334. Verordnung: Schiffahrtsanlagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und
des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr.
650/1989, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Arbeit und Soziales und für
Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des
4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres verordnet
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes
1990 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für
Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt,
der Vermietung oder Schulungszwecken
dienen.
(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten
die Bestimmungen dieser Verordnung für alle
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,
idF BGBl. Nr. 607/1988 in den Wirkungskreis des
Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz
des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des
Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung
verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in
den §§ 65 und 66 des Schiffahrtsgesetzes 1990
angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei
einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder
dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt
und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt
werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. „Schiffahrtsanlage": Anlage, die unmittelbar
Zwecken der Schiffahrt dient (zB
Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage,
Versorgungsanlage, Sportanlage);
eine Anlage an Land, die nur
mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB
Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine
Schiffahrtsanlage;
2. „Schwimmende Anlage": schwimmende
Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung
bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen,
Badeanstalten, Einrichtungen,
die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
3. „Versorgungsanlage": Schiffahrtsanlage
zur Versorgung von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen
(zB Bunkerstation, Schiffstankstelle);
eine Versorgungsanlage gilt nicht als
Mineralölumschlagsanlage;
4. „Sportanlage": Schiffahrtsanlage, die
Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die
auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht
als Sportanlage;
5. „Landungsplatz": jeder Platz, an dem
eine mechanische Verbindung zwischen
einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und
dem Ufer hergestellt wird;
6. „Lände": Landungsplatz mit Einrichtungen
zum Festmachen von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
7. „Wartelände": Lände, die ausschließlich
für das Stilliegen bestimmt ist;
8. „Umschlagslände": Lände, die für den
Güterumschlag — mit Ausnahme des Umschlages
gefährlicher Güter — bestimmt ist;
9. „Fahrgastlände": Lände, die für den
Fahrgastverkehr bestimmt ist;
10. „Öllände": Lände, die für den Umschlag
brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für
das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als
Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks
nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
bestimmt ist;
11. „Tanklände": Lände, die ausschließlich
für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt
ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4
der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl
Nr. 140/1990) befördern oder mit solchen
Stoffen beladen waren und deren Tanks noch
nicht gasfrei sind;
12. „Explosivstofflände": Lände, die für
mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-
Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge
bestimmt ist;
13. „Sonderlände": Lände, die nicht unter
Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke
bestimmt ist, die besondere Maßnahmen
hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und
Betrieb erfordern;
14. „Hafen": Schiffahrtsanlage, die aus mindestens
einem Becken besteht;
15. „Schutzhafen": Hafen, der ausschließlich
für den Schutz der Fahrzeuge bei
Elementarereignissen sowie für das gesicherte
Stilliegen von Fahrzeugen und deren
Instandsetzung und Versorgung bestimmt
ist;
16. „Umschlagshafen": Hafen, der für den
Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare
Flüssigkeiten, bestimmt ist;
17. „Fahrgasthafen": Hafen, der für den
Fahrgastverkehr bestimmt ist;
18. „Ölhafen": Hafen, der für den Umschlag
brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für
das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als
Treibstoff sowie die Reinigung und das
Entgasen von Tanks nach der Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
19. „Sporthafen": Hafen, der ausschließlich
für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Verwendungszweck von
Schiffahrtsanlagen
§ 3. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die
Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge)
der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls
Beschränkungen hinsichtlich der Arten
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die
Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung
hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper,
die dort nebeneinander liegen dürfen
(Liegeordnung), festzusetzen.
(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die
Liegeordnung so festzusetzen, daß durch die
stilliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs
der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die
Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des
Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls
Beschränkungen hinsichtlich der Arten
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den
Hafen benützen dürfen, festzusetzen.
Reinhaltung der Gewässer
§ 4. (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen
aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die
geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer
des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder
das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu
werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
(2) Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien,
Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten,
Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige
Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und
aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern
zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine
Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte
Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen
sind in entsprechende Anlagen an Land zu
übergeben.
2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von
Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die
Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst
geeigneter Weise befestigt sein.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen
(§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)
müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein;
diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das
Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
(zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang
mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk
ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der
Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
entsprechen.
(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher
Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich
gehalten werden.
(5) Länden, die für das Landen von Fähren,
welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge
befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind,
müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das
gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
ermöglichen.
(6) Länden, die für das Landen von Fähren
bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge
befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren
der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen
sind im Einzelfall von der Behörde
entsprechend dem Verwendungszweck und unter
Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und
von Personen festzulegen.
Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen
Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit
gelagert werden.
(2) Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen
an öffentlichen Umschlagsländen sind von
demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat,
unter Beachtung der Vorschriften betreffend die
Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz
1959, BGBl. Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die
Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf
seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen
sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend
dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen
über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende
Maßnahmen anzuordnen.
(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen
mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von
einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von
Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem
Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag
nicht gestört wird.
(6) An Warteländen dürfen Fahrzeuge und
Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14,
3.15, 3.32 und 3.33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
führen, nur am stromabwärtigen Teil der
Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen
Umständen und im Hinblick auf die Belegung der
Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
Zusätzliche Bestimmungen für
Ölländen
§ 7. (1) Für die Leitung brennbarer Flüssigkeiten
von Land zu den Umschlagsanlagen und umgekehrt
dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die
fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt
und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen
für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des § 13
zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen
muß mit einem Schnellverschluß versehen
sein.
(2) Der Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten
als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten
Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch
eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes abgenommen und
mindestens jährlich durch eine fachkundige Person
gemäß § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften
nicht strengere Vorschriften enthalten.
(3) Im Bereich von Ölländen dürfen zu
Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte
elektrische Betriebsmittel verwendet werden;
das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in
spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische
Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter
Ausführung verwendet werden. Die
Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen
ÖVE-Vorschriften entsprechen.
(4) Im Bereich von Ölländen sind der umgeschlagenen
Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an
Ölbinder bereitzuhalten. Die Art und Menge des
Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze
sind von der Behörde festzulegen. Die
Bindemittel sind entsprechend den Anweisungen
des Herstellers zu verwenden.
