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334_1985 AT

334. Verordnung: Änderung der Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Änderung der Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Artikel IV

Z 1) wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Büromaschinenmechaniker) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Artikel XI

Z 3) wird wie folgt geändert

In der Anlage 13 (Nachrichtenelektroniker) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 9 (Wäschenäher) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild

2. In der Anlage 10 (Wäschewarenerzeuger) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild

Artikel IV

Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings

in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der

jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem

1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden

Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

3. Die Bestimmungen des Artikels III Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September

1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden

Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.

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