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334_1979 AT

334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 363/1975, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „der land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe und der" zu

streichen.

2. a) Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz

sind die Worte „dienlich ist;" durch die

Worte „am besten entspricht;" zu ersetzen.

b) Im § 4 Abs. 1 vorletzter Satz sind die

Worte „oder Dienstzweige" zu streichen.

c) Im § 4 Abs. 3 sind nach dem Wort „beziehungsweise"

die Worte „jede der" einzufügen.

3. Im § 5 Abs. 2 lit. a und im § 6 Abs. 7

ist jeweils das Wort „Entgegennahme" durch

das Wort „Behandlung" zu ersetzen.

4. Im § 9 Abs. 1 lit. c ist nach dem Wort

„Dienstbehörde" in Klammer das Wort „(Dienstgeber)"

anzufügen.

5. § 9 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) bei der Gewährung von Sonderurlauben

in der Dauer von mehr als drei Tagen und

Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;"

6. § 9 Abs. 1 lit. j hat zu lauten

„j) bei der Erstattung von Vorschlägen für

die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern

der Dienstprüfungskommissionen

bestellt werden sollen;"

7. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich

mitzuteilen

a) die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung

sowie die Abberufung eines Bediensteten

von seiner bisherigen Verwendung

(Funktion), und zwar bevor eine solche

Verfügung getroffen wird;

b) die Absicht, im Sinne des § 6 Abs. 7 dos

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, einem Weiterbestellungsantrag

eines Universitätsassistenten, Vertragsassistenten

oder eines Mitarbeiters im Lehrbetrieb

an einer Universität nicht stattzugeben

(einen Weiterbestellungsantrag

eines Hochschulassistenten, Vertragsassistenten

oder einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen

Hilfskraft an einer Hochschule

künstlerischer Richtung nicht zu befürworten)

bzw. einen Antrag eines Universitäts-

bzw. Hochschulassistenten auf Überleitung

in ein dauerndes Dienstverhältnis

gemäß § 10 des Hochschulassistentengesetzes

1962 abzulehnen;

c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige

oder die beabsichtigte Erlassung

einer Disziplinarverfügung und die

Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d) eine Unfallsanzeige;

e) die Versetzung eines Bediensteten in den

Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben

ist;

f) die gewährten Belohnungen, Vorschüsse

und Aushilfen.

Die Mitteilung hat in den Fällen