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335_1968 AT

335. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 81,

wird verordnet

Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird

§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.

Nr. 157, mit welcher der Rahmenlehrplan der

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und der

Lehrplan des einjährigen Vorbereitungslehrganges

der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

erlassen wird, vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Eine Überschreitung gemäß § 3 Abs. 2 der

genannten Verordnung der im Rahmenlehrplan

vorgesehenen Gesamtstundenzahl ist in den

Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.

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