335_1968
AT
335. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
1968_335_0 335. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird
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Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 81,
wird verordnet
Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird
§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.
Nr. 157, mit welcher der Rahmenlehrplan der
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der
Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges
der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
erlassen wird, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Eine Überschreitung gemäß § 3 Abs. 2 der
genannten Verordnung der im Rahmenlehrplan
vorgesehenen Gesamtstundenzahl ist in den
Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.