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334_1991 AT

334. Verordnung: Schiffahrtsanlagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Schiffahrtsanlagenverordnung

Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des

Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und

des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr.

650/1989, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Arbeit und Soziales und für

Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des

4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres verordnet

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes

1990 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für

Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt,

der Vermietung oder Schulungszwecken

dienen.

(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten

die Bestimmungen dieser Verordnung für alle

Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

idF BGBl. Nr. 607/1988 in den Wirkungskreis des

Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz

des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des

Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung

verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in

den §§ 65 und 66 des Schiffahrtsgesetzes 1990

angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei

einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder

dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt

und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt

werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Schiffahrtsanlage": Anlage, die unmittelbar

Zwecken der Schiffahrt dient (zB

Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage,

Versorgungsanlage, Sportanlage);

eine Anlage an Land, die nur

mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB

Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine

Schiffahrtsanlage;

2. „Schwimmende Anlage": schwimmende

Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung

bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,

Badeanstalten, Einrichtungen,

die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

3. „Versorgungsanlage": Schiffahrtsanlage

zur Versorgung von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen

(zB Bunkerstation, Schiffstankstelle);

eine Versorgungsanlage gilt nicht als

Mineralölumschlagsanlage;

4. „Sportanlage": Schiffahrtsanlage, die

Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die

auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht

als Sportanlage;

5. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem

eine mechanische Verbindung zwischen

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und

dem Ufer hergestellt wird;

6. „Lände": Landungsplatz mit Einrichtungen

zum Festmachen von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;

7. „Wartelände": Lände, die ausschließlich

für das Stilliegen bestimmt ist;

8. „Umschlagslände": Lände, die für den

Güterumschlag — mit Ausnahme des Umschlages

gefährlicher Güter — bestimmt ist;

9. „Fahrgastlände": Lände, die für den

Fahrgastverkehr bestimmt ist;

10. „Öllände": Lände, die für den Umschlag

brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für

das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als

Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks

nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

bestimmt ist;

11. „Tanklände": Lände, die ausschließlich

für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt

ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4

der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl

Nr. 140/1990) befördern oder mit solchen

Stoffen beladen waren und deren Tanks noch

nicht gasfrei sind;

12. „Explosivstofflände": Lände, die für

mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-

Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge

bestimmt ist;

13. „Sonderlände": Lände, die nicht unter

Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke

bestimmt ist, die besondere Maßnahmen

hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und

Betrieb erfordern;

14. „Hafen": Schiffahrtsanlage, die aus mindestens

einem Becken besteht;

15. „Schutzhafen": Hafen, der ausschließlich

für den Schutz der Fahrzeuge bei

Elementarereignissen sowie für das gesicherte

Stilliegen von Fahrzeugen und deren

Instandsetzung und Versorgung bestimmt

ist;

16. „Umschlagshafen": Hafen, der für den

Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare

Flüssigkeiten, bestimmt ist;

17. „Fahrgasthafen": Hafen, der für den

Fahrgastverkehr bestimmt ist;

18. „Ölhafen": Hafen, der für den Umschlag

brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für

das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als

Treibstoff sowie die Reinigung und das

Entgasen von Tanks nach der Beförderung

brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;

19. „Sporthafen": Hafen, der ausschließlich

für Zwecke des Sportes bestimmt ist.

Verwendungszweck von

Schiffahrtsanlagen

§ 3. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die

Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge)

der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls

Beschränkungen hinsichtlich der Arten

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die

Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung

hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper,

die dort nebeneinander liegen dürfen

(Liegeordnung), festzusetzen.

(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die

Liegeordnung so festzusetzen, daß durch die

stilliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs

der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt

wird.

(3) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die

Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des

Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls

Beschränkungen hinsichtlich der Arten

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den

Hafen benützen dürfen, festzusetzen.

Reinhaltung der Gewässer

§ 4. (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen

aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die

geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer

des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder

das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu

werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.

(2) Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien,

Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten,

Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige

Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und

aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern

zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine

Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte

Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen

sind in entsprechende Anlagen an Land zu

übergeben.

2. TEIL

Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von

Schiffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die

Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst

geeigneter Weise befestigt sein.

(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen

(§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)

müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein;

diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das

Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

(zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang

mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk

ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der

Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

entsprechen.

(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher

Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich

gehalten werden.

(5) Länden, die für das Landen von Fähren,

welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge

befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind,

müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das

gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

ermöglichen.

(6) Länden, die für das Landen von Fähren

bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge

befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet

sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren

der Straßenfahrzeuge ermöglichen.

(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen

sind im Einzelfall von der Behörde

entsprechend dem Verwendungszweck und unter

Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und

von Personen festzulegen.

Betrieb und Benützung von Länden

§ 6. (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen

Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit

gelagert werden.

(2) Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen

an öffentlichen Umschlagsländen sind von

demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat,

unter Beachtung der Vorschriften betreffend die

Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz

1959, BGBl. Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die

Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf

seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen

sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend

dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen

über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende

Maßnahmen anzuordnen.

(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen

mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von

Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem

Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag

nicht gestört wird.

(6) An Warteländen dürfen Fahrzeuge und

Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14,

3.15, 3.32 und 3.33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

führen, nur am stromabwärtigen Teil der

Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen

Umständen und im Hinblick auf die Belegung der

Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.

Zusätzliche Bestimmungen für

Ölländen

§ 7. (1) Für die Leitung brennbarer Flüssigkeiten

von Land zu den Umschlagsanlagen und umgekehrt

dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die

fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt

und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen

für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des § 13

zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen

muß mit einem Schnellverschluß versehen

sein.

(2) Der Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten

als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten

Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch

eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes abgenommen und

mindestens jährlich durch eine fachkundige Person

gemäß § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften

nicht strengere Vorschriften enthalten.

(3) Im Bereich von Ölländen dürfen zu

Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte

elektrische Betriebsmittel verwendet werden;

das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in

spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische

Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter

Ausführung verwendet werden. Die

Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen

ÖVE-Vorschriften entsprechen.

(4) Im Bereich von Ölländen sind der umgeschlagenen

Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an

Ölbinder bereitzuhalten. Die Art und Menge des

Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze

sind von der Behörde festzulegen. Die

Bindemittel sind entsprechend den Anweisungen

des Herstellers zu verwenden.

