334. Verordnung: Änderung der Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Artikel IV
Z 1) wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Büromaschinenmechaniker) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Artikel XI
Z 3) wird wie folgt geändert
In der Anlage 13 (Nachrichtenelektroniker) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 9 (Wäschenäher) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild
2. In der Anlage 10 (Wäschewarenerzeuger) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild
Artikel IV
Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings
in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der
jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden
Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
3. Die Bestimmungen des Artikels III Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September
1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden
Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.