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334_1983 AT

334. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1

lit. b, c, d, i und 1 des Außenhandelsgesetzes 1968

finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten

Waren keine Anwendung

§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1

lit. d des Außenhandelsgesetzes 1968 finden auf die

Ausfuhr von Käse und Topfen der TNr. 04.04 mit

Abnehmer- oder Bestimmungsland in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr

dieser Waren mit Liefer- oder Ursprungsland in der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine

Anwendung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 17. November 1980, BGBl. Nr. 537, über die

Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr und

die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 12. November 1981,

BGBl. Nr. 536, über die Bewilligungspflicht von

Käse und Topfen außer Kraft.

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