitsdauer von
drei Monaten;
2. Dauerausweise, gültig für eine unbestimmte
Anzahl von Fahrten und mit einer Gültigkeitsdauer
von einem Jahr.
Die Ausweise berechtigen den Unternehmer
zur Aufnahme von Rückfrachten.
Artikel 6
Den Ausweisen kann ein Fahrtenbericht angeschlossen
werden.
Diese Fahrtenberichte werden von den Zollorganen
bei der Einfahrt und Ausfahrt aus dem
Gebiet des Staates, für den der Ausweis gültig
ist, abgestempelt.
Artikel 7
Die Inhaber der Ausweise und deren Dienstnehmer
haben im jeweils durchfahrenen Gebiet
insbesondere die verkehrsrechtlichen Bestimmungen
zu beachten. Die durchzuführenden Beförderungen
müssen mit den Angaben des Ausweises
übereinstimmen; dieser ist im Fahrzeug mitzuführen
und auf Verlangen den mit der Überwachung
beauftragten Organen vorzuweisen.
Artikel 8
Wenn bei einem Transport eines unteilbaren
Gutes die Abmessungen oder Gewichte des Fahrzeuges
oder der Ladung die auf dem Gebiet des
anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten,
bedarf das Fahrzeug einer besonderen
Genehmigung, die durch die zuständige Behörde
dieses Staates ausgestellt wird.
Artikel 9
Die zuständigen Behörden übermitteln einander
periodisch das Verzeichnis der ausgestellten
Ausweise. Sie tauschen über die Erteilung dieser
Ausweise statistische Informationen aus und
geben einander die tatsächlich in Anspruch genommenen
Ausweise bekannt.
Artikel 10
Die beiden Behörden überwachen die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Vereinbarung
durch die Inhaber der Ausweise und teilen einander
die festgestellten Übertretungen und die
vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Diese Maßnahmen
können darin bestehen, daß an Unternehmen,
die die Bestimmungen übertreten,
weitere Ausweise zeitweilig oder dauernd nicht
ausgestellt werden. Die Behörde, die den Ausweis
ausgestellt hat, soll, nachdem sie von der Behörde
des anderen Staates, wo die Übertretung
festgestellt worden ist, konsultiert worden ist,
die ihrer Rechtsordnung entsprechenden Maßnahmen
ergreifen, die ihr vorgeschlagen werden.
Artikel 11
Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden
treten im Bedarfsfalle in einer gemischten Kommission
zusammen, um die klaglose Durchführung
der Vereinbarung sicherzustellen, die
einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere
im Hinblick auf deren Anpassung an die
Verkehrsentwicklung, festzulegen und um
Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.
Artikel 12
Die zuständigen Behörden beider Staaten
regeln die Art der Anwendung der gegenständlichen
Vereinbarung durch ein Protokoll, das zugleich
mit der Vereinbarung unterzeichnet wird.
Die im Artikel 11 dieser Vereinbarung vorgesehene
gemischte Kommission ist für die allenfalls
erforderliche Abänderung des genannten
Protokolls zuständig.
Artikel 13
Die vorliegende Vereinbarung wird für die
Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am
1. Oktober 1969 in Kraft. Sie tritt an die Stelle
der Vereinbarung BGBl. Nr. 324/1964, die am 14. Oktober 1964 in
Wien unterzeichnet wurde.
Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend
verlängert, es sei denn, daß sie von
dem einen oder anderen Vertragspartner drei
Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1969.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Fenz m. p.
Für den Transportminister der Französischen
Republik
Pietri m. p.