335_1967
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335. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1968
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1968
1967_335_0 335. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1968
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Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1967,
BGBl. Nr. 259, wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung vom 29. Juni 1967,
BGBl. Nr. 210, für das Kalenderjahr 1968 mit
1,064 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß für das Kalenderjahr 1968 auch im Bereich
des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Die Beträge, die für das Jahr 1968 an die Stelle
der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge
treten, werden wie folgt festgestellt