334. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken,
in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten
medizinischen Forschung zu fördern,
in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der
Vereinigung der gemeinsamen Anstrengungen bei
der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem
Interesse,
in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die
Medizin und das Gesundheitswesen für die
Menschheit in der Gegenwart besitzen, und
eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend
den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation
für den bestmöglichen Schutz
der Gesundheit der Staatsangehörigen beider
Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes
Abkommen zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen Forschung
fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem
Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Or-
ganisation des Gesundheitswesens, der Aus- und
Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen
Personals, der Organisation spezialisierter
und dringender medizinischer Hilfe, der
Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der
Durchführung von Projekten der angewandten
medizinischen Forschung von gemeinsamen Interesse
gewidmet werden.
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern
die Vertragsparteien insbesondere
1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt
ihrer Institutionen und Behörden auf
dem 'Gebiet des Gesundheitswesens und im
Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen
Gesellschaften,
3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte
und Verbindungen zwischen Wissenschaftern
und Experten auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten
medizinischen Forschung, einschließlich
der damit zusammenhängenden
Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen
Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern
und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
durch das für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesministerium der Republik Österreich einerseits
und das Ministerium für Gesundheitswesen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
andererseits Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer
von in der Regel jeweils zwei Jahren
vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit
und des gegenseitigen Nutzens nähere
Vereinbarungen insbesondere über den Umfang
und die Modalitäten des Austausches von Experten
und Wissenschaftern sowie über konkrete
gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen
Forschung zu treffen.
Artikel 4
Im Falle einer Entsendung von Experten und
Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die
Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und
zurück. Die empfangende Seite trägt die Auf-
enthaltskosten einschließlich der Kosten für die
mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen
Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung
der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter
bezahlt die empfangende Seite diesen
ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung
der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in
den Arbeitsplänen festzusetzen ist.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer
von fünf Jahren albgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre,
sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses
Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf
dieser Frist auf diplomatischem Wege kündigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,
in dem die Vertragsparteien einander durch Austausch
von Noten mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981
in zwei Urschriften in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
N. Firjubin
Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Noten
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. August 1982 in Kraft.