Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334_1986 AT

334. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung

Auf Grund des § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 556/1985, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission

erhalten für jeden von ihnen geprüften

Prüfungswerber je Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung

folgende Vergütung

1. Vorsitzende, die schriftlich und

mündlich prüfen 1200 S;

2. Vorsitzende, die nur mündlich prüfen

700 S;

3. Prüfer, die schriftlich und mündlich

prüfen 1000 S;

4. Prüfer, die nur mündlich prüfen.... 500 S.

§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede

Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen der

Rechtsanwaltsprüfung eine Vergütung von 80 S.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit

je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung

der Rechtsanwaltsprüfung beigestellt werden,

eine Vergütung von 200 S.

§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben für jede Teilprüfung

der Rechtsanwaltsprüfung vor Einbringung

des Antrags auf Zulassung zur Prüfung eine

Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) im

Betrag von 3500 S an das zuständige Oberlandesgericht

zu entrichten.

(2) Im Fall der Wiederholung einer Teilprüfung

ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall

eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung

erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist

die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in

Kraft.

(2) Sie ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach

Art. I des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl.

Nr. 556/1985, abgehalten werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →