334. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92
Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über
Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses
für Hochschullehrer verhängt worden
sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses
zur Linderung von Notlagen zu verwenden,
in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehende Hochschullehrer aus diesem
Zentralausschußbereich unverschuldet geraten
sind.
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92
Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über
Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses
für die sonstigen Bediensteten verhängt worden
sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses
zur Linderung von Notlagen zu verwenden,
in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich
unverschuldet geraten sind.