334. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten
über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt
festgesetzt
1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 660,80 €
2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei .... 826,00 €
3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ............... 51,50 €
4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ........... 220,30 €
5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ..... 275,30 €
6. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus
den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird ................................................ 495,60 €
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in
Kraft; zugleich tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499, außer Kraft.
(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-
Kraft-Treten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich
aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.