(5) An Ölländen müssen zum Löschen, insbesondere
von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen
vorhanden sein; deren Art, Anzahl,
Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung
sind von der Behörde festzusetzen. Die
Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur
Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle
als für diesen Zweck geeignet erklärt sein.
Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem
Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht
mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(6) Für Ölländen ist eine Brandschutzordnung zu
erstellen.
(7) Im Bereich von Ölländen müssen alle
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um
die Entzündung brennbarer Flüssigkeiten (zB durch
Funkenbildung) zu vermeiden. Während der
Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine
wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der
Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das
Rauchen sind verboten.
(8) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-,
Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten im
Bereich von Ölländen ist nur zulässig, wenn diese
Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den
notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person
durchgeführt und so vorbereitet werden, daß diese
Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(9) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist
möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.
(10) Während eines Gewitters dürfen brennbare
Flüssigkeiten nicht umgeschlagen und Tanks von
Fahrzeugen nicht entgast werden.
(11) Während des Umschlages brennbarer
Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks
von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der
Öllände innerhalb eines Sicherheitsstreifens von
10 m, gemessen landeinwärts der Uferkante
(Dammkrone, Kaikante) nur Personen aufhalten,
die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während
der Arbeiten ist das Befahren des Weges entlang der
Öllände mit Straßenfahrzeugen verboten. Auf den
Sicherheitsstreifen und auf die genannten Verbote
ist an allen Zugängen zur Öllände durch deutlich
sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(12) Motorfahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten
beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit
solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren
Tanks nicht entgast sind, an eine Öllände anstellen
oder von dort wegholen, dürfen an der Öllände
nicht stilliegen.
(13) An Ölländen dürfen mit brennbaren
Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge,
die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und
deren Tanks nicht entgast sind, nicht länger als acht
Tage stilliegen. In Notfällen kann diese Frist von
den gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990
zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß
verlängert oder verkürzt werden.
Häfen
§ 8. (1) Häfen müssen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von
Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den
Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern
und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören
insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen,
Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen,
Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende
Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die
Einrichtungen müssen den Erfordernissen des
Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen
in öffentlichen Häfen müssen stets für
den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen
müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar
sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) In Häfen muß eine ausreichende Zahl von
Rettungsringen jederzeit gut sichtbar und leicht
erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die
Rettungsringe müssen in Frischwasser eine Masse
von mindestens 7,5 kg tragen können und mit einer
mindestens 10 m langen Leine versehen sein.
(4) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden
geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein;
deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort
und Kennzeichnung sind von der Behörde
festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen
von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet
erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert
sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung
dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(5) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung,
allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.
(6) Im Winter (15. Dezember bis 15. März) ist in
öffentlichen Umschlagshäfen, Ölhäfen sowie in
solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn
Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je
1000 m³ aufnehmen können, durch die Einrichtung
eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, daß alle
Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen
können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher
können andere Einrichtungen verwendet oder
Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche
Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der
Schiffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen
oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich
der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei
Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben,
solange beide Schleusen nicht betrieben werden.
Einrichtungen für die
Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der
Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen
in einer der Größe des Hafens entsprechenden
Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese
Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens
hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen
dürfen nur aus Brunnen oder
Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für
den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden
eine dem Umfang der Benützung des Hafens
entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit
zur Verfügung stehen; diese Anlagen
müssen auch für das Entleeren und Reinigen von
Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von
Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste,
unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.),
die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende
Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die
so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu
handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer
hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden
Wirkungen auf die Umgebung und keine
Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch,
Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle
sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des
Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu
verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht
verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist
durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche
Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für
Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem
solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu
betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge
anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben
werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen
abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen
Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens
verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten
oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt
werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder
hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher
zu verankern und zu verschließen oder so
auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere
Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen
ist durch deutlich sichtbare,
allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die
Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von
vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden
können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen
in Sporthäfen, mit selbstansaugenden
Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet
sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in
Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das
Gewässer noch in den Boden eindringen können
(doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen
und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem
fest verlegt und geerdet sein; sie müssen
jährlich einer Druckprobe unterzogen werden,
wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige
Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht
schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung
gemäß ÖNORM ISO 7608 vom
1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in
der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die
Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim
An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe
nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls
sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen
mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4)
ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen
sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder
Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen
alle Manipulationen derart durchgeführt werden,
daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt
werden. Werden beim Einbringen der Stoffe
Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch
Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so
festgemacht werden, daß die Schläuche nicht
geknickt oder durch Zug beansprucht werden
können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu
errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der
Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der
Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs
nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen
vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von
Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände
oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres
Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen
benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe,
Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen),
ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im
erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur
soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht
behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können
jedoch bei Platzmangel im Hafen auch
Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch
nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen
gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des
Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der
Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert
wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung,
Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke
der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den
hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen
werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder
Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben.
Für die Leitung des Stromes von den
Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen
nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen
verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb
des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß
sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen,
nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug
beansprucht werden können und den durch den
wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen
der Bordanschlußstelle folgen können.
Benützungsbeschränkungen für
öffentliche Häfen
§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
1. Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt
zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
2. Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu
bedienen, daß die Sicherheit der Schiffahrt
oder von Personen beeinträchtigt oder der
Verkehr im Hafen oder der Umschlag
anderer Fahrzeuge behindert wird;
3. sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher
Krane unbefugt aufzuhalten oder
Bahngleise, Kran- oder andere Umschlagsanlagen
unbefugt zu betreten;
4. Güter an anderen als an den hiefür
bestimmten Plätzen abzulegen oder zu
lagern;
5. die gemäß § 8 Abs. 3 vorgeschriebenen
Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich
zu benützen;
6. Hafenböschungen und Kaimauern außer auf
den in diese eingebauten Stiegen und Leitern
zu besteigen;
7. die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze
und Drainagelöcher zu verstopfen oder in
Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder
Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu
werfen oder Abdämmungen vorzunehmen;
8. Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen
und Schleifleitungen aufzuheben;
9. Wassersportgeräte zu benützen;
10. zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden
Grund zu betreten;
11. offene Feuer anzulegen;
12. Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
Die Verbote gemäß Z 6, 8 und 10 gelten nicht für
Bedienstete der Hafenverwaltung, Organe gemäß
§ 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und
Organe der Bundeswasserbauverwaltung, soweit es
die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern
dürfen außerhalb der zu Schiffswerften,
-reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden
Wasserflächen in einem öffentlichen
Hafen nur so vorgenommen werden, daß die
Schiffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der
Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das
Gewässer nicht verunreinigt werden.
