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334_1998 AT

334. Verordnung: Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1998, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung

und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und

Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

– PBVWO), BGBl. II Nr. 147/1998, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die

Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.“

2. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen

mit

bis zu 5000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

mit 5001 bis 7000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 7001 bis 9000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 9001 bis 11000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

mehr als 11000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.“

3. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen,

daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei

dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle

hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln.

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf

eine Mitgliedstelle, so erhält diese jene wahlwerbende Gruppe zugesprochen, für die bei der

letzten Wahl zu dem entsprechenden Personalvertretungsorgan die größere Anzahl der gültigen

Stimmen abgegeben wurde. Wurde für mehrere wahlwerbende Gruppen die gleiche Anzahl

gültiger Stimmen abgegeben, so entscheidet unter diesen das Los.“

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Wahlkarte kann auch als auf den Namen des Wahlberechtigten lautender, mit der Adresse

des Vertrauenspersonenwahlausschusses sowie den Aufdrucken „Einschreiben“ und „Brief mit Übernahmeschein“

versehener, bereits frankierter Briefumschlag (Rückscheinbrief) hergestellt werden. Der

Rückscheinbrief ersetzt den gemäß Abs. 5 letzter Satz sonst beizufügenden zweiten Umschlag (Briefumschlag;

§§ 21 Abs. 3 Z 12 und 32); ihm ist ein Stimmzettel (§ 28) und ein Wahlkuvert (§ 31 Abs. 3)

beizufügen.“

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 3 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu

errichten ist, nicht anzuwenden.“

6. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu

errichten ist, nicht anzuwenden.“

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