(5) An Ölländen müssen zum Löschen, insbesondere

von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen

vorhanden sein; deren Art, Anzahl,

Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung

sind von der Behörde festzusetzen. Die

Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur

Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle

als für diesen Zweck geeignet erklärt sein.

Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem

Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht

mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(6) Für Ölländen ist eine Brandschutzordnung zu

erstellen.

(7) Im Bereich von Ölländen müssen alle

erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um

die Entzündung brennbarer Flüssigkeiten (zB durch

Funkenbildung) zu vermeiden. Während der

Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine

wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der

Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das

Rauchen sind verboten.

(8) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-,

Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten im

Bereich von Ölländen ist nur zulässig, wenn diese

Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den

notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person

durchgeführt und so vorbereitet werden, daß diese

Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(9) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist

möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.

(10) Während eines Gewitters dürfen brennbare

Flüssigkeiten nicht umgeschlagen und Tanks von

Fahrzeugen nicht entgast werden.

(11) Während des Umschlages brennbarer

Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks

von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der

Öllände innerhalb eines Sicherheitsstreifens von

10 m, gemessen landeinwärts der Uferkante

(Dammkrone, Kaikante) nur Personen aufhalten,

die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während

der Arbeiten ist das Befahren des Weges entlang der

Öllände mit Straßenfahrzeugen verboten. Auf den

Sicherheitsstreifen und auf die genannten Verbote

ist an allen Zugängen zur Öllände durch deutlich

sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(12) Motorfahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten

beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit

solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren

Tanks nicht entgast sind, an eine Öllände anstellen

oder von dort wegholen, dürfen an der Öllände

nicht stilliegen.

(13) An Ölländen dürfen mit brennbaren

Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge,

die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und

deren Tanks nicht entgast sind, nicht länger als acht

Tage stilliegen. In Notfällen kann diese Frist von

den gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990

zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß

verlängert oder verkürzt werden.

Häfen

§ 8. (1) Häfen müssen mit Einrichtungen

ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von

Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den

Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern

und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören

insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen,

Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen,

Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende

Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die

Einrichtungen müssen den Erfordernissen des

Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen

in öffentlichen Häfen müssen stets für

den Gebrauch zugänglich gehalten werden.

(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen

müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar

sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(3) In Häfen muß eine ausreichende Zahl von

Rettungsringen jederzeit gut sichtbar und leicht

erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die

Rettungsringe müssen in Frischwasser eine Masse

von mindestens 7,5 kg tragen können und mit einer

mindestens 10 m langen Leine versehen sein.

(4) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden

geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein;

deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort

und Kennzeichnung sind von der Behörde

festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen

von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet

erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert

sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung

dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.

(5) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung,

allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.

(6) Im Winter (15. Dezember bis 15. März) ist in

öffentlichen Umschlagshäfen, Ölhäfen sowie in

solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn

Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je

1000 m³ aufnehmen können, durch die Einrichtung

eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, daß alle

Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen

können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher

können andere Einrichtungen verwendet oder

Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche

Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der

Schiffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen

oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich

der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei

Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben,

solange beide Schleusen nicht betrieben werden.

Einrichtungen für die

Schiffahrttreibenden in Häfen

§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der

Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen

in einer der Größe des Hafens entsprechenden

Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese

Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens

hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen

dürfen nur aus Brunnen oder

Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für

den menschlichen Genuß geeignet ist.

(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden

eine dem Umfang der Benützung des Hafens

entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit

zur Verfügung stehen; diese Anlagen

müssen auch für das Entleeren und Reinigen von

Fäkalienbehältern geeignet sein.

(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von

Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste,

unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.),

die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende

Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die

so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu

handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer

hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden

Wirkungen auf die Umgebung und keine

Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch,

Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle

sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des

Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu

verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht

verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist

durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche

Zeichen hinzuweisen.

(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für

Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem

solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu

betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge

anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben

werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen

abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen

Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens

verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten

oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt

werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder

hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher

zu verankern und zu verschließen oder so

auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere

Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen

ist durch deutlich sichtbare,

allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die

Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von

vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden

können.

(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen

in Sporthäfen, mit selbstansaugenden

Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet

sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in

Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das

Gewässer noch in den Boden eindringen können

(doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen

und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem

fest verlegt und geerdet sein; sie müssen

jährlich einer Druckprobe unterzogen werden,

wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige

Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht

schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung

gemäß ÖNORM ISO 7608 vom

1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen

Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in

der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die

Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim

An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe

nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls

sind Auffangtassen vorzusehen.

(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen

mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4)

ausgerüstet sein.

(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen

sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder

Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen

alle Manipulationen derart durchgeführt werden,

daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt

werden. Werden beim Einbringen der Stoffe

Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch

Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so

festgemacht werden, daß die Schläuche nicht

geknickt oder durch Zug beansprucht werden

können.

(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu

errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der

Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der

Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs

nicht beeinträchtigt werden.

(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen

vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von

Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände

oder ölhältige Wässer abgeben wollen.

(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres

Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen

benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe,

Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen),

ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im

erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur

soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht

behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können

jedoch bei Platzmangel im Hafen auch

Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch

nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen

gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des

Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der

Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert

wird.

(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung,

Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke

der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den

hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen

werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder

Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben.

Für die Leitung des Stromes von den

Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen

nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen

verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb

des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß

sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen,

nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug

beansprucht werden können und den durch den

wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen

der Bordanschlußstelle folgen können.

Benützungsbeschränkungen für

öffentliche Häfen

§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,

1. Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt

zu benützen oder in Betrieb zu setzen;

2. Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu

bedienen, daß die Sicherheit der Schiffahrt

oder von Personen beeinträchtigt oder der

Verkehr im Hafen oder der Umschlag

anderer Fahrzeuge behindert wird;

3. sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher

Krane unbefugt aufzuhalten oder

Bahngleise, Kran- oder andere Umschlagsanlagen

unbefugt zu betreten;

4. Güter an anderen als an den hiefür

bestimmten Plätzen abzulegen oder zu

lagern;

5. die gemäß § 8 Abs. 3 vorgeschriebenen

Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich

zu benützen;

6. Hafenböschungen und Kaimauern außer auf

den in diese eingebauten Stiegen und Leitern

zu besteigen;

7. die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze

und Drainagelöcher zu verstopfen oder in

Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder

Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu

werfen oder Abdämmungen vorzunehmen;

8. Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen

und Schleifleitungen aufzuheben;

9. Wassersportgeräte zu benützen;

10. zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden

Grund zu betreten;

11. offene Feuer anzulegen;

12. Haustiere frei umherlaufen zu lassen.

Die Verbote gemäß Z 6, 8 und 10 gelten nicht für

Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß

§ 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und

Organe der Bundeswasserbauverwaltung, soweit es

die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.