(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge
und schwere Güter nur so abgestellt werden,
daß entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer
lichten Breite von mindestens 2,50 m freibleibt.
(4) In öffentlichen Häfen dürfen aufschwimmenden
Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.
(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen
mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses
Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder
Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür
bestimmt ist und die für die Landungsanlage
einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige
Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein
Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über . . . t
Gesamtgewicht" (§ 59 Z 9 lit. c der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159) angezeigt ist.
Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die
Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet,
dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) In öffentlichen Häfen sind in Bereichen, die
für die Lagerung oder den Umschlag leicht
entzündlicher, feuergefährlicher oder Explosivstoffe
bestimmt sind, der Gebrauch von Feuer oder
offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung
von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen
funkenbildenden Arbeiten verboten. Auf diese
Verbote ist an den betreffenden Stellen durch
deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen
hinzuweisen.
(7) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten;
dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich
von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und
gekennzeichnet sind.
(8) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen
mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von
einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Betreten öffentlicher Häfen
§ 11. (1) Das Betretungsverbot des § 57 Abs. 8 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen
Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen
jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen;
sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare,
allgemein verständliche Zeichen ergänzt
werden.
(2) Personen, die sich in einem öffentlichen
Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung
den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt
im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben
Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus
diesem zu verweisen.
Zusätzliche Bestimmungen für
Ölhäfen
§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3, 5,
7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.
(2) Ölhäfen müssen umzäunt sein.
(3) Die Bestimmung des § 11 gilt auch für private
Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das
Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und
Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich
sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten
und während des Entgasens der Tanks von
Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der
betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb des Sicherheitsstreifens
nur Personen aufhalten, die mit
diesen Arbeiten beschäftigt sind. Der Sicherheitsstreifen
erstreckt sich am Ufer je 50 m beiderseits
der Umschlagsanlage und 5 m landeinwärts der
Uferkante (Dammkrone, Kaikante). Während des
Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des
Sicherheitsstreifens durch Straßenfahrzeuge verboten.
Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten
Verbote ist durch deutlich sichtbare, allgemein
verständliche Zeichen hinzuweisen.
(5) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage
für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben
durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu
sorgen, daß die Ausbreitung ins Wasser gelangter
Flüssigkeit verhindert wird. Von der Verpflichtung
zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind
sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung
für die Errichtung und den Betrieb der Ölsperren
sorgt.
(6) Die Ölsperre muß während der gesamten
Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam
sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammenliegende
Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle
der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge
können für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten
als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile
derselben gegen das übrige Gewässer durch eine
Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle
muß gewährleistet sein, daß die Ölsperre bei einem
Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und
wirksam in Betrieb genommen wird.
(7) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu
betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht
beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der
gewerblichen Schiffahrt, die am Umschlag nicht
teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(8) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage
für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben
durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen
dafür zu sorgen, daß beim Umschlag ins Wasser
gelangte brennbare Flüssigkeit rasch entfernt wird.
Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum
Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung
der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange
die Hafenverwaltung für die Errichtung der
Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen
sorgt.
(9) Die mit Hilfe der in Abs. 8 genannten
Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten,
Öle oder ölhältigen Wässer sind in die
Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an
Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß
sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das
Wasser verunreinigen können.
(10) Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in
das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies
unverzüglich den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung
zu melden.
Umschlagsanlagen für brennbare
Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
als Massengut dürfen nur an Ölländen in
Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen
müssen so eingerichtet sein und betrieben
werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das
Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und
K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend
den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und
Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl.
Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer
Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse
K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung
von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten
dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen
und Anschlußstücke verwendet werden, deren
Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten
Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und
Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke
sind während des Umschlages ständig
zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen
und Anschlußstücke verwendet werden, die
wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe
mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen
höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit
1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und
sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das
Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden
Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen,
die beim Betreiber der Anlage zu verwahren
sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der
Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die
Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander
oder mit der Rohrleitung an Land verwendet
werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest,
genügend biegsam und aus einem Material
hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht
angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem
Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung
an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von
Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange
zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das
wasserseitige Endstück der Leitung muß so
ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben
der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug
brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen
können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen
gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988,
BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser
Verordnung ist jedoch auch die Verwendung
dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen
können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen
von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen
der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen
bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die
Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür
zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische
Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung
an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß
das Fahrzeug mit den an Land befindlichen
Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein.
Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung
der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer
Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen
vertraute Bedienungsperson ständig bei den
Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten;
sie muß bei Überfüllen der Tanks,
Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen,
bei denen Öl austritt oder auszutreten droht,
das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit
am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten;
dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug
zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf
bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann
erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am
Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte
Leuchten so beleuchtet sind, daß alle
Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge
beobachtet werden können. Ein Umschlag bei
Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung
anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und
Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während
des Entgasens und der Reinigung der Tanks und
Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe
geladen waren, im Sicherheitsstreifen
1. elektrische Handlampen oder andere tragbare
elektrische Lampen zu benützen, die nicht
explosionsgeschützt sind und bei denen das
Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich
in spannungslosem Zustand erfolgen
kann;
2. elektrische Heizapparate zu benützen, die
nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck
zugelassen sind;
3. mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
4. wirksame Zündquellen mitzuführen.
Dieses Verbot gilt auch, wenn noch nicht entgaste
Tanks und Laderäume solcher Fahrzeuge geöffnet
werden.
Umschlag von Explosivstoffen
§ 14. Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur
an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die
im Einzelfalle von den Organen gemäß § 37 Abs. 2
des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden.
