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334_1984 AT

334. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie

oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen

handwerklich hergestellten Waren zur Förderung

der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, über

die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen

handwerklich hergestellten Waren, in der Fassung

der Verordnung vom 9. November 1977,

BGBl. Nr. 570, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten

handwerklich hergestellten Waren sind unter den

im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten

Bedingungen die Einfuhrzölle in einem

bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu

erheben. Dieser beträgt

1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik

Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh,

der Republik Malawi, des Königreiches Nepal

und der Republik Rwanda,

2. 50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in

Betracht kommenden Länder."

2. In der Anlage A sind folgende Positionen neu

aufzunehmen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in

Kraft.

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