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334_1980 AT

334. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92

Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über

Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses

für Hochschullehrer verhängt worden

sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses

zur Linderung von Notlagen zu verwenden,

in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehende Hochschullehrer aus diesem

Zentralausschußbereich unverschuldet geraten

sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92

Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über

Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses

für die sonstigen Bediensteten verhängt worden

sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses

zur Linderung von Notlagen zu verwenden,

in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich

unverschuldet geraten sind.

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