Solche Länden müssen von bewohnten Objekten,
Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und
Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der
Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht
vorgenommen werden. Während des Umschlages ist
der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen
gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind.
Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur
Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche
Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen
eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge
an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während
des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein
Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen.
Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den
Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten,
vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung
von Personen vermieden wird.
Schwimmende Schiffahrtsanlagen
§ 15. (1) Durch die Aufstellung schwimmender
Schiffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen
Schiffahn nicht behindert werden.
(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper
schwimmender Schiffahrtsanlagen, ausgenommen
Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen
Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf
beiden Seiten des Schwimmkörpers in der Mitte
seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und
dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu
bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muß aus einem
waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das
0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper
darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke
eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, daß die
Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller
Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden
höchsten Wellen gewahrt bleibt.
(3) Schwimmende Schiffahrtsanlagen, einschließlich
ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen
unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes
so gebaut und instandgehalten werden, daß sie nicht
sinken oder kentern können und die Sicherheit der
Schiffahrt und der Personen, die die Anlage
benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie
an ihrem Standort derart befestigt sein, daß sie
gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung,
Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen
sowie durch den Sog und den Wellenschlag
vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.
(4) Schwimmende Schiffahrtsanlagen müssen am
Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten
Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter
Verwendung entsprechend starker und langer
Schorbäume, festgemacht werden. Die zum Festmachen
verwendeten Ketten oder Seile sind gegen
mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege
entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor
Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so
zu versenken oder zu verdecken, daß keine
Stolperstellen entstehen.
(5) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen muß
sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln
befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring, der
in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg
tragen kann und mit einer mindestens 10 m langen
Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so
anzubringen, daß sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr
befindlichen Personen von jedermann
ungehindert und rasch verwendet werden können.
Die mißbräuchliche Verwendung der Rettungsringe
ist verboten.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für
durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene
Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von
der Behörde verboten wurde und auf denen keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(7) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen müssen
Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers
angegeben sein.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen
zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen
müssen zur Gänze aus Stahl gebaut
und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in
dichten Metalltanks gelagert werden, die im
Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch
lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank
umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich
Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die
Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine
öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den
Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der
Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne
des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten
Füllstoffen dicht zu yerfüllen oder zur Gänze
ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in
der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen
und das Entstehen explosiver Gemische
verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige
muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit
Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem
Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist
über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit
einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten
gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen
zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig
wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden,
bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr
die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet
ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist
verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als
Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest
zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die
Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu
streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen
des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne
sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen
Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur
schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese
sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich
zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank
und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff
gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit
ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt
der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über
dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in
seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu
versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer
Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge
verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf
dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem
flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort
anfallende Niederschlagswässer sind über einen im
Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten.
Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine
normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s
aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht
zugänglich sein Er ist regelmäßig auf seine
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig
zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders
muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift
für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden
Anlage aufzubewahren und dem für die
Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen.
Das Personal ist nachweislich in der
Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall
erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind
schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die
sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe
einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage
zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt
werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen
Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl
sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu
befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper
mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die
Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu
erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu
verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der
Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung
ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem
Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen
ist verboten!" anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht
verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens
60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders
vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort
mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder
ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen
mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9
ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen
Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung
1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3
dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden
Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet
werden; für solche Anlagen gelten nur die
Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Landungsanlagen für den
Fahrgastverkehr
§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut
sein, daß sie den auftretenden Belastungen standhalten
können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks
schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen
betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung
von mindestens 4000 N/m² gebaut sein. Die
Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen
mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind,
1. wenn außer mit Fahrgästen noch mit Frachtstücken
gerechnet werden muß, wie Fußgängerbrücken
der Klasse I,
2. sonst wie Fußgängerbrücken der Klasse II
nach ÖNORM B 4002 (Allgemeine Grundlagen;
Straßenbrücken) vom November 1970 (erhältlich
beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße
38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden
Fassung zu bemessen.
(2) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an
Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen
müssen so ausgestaltet sein, daß sie dem jeweiligen
Wasserstand folgen oder angepaßt werden können.
Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen
so beweglich zu gestalten, daß sie den
Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches,
in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.
(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
müssen so ausgestaltet sein, daß sie auch von
Kindern und gebrechlichen Personen gefahrlos
benützt werden können.
(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der
Landungsanlage müssen rutschsicher ausgestaltet
sein; sie müssen dort, wo ein Absturz möglich ist,
mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer
mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen
umgeben sein.
(5) Landstege müssen rutschsicher ausgestaltet
sein; sie müssen mindeste 0,60 m breit und mit einem
festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit
Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen
sein.
(6) Der landseitige Zugang zur Landungsanlage
muß mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette,
Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem
Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten
des Schiffahrtsunternehmens oder einer betrauten
Person (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990) geöffnet
werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für
Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende
Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn
die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus
ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur
Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich
sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das
Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen,
dann einsteigen. Das Stehenbleiben auf der
Landungsanlage ist verboten." anzubringen.
(7) Werden Landungsanlagen bei Dunkelheit
verwendet, müssen die für Fahrgäste bestimmten
Flächen und die für Anlegemanöver erforderlichen
Teile der Anlage ausreichend beleuchtet sein.
(8) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im
Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein,
die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes
trägt.
(9) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage
bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der
Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.
(10) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen
nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge
benützen.
(11) Das Laden und Löschen von Gütern über die
für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen darf nicht
gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der
Fahrgäste erfolgen.
(12) Die Lagerung gefährlicher Güter auf
Landungsanlagen ist verboten.
(13) Landungsanlagen, deren Benützung von der
Behörde untersagt wurde, sind als solche zu
bezeichnen und bei Unfallgefahr unzugänglich zu
machen.
Allgemeine Bestimmungen für
Fähranlagen
§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf
schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 13 anzuwenden.
(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen
neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen
benützt werden, darf nicht mehr als 1:10
betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen
müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m
aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde
(Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von
je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der
Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen
mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken
der Klasse II, an anderen Gewässern als Wasserstraßen
mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken
der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die
Berechnung der Tragwerke der Landebrücken sind
die ÖNORM B 4102 (Holzbau; Holzbrücken) vom
April 1978, die ÖNORM B 4202 (Massivbau;
Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B
4602 (Stahlbau; Straßenbrücken) vom August 1975
bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken)
vom Mai 1981 in der jeweils geltenden
Fassung verbindlich.
(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von
mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden,
müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen
mit heb- und senkbaren Landebrücken
ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre
in solcher Höhe einzustellen sind, daß beim
Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem
Ende der Landebrücke und dem Deck des
Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als
0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch
Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende
der Landebrücke zu überbrücken.
(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den
schwimmenden Teilen der Landungsanlage muß so
erfolgen, daß sich diese durch die Belastung nicht
neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die
Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein,
daß sie der Belastung durch die voll belasteten
Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu
verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der
die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu
bemessen, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen
auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen
der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als
0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch
Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende
der Landebrücke zu überbrücken.
(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der
Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der
Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot
für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht" (§ 59
Z 9 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht
die für die Landungsanlage höchstzulässige
Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht
befahren.
(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw.
zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum
zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus
bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden
rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre
für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt
ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu
kennzeichnen.
(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage
darf nur so lange offen gehalten werden, als die
Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das
Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst
gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal
geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste
und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die
Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen
von Gütern beendet ist.
(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit
Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der
Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder
Neigung gefährlich ist.
(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die
Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.
(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen,
bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der
Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen
ist. Dieser Wasserstand muß am Ufer an
entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken
oder Hilfspegeln abgelesen werden können.
(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die
Landungsanlage zu fahren, daß sie jederzeit
angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die
Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der
Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge
sind, soweit es im Hinblick auf ihre
Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.
(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage
ist verboten.
(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als
Fähren nicht anlegen.
Zusätzliche Bestimmungen für
Hochseilfähren
§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von
Hochseilfähren auf Wasserstraßen muß mindestens
16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens
12 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand
(§ 22 Abs. 2) liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles
von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muß
beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schiffahrt
noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über
dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen,
die das Gewässer üblicherweise befahren. Die
Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang
führenden Wege, insbesondere der Treppelwege,
stehen.
(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der
in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile
geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und
gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen
oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden
sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muß
insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn
durch Temperaturschwankungen eine merkliche
Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt.
Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an
den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken
in der Höhe des zulässigen Durchhanges
angebracht sein.
(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen
so bemessen sein, daß sie im ungünstigsten
Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit
gegen Bruch aufweisen.
(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des
Zugseiles (Gierseiles) muß so bemessen sein, daß die
Seile im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens
vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner
Zugbeanspruchung aufweisen.
(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig
belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten
Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre
ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender
Winddruck von 2500 N/m² anzunehmen.
(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter
Betriebslast ist
1. der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten
Betriebswasserstand unter Beachtung
der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung
der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen
und
2. ein waagrecht mit 1250 N/m² wirkender
Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in
der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in
den festen oder in den beweglichen Bauteilen
der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen
hervorrufen kann.
(7) Sind geeignete Windmeßgeräte vorhanden,
kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die
Annahme eines geringeren Winddruckes als des in
Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre
muß jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als
des der Berechnung zugrundeliegenden eingestellt
werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein
geeigneter Zugmeßgeräte am Gierseil die Bemessung
der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug
zulassen. In diesem Fall muß der Fährbetrieb so
geführt werden, daß der festgesetzte Gierseilzug
nicht überschritten wird.
(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muß
wirksam geerdet sein.
(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von
Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die
entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die
Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen
des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei
Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung
mittels Prüfwagen untersucht werden kann,
muß an jedem der beiden Seilmaste ein solcher
Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit
für mindestens zwei Personen vorhanden sein.
Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer
Winde eingeholt werden können. Es müssen
Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles
am Tragseil vorhanden sein. Diese
Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein,
daß das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das
Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen,
Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen
ist alle drei Monate von einer geeigneten,
fachkundigen Person des Fährunternehmens zu
überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche
Aufzeichnungen zu führen.
(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre
muß so konstruiert sein, daß im Gefahrenfalle das
Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann.
Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muß
dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren
Winde befestigt sein.
(11) Beim Stilliegen von Hochseilfähren ist durch
entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß das
Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht
einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an
welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei
Betriebsunterbrechungen stilliegen muß.
Roll on/Roll off — Anlagen an
Wasserstraßen
§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll
on/Roll off-Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen
müssen für eine Fahrzeugbreite von
mindestens 24 m geeignet sein.
(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen
eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis
mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser
reichen; ist dies nicht möglich, so ist die
Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei
Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m
über dem höchsten Schiffahrtswasserstand durch
Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen
müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m
aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde
(Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von
je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im
übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken
der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die
Berechnung der Tragwerke der Rampen sind die
ÖNORM B 4202 (Massivbau; Straßenbrücken)
vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau;
Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die
ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken)
vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung
verbindlich.
(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht
mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist
dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit
verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen
Teile der Anlage und die Rampen ausreichend
beleuchtet sein.
Schleusen an der Donau
§ 21. (1) Jede Stauanlage an der Donau muß mit
zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von
jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge
von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein.
Zwischen der österreichisch-tschechoslowakischen
Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und
dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer
1949,225) muß zumindest eine Schleuse jeder
Stauanlage über die genannten Maße hinausgehende
Abmessungen aufweisen, sofern dies durch
die Erfordernisse der Schiffahrt (§ 48 Abs. 4 des
Schiffahnsgesetzes 1990), insbesondere im Hinblick
auf die Schleusenabmessungen stromabwärts gelegener
oder zu errichtender Stauanlagen, gerechtfertigt
erscheint; diese Abmessungen sind durch den
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr festzulegen.
(2) Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen
beim höchsten Schiffahrtswasserstand und
den Unterdrempeln der Schleuse bei Regulierungsniederwasser
muß mindestens 4 m, stromab Stromkilometer
1920,300 jedoch mindestens 4,5 m betragen.
