Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
335_1965 AT

335. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960,

BGBl. Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961,

BGBl. Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962,

BGBl. Nr. 84/1963, BGBl. Nr. 198/1963 und

BGBl. Nr. 35/1964, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter für einen

Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt

von höchstens 35 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter

ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage

als wöchentliches Entgelt höchstens

105 S oder als monatliches Entgelt

höchstens 455 S gebühren,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen

Abschnitten, sondern nach einem anderen

Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn,

Leistungen Dritter) vereinbart ist und

dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in

einem Kalendermonat ein Entgelt von

höchstens 455 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht

kommenden Zeitabschnitten ein die obigen

Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt,

weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht

wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig.

Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf

unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,

wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb

nicht mehr als 455 S in einem Monat oder 105 S

in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung

im Laufe des betreffenden Monates oder der

betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat

oder unterbrochen wurde."

2. § 12 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten

„(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer

oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher

oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt

von höchstens 105 S in der Woche, bei monatlicher

Entlohnung von höchstens 455 S im

Monat gebührt oder wer eine vorübergehende

Beschäftigung ausübt."

Artikel II

(1) Personen, die am 31. Dezember 1965 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert

waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

aber nicht mehr pflichtversichert wären,

bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund

der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

in der Krankenversicherung pflichtversichert

bleiben.

(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten

Personen um Personen handelt, die eine

Beschäftigung der im § 1 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art

ausüben, können diese bis 30. Juni 1966 bei

dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht

kommenden Krankenversicherungsträger den

Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung

ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag

hat der Versicherungsträger mit Wirkung von

dem auf den Antrag folgenden Monatsersten

stattzugeben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →