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334_1997 AT

334. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des § 65 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

unterliegenden Zentrallehranstalten.

§ 2. An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren

1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,

2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer

abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und

3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

§ 3. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen

bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

§ 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle

vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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