Die Wassertiefe über den Unterdrempeln darf
bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis
auf 4 m vermindert werden, wenn technische und
wirtschaftliche Umstände dies erfordern und
sichergestellt ist, daß durch den Stau einer
anschließenden Stauanlage die Wassertiefe von 4 m
über den Unterdrempeln erreicht werden wird. Die
Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen darf
bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis
auf 4 m vermindert werden, wenn durch Heben der
Unterschützen bzw. des Schützenpaketes über den
Wasserspiegel hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m
erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche
Mindestlichthöhe gemäß § 25 Abs. 4 nicht
unterschritten wird.
(3) Im Bereich der Schleusenvorhäfen müssen für
das Zufahren von Einsatzfahrzeugen befestigte
Wege entlang dem Ufer verfügbar sein; diese Wege
dürfen nicht verstellt sein.
(4) Schleusenvorhäfen müssen mit geeigneten
Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein; deren
Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort
und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen.
(5) In Schleusen und Schleusenvorhäfen ist das
Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder
von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus
verboten.
Maßgebliche Wasserstände auf
Wasserstraßen
§ 22. (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der
Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer
von 94 vH entspricht. Für die
Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode
von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von
Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser
einem Wasserspiegel für den jeweiligen
Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von
der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.
(2) Als höchster Schiffahrtswasserstand gilt der
Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer
von 1 vH entspricht. Für die
Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode
von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von
Stauhaltungen entspricht der höchste Schiffahrtswasserstand
oberhalb der Wendemarke einem
Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung
dem genannten Abfluß analog ist,
unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel,
der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am
Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.
Zusätzliche Bestimmungen für
Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen
dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der
Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken
von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen
(zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so
ausgestaltet sein und betrieben werden, daß
Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser
gelangen können.
3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen — allgemeine
Bestimmungen
§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine
Schiffahrtsanlagen sind, gilt § 15 Abs. 1 und 3 bis 7
sinngemäß.
(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich
im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins
Fahrwasser reichen und die Schiffahrt gefährden
oder beeinträchtigen können, sind durch Schifffahrtszeichen
zu bezeichnen.
Brücken über die Donau
§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt
bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken
über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau muß
mindestens 100 m betragen.
(2) Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke
(Abs. 1) von Schiffsverbänden nicht in senkrechter
Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren
werden, käme die Brücke in den Bereich einer
Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes
zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung
ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine
über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite
hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen,
daß weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die
Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen
Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(3) Für Brücken mit mehreren für die Schiffahrt
bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare
Breite zulassen, wenn durch schiffahrtspolizeiliche
Maßnahmen sichergestellt werden kann, daß
dadurch weder die Sicherheit der Schiffahrt noch
die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen
Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(4) In den in Abs. 1 und 2 genannten
Durchfahrtsöffnungen muß die Höhe, gemessen
von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel
beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22
Abs. 2), stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens
10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist
die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so
muß die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen
mit einer Breite von 100 m oder mehr nur
in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die
Brücke unbelastet anzunehmen.
Überspannungen der Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von
Überspannungen von Wasserstraßen muß
1. bei nicht stromführenden Überspannungen
und bei Fernmeldeleitungen mindestens
16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand
(§ 22 Abs. 2) liegen;
2. bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich
110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten
Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;
3. bei Starkstromfreileitungen von mehr als
110 kV muß die unter Z 1 angegebene Höhe
für jedes zusätzliche kV um 1 cm größer sein.
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen
gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 jedenfalls für den
untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der
Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen
einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als
Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche
Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung
der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
gelten für die Überspannung von Wasserstraßen
durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-
L 11/1979 mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und
c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen
bis 1 kV entsprechend der Gruppe I der
genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen
außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der
am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der
Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der
Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung
der Belastung durch Regelzusatzlast bei — 5 °C als
auch bei einer Temperatur von + 40 °C den
Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der
Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den
tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung
durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung
vermessen und rechnerisch die Einhaltung
dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur
Überprüfung des Durchhanges der Überspannung
müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße
Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten
Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen
durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß
sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m
über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22
Abs. 2) befinden.
Maßnahmen für die Radarschiffahrt
im Bereich von Brücken
§ 27. (1) Zur Vermeidung von Störungen des
Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion
neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu
beachten
1. an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite
sind keine Maßnahmen erforderlich
(Abb. 1 der Anlage 1);
2. an Brücken gemäß Z 1, bei denen die
Randträger weit auskragender Fahrbahnen
oder Gehwege höher als ein Viertel der
Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom
Hauptträger größer als ein Drittel der
Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern
ist, sind die Stege der Hauptträger um
mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen
zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1);
3. an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere
Kastenträger gebildet wird, sind die innenliegenden
Stege dieser Träger um mindestens 5°
aus der Lotrechten nach außen zu neigen
(Abb. 3 der Anlage 1).
(2) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3
nicht möglich oder besteht die Unterseite der
Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern
oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus
elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche,
Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus
verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Abs. 3 bis
5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von
Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht
überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu
Maschenweite muß etwa 1:10 betragen. Die Drähte
müssen miteinander verschweißt oder feuerschlußverzinkt
sein.
(3) In Höhe der Konstruktionsunterkante kann
eine horizontale ebene Fläche aus den in Abs. 2
genannten Materialien angebracht werden.
(4) Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge
aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern
entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 angebracht
werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens
drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen
den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung
heran erfassen.
(5) Die Wirkung der in Abs. 1 Z 2 angegebenen
Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern
um mindestens 5° aus der Lotrechten kann bei
einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich
an den Längsträgern angebrachte reflektierende
Flächen gleicher Neigung aus den in Abs. 2
genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der
Anlage 1). Diese Einbauten müssen sich auf
mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken.
Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die
untere Gurtung heran erfassen.
(6) Die für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen
von Brücken über die Fahrrinne
der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren
zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an
Auslegern in einem solchen Abstand von der
Brückenkonstruktion angebracht sein, daß sie ein
getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren
gelten als Schiffahrtszeichen.
