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335_1969 AT

335. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Frankreich

Artikel 1

Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung

finden auf Güterbeförderungen Anwen-

dung, die zwischen den beiden Staaten von österreichischen

oder französischen Unternehmen im

gewerblichen und Werkverkehr mit in diesen

Staaten zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt

werden, sowie auf Beförderungen im

[Transitverkehr, der von diesen Unternehmen mit

solchen Fahrzeugen durch Frankreich oder durch

Österreich durchgeführt wird.

Artikel 2

Transportunternehmen eines der beiden

Staaten können Transporte zwischen dem Gebiet

des anderen Staates und einem dritten Staat unter

der Bedingung durchführen, daß bei diesen Transportes

das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, durchfahren wird.

Die Unternehmen, die internationale Beförderungen

durchführen, dürfen auf dem Gebiet des

anderen Staates keine Binnentransporte durchführen.

Artikel 3

Zur Durchführung internationaler Güterbeförderungen

auf dem Gebiete eines der beiden

Staaten müssen die Unternehmen für die

betreffenden Fahrzeuge im Besitz eines Ausweises

sein.

Von der Ausweispflicht sind ausgenommen

— die gelegentliche Beförderung von Gütern

nach und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste;

— die Beförderung von Gepäck in Anhängern

an Kraftfahrzeugen für die Personenbeförderung

und die Beförderung von Gepäck

mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von

Flughäfen;

— die Beförderung von Postsendungen;

— die Einfahrt von Reparatur- und Abschleppfahrzeugen

ebenso wie die Beförderung

von beschädigten Fahrzeugen;

— die Beförderung von Müll und Fäkalien;

— die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

— die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

— die Überführung von Leichen.

Artikel 4

Die Ausweise werden von der zuständigen Behörde

an die Unternehmen des eigenen Staates

auf den ihr durch die zuständige Behörde des

anderen Staates übermittelten Formularen im

Rahmen des durch eine Vereinbarung der zuständigen

Behörden der beiden Staaten jährlich

festgesetzten Kontingentes ausgegeben.

Zu diesem Zwecke tauschen die zuständigen

Behörden der beiden Staaten die erforderlichen

Drucksorten aus.

Die Ausgabe von Ausweisen außerhalb des

Kontingentes wird für folgende Beförderungen

vereinbart

— die Beförderung von Kunstgegenständen

und Kunstwerken für Ausstellungen

oder für gewerbliche Zwecke;

— die gelegentliche Beförderung von Gütern,

die ausschließlich zur Werbung oder Information

bestimmt sind;

— die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte

und Ausrüstungen verfügen;

— die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen

oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen.

Artikel 5

Es sind zwei Arten von Ausweisen vorgesehen

1. Einzelausweise, gültig für eine oder mehrere

Fahrten und mit einer Gültigkeitsdauer von

drei Monaten;

2. Dauerausweise, gültig für eine unbestimmte

Anzahl von Fahrten und mit einer Gültigkeitsdauer

von einem Jahr.

Die Ausweise berechtigen den Unternehmer

zur Aufnahme von Rückfrachten.

Artikel 6

Den Ausweisen kann ein Fahrtenbericht angeschlossen

werden.

Diese Fahrtenberichte werden von den Zollorganen

bei der Einfahrt und Ausfahrt aus dem

Gebiet des Staates, für den der Ausweis gültig

ist, abgestempelt.

Artikel 7

Die Inhaber der Ausweise und deren Dienstnehmer

haben im jeweils durchfahrenen Gebiet

insbesondere die verkehrsrechtlichen Bestimmungen

zu beachten. Die durchzuführenden Beförderungen

müssen mit den Angaben des Ausweises

übereinstimmen; dieser ist im Fahrzeug mitzuführen

und auf Verlangen den mit der Überwachung

beauftragten Organen vorzuweisen.

Artikel 8

Wenn bei einem Transport eines unteilbaren

Gutes die Abmessungen oder Gewichte des Fahrzeuges

oder der Ladung die auf dem Gebiet des

anderen Staates zulässigen Höchstgrenzen überschreiten,

bedarf das Fahrzeug einer besonderen

Genehmigung, die durch die zuständige Behörde

dieses Staates ausgestellt wird.

Artikel 9

Die zuständigen Behörden übermitteln einander

periodisch das Verzeichnis der ausgestellten

Ausweise. Sie tauschen über die Erteilung dieser

Ausweise statistische Informationen aus und

geben einander die tatsächlich in Anspruch genommenen

Ausweise bekannt.

Artikel 10

Die beiden Behörden überwachen die Einhaltung

der Bestimmungen dieser Vereinbarung

durch die Inhaber der Ausweise und teilen einander

die festgestellten Übertretungen und die

vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Diese Maßnahmen

können darin bestehen, daß an Unternehmen,

die die Bestimmungen übertreten,

weitere Ausweise zeitweilig oder dauernd nicht

ausgestellt werden. Die Behörde, die den Ausweis

ausgestellt hat, soll, nachdem sie von der Behörde

des anderen Staates, wo die Übertretung

festgestellt worden ist, konsultiert worden ist,

die ihrer Rechtsordnung entsprechenden Maßnahmen

ergreifen, die ihr vorgeschlagen werden.

Artikel 11

Die Vertreter der beiden zuständigen Behörden

treten im Bedarfsfalle in einer gemischten Kommission

zusammen, um die klaglose Durchführung

der Vereinbarung sicherzustellen, die

einzelnen Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere

im Hinblick auf deren Anpassung an die

Verkehrsentwicklung, festzulegen und um

Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung

dieser Vereinbarung ergeben könnten, zu lösen.

Artikel 12

Die zuständigen Behörden beider Staaten

regeln die Art der Anwendung der gegenständlichen

Vereinbarung durch ein Protokoll, das zugleich

mit der Vereinbarung unterzeichnet wird.

Die im Artikel 11 dieser Vereinbarung vorgesehene

gemischte Kommission ist für die allenfalls

erforderliche Abänderung des genannten

Protokolls zuständig.

Artikel 13

Die vorliegende Vereinbarung wird für die

Dauer eines Jahres abgeschlossen und tritt am

1. Oktober 1969 in Kraft. Sie tritt an die Stelle

der Vereinbarung BGBl. Nr. 324/1964, die am 14. Oktober 1964 in

Wien unterzeichnet wurde.

Die Vereinbarung wird von Jahr zu Jahr stillschweigend

verlängert, es sei denn, daß sie von

dem einen oder anderen Vertragspartner drei

Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1969.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Fenz m. p.

Für den Transportminister der Französischen

Republik

Pietri m. p.

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