334. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des
Art. II der Bundesgesetze BGBl. Nr. 305/1982 und
259/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach
Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der
gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen
Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar
versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten
auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen
nicht ausschließlich die gänzliche oder
teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen
zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem
Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen,
deren Erlassung die Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen
ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn
der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung
nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen
des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,
mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte
Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 282/1980, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 305/1982 und 259/1984 wird wie folgt
geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in
Anlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter
(Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden
Störung der Versorgung oder zur Behebung einer
bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche
Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese
Störungen
1. keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellen und
2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden
können,
und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen
nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum
Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung
von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,
um die gesamte Bevölkerung und sonstige
Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen
Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen.
Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich
zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf
bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen
Bedacht zu nehmen."
2. In § 2 Z 1 entfällt der zweite Satz. Am Ende
des ersten Satzes wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
3. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung
in anderer geeigneter Weise — insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel
oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,
insbesondere in Tageszeitungen —
kundzumachen."
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung
von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe
sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt,
als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet."
5. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten
Ziele kann der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten Waren und Einrichtungen, für die
Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet
wurden, beschlagnahmen und zu deren
Ablieferung verpflichten."
6. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für
die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2
Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht
unterliegen, sind dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von
48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen
sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen
jeweils zum Monatsende schriftlich zu
melden. Meldungen von Gemeinden sind eine
Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde."
7. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten oder die im § 4 Abs. 3 genannten
Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches
durch gehörig legitimierte Organe die
gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte
überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen
die Meldungen trotz ausdrücklicher
Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben,
diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen
erstellen lassen."
8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses
Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben
sind von den Stempelgebühren befreit."
9. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
sowie je ein Vertreter der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten, für
Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres,
für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft, für Umwelt, Jugend und
Familie und für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr,"
10. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren
Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die
Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder
sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister
zu bestellen und zu entlassen."
11. § 11 lautet
„§ 11. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 oder den
auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
a) Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2
Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten
und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 5
Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte
Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung
zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem
Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen
erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten
Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis
zur Schwere der strafbaren Handlung stehen."
12. § 13 lautet
„§ 13. Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses,
der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse,
der Fachausschüsse sowie
deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige
Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden
sind, während der Dauer ihrer Bestellung und
auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder
verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist."
13. § 15 lautet
„§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten das Chemikalienbewirtschaftungsgesetz,
StGBl. Nr. 96/1945, und die 2. Chemikalienbewirtschaftungsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 17/1948,
soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft."
14. § 16 lautet
„§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 Z l der Bundeskanzler
beziehungsweise nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten, der Bundesminister für
Arbeit und Soziales, der Bundesminister für
Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der
Bundesminister für Landesverteidigung, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit der Bundesminister
für Landesverteidigung und der Bundesminister
für Inneres;
3. hinsichtlich der §§ 12 und 14 zweiter Satz der
Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 vierter bis siebenter
Satz und des § 7 der Bundesminister für
Justiz;
5. hinsichtlich des § 7 a nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise
der Bundesminister für Finanzen;
6. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten."
15. In den §§ 3 Abs, 3, 4 Abs. 1, 2 und 3, 5 Abs. 4,
8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 sind
jeweils die Worte „Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" zu ersetzen und
grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung anzupassen.
16. Artikel III entfällt.
17. Die Anlage 1 lautet
„Anlage 1
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1
fallen, bestimmt sich nach dem Zolltarif (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987).
Ziffer 1
— Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I
bis IV des Zolltarifs,
— Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten,
aus Tabak oder Tabakersatz; anderer verarbeiteter
Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz;
„homogenisierter" oder „rekonstituierter"
Tabak,
— Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische
Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse,
— Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter
Industrien,
— Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und
Waren daraus,
— Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und
Waren daraus; Waren aus tierischen Därmen,
— Kork und Waren aus Kork,
— Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder
Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus,
— Textile Spinnstoffe und Waren daraus,
— Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser
Waren,
— Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest,
Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische
Erzeugnisse; Glas und Glaswaren,
— Unedle Metalle und Waren daraus,
— Maschinen und Apparate; elektrotechnische
Waren und deren Teile,
— Beförderungsmittel,
— Optische, photographische und kinematographische,
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;
medizinische oder chirurgische Instrumente
und Apparate; Teile und Zubehör dieser
Waren.
Ziffer 2
— Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.