Maßnahmen für die Radarschiffahrt
im Bereich von Überspannungen
§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen
ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild
der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit
Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr
als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des
Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe
erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.
(2) Bei bestehenden Überspannungen kann der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des
Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des
Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn
dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren
Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung
der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu
befürchten ist.
4. TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 29. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung
sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen
oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang
mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb,
der Instandhaltung oder der Reparatur von
Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt
werden.
(2) Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten
beschäftigten Personen, soweit sie in einem
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
im Betrieb einer Schiffswerft bleibt
unberührt.
Anwendung anderer
Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 30. Soweit im 2. und 4. Teil nicht anderes
bestimmt ist, sind auf Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 die
Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951, und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Sicherung der Arbeitsplätze und der
Zugänge
§ 31. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu
Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von
Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen
unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden
Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet
und instandgehalten werden.
(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden
Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu
Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen
Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen
müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von
Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens
1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden
Tätigkeiten gestaltet sein.
(5) Gefahrenstellen auf Schiffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen
oder Zugängen (zB Bodenöffnungen,
zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den
Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen,
ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich,
durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von
Personen und Herabfallen von Gegenständen zu
sichern. Geländer müssen standfest und mindestens
1 m hoch sein und mindestens einen Durchzug
zwischen der obersten Stange und dem Boden
haben. Geländer sind an beiden Enden des Weges
über Schiffahrtsanlagen auf einer angemessenen
Strecke weiterzuführen.
Zugänge zu Fahrzeugen
§ 32. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung
von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem
anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls
sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und
zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter,
Landsteg) vorhanden sein.
(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher
begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage
nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens
0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer
Seite über die ganze Länge mit einem Geländer
ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften
entspricht. Die Neigung von Stegladen,
Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so
gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder
schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder
Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß
die Oberfläche rutschfest sein.
(3) Leitern müssen genügend lang und gegen
Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.
Beförderung von Arbeitnehmern mit
Fahrzeugen
§ 33. Werden bei Arbeiten gemäß § 29 Abs. 2
Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muß für
jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an
Bord sein.
Sicherung der Ladeluken und
sonstiger Öffnungen
§ 34. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von
Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle
zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen
oder durch ein standfestes Geländer von mindestens
1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für
Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m
Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das
Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze
Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt
ist, daß Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich
gelangen können.
(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen
oder Vertiefungen sind soweit wie möglich
zu verschließen oder mit einer ausreichend
tragfähigen Abdeckung zu versehen.
Beleuchtung der Arbeitsplätze an
Bord
§ 35. Während der Vorbereitung und Durchführung
von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze,
Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche,
die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten
müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig
und blendfrei zu beleuchten.
Lukendeckel
§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so
zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer
vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel
verhindert werden.
(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind
die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen
Lageveränderung zu sichern.
Hebe- und Fördereinrichtungen und
Zubehör
§ 37. (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften
sind Trag- und Anschlagmittel
und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen
(zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von
höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt,
nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch
Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen
beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von
Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens
dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen
dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt
werden; andere Spleißungen dürfen nur
verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso
wirksam sind.
Bedienung von Hebe- und
Fördereinrichtungen
§ 38. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen
sowie zur Abgabe von Signalen und zur
Erteilung von Weisungen an die mit der Führung
solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit
der Überwachung von Hubseilen an Trommeln
oder Winden Beschäftigten dürfen nur verläßliche,
besonders befugte Personen herangezogen werden,
die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse gemäß
der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse
für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975,
nachgewiesen haben.
Sicherheitsmaßnahmen beim
Umschlag
§ 39. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann
und nur so lange schwebend belassen werden, als
der Gefahrenbereich von der mit der Führung des
Hebezeuges beauftragten Person (§ 38) ständig
überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall
unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen
der Last bewirken kann.
(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer
erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten
einzusetzen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt
werden, daß die Sicht an den Arbeitsstellen
und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in
einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß
beeinträchtigt wird.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu
sorgen, daß gefährliche Vorgangsweisen oder
Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut
vermieden werden.
(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit
gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen
dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer im
Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und
rasch verlassen können.
(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden,
wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut
und sicher befestigt sind.
(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen
und dem Land dürfen Handkarren nur
verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die
Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und
durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand
der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren
für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden
können.
(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be-
oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und
so fest oder so unterstützt sein, daß bei ihrer
Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder
stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie
weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten
mit Geländern ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften
entspricht.
(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der
Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen
von Stückgütern oder Verpackungen befestigt
werden.
(10) Faßhaken dürfen nur verwendet werden,
wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit
der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden
werden.
Auflegen der
Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,
der weiteren für den
Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen
Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls
der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die
Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Pflichten der Arbeitgeber
§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu
sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder
schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften
beim Betrieb der Anlage eingehalten
werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend
vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt
werden.
Abweichungen
§ 42. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,
so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch
Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall nach
Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere
als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen
Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in
demselben Maß Rechnung getragen wird, oder
Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile
zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
5. TEIL
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Arten der Hafenentgelte
§ 43. Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind
Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld.
Ufergeld
§ 44. Das Ufergeld ist für die Benützung eines
öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder
Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten;
bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug
ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu
entrichten.
Liegegeld
§ 45. (1) Das Liegegeld ist für die Benützung
eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder
Schwimmkörper zu entrichten.
(2) Für die Benützung eines Hafens während der
Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit
ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 46 Abs. 3
kein Liegegeld einzuheben.
(3) Zur entgeltfreien Liegezeit zählt
1. der Tag des Einlaufens in den Hafen zum
Zweck des Umschlages sowie der darauffolgende
Tag. Ist dieser Tag ein Sonntag oder
gesetzlicher Feiertag, so endet die entgeltfreie
Liegezeit mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktages;
2. die Zeit, die für den Umschlag erforderlich ist,
sowie die Wartezeit auf den Umschlag oder
die Zeit der Unterbrechung des Umschlages
unter der Voraussetzung, daß der Umschlag
durch den zur Einhebung der Hafenentgelte
Berechtigten erfolgt und die jeweilige Verzögerung
nicht von dem über das Fahrzeug oder
den Schwimmkörper Verfügungsberechtigten
zu verantworten ist;
3. die Zeit für die Inanspruchnahme von
Unternehmen gemäß § 9 Abs. 10, wenn sich
das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf
der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche
aufhält.
