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334_2002 AT

334. Verordnung: Sperrgebiet Feliferhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Sperrgebiet Feliferhof

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 38, wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden

zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Graz.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

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