335. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960,
BGBl. Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961,
BGBl. Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962,
BGBl. Nr. 84/1963, BGBl. Nr. 198/1963 und
BGBl. Nr. 35/1964, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen
Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt
von höchstens 35 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage
als wöchentliches Entgelt höchstens
105 S oder als monatliches Entgelt
höchstens 455 S gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen
Abschnitten, sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn,
Leistungen Dritter) vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in
einem Kalendermonat ein Entgelt von
höchstens 455 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht
kommenden Zeitabschnitten ein die obigen
Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt,
weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht
wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig.
Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf
unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,
wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb
nicht mehr als 455 S in einem Monat oder 105 S
in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung
im Laufe des betreffenden Monates oder der
betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat
oder unterbrochen wurde."
2. § 12 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten
„(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer
oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher
oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt
von höchstens 105 S in der Woche, bei monatlicher
Entlohnung von höchstens 455 S im
Monat gebührt oder wer eine vorübergehende
Beschäftigung ausübt."
Artikel II
(1) Personen, die am 31. Dezember 1965 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert
bleiben.
(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten
Personen um Personen handelt, die eine
Beschäftigung der im § 1 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art
ausüben, können diese bis 30. Juni 1966 bei
dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht
kommenden Krankenversicherungsträger den
Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung
ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag
hat der Versicherungsträger mit Wirkung von
dem auf den Antrag folgenden Monatsersten
stattzugeben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.