(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern

dürfen außerhalb der zu Schiffswerften,

-reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden

Wasserflächen in einem öffentlichen

Hafen nur so vorgenommen werden, daß die

Schiffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der

Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das

Gewässer nicht verunreinigt werden.

(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge

und schwere Güter nur so abgestellt werden,

daß entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer

lichten Breite von mindestens 2,50 m freibleibt.

(4) In öffentlichen Häfen dürfen aufschwimmenden

Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.

(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen

mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses

Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder

Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür

bestimmt ist und die für die Landungsanlage

einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige

Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein

Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über . . . t

Gesamtgewicht" (§ 59 Z 9 lit. c der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159) angezeigt ist.

Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die

Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet,

dürfen die Anlage nicht befahren.

(6) In öffentlichen Häfen sind in Bereichen, die

für die Lagerung oder den Umschlag leicht

entzündlicher, feuergefährlicher oder Explosivstoffe

bestimmt sind, der Gebrauch von Feuer oder

offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung

von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen

funkenbildenden Arbeiten verboten. Auf diese

Verbote ist an den betreffenden Stellen durch

deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen

hinzuweisen.

(7) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten;

dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich

von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und

gekennzeichnet sind.

(8) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen

mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.

Betreten öffentlicher Häfen

§ 11. (1) Das Betretungsverbot des § 57 Abs. 8 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen

Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen

jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen;

sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare,

allgemein verständliche Zeichen ergänzt

werden.

(2) Personen, die sich in einem öffentlichen

Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung

den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt

im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben

Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus

diesem zu verweisen.

Zusätzliche Bestimmungen für

Ölhäfen

§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3, 5,

7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.

(2) Ölhäfen müssen umzäunt sein.

(3) Die Bestimmung des § 11 gilt auch für private

Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das

Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und

Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich

sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.

(4) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten

und während des Entgasens der Tanks von

Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der

betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb des Sicherheitsstreifens

nur Personen aufhalten, die mit

diesen Arbeiten beschäftigt sind. Der Sicherheitsstreifen

erstreckt sich am Ufer je 50 m beiderseits

der Umschlagsanlage und 5 m landeinwärts der

Uferkante (Dammkrone, Kaikante). Während des

Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des

Sicherheitsstreifens durch Straßenfahrzeuge verboten.

Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten

Verbote ist durch deutlich sichtbare, allgemein

verständliche Zeichen hinzuweisen.

(5) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage

für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben

durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu

sorgen, daß die Ausbreitung ins Wasser gelangter

Flüssigkeit verhindert wird. Von der Verpflichtung

zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind

sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung

für die Errichtung und den Betrieb der Ölsperren

sorgt.

(6) Die Ölsperre muß während der gesamten

Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam

sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammenliegende

Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle

der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge

können für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten

als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile

derselben gegen das übrige Gewässer durch eine

Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle

muß gewährleistet sein, daß die Ölsperre bei einem

Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und

wirksam in Betrieb genommen wird.

(7) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu

betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht

beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der

gewerblichen Schiffahrt, die am Umschlag nicht

teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(8) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage

für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben

durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen

dafür zu sorgen, daß beim Umschlag ins Wasser

gelangte brennbare Flüssigkeit rasch entfernt wird.

Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum

Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung

der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange

die Hafenverwaltung für die Errichtung der

Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen

sorgt.

(9) Die mit Hilfe der in Abs. 8 genannten

Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten,

Öle oder ölhältigen Wässer sind in die

Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an

Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß

sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das

Wasser verunreinigen können.

(10) Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in

das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies

unverzüglich den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung

zu melden.

Umschlagsanlagen für brennbare

Flüssigkeiten

§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten

als Massengut dürfen nur an Ölländen in

Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen

müssen so eingerichtet sein und betrieben

werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das

Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht

brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und

K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend

den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und

Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl.

Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer

Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse

K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung

von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.

(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten

dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen

und Anschlußstücke verwendet werden, deren

Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten

Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und

Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke

sind während des Umschlages ständig

zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen

und Anschlußstücke verwendet werden, die

wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe

mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen

höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit

1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und

sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das

Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden

Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen,

die beim Betreiber der Anlage zu verwahren

sind.

(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der

Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die

Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander

oder mit der Rohrleitung an Land verwendet

werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest,

genügend biegsam und aus einem Material

hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht

angegriffen wird.

(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem

Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung

an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von

Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange

zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das

wasserseitige Endstück der Leitung muß so

ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben

der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug

brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen

können.

(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen

gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988,

BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser

Verordnung ist jedoch auch die Verwendung

dampfbetriebener Pumpen zulässig.

(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen

können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.

(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen

von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen

der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen

bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die

Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür

zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische

Betriebsmittel verwendet werden.

(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung

an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß

das Fahrzeug mit den an Land befindlichen

Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein.

Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung

der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.

(10) Während des Umschlages brennbarer

Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen

vertraute Bedienungsperson ständig bei den

Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten;

sie muß bei Überfüllen der Tanks,

Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen,

bei denen Öl austritt oder auszutreten droht,

das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.

(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit

am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten;

dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug

zu Fahrzeug in Notfällen.

(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf

bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann

erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am

Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte

Leuchten so beleuchtet sind, daß alle

Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge

beobachtet werden können. Ein Umschlag bei

Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des

Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung

anzuzeigen.

(13) Es ist verboten, während des Ladens und

Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während

des Entgasens und der Reinigung der Tanks und

Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe

geladen waren, im Sicherheitsstreifen

1. elektrische Handlampen oder andere tragbare

elektrische Lampen zu benützen, die nicht

explosionsgeschützt sind und bei denen das

Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich

in spannungslosem Zustand erfolgen

kann;

2. elektrische Heizapparate zu benützen, die

nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck

zugelassen sind;

3. mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;

4. wirksame Zündquellen mitzuführen.

Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste

Tanks und Laderäume solcher Fahrzeuge geöffnet

werden.

Umschlag von Explosivstoffen

§ 14. Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur

an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die

im Einzelfalle von den Organen gemäß § 37 Abs. 2

des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden.

Solche Länden müssen von bewohnten Objekten,

Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und

Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der

Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht

vorgenommen werden. Während des Umschlages ist

der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen

gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind.

Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur

Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche

Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen

eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge

an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während

des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein

Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen.

Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den

Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten,

vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung

von Personen vermieden wird.

Schwimmende Schiffahrtsanlagen

§ 15. (1) Durch die Aufstellung schwimmender

Schiffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen

Schiffahn nicht behindert werden.

(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper

schwimmender Schiffahrtsanlagen, ausgenommen

Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen

Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf

beiden Seiten des Schwimmkörpers in der Mitte

seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und

dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu

bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muß aus einem

waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das

0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper

darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke

eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, daß die

Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller

Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden

höchsten Wellen gewahrt bleibt.

(3) Schwimmende Schiffahrtsanlagen, einschließlich

ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen

unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes

so gebaut und instandgehalten werden, daß sie nicht

sinken oder kentern können und die Sicherheit der

Schiffahrt und der Personen, die die Anlage

benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie

an ihrem Standort derart befestigt sein, daß sie

gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung,

Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen

sowie durch den Sog und den Wellenschlag

vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.

(4) Schwimmende Schiffahrtsanlagen müssen am

Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten

Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter

Verwendung entsprechend starker und langer

Schorbäume, festgemacht werden. Die zum Festmachen

verwendeten Ketten oder Seile sind gegen

mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege

entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor

Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so

zu versenken oder zu verdecken, daß keine

Stolperstellen entstehen.

(5) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen muß

sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln

befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring, der

in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg

tragen kann und mit einer mindestens 10 m langen

Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so

anzubringen, daß sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr

befindlichen Personen von jedermann

ungehindert und rasch verwendet werden können.

Die mißbräuchliche Verwendung der Rettungsringe

ist verboten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für

durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene

Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von

der Behörde verboten wurde und auf denen keine

Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(7) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen müssen

Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers

angegeben sein.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten

§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen

zulässig.

(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen

müssen zur Gänze aus Stahl gebaut

und durch Schotte unterteilt sein.

(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in

dichten Metalltanks gelagert werden, die im

Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch

lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank

umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich

Wände des Tanks sein.

(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die

Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine

öldichte Wanne bilden.

(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den

Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der

Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne

des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten

Füllstoffen dicht zu yerfüllen oder zur Gänze

ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in

der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen

und das Entstehen explosiver Gemische

verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige

muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit

Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem

Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist

über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit

einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.

(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten

gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen

zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig

wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden,

bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr

die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet

ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist

verboten.

(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als

Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest

zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die

Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu

streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen

des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne

sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen

Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur

schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese

sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich

zu versehen.

(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank

und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff

gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit

ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt

der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über

dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in

seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu

versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer

Kappen-Verschraubung abzuschließen.

(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge

verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf

dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem

flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort

anfallende Niederschlagswässer sind über einen im

Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten.

Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine

normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s

aufweisen.

(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht

zugänglich sein Er ist regelmäßig auf seine

Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig

zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders

muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift

für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden

Anlage aufzubewahren und dem für die

Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen.

Das Personal ist nachweislich in der

Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall

erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.

(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind

schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die

sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe

einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage

zu verwahren.

(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt

werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen

Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl

sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu

befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur

zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper

mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die

Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu

erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu

verbinden.

(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der

Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung

ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem

Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen

ist verboten!" anzubringen.

(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht

verwendet wird, entleert und entgast werden.

(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens

60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders

vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort

mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder

ist unverzüglich zu entsorgen.

(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen

mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9

ausgestattet sein.

(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen

Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung

1988 sinngemäß.

(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3

dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden

Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet

werden; für solche Anlagen gelten nur die

Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.

Landungsanlagen für den

Fahrgastverkehr

§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut

sein, daß sie den auftretenden Belastungen standhalten

können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks

schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen

betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung

von mindestens 4000 N/m² gebaut sein. Die

Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen

mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind,

1. wenn außer mit Fahrgästen noch mit Frachtstücken

gerechnet werden muß, wie Fußgängerbrücken

der Klasse I,

2. sonst wie Fußgängerbrücken der Klasse II

nach ÖNORM B 4002 (Allgemeine Grundlagen;

Straßenbrücken) vom November 1970 (erhältlich

beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße

38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden

Fassung zu bemessen.

(2) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an

Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen

müssen so ausgestaltet sein, daß sie dem jeweiligen

Wasserstand folgen oder angepaßt werden können.

Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen

so beweglich zu gestalten, daß sie den

Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches,

in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.

(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

müssen so ausgestaltet sein, daß sie auch von

Kindern und gebrechlichen Personen gefahrlos

benützt werden können.

(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der

Landungsanlage müssen rutschsicher ausgestaltet

sein; sie müssen dort, wo ein Absturz möglich ist,

mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer

mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen

umgeben sein.

(5) Landstege müssen rutschsicher ausgestaltet

sein; sie müssen mindeste 0,60 m breit und mit einem

festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit

Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen

sein.

(6) Der landseitige Zugang zur Landungsanlage

muß mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette,

Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem

Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten

des Schiffahrtsunternehmens oder einer betrauten

Person (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990) geöffnet

werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für

Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende

Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn

die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus

ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur

Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich

sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das

Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen,

dann einsteigen. Das Stehenbleiben auf der

Landungsanlage ist verboten." anzubringen.

(7) Werden Landungsanlagen bei Dunkelheit

verwendet, müssen die für Fahrgäste bestimmten

Flächen und die für Anlegemanöver erforderlichen

Teile der Anlage ausreichend beleuchtet sein.

(8) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im

Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein,

die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes

trägt.

(9) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage

bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der

Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.

(10) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen

nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge

benützen.

(11) Das Laden und Löschen von Gütern über die

für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen darf nicht

gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der

Fahrgäste erfolgen.

(12) Die Lagerung gefährlicher Güter auf

Landungsanlagen ist verboten.

(13) Landungsanlagen, deren Benützung von der

Behörde untersagt wurde, sind als solche zu

bezeichnen und bei Unfallgefahr unzugänglich zu

machen.

Allgemeine Bestimmungen für

Fähranlagen

§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht

ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf

schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des

§ 17 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 13 anzuwenden.

(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen

neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen

benützt werden, darf nicht mehr als 1:10

betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen

müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m

aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde

(Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von

je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der

Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen

mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken

der Klasse II, an anderen Gewässern als Wasserstraßen

mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken

der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der

jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die

Berechnung der Tragwerke der Landebrücken sind

die ÖNORM B 4102 (Holzbau; Holzbrücken) vom

April 1978, die ÖNORM B 4202 (Massivbau;

Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B

4602 (Stahlbau; Straßenbrücken) vom August 1975

bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken)

vom Mai 1981 in der jeweils geltenden

Fassung verbindlich.

(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von

mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden,

müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen

mit heb- und senkbaren Landebrücken

ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre

in solcher Höhe einzustellen sind, daß beim

Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem

Ende der Landebrücke und dem Deck des

Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als

0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch

Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende

der Landebrücke zu überbrücken.

(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den

schwimmenden Teilen der Landungsanlage muß so

erfolgen, daß sich diese durch die Belastung nicht

neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die

Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein,

daß sie der Belastung durch die voll belasteten

Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu

verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der

die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu

bemessen, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen

auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen

der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als

0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch

Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende

der Landebrücke zu überbrücken.

(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der

Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der

Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot

für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht" (§ 59

Z 9 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht

die für die Landungsanlage höchstzulässige

Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht

befahren.

(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw.

zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum

zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus

bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden

rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre

für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt

ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu

kennzeichnen.

(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage

darf nur so lange offen gehalten werden, als die

Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das

Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst

gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal

geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste

und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die

Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen

von Gütern beendet ist.

(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit

Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der

Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder

Neigung gefährlich ist.

(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die

Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.

(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen,

bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der

Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen

ist. Dieser Wasserstand muß am Ufer an

entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken

oder Hilfspegeln abgelesen werden können.

(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die

Landungsanlage zu fahren, daß sie jederzeit

angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die

Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der

Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge

sind, soweit es im Hinblick auf ihre

Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.

(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage

ist verboten.

(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als

Fähren nicht anlegen.

Zusätzliche Bestimmungen für

Hochseilfähren

§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von

Hochseilfähren auf Wasserstraßen muß mindestens

16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens

12 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand

(§ 22 Abs. 2) liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles

von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muß

beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schiffahrt

noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über

dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen,

die das Gewässer üblicherweise befahren. Die

Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang

führenden Wege, insbesondere der Treppelwege,

stehen.

(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der

in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile

geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und

gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen

oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden

sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muß

insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn

durch Temperaturschwankungen eine merkliche

Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt.

Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an

den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken

in der Höhe des zulässigen Durchhanges

angebracht sein.

(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen

so bemessen sein, daß sie im ungünstigsten

Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit

gegen Bruch aufweisen.

(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des

Zugseiles (Gierseiles) muß so bemessen sein, daß die

Seile im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens

vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner

Zugbeanspruchung aufweisen.

(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig

belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten

Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre

ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender

Winddruck von 2500 N/m² anzunehmen.

(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter

Betriebslast ist

1. der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten

Betriebswasserstand unter Beachtung

der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung

der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen

und

2. ein waagrecht mit 1250 N/m² wirkender

Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in

der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in

den festen oder in den beweglichen Bauteilen

der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen

hervorrufen kann.

(7) Sind geeignete Windmeßgeräte vorhanden,

kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die

Annahme eines geringeren Winddruckes als des in

Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre

muß jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als

des der Berechnung zugrundeliegenden eingestellt

werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein

geeigneter Zugmeßgeräte am Gierseil die Bemessung

der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug

zulassen. In diesem Fall muß der Fährbetrieb so

geführt werden, daß der festgesetzte Gierseilzug

nicht überschritten wird.

(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muß

wirksam geerdet sein.

(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von

Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die

entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die

Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen

des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei

Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung

mittels Prüfwagen untersucht werden kann,

muß an jedem der beiden Seilmaste ein solcher

Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit

für mindestens zwei Personen vorhanden sein.

Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer

Winde eingeholt werden können. Es müssen

Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles

am Tragseil vorhanden sein. Diese

Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein,

daß das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das

Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen,

Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen

ist alle drei Monate von einer geeigneten,

fachkundigen Person des Fährunternehmens zu

überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche

Aufzeichnungen zu führen.

(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre

muß so konstruiert sein, daß im Gefahrenfalle das

Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann.

Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muß

dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren

Winde befestigt sein.

(11) Beim Stilliegen von Hochseilfähren ist durch

entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß das

Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht

einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an

welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei

Betriebsunterbrechungen stilliegen muß.

Roll on/Roll off — Anlagen an

Wasserstraßen

§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll

on/Roll off-Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen

müssen für eine Fahrzeugbreite von

mindestens 24 m geeignet sein.

(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen

eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis

mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser

reichen; ist dies nicht möglich, so ist die

Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei

Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m

über dem höchsten Schiffahrtswasserstand durch

Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.

(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen

müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m

aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde

(Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von

je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im

übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken

der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der

jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die

Berechnung der Tragwerke der Rampen sind die

ÖNORM B 4202 (Massivbau; Straßenbrücken)

vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau;

Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die

ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken)

vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung

verbindlich.

(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht

mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist

dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.

(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit

verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen

Teile der Anlage und die Rampen ausreichend

beleuchtet sein.

Schleusen an der Donau

§ 21. (1) Jede Stauanlage an der Donau muß mit

zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von

jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge

von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein.

Zwischen der österreichisch-tschechoslowakischen

Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und

dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer

1949,225) muß zumindest eine Schleuse jeder

Stauanlage über die genannten Maße hinausgehende

Abmessungen aufweisen, sofern dies durch

die Erfordernisse der Schiffahrt (§ 48 Abs. 4 des

Schiffahnsgesetzes 1990), insbesondere im Hinblick

auf die Schleusenabmessungen stromabwärts gelegener

oder zu errichtender Stauanlagen, gerechtfertigt

erscheint; diese Abmessungen sind durch den

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr festzulegen.

(2) Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen

beim höchsten Schiffahrtswasserstand und

den Unterdrempeln der Schleuse bei Regulierungsniederwasser

muß mindestens 4 m, stromab Stromkilometer

1920,300 jedoch mindestens 4,5 m betragen.

