334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 363/1975, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „der land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe und der" zu
streichen.
2. a) Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz
sind die Worte „dienlich ist;" durch die
Worte „am besten entspricht;" zu ersetzen.
b) Im § 4 Abs. 1 vorletzter Satz sind die
Worte „oder Dienstzweige" zu streichen.
c) Im § 4 Abs. 3 sind nach dem Wort „beziehungsweise"
die Worte „jede der" einzufügen.
3. Im § 5 Abs. 2 lit. a und im § 6 Abs. 7
ist jeweils das Wort „Entgegennahme" durch
das Wort „Behandlung" zu ersetzen.
4. Im § 9 Abs. 1 lit. c ist nach dem Wort
„Dienstbehörde" in Klammer das Wort „(Dienstgeber)"
anzufügen.
5. § 9 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) bei der Gewährung von Sonderurlauben
in der Dauer von mehr als drei Tagen und
Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;"
6. § 9 Abs. 1 lit. j hat zu lauten
„j) bei der Erstattung von Vorschlägen für
die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern
der Dienstprüfungskommissionen
bestellt werden sollen;"
7. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich
mitzuteilen
a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung
sowie die Abberufung eines Bediensteten
von seiner bisherigen Verwendung
(Funktion), und zwar bevor eine solche
Verfügung getroffen wird;
b) die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 dos
Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag
eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten
oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb
an einer Universität nicht stattzugeben
(einen Weiterbestellungsantrag
eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten
oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen
Hilfskraft an einer Hochschule
künstlerischer Richtung nicht zu befürworten)
bzw. einen Antrag eines Universitäts-
bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung
in ein dauerndes Dienstverhältnis
gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes
1962 abzulehnen;
c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige
oder die beabsichtigte Erlassung
einer Disziplinarverfügung und die
Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
d) eine Unfallsanzeige;
e) die Versetzung eines Bediensteten in den
Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben
ist;
f) die gewährten Belohnungen, Vorschüsse
und Aushilfen.
Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a,
b und e spätestens zwei Wochen vorher, in
Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage
ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen."
8. § 10 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Kommt eine Verständigung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne
des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht
der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen
des Dienststellenausschusses binnen
zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat
er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe
der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich
bekanntzugeben."
9. § 11 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar
je einer für
aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten
Bundesbediensteten, ausgenommen die
an Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher,
bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden allgemeinbildenden
Schulen und Pädagogischen
Instituten sowie die Bundeserzieher an
Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind,
cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat
unterstehenden berufsbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (mit
Ausnahme der Pädagogischen Institute)
sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind;"
10. Im § 12 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Personalangelegenheiten"
durch das Wort „Angelegenheiten"
zu ersetzen.
11. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst drei, und zwar je einer für
aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden
Schulen, Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten sowie die
Bundeserzieher an Schülerheimen, die
ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden
Schulen und Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (mit
Ausnahme der Pädagogischen Akademien
und Pädagogischen Institute) sowie
die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind;
cc) die beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst und den nachgeordneten
Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,
ausgenommen die an
Schulen und Schülerheimen verwendeten
Bundeslehrer und Bundeserzieher;"
12. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion,
bei der Volksanwaltschaft, beim
Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim
Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof
sind lediglich Dienststellenvertretungen
mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß
auch die Aufgaben des Zentralausschusses
und dem Dienststellenwahlausschuß auch
die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen."
13. Im § 14 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Personalangelegenheiten"
durch das Wort „Angelegenheiten"
zu ersetzen.
14. § 16 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe
hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson
(Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuß.
Die Wahlzeugen müssen zum
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß wählbar
sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des
Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen."
15. § 16 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse
sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag
an der Amtstafel jener Dienststelle, bei
der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß
kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses
obliegt."
16. Im § 23 Abs. 2 lit. e ist die Zitierung
„§ 41 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 41 Abs. 4"
zu ersetzen.
17. a) Die Überschrift vor § 24 a hat zu entfallen.
b) § 24 a hat zu lauten
„§ 24 a. (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen
oder bestellt der Dienststellenausschuß
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung
seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2
den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige
Fachausschuß, wenn ein solcher nicht
besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen
sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß
für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß
hat innerhalb von sechs
Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des
Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für
den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des
zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen
Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt
werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe
(n) nicht mehr besteht (bestehen)."
18. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt
„§ 24 b. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher
Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr
gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuß zu
wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
vom Dienststellenwahlausschuß
bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen."
19. § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent
zum Personalvertreter gewählt und
würde seine Bestellungsdauer während der
Funktionsdauer enden, so verlängert sich das
Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer
entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag
gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw.
Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen
Weiterbestellungszeitraum im Sinne des
§ 6 Abs. 3 bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes
1962, jedenfalls aber nicht länger als
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der
Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung
über die im § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes
1962 festgesetzten Fristen tritt
nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw.
Hochschulassistent die im § 6 Abs. 6 lit. a bzw.
lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten
Bedingungen erfüllt. Im Falle des § 6
Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird
das Dienstverhältnis nicht verlängert."
20. Im § 31 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 25
Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „§ 25 Abs. 1,
2 und 4" zu ersetzen.
21. Der bisherige § 35 erhält die Absatzbezeichnung
„1". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl nicht an einer Dienststelle des
Bundes verwendet werden, sind nur für die
Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen
Fachausschüsse — soweit solche für Bundeslehrer
an vergleichbaren Bundesschulen bestehen
— und der Zentralausschüsse wahlberechtigt.
Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien
obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
dem entsprechenden Zentralwahlausschuß
beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer
an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben
des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen
Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten."
22. Nach § 36 wird folgender Abschnitt II a
eingefügt
„Abschnitt II a
Sonderbestimmungen für Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung
§ 36 a. An Universitäten, Kunsthochschulen
und der Akademie der bildenden Künste in
Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen
Kollegialorganes (der zuständigen akademischen
Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen
des Dienststellenleiters gleichzuhalten."
23. § 42 lit. b hat zu lauten
„b) für die Landeslehrer für allgemeinbildend
Pflichtschulen, für die Landeslehrer für
Berufsschulen und für die Landeslehrer für
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen je ein Zentralausschuß bei de.
Landesregierung zu errichten ist;"
Artikel II
(1) Die Funktionsdauer der derzeit bestellten
Mitglieder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
ausgenommen die gemäß § 39
Abs. 3 bestellten, endet mit Ablauf des 31. August
1979. Die neuen Mitglieder der Personalvertretungs-
Aufsichtskommission sind abweichend vom
§ 39 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. September 1979
zu bestellen. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder
endet mit Ablauf des 31. Dezember 1983.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Kundmachungen gemäß § 4 Abs. 2
treten am 16. Oktober 1979 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.