(4) Für die Zeit nach Ablauf einer entgeltpflichtigen
Liegezeit von 20 Tagen kann über die Höhe des
Liegegeldes eine freie Vereinbarung getroffen
werden.
Winterstandsgeld
§ 46. (1) Das Winterstandsgeld ist für die
Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge
oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit
(Abs. 4) zu entrichten.
(2) Das Winterstandsgeld ist als einmaliger
Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu
entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der
Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so
ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.
(3) Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 45) für
die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle
des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.
(4) Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom
15. Dezember bis 15. März.
Bemessungsgrundlagen
§ 47. (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte
sind
1. für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen
Güter in Tonnen;
2. a) für das Winterstands- und Liegegeld
aa) bei den für Gütertransporte bestimmten
Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit
in Tonnen; die Tragfähigkeit
ist aus dem Eichschein zu entnehmen;
ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist
die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter
wie folgt zu berechnen: größte
Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe
(gemessen auf halber Schiffslänge
vom Hauptdeck bis zum Kiel)
mal dem Koeffizienten 0,5;
bb) bei den nicht für Gütertransporte
bestimmten Fahrzeugen deren größte
Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener
Eintauchung; diese bemißt
sich in Kubikmeter und ist aus dem
Eichschein zu entnehmen. Der letzte
Satz der lit. aa gilt entsprechend;
cc) bei Schwimmkörpern die von ihnen
eingenommene Wasserfläche; diese
ist in Quadratmeter als Produkt aus
größter Länge und größter Breite zu
berechnen;
b) für das Liegegeld außerdem die Liegezeit
in Tagen.
(2) Bei den Berechnungen nach Abs. 1 Z 1 und 2
sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter
oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen.
Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
(3) Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung
unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend
von Abs. 1 Z 3 das Winterstands- und Liegegeld für
einen Kubikmeter zu berechnen.
Hafenentgelttarif
§ 48. (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die
Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze
in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen
gesondert oder für mehrere von ihr betriebene
Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen
können für alle oder einen Teil ihrer Häfen
auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung
bilden, daß innerhalb dieser Gemeinschaft der
gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt.
Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die
durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes
von fünf Jahren für die Erhaltung, den
Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung
der Errichtungskosten
1. des Hafenbeckens,
2. der Festmacheeinrichtungen,
3. der Abfall- und Altölsammelstellen,
4. der für die Schiffsbesatzung bestimmten
sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen
und
5. der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des
Hafens
heranzuziehen. Für die Verzinsung der Errichtungskosten
sind bei Fremdfinanzierung die effektiven
Zinsen, ansonsten die kalkulatorischen Zinsen
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen
Zinsen sind als Bemessungsgrundlage jeweils
der Mittelrestbuchwert der Anlagen und der
Durchschnittszinssatz der in den einzelnen Jahren
erfolgten Emissionen von Bundesanleihen heranzuziehen.
Für die Amortisierung der Errichtungskosten
werden normale Abschreibungen entsprechend
der Lebensdauer, für jene Wirtschaftsgüter, die
nach 100%iger Abschreibung noch in Betrieb sind,
Amortisationsquoten in Höhe der üblichen normalen
Abschreibungen anerkannt. Amortisierung und
Verzinsung der Errichtungskosten dürfen nur so
weit berücksichtigt werden, als sie von der
Hafenverwaltung getragen wurden. Dessenungeachtet
ist bei der Festsetzung von Hafenentgelttarifen
stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von
Entgelt und Leistung zu wahren.
(2) Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für
20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den
zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die
Bemessungseinheiten, zu betragen.
Befreiungen
§ 49. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind
keine Entgelte einzuheben
1. für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der
Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke
dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
2. für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und
Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen
und Katastrophen Hilfe leisten;
3. für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste
leisten oder der Versorgung von
anderen Fahrzeugen und deren Besatzung
dienen;
4. für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem
Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen
aus dienen;
5. für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des
Hafens gehören;
6. bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
Zahlungspflichtige
§ 50. Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der
über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper
Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur
ungeteilten Hand verpflichtet.
Entstehen des Entgeltanspruches
§ 51. Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das
Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen
festgemacht hat und die betreffenden Schiffahrtsanlagen
zum Umschlag oder zum Stilliegen benützt
werden.
Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 52. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
die Hafenentgelte fällig
1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen
des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf
von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
§ 53. Die zur Zahlung des Hafenentgeltes
Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die
zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen
Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
Arten der Hafenentgelte,
Geltungsbereich
§ 54. (1) Hafenentgelte für die Benützung von
Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper,
die durch Hochwasser, Eis, andere widrige
Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert
sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz
oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 33
Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sind das
Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2) Für Privathäfen gelten die §§ 44 und 45 unter
der Einschränkung des § 55 sowie die §§ 48 bis 53.
Hafenentgelttarif
§ 55. Die Hafenentgelte gemäß § 54 dürfen die
jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für
einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht
überschreiten.
7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf
Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten
Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche)
ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche
Änderung von Sportanlagen sowie von
sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes
1990, die Zwecken des Sportes dienen,
untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der
Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand
von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand
(§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen,
Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser
getrennt sind.
Beschränkungsbereiche
§ 57. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen
der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche)
ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche
Änderung von Sportanlagen mit einer
geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge
untersagt.
8. TEIL
Überwachung
§ 58. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen
der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 37 Abs. 2
des Schiffahrtsgesetzes 1990.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des 4. Teiles obliegt den Organen
des Verkehrs-Arbeitsinspektorates; darüber hinausgehende
Überwachungsbefugnisse dieser Organe
bleiben unberührt.
9. TEIL
Inkrafttreten
§ 59. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.