Die Wassertiefe über den Unterdrempeln darf

bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis

auf 4 m vermindert werden, wenn technische und

wirtschaftliche Umstände dies erfordern und

sichergestellt ist, daß durch den Stau einer

anschließenden Stauanlage die Wassertiefe von 4 m

über den Unterdrempeln erreicht werden wird. Die

Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen darf

bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis

auf 4 m vermindert werden, wenn durch Heben der

Unterschützen bzw. des Schützenpaketes über den

Wasserspiegel hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m

erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche

Mindestlichthöhe gemäß § 25 Abs. 4 nicht

unterschritten wird.

(3) Im Bereich der Schleusenvorhäfen müssen für

das Zufahren von Einsatzfahrzeugen befestigte

Wege entlang dem Ufer verfügbar sein; diese Wege

dürfen nicht verstellt sein.

(4) Schleusenvorhäfen müssen mit geeigneten

Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein; deren

Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort

und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen.

(5) In Schleusen und Schleusenvorhäfen ist das

Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder

von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus

verboten.

Maßgebliche Wasserstände auf

Wasserstraßen

§ 22. (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der

Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer

von 94 vH entspricht. Für die

Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode

von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von

Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser

einem Wasserspiegel für den jeweiligen

Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von

der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.

(2) Als höchster Schiffahrtswasserstand gilt der

Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer

von 1 vH entspricht. Für die

Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode

von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von

Stauhaltungen entspricht der höchste Schiffahrtswasserstand

oberhalb der Wendemarke einem

Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung

dem genannten Abfluß analog ist,

unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel,

der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am

Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.

Zusätzliche Bestimmungen für

Schiffahrtsanlagen auf Seen

§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen

dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.

(2) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der

Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken

von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.

(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen

(zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so

ausgestaltet sein und betrieben werden, daß

Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser

gelangen können.

3. TEIL

Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Sonstige Anlagen — allgemeine

Bestimmungen

§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine

Schiffahrtsanlagen sind, gilt § 15 Abs. 1 und 3 bis 7

sinngemäß.

(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich

im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins

Fahrwasser reichen und die Schiffahrt gefährden

oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen

zu bezeichnen.

Brücken über die Donau

§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt

bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken

über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau muß

mindestens 100 m betragen.

(2) Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke

(Abs. 1) von Schiffsverbänden nicht in senkrechter

Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren

werden, käme die Brücke in den Bereich einer

Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes

zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung

ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine

über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite

hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen,

daß weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die

Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen

Schiffahrt beeinträchtigt werden.

(3) Für Brücken mit mehreren für die Schiffahrt

bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare

Breite zulassen, wenn durch schiffahrtspolizeiliche

Maßnahmen sichergestellt werden kann, daß

dadurch weder die Sicherheit der Schiffahrt noch

die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen

Schiffahrt beeinträchtigt werden.

(4) In den in Abs. 1 und 2 genannten

Durchfahrtsöffnungen muß die Höhe, gemessen

von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel

beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22

Abs. 2), stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens

10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist

die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so

muß die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen

mit einer Breite von 100 m oder mehr nur

in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der

Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die

Brücke unbelastet anzunehmen.

Überspannungen der Wasserstraßen

§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von

Überspannungen von Wasserstraßen muß

1. bei nicht stromführenden Überspannungen

und bei Fernmeldeleitungen mindestens

16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand

(§ 22 Abs. 2) liegen;

2. bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich

110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten

Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;

3. bei Starkstromfreileitungen von mehr als

110 kV muß die unter Z 1 angegebene Höhe

für jedes zusätzliche kV um 1 cm größer sein.

(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen

gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 jedenfalls für den

untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der

Starkstromübertragung dient.

(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen

einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als

Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche

Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung

der Brücke nicht vermindern.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

gelten für die Überspannung von Wasserstraßen

durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-

L 11/1979 mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und

c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen

bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der

genannten Bestimmungen auszuführen.

(5) Tragwerke von Überspannungen müssen

außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der

am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der

Treppelwege, stehen.

(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der

Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung

der Belastung durch Regelzusatzlast bei — 5 °C als

auch bei einer Temperatur von + 40 °C den

Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der

Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den

tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung

durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung

vermessen und rechnerisch die Einhaltung

dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur

Überprüfung des Durchhanges der Überspannung

müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße

Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten

Punktes angebracht sein.

(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen

durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß

sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m

über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22

Abs. 2) befinden.

Maßnahmen für die Radarschiffahrt

im Bereich von Brücken

§ 27. (1) Zur Vermeidung von Störungen des

Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion

neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu

beachten

1. an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite

sind keine Maßnahmen erforderlich

(Abb. 1 der Anlage 1);

2. an Brücken gemäß Z 1, bei denen die

Randträger weit auskragender Fahrbahnen

oder Gehwege höher als ein Viertel der

Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom

Hauptträger größer als ein Drittel der

Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern

ist, sind die Stege der Hauptträger um

mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen

zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1);

3. an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere

Kastenträger gebildet wird, sind die innenliegenden

Stege dieser Träger um mindestens 5°

aus der Lotrechten nach außen zu neigen

(Abb. 3 der Anlage 1).

(2) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3

nicht möglich oder besteht die Unterseite der

Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern

oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus

elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche,

Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus

verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Abs. 3 bis

5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von

Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht

überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu

Maschenweite muß etwa 1:10 betragen. Die Drähte

müssen miteinander verschweißt oder feuerschlußverzinkt

sein.

(3) In Höhe der Konstruktionsunterkante kann

eine horizontale ebene Fläche aus den in Abs. 2

genannten Materialien angebracht werden.

(4) Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge

aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern

entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 angebracht

werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens

drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen

den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung

heran erfassen.

(5) Die Wirkung der in Abs. 1 Z 2 angegebenen

Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern

um mindestens 5° aus der Lotrechten kann bei

einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich

an den Längsträgern angebrachte reflektierende

Flächen gleicher Neigung aus den in Abs. 2

genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der

Anlage 1). Diese Einbauten müssen sich auf

mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken.

Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die

untere Gurtung heran erfassen.

