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334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Bundesgesetz: Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Nach §13 wird folgender Abschnitt II A eingefügt

„ABSCHNITT II A Pensionssicherungsbeitrag

§ 13 a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen

1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und

3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

§ 13 b. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§ 13 c. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte

Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar

1. je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3. ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,

4. ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,

5. ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

6. ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und — soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs. 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden — auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

§ 13 d. (1) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.

(2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13 a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13 a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.

(4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13 c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.

(5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes

1. der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,

2. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und

3. der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.

(6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13 a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen

1. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

2. Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,

3. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,

4. Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,

5. Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967,

6. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/ 1958,

7. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

8. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,

9. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

Nr. 85/1953,

sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden."

2. Im § 17 Abs. 2 a wird der Ausdruck „Besucht ein Kind" durch den Ausdruck „Besucht das Kind"

ersetzt.

3. § 17 Abs. 2 f lautet

„(2 f) Hat

1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder

2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt."

4. An die Stelle des § 56 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der

ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(3 a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(3 b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 3 a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind."

5. Dem § 58 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Es treten in Kraft

1. Die §§ 13 a bis 13 d samt Überschriften, § 17 Abs. 2 a und 2 f und die §§ 67 und 68 samt Überschriften in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 56 Abs. 3 bis 3 b und § 61 Abs. 4 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994."

6. Im § 61 Abs. 4 wird der Ausdruck „— abweichend von den Vorschriften des § 56 Abs. 3 —" durch den Ausdruck „— abweichend vom § 56 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung —" ersetzt.

7. An die Stelle des § 67 treten folgende Bestimmungen

„Erlassung von Verordnungen

§ 67. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."

Artikel II

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 mit 1. Jänner 1995

Das Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 15 treten folgende Bestimmungen

„Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses maßgebend sind

§ 15. (1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bedeuten

1. ,Ruhebezugsteil' die Summe aus Ruhegenuß, allfälliger Ruhegenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

2. ,Versorgungsbezugsteil' die Summe aus Versorgungsgenuß, allfälliger Versorgungsgenußzulage und allfälliger Nebengebührenzulage nach dem Nebengebührenzulagengesetz.

(2) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und nicht Z 2 und 3 anzuwenden sind, jene Bemessungsgrundlage, die für den überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten Anspruch auf eine Pension auf Grund dieser Versicherung gehabt hätte,

2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension am Sterbetag des Beamten maßgebliche Bemessungsgrundlage,

3. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.

(3) Der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abs. 2 Z 1 und 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach folgenden Bestimmungen gleichzuhalten

1. Landesgesetzliche Vorschriften, die dem Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984,

3. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985,

4. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbare landesgesetzliche Vorschriften,

5. Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968,

6. Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,

7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255,

8. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/ 1953,

9. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

10. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

11. § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

12. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,

13. Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden,

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, und

c) Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

14. Pensionsvorschriften der Oesterreichischen Nationalbank.

(4) Die im Abs. 2 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten bezogen hat, und

2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Sterbetag des Beamten festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(5) Die im Abs. 2 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die der verstorbene Beamte an seinem Sterbetag bezogen hat, und

2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des vom verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenusses maßgebend waren, und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(8) Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienststandes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand angehört.

Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles

§ 15 a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

(3) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsbezugsteiles

§ 15 b. (1) Erreicht die Summe aus

1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

2. dem nach den §§ 15 und 15 a berechneten

Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil den genannten Betrag erreicht. Der sich daraus ergebende Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 16 000 S ändert sich jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 1995, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2. die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

3. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im § 15 Abs. 3 genannten Vorschriften,

5. Ruhe- und Versorgungsbezüge und

6. Pensionen und Zusatzpensionen von Pensionskassen und privaten Dienstgebern.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).

(6) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(8) Die Erhöhung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(9) Abs. 8 gilt auch für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.

Meldung des Einkommens

§ 15 c. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15 b erhöhten Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15 a Abs. 3 überschreitenden Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugteiles ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage

§ 15 d. (1) Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15 b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in

1. den Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,

2. eine allfällige Versorgungsgenußzulage und

3. eine allfällige Nebengebührenzulage entspricht das Verhältnis der gemäß § 15 Abs. 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des § 34 anzuwenden. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechen

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,

2. die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage und

3. der sich aus der Berechnung nach § 15 Abs. 6 Z 2 oder § 15 Abs. 7 Z 2 ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.

(3) Im Falle einer Erhöhung nach § 15 b gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil

§ 15 e. (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen 40% des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen."

2. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. § 5 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden."

3. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Höhe der Versorgungsgenußzulage des überlebenden Ehegatten ergibt sich aus §15 d Abs. 1 und 2. Die Versorgungsgenußzulage der Waise beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

der nach den Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage."

4. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15 c bleibt unberührt."

5. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 15 bis 15 e samt Überschriften, § 18 Abs. 1, §22 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und § 62 a samt Überschrift in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

6. Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt

„Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage

§ 62 a. (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.

(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vorn I.Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15 e in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind."

Artikel III Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Im §22 Abs. 2 wird der Betrag „10,0 vH" durch den Betrag „10,25%" ersetzt.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel IV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 3 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen

„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(1 a) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%.

(1 b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken."

2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: „Pensionssicherungsbeitrag

§ 5 a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck ,Pensionsbeitrag gemäß § 3' tritt."

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus § 15 d Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

(3) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden."

4. Dem § 16 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes bezogen hat."

5. Nach § 18 a wird folgender § 18 b eingefügt

„Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

§18b. (1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.

(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind

jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15 e des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . /1993 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind."

