334. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie
oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen
handwerklich hergestellten Waren zur Förderung
der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, über
die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen
handwerklich hergestellten Waren, in der Fassung
der Verordnung vom 9. November 1977,
BGBl. Nr. 570, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten
handwerklich hergestellten Waren sind unter den
im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten
Bedingungen die Einfuhrzölle in einem
bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu
erheben. Dieser beträgt
1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik
Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh,
der Republik Malawi, des Königreiches Nepal
und der Republik Rwanda,
2. 50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in
Betracht kommenden Länder."
2. In der Anlage A sind folgende Positionen neu
aufzunehmen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in
Kraft.