(6) Die für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen

von Brücken über die Fahrrinne

der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren

zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an

Auslegern in einem solchen Abstand von der

Brückenkonstruktion angebracht sein, daß sie ein

getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren

gelten als Schiffahrtszeichen.

Maßnahmen für die Radarschiffahrt

im Bereich von Überspannungen

§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen

ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild

der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit

Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr

als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des

Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe

erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.

(2) Bei bestehenden Überspannungen kann der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des

Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des

Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn

dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren

Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung

der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu

befürchten ist.

4. TEIL

Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Arbeitnehmern

Allgemeines

§ 29. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung

sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen

oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang

mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb,

der Instandhaltung oder der Reparatur von

Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt

werden.

(2) Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten

beschäftigten Personen, soweit sie in einem

Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(3) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

im Betrieb einer Schiffswerft bleibt

unberührt.

Anwendung anderer

Arbeitnehmerschutzvorschriften

§ 30. Soweit im 2. und 4. Teil nicht anderes

bestimmt ist, sind auf Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 die

Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983, in der

jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Sicherung der Arbeitsplätze und der

Zugänge

§ 31. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu

Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von

Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen

unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden

Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet

und instandgehalten werden.

(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden

Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu

Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen

Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.

(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen

müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.

(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von

Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens

1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden

Tätigkeiten gestaltet sein.

(5) Gefahrenstellen auf Schiffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen

oder Zugängen (zB Bodenöffnungen,

zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den

Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen,

ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich,

durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von

Personen und Herabfallen von Gegenständen zu

sichern. Geländer müssen standfest und mindestens

1 m hoch sein und mindestens einen Durchzug

zwischen der obersten Stange und dem Boden

haben. Geländer sind an beiden Enden des Weges

über Schiffahrtsanlagen auf einer angemessenen

Strecke weiterzuführen.

Zugänge zu Fahrzeugen

§ 32. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung

von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem

anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls

sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und

zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter,

Landsteg) vorhanden sein.

(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher

begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage

nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens

0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer

Seite über die ganze Länge mit einem Geländer

ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften

entspricht. Die Neigung von Stegladen,

Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so

gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder

schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder

Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß

die Oberfläche rutschfest sein.

(3) Leitern müssen genügend lang und gegen

Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Beförderung von Arbeitnehmern mit

Fahrzeugen

§ 33. Werden bei Arbeiten gemäß § 29 Abs. 2

Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muß für

jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an

Bord sein.

Sicherung der Ladeluken und

sonstiger Öffnungen

§ 34. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von

Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle

zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen

oder durch ein standfestes Geländer von mindestens

1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für

Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m

Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das

Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze

Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt

ist, daß Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich

gelangen können.

(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen

oder Vertiefungen sind soweit wie möglich

zu verschließen oder mit einer ausreichend

tragfähigen Abdeckung zu versehen.

Beleuchtung der Arbeitsplätze an

Bord

§ 35. Während der Vorbereitung und Durchführung

von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze,

Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche,

die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten

müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig

und blendfrei zu beleuchten.

Lukendeckel

§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so

zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer

vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel

verhindert werden.

(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind

die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen

Lageveränderung zu sichern.

Hebe- und Fördereinrichtungen und

Zubehör

§ 37. (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften

sind Trag- und Anschlagmittel

und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen

(zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von

höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.

(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt,

nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch

Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen

beschädigt werden.

(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von

Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens

dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen

dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt

werden; andere Spleißungen dürfen nur

verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso

wirksam sind.

Bedienung von Hebe- und

Fördereinrichtungen

§ 38. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen

sowie zur Abgabe von Signalen und zur

Erteilung von Weisungen an die mit der Führung

solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit

der Überwachung von Hubseilen an Trommeln

oder Winden Beschäftigten dürfen nur verläßliche,

besonders befugte Personen herangezogen werden,

die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse gemäß

der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse

für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975,

nachgewiesen haben.

Sicherheitsmaßnahmen beim

Umschlag

§ 39. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann

und nur so lange schwebend belassen werden, als

der Gefahrenbereich von der mit der Führung des

Hebezeuges beauftragten Person (§ 38) ständig

überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall

unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen

der Last bewirken kann.

(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer

erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten

einzusetzen.

(3) Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt

werden, daß die Sicht an den Arbeitsstellen

und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in

einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß

beeinträchtigt wird.

(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu

sorgen, daß gefährliche Vorgangsweisen oder

Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut

vermieden werden.

(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit

gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen

dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer im

Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und

rasch verlassen können.

(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden,

wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut

und sicher befestigt sind.

(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen

und dem Land dürfen Handkarren nur

verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die

Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und

durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand

der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren

für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden

können.

(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be-

oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und

so fest oder so unterstützt sein, daß bei ihrer

Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder

stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie

weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten

mit Geländern ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften

entspricht.

(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der

Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen

von Stückgütern oder Verpackungen befestigt

werden.

(10) Faßhaken dürfen nur verwendet werden,

wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit

der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden

werden.

Auflegen der

Arbeitnehmerschutzvorschriften

§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,

der weiteren für den

Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen

Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls

der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die

Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

Pflichten der Arbeitgeber

§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu

sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder

schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften

beim Betrieb der Anlage eingehalten

werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend

vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt

werden.

Abweichungen

§ 42. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,

so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-

Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch

Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall nach

Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere

als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen

Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in

demselben Maß Rechnung getragen wird, oder

Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile

zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

5. TEIL

Hafenentgelte für öffentliche Häfen

Arten der Hafenentgelte

§ 43. Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind

Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld.

Ufergeld

§ 44. Das Ufergeld ist für die Benützung eines

öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder

Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten;

bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug

ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu

entrichten.

Liegegeld

§ 45. (1) Das Liegegeld ist für die Benützung

eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder

Schwimmkörper zu entrichten.

(2) Für die Benützung eines Hafens während der

Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit

ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 46 Abs. 3

kein Liegegeld einzuheben.

(3) Zur entgeltfreien Liegezeit zählt

1. der Tag des Einlaufens in den Hafen zum

Zweck des Umschlages sowie der darauffolgende

Tag. Ist dieser Tag ein Sonntag oder

gesetzlicher Feiertag, so endet die entgeltfreie

Liegezeit mit Ablauf des nächstfolgenden

Werktages;

2. die Zeit, die für den Umschlag erforderlich ist,

sowie die Wartezeit auf den Umschlag oder

die Zeit der Unterbrechung des Umschlages

unter der Voraussetzung, daß der Umschlag

durch den zur Einhebung der Hafenentgelte

Berechtigten erfolgt und die jeweilige Verzögerung

nicht von dem über das Fahrzeug oder

den Schwimmkörper Verfügungsberechtigten

zu verantworten ist;

3. die Zeit für die Inanspruchnahme von

Unternehmen gemäß § 9 Abs. 10, wenn sich

das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf

der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche

aufhält.

