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334_1987 AT

334. Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Angenommen durch die Generalversammlung am

6. September 1984 in Rom

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen, in dem Wunsch, zur

Anwendung des Artikels 25 der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in

Genf am 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, eine internationale ver-

waltungsbehördliche Zusammenarbeit zur Bestimmung

der Identität und des Personenstandes von

Flüchtlingen ins Leben zu rufen, unter Bezugnahme

auch auf die Bestimmungen des Europäischen

Übereinkommens über die Einholung von

Auskünften und die Aufnahme von Beweisen in

Verwaltungsangelegenheiten im Ausland, unterzeichnet

in Straßburg am 15. März 1978, haben

folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder

Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet

in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat,

auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn

der erwähnten Konvention und des Protokolls über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat

wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher

seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte

über die Identität und den Personenstand, unter

denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt

oder registriert worden ist, zu erhalten.

(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an

den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden.

Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat

von einer solchen Anfrage absehen,

wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings

oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.

(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem

Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in

Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.

Artikel 2

(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar

oder auf diplomatischem oder konsularischem

Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten

Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen

Vordrucks, dessen Muster dem Übereinkommen

angeschlossen ist.

(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und

zu den erbetenen Angaben der ersuchenden

Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt,

sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung

geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit

des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen

zu beeinträchtigen.

(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und

kostenlos zurückzusenden.

Artikel 3

Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,

der Annahme, der Genehmigung oder

beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die

er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits

zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten

können mehrere Behörden bestimmen.

Artikel 4

(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in

lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie

können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache

der ersuchenden Behörde geschrieben werden.

(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde

nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines

Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser

Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht

werden.

Artikel 5

(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen,

die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser

Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr

bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch

zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen.

Die ersten neun Tage des Monats und die ersten

neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01

bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten

Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem

dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige

ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu

verwenden

— zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtes

der Buchstabe M, zu der des weiblichen

Geschlechtes der Buchstabe F;

— zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die

Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung

angegeben wird;

— zur Bezeichnung des Familienstandes der

Buchstabe C für eine unverheiratete Person,

die Buchstaben Ma für eine verheiratete Person,

Dm für den Tod des Ehemannes, Df für

den Tod der Ehefrau, Div für die Scheidung,

Sc für die Trennung von Tisch und Bett, A

für die Aufhebung der Ehe;

— zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben

REF;

— zur Bezeichnung der Staatenlosigkeit die

Buchstaben APA.

(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett,

Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem

sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und

der Ort des Ereignisses anzuführen.

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der

unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im

Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen

Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken,

darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen

des ersuchenden Staates und in französischer

Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest

in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen

jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der

Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

angehört, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten

— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in

den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen

Sprachen;

— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts

in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen

Sprachen, wenn diese Sprachen nicht

auf der Vorderseite verwendet worden sind;

— eine Zusammenfassung der Artikel 4 und 5

des Übereinkommens mindestens in der

Amtssprache oder einer der Amtssprachen der

ersuchenden Behörde.

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung

durch das Büro der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen.

Artikel 7

Die Vordrucke sind zu datieren und mit der

Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und

der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den

Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder

gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Artikel 8

Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem

Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend

die Identität und den Personenstand sind in jedem

Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder

gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden

beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der

Hinterlegung der zweiten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

folgt.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach

seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt

oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den

Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat folgt.

Artikel 11

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen, der Europäischen

Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem

Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde

wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind

nicht zulässig.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder

dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß

sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der

Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser

Gebiete erstreckt.

(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem

Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen

für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder,

danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf

den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden; das Übereinkommen

ist mit dem ersten Tag des dritten Monats,

der auf den Monat des Eingangs der Notifikation

folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr

anzuwenden.

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit.

(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf

eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens

für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen.

Die Kündigung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des

sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des

Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen

bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 15

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den

Mitgliedsstaaten der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat,

der diesem Übereinkommen beigetreten ist

a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;

c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung

des Übereinkommens oder ihre Rücknahme

sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam

wird;

d) jede Kündigung des Übereinkommens und

der Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;

e) jede Erklärung nach Artikel 3.

(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den

Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation

nach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

übermittelt der Schweizerische Bundesrat

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine

beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung

nach Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Basel, am 3. September 1985 in

einer Urschrift in französischer Sprache, die im

Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt

wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedsstaat

der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf

diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine

beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

übersandt.

(Übersetzung)

Die Eintragungen sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können auch in den Buchstaben

der Sprache der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.

Die Daten sind in arabischen Ziffern einzutragen, die nacheinander unter den Zeichen Jo, Mo und An den

Tag, den Monat und das Jahr angeben. Der Tag und der Monat sind durch eine zweistellige Zahl, das Jahr

vierstellig anzugeben. Die ersten 9 Tage des Monats und die ersten 9 Monate des Jahres sind in Zahlen von

01 bis 09 anzugeben.

Dem jeweiligen Ortsnamen folgt der Name des Staates, in dem der Ort liegt, soweit dieser Staat nicht derjenige

ist, in dem das Formular ausgestellt wird.

Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Kästchen oder den Teil eines Kästchens

auszufüllen, so wird dieses Kästchen oder dieser Teil des Kästchens durchgestrichen, sodaß keine Eintragung

mehr möglich ist.

Alle Änderungen und Übersetzungen müssen zuvor von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

genehmigt werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Mai 1987 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 1. August 1987 in Kraft.

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