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334_1988 AT

334. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des

Art. II der Bundesgesetze BGBl. Nr. 305/1982 und

259/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach

Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der

gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen

Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar

versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen

nicht ausschließlich die gänzliche oder

teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen

zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem

Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,

deren Erlassung die Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen

ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn

der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung

nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen

des Antrages folgenden Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,

mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte

Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit

von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen gefaßt werden.

(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 282/1980, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 305/1982 und 259/1984 wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in

Anlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter

(Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden

Störung der Versorgung oder zur Behebung einer

bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche

Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese

Störungen

1. keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellen und

2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben werden

können,

und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen

nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.

(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum

Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung

von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,

um die gesamte Bevölkerung und sonstige

Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen

Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen.

Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich

zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf

bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen

Bedacht zu nehmen."

2. In § 2 Z 1 entfällt der zweite Satz. Am Ende

des ersten Satzes wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt.

3. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung

in anderer geeigneter Weise — insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel

oder Veröffentlichung in einem oder mehreren

periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,

insbesondere in Tageszeitungen —

kundzumachen."

4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung

von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe

sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt,

als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet."

5. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten

Ziele kann der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten Waren und Einrichtungen, für die

Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet

wurden, beschlagnahmen und zu deren

Ablieferung verpflichten."

6. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für

die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2

Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht

unterliegen, sind dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von

48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen

sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen

jeweils zum Monatsende schriftlich zu

melden. Meldungen von Gemeinden sind eine

Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der

Gemeinde."

7. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten oder die im § 4 Abs. 3 genannten

Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches

durch gehörig legitimierte Organe die

gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte

überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen

die Meldungen trotz ausdrücklicher

Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben,

diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen

erstellen lassen."

8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt

„§ 7 a. Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses

Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben

sind von den Stempelgebühren befreit."

9. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

sowie je ein Vertreter der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten, für

Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres,

für Landesverteidigung, für Land- und

Forstwirtschaft, für Umwelt, Jugend und

Familie und für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr,"

10. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren

Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die

Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder

sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister

zu bestellen und zu entlassen."

11. § 11 lautet

„§ 11. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu

bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den

Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 oder den

auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen

zuwiderhandelt;

2. mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer

a) Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2

Z 1 und 2 zuwiderhandelt;

b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten

und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 5

Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte

Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung

zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit

der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem

Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen

erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten

Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis

zur Schwere der strafbaren Handlung stehen."

12. § 13 lautet

„§ 13. Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses,

der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse,

der Fachausschüsse sowie

deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige

Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden

sind, während der Dauer ihrer Bestellung und

auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder

verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist."

13. § 15 lautet

„§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten das Chemikalienbewirtschaftungsgesetz,

StGBl. Nr. 96/1945, und die 2. Chemikalienbewirtschaftungsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 17/1948,

soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft."

14. § 16 lautet

„§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 Z l der Bundeskanzler

beziehungsweise nach Maßgabe ihrer

Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, der Bundesminister für

Arbeit und Soziales, der Bundesminister für

Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der

Bundesminister für Landesverteidigung, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe

ihrer Zuständigkeit der Bundesminister

für Landesverteidigung und der Bundesminister

für Inneres;

3. hinsichtlich der §§ 12 und 14 zweiter Satz der

Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 vierter bis siebenter

Satz und des § 7 der Bundesminister für

Justiz;

5. hinsichtlich des § 7 a nach Maßgabe ihrer

Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise

der Bundesminister für Finanzen;

6. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten."

15. In den §§ 3 Abs, 3, 4 Abs. 1, 2 und 3, 5 Abs. 4,

8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sind

jeweils die Worte „Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten" zu ersetzen und

grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung anzupassen.

16. Artikel III entfällt.

17. Die Anlage 1 lautet

„Anlage 1

Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1

fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987).

Ziffer 1

— Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I

bis IV des Zolltarifs,

— Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten,

aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter

Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz;

„homogenisierter" oder „rekonstituierter"

Tabak,

— Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische

Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse,

— Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter

Industrien,

— Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und

Waren daraus,

— Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und

Waren daraus; Waren aus tierischen Därmen,

— Kork und Waren aus Kork,

— Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder

Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus,

— Textile Spinnstoffe und Waren daraus,

— Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser

Waren,

— Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest,

Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische

Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,

— Unedle Metalle und Waren daraus,

— Maschinen und Apparate; elektrotechnische

Waren und deren Teile,

— Beförderungsmittel,

— Optische, photographische und kinematographische,

Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;

medizinische oder chirurgische Instrumente

und Apparate; Teile und Zubehör dieser

Waren.

Ziffer 2

— Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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