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334_1990 AT

334. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte

Staaten von Amerika werden für die Zeit

vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 nach Maßgabe

der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden

Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich

aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden erstmalig auf

der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1990

eingelangten und am 6. Juli 1990 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, die für sich oder

ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom

1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte

Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren

mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,

verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der

gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der

Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen

Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents

unter den Antragstellern nach Maßgabe der

nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende

Rest des Kontingents ist durch die nicht

durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge

der Anträge zu dividieren und gemäß

dem sich so ergebenden Quotienten auf jene

Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen

auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen

abgedeckte Mengen beansprucht haben.

(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,

ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß dem

sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller

nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 6. Juli 1990 einlangende Anträge

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist

dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe

den sich nach dem. zweiten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich

so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.

dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

die auf das entsprechende Kontingent der

Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht

ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge

dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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