334. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland
Österreich und Bestimmungsland Vereinigte
Staaten von Amerika werden für die Zeit
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 nach Maßgabe
der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden
Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich
aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,
nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden erstmalig auf
der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1990
eingelangten und am 6. Juli 1990 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, die für sich oder
ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom
1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte
Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren
mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,
verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den
Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere
ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder
einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der
gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der
Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen
Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents
unter den Antragstellern nach Maßgabe der
nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende
Rest des Kontingents ist durch die nicht
durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge
der Anträge zu dividieren und gemäß
dem sich so ergebenden Quotienten auf jene
Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen
auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen
abgedeckte Mengen beansprucht haben.
(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,
ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß dem
sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller
nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 6. Juli 1990 einlangende Anträge
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.
Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist
dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe
den sich nach dem. zweiten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich
so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.
dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
die auf das entsprechende Kontingent der
Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht
ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge
dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.