334. Verordnung: Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 65 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
unterliegenden Zentrallehranstalten.
§ 2. An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren
1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer
abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
§ 3. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen
bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
§ 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle
vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.