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334_1982 AT

334. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten

medizinischen Forschung zu fördern,

in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der

Vereinigung der gemeinsamen Anstrengungen bei

der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem

Interesse,

in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die

Medizin und das Gesundheitswesen für die

Menschheit in der Gegenwart besitzen, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend

den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation

für den bestmöglichen Schutz

der Gesundheit der Staatsangehörigen beider

Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes

Abkommen zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen Forschung

fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem

Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Or-

ganisation des Gesundheitswesens, der Aus- und

Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen

Personals, der Organisation spezialisierter

und dringender medizinischer Hilfe, der

Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der

Durchführung von Projekten der angewandten

medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse

gewidmet werden.

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern

die Vertragsparteien insbesondere

1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt

ihrer Institutionen und Behörden auf

dem 'Gebiet des Gesundheitswesens und im

Bereich der angewandten medizinischen Forschung,

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen

Gesellschaften,

3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte

und Verbindungen zwischen Wissenschaftern

und Experten auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten

medizinischen Forschung, einschließlich

der damit zusammenhängenden

Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen

Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,

4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern

und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieses Abkommens werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

durch das für das Gesundheitswesen zuständige

Bundesministerium der Republik Österreich einerseits

und das Ministerium für Gesundheitswesen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer

von in der Regel jeweils zwei Jahren

vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit

und des gegenseitigen Nutzens nähere

Vereinbarungen insbesondere über den Umfang

und die Modalitäten des Austausches von Experten

und Wissenschaftern sowie über konkrete

gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen

Forschung zu treffen.

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und

Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die

Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und

zurück. Die empfangende Seite trägt die Auf-

enthaltskosten einschließlich der Kosten für die

mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen

Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung

der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter

bezahlt die empfangende Seite diesen

ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung

der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in

den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer

von fünf Jahren albgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre,

sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses

Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf

dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,

in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch

von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981

in zwei Urschriften in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

N. Firjubin

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Noten

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. August 1982 in Kraft.

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