Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334_2003 AT

334. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: UVS-Aufwandersatzverordnung 2003

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),

BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-

und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt

festgesetzt

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 660,80 €

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei .... 826,00 €

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ............... 51,50 €

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ........... 220,30 €

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei ..... 275,30 €

6. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die Wiederaufnahme aus

den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt wird ................................................ 495,60 €

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in

Kraft; zugleich tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499, außer Kraft.

(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-

Kraft-Treten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich

aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →