335_1962
AT
335. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Durchführung der Beschleunigung des Zollabbau-Zeitplanes durch Österreich), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Durchführung der Beschleunigung des Zollabbau-Zeitplanes durch Österreich), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
1962_335_0 335. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 16/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation (Durchführung der Beschleunigung des Zollabbau-Zeitplanes durch Österreich), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/62
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1962
(In der 15. Sitzung am 2. November 1962
gefaßt)
BESCHLEUNIGUNG DES ZEITPLANES DES
ÜBEREINKOMMENS: ÖSTERREICH
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs
-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/1962 Der Beschluß Nr. 16/1962 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 331/1962 verlautbart worden. ist auf die
Beziehungen zwischen Finnland und Österreich
anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 16/1962 anzuwenden.