334. Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Angenommen durch die Generalversammlung am
6. September 1984 in Rom
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen, in dem Wunsch, zur
Anwendung des Artikels 25 der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in
Genf am 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, eine internationale ver-
waltungsbehördliche Zusammenarbeit zur Bestimmung
der Identität und des Personenstandes von
Flüchtlingen ins Leben zu rufen, unter Bezugnahme
auch auf die Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens über die Einholung von
Auskünften und die Aufnahme von Beweisen in
Verwaltungsangelegenheiten im Ausland, unterzeichnet
in Straßburg am 15. März 1978, haben
folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder
Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet
in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat,
auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn
der erwähnten Konvention und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat
wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher
seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte
über die Identität und den Personenstand, unter
denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt
oder registriert worden ist, zu erhalten.
(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an
den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden.
Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat
von einer solchen Anfrage absehen,
wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings
oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.
(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem
Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in
Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.
Artikel 2
(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar
oder auf diplomatischem oder konsularischem
Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten
Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen
Vordrucks, dessen Muster dem Übereinkommen
angeschlossen ist.
(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und
zu den erbetenen Angaben der ersuchenden
Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt,
sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung
geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit
des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen
zu beeinträchtigen.
(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und
kostenlos zurückzusenden.
Artikel 3
Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,
der Annahme, der Genehmigung oder
beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die
er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits
zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten
können mehrere Behörden bestimmen.
Artikel 4
(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in
lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie
können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache
der ersuchenden Behörde geschrieben werden.
(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde
nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines
Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser
Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht
werden.
Artikel 5
(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen,
die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser
Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr
bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch
zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen.
Die ersten neun Tage des Monats und die ersten
neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01
bis 09 zu bezeichnen.
(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten
Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem
dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige
ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.
(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu
verwenden
— zur Bezeichnung des männlichen Geschlechtes
der Buchstabe M, zu der des weiblichen
Geschlechtes der Buchstabe F;
— zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die
Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung
angegeben wird;
— zur Bezeichnung des Familienstandes der
Buchstabe C für eine unverheiratete Person,
die Buchstaben Ma für eine verheiratete Person,
Dm für den Tod des Ehemannes, Df für
den Tod der Ehefrau, Div für die Scheidung,
Sc für die Trennung von Tisch und Bett, A
für die Aufhebung der Ehe;
— zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben
REF;
— zur Bezeichnung der Staatenlosigkeit die
Buchstaben APA.
(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett,
Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem
sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und
der Ort des Ereignisses anzuführen.
Artikel 6
(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der
unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im
Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen
Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken,
darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen
des ersuchenden Staates und in französischer
Sprache.
(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest
in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen
jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der
Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
angehört, sowie in englischer Sprache.
(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten
— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in
den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen
Sprachen;
— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts
in den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen
Sprachen, wenn diese Sprachen nicht
auf der Vorderseite verwendet worden sind;
— eine Zusammenfassung der Artikel 4 und 5
des Übereinkommens mindestens in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen der
ersuchenden Behörde.
(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung
durch das Büro der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen.
Artikel 7
Die Vordrucke sind zu datieren und mit der
Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und
der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den
Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder
gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
Artikel 8
Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem
Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend
die Identität und den Personenstand sind in jedem
Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder
gleichwertigen Förmlichkeit befreit.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden
beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der
Hinterlegung der zweiten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
folgt.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach
seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt
oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den
Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat folgt.
Artikel 11
Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen, der Europäischen
Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem
Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde
wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 12
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind
nicht zulässig.
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder
dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß
sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der
Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser
Gebiete erstreckt.
(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen
für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder,
danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf
den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden; das Übereinkommen
ist mit dem ersten Tag des dritten Monats,
der auf den Monat des Eingangs der Notifikation
folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr
anzuwenden.
Artikel 14
(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit.
(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf
eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens
für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen.
Die Kündigung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des
sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des
Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen
bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Artikel 15
(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den
Mitgliedsstaaten der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat,
der diesem Übereinkommen beigetreten ist
a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung
des Übereinkommens oder ihre Rücknahme
sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam
wird;
d) jede Kündigung des Übereinkommens und
der Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;
e) jede Erklärung nach Artikel 3.
(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den
Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation
nach Absatz 1 in Kenntnis.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
übermittelt der Schweizerische Bundesrat
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine
beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Basel, am 3. September 1985 in
einer Urschrift in französischer Sprache, die im
Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt
wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedsstaat
der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf
diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine
beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
übersandt.
(Übersetzung)
Die Eintragungen sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können auch in den Buchstaben
der Sprache der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.
Die Daten sind in arabischen Ziffern einzutragen, die nacheinander unter den Zeichen Jo, Mo und An den
Tag, den Monat und das Jahr angeben. Der Tag und der Monat sind durch eine zweistellige Zahl, das Jahr
vierstellig anzugeben. Die ersten 9 Tage des Monats und die ersten 9 Monate des Jahres sind in Zahlen von
01 bis 09 anzugeben.
Dem jeweiligen Ortsnamen folgt der Name des Staates, in dem der Ort liegt, soweit dieser Staat nicht derjenige
ist, in dem das Formular ausgestellt wird.
Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Kästchen oder den Teil eines Kästchens
auszufüllen, so wird dieses Kästchen oder dieser Teil des Kästchens durchgestrichen, sodaß keine Eintragung
mehr möglich ist.
Alle Änderungen und Übersetzungen müssen zuvor von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
genehmigt werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Mai 1987 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt
gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 1. August 1987 in Kraft.