(4) Für die Zeit nach Ablauf einer entgeltpflichtigen

Liegezeit von 20 Tagen kann über die Höhe des

Liegegeldes eine freie Vereinbarung getroffen

werden.

Winterstandsgeld

§ 46. (1) Das Winterstandsgeld ist für die

Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge

oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit

(Abs. 4) zu entrichten.

(2) Das Winterstandsgeld ist als einmaliger

Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu

entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der

Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so

ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.

(3) Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 45) für

die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle

des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.

(4) Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom

15. Dezember bis 15. März.

Bemessungsgrundlagen

§ 47. (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte

sind

1. für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen

Güter in Tonnen;

2. a) für das Winterstands- und Liegegeld

aa) bei den für Gütertransporte bestimmten

Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit

in Tonnen; die Tragfähigkeit

ist aus dem Eichschein zu entnehmen;

ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist

die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter

wie folgt zu berechnen: größte

Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe

(gemessen auf halber Schiffslänge

vom Hauptdeck bis zum Kiel)

mal dem Koeffizienten 0,5;

bb) bei den nicht für Gütertransporte

bestimmten Fahrzeugen deren größte

Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener

Eintauchung; diese bemißt

sich in Kubikmeter und ist aus dem

Eichschein zu entnehmen. Der letzte

Satz der lit. aa gilt entsprechend;

cc) bei Schwimmkörpern die von ihnen

eingenommene Wasserfläche; diese

ist in Quadratmeter als Produkt aus

größter Länge und größter Breite zu

berechnen;

b) für das Liegegeld außerdem die Liegezeit

in Tagen.

(2) Bei den Berechnungen nach Abs. 1 Z 1 und 2

sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter

oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen.

Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.

(3) Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung

unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend

von Abs. 1 Z 3 das Winterstands- und Liegegeld für

einen Kubikmeter zu berechnen.

Hafenentgelttarif

§ 48. (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die

Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze

in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen

gesondert oder für mehrere von ihr betriebene

Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen

können für alle oder einen Teil ihrer Häfen

auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung

bilden, daß innerhalb dieser Gemeinschaft der

gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt.

Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die

durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes

von fünf Jahren für die Erhaltung, den

Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung

der Errichtungskosten

1. des Hafenbeckens,

2. der Festmacheeinrichtungen,

3. der Abfall- und Altölsammelstellen,

4. der für die Schiffsbesatzung bestimmten

sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen

und

5. der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des

Hafens

heranzuziehen. Für die Verzinsung der Errichtungskosten

sind bei Fremdfinanzierung die effektiven

Zinsen, ansonsten die kalkulatorischen Zinsen

zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen

Zinsen sind als Bemessungsgrundlage jeweils

der Mittelrestbuchwert der Anlagen und der

Durchschnittszinssatz der in den einzelnen Jahren

erfolgten Emissionen von Bundesanleihen heranzuziehen.

Für die Amortisierung der Errichtungskosten

werden normale Abschreibungen entsprechend

der Lebensdauer, für jene Wirtschaftsgüter, die

nach 100%iger Abschreibung noch in Betrieb sind,

Amortisationsquoten in Höhe der üblichen normalen

Abschreibungen anerkannt. Amortisierung und

Verzinsung der Errichtungskosten dürfen nur so

weit berücksichtigt werden, als sie von der

Hafenverwaltung getragen wurden. Dessenungeachtet

ist bei der Festsetzung von Hafenentgelttarifen

stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von

Entgelt und Leistung zu wahren.

(2) Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für

20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den

zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die

Bemessungseinheiten, zu betragen.

Befreiungen

§ 49. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind

keine Entgelte einzuheben

1. für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der

Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke

dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;

2. für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und

Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen

und Katastrophen Hilfe leisten;

3. für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste

leisten oder der Versorgung von

anderen Fahrzeugen und deren Besatzung

dienen;

4. für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem

Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen

aus dienen;

5. für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des

Hafens gehören;

6. bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.

Zahlungspflichtige

§ 50. Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der

über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper

Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur

ungeteilten Hand verpflichtet.

Entstehen des Entgeltanspruches

§ 51. Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das

Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen

festgemacht hat und die betreffenden Schiffahrtsanlagen

zum Umschlag oder zum Stilliegen benützt

werden.

Fälligkeit der Hafenentgelte

§ 52. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden

die Hafenentgelte fällig

1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;

2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen

des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf

von jeweils 20 Tagen Liegezeit.

Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

§ 53. Die zur Zahlung des Hafenentgeltes

Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die

zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen

Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.

6. TEIL

Hafenentgelte für Privathäfen

Arten der Hafenentgelte,

Geltungsbereich

§ 54. (1) Hafenentgelte für die Benützung von

Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper,

die durch Hochwasser, Eis, andere widrige

Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert

sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz

oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 33

Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sind das

Liegegeld und Winterstandsgeld.

(2) Für Privathäfen gelten die §§ 44 und 45 unter

der Einschränkung des § 55 sowie die §§ 48 bis 53.

Hafenentgelttarif

§ 55. Die Hafenentgelte gemäß § 54 dürfen die

jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für

einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht

überschreiten.

7. TEIL

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf

Wasserstraßen

Verbotsbereiche

§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten

Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche)

ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche

Änderung von Sportanlagen sowie von

sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes

1990, die Zwecken des Sportes dienen,

untersagt.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der

Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand

von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand

(§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen,

Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser

getrennt sind.

Beschränkungsbereiche

§ 57. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen

der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche)

ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche

Änderung von Sportanlagen mit einer

geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge

untersagt.

8. TEIL

Überwachung

§ 58. (1) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen

der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 37 Abs. 2

des Schiffahrtsgesetzes 1990.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen des 4. Teiles obliegt den Organen

des Verkehrs-Arbeitsinspektorates; darüber hinausgehende

Überwachungsbefugnisse dieser Organe

bleiben unberührt.

9. TEIL

Inkrafttreten

§ 59. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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