6. § 19 lautet samt Überschrift: „Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden; mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) Es treten in Kraft

1. §5 a samt Überschrift, § 16 a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/ 1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 3 Abs. 1 bis 1 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3. § 7 und § 18 b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

7. Dem § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt

„Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, in Angelegenheiten jedoch, die

1. nur die Parlamentsdirektion betreffen, der Präsident des Nationalrates,

2. nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister."

Artikel V Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. § 77 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene

1. jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, und

2. die §§ 15 bis 15 d des Pensionsgesetzes 1965 mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen anzuwenden."

2. §81 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt

1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und

2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages."

3. Nach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt: „Pensionssicherungsbeitrag

§ 82 a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. An die Stelle des Ausdrucks ,der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen' tritt der Ausdruck ,der Zuschüsse'.

2. An die Stelle des Ausdrucks ,Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,' tritt der Ausdruck ,Höhe des monatlichen Beitrages gemäß § 81 Abs. 3, der für Teile der Beitragsgrundlage zu entrichten ist, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten'."

4. Dem § 95 d wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Es treten in Kraft

1. § 82 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

Artikel VI Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. HO/ 1993, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 29 treten folgende Bestimmungen

„§ 29. (1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbetag des Beamten' der Ausdruck ,Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates' tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.

§ 29 a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 29 b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht."

2. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bundespräsidenten gilt der Bezug nach § 5.

2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug nach Abs. 1."

3. § 43 lautet

„§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2.

2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht."

4. § 44 a lautet

„§ 44 a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.

2. An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'."

5. § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 45 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Es treten in Kraft

1. Die §§ 44 a, 45 a und 45 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. die §§ 29 bis 29 b, § 34 Abs. 3, § 43 und § 49 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

6. Nach § 45 werden folgende §§ 45 a und 45 b eingefügt

„§ 45 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese — soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird — in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 45 b. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."

7. Nach § 49 a wird folgender § 49 b eingefügt

„§ 49 b. Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62 a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."

Artikel VII

Änderung des Post- und Telegraphenpensionsgesetzes 1967

Das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Einleitung lautet

„Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, — einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages — ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. § 3 lautet

„§ 3. Nicht anzuwenden sind

1. die §§ 15 bis 15 e des Pensionsgesetzes 1965, soweit sie Nebengebührenwerte oder die Nebengebührenzulage des Verstorbenen betreffen,

2. die §§ 53 bis 57 und 61 des Pensionsgesetzes 1965."

3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Es treten in Kraft

1. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

Artikel VIII

Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen

Das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Auf Zivilbedienstete der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse haben, ist das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, — einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages — nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. Nicht anzuwenden sind

1. die §§ 15 bis 15 e des Pensionsgesetzes 1965, soweit sie Nebengebührenwerte oder die Nebengebührenzulage des Verstorbenen betreffen,

2. Abschnitt VIII des Pensionsgesetzes 1965."

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Es treten in Kraft

1. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

Artikel IX Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. § 6 a Abs. 6 lautet

„(6) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus den §§ 15 bis 15 d des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit § 17 a dieses Bundesgesetzes. Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36% der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß."

2. § 10 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

1. Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 12,81%,

2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten

10,25%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6 a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.

(3). Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 2,85%,

2. in den Fällen des Abs. 222 2,28% des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit."

3. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„Pensionssicherungsbeitrag

§ 10 a. (1) Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit der Maßgabe nach Abs. 2 anzuwenden.

(2) An die Stelle des Ausdrucks ,Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10% überschreitet', tritt,

1. soweit die Ansprüche auf Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger zurückgehen, der Ausdruck ,Pensionsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, soweit dessen Höhe 12,81% überschreitet', und

2. soweit die Ansprüche auf sonstige Bundestheaterbedienstete zurückgehen, der Ausdruck ,Pensionsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet'."

4. Nach § 17 werden folgende §§ 17 a und 17 b eingefügt

„Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 17 a. Die §§15 bis 15 e des Pensionsgesetzes 1965 sind — soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen — mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.

2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.

Waisenversorgungsgenuß § 17 b. Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses."

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Es treten in Kraft

1. § 10 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3. §6 a Abs. 6 und die §§ 17 a und 17 b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995."

Artikel X

Änderung des Dorotheumsgesetzes

Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf die vom Absatz 1 erfaßten Pensionsansprüche ist das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, — einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d — in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt

„§ 9 a. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit I.Juli 1993 in Kraft."

Artikel XI

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 107 wird folgender § 107 a eingefügt

„Verrechnung der Pensionssicherungsbeiträge

§ 107 a. Die Pensionssicherungsbeiträge im Sinne der §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5 a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu."

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 107 a samt Überschrift und § 124 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

3. An die Stelle des § 124 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind — soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind — vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem

die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."

Artikel XII

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 30/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 116 wird folgender § 116 a eingefügt

„Verrechnung der Pensionssicherungsbeiträge

§ 116 a. Die Pensionssicherungsbeiträge im Sinne der §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5 a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu."

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 116 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel XIII Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird wie folgt geändert

1. § 163 Abs. 5 Z 7 lautet

„7. die §§ 13 a bis 13 d, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965."

2. Dem § 246 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 163 Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel XIV Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1990, wird wie folgt geändert

1. Nach § 5 g wird folgender § 5 h eingefügt

„§ 5 h. Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5 b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. Nach § 88 wird folgender § 88 a eingefügt

„§ 88 a. § 5 h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Artikel XV (Verfassungsbestimmung)

Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen

1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.

2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

3. Es treten in Kraft

a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

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