334. Verordnung: Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 556/1985, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission
erhalten für jeden von ihnen geprüften
Prüfungswerber je Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung
folgende Vergütung
1. Vorsitzende, die schriftlich und
mündlich prüfen 1200 S;
2. Vorsitzende, die nur mündlich prüfen
700 S;
3. Prüfer, die schriftlich und mündlich
prüfen 1000 S;
4. Prüfer, die nur mündlich prüfen.... 500 S.
§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede
Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen der
Rechtsanwaltsprüfung eine Vergütung von 80 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit
je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung
der Rechtsanwaltsprüfung beigestellt werden,
eine Vergütung von 200 S.
§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben für jede Teilprüfung
der Rechtsanwaltsprüfung vor Einbringung
des Antrags auf Zulassung zur Prüfung eine
Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) im
Betrag von 3500 S an das zuständige Oberlandesgericht
zu entrichten.
(2) Im Fall der Wiederholung einer Teilprüfung
ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall
eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung
erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist
die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in
Kraft.
(2) Sie ist auf Prüfungen anzuwenden, die nach
Art. I des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl.
Nr. 556/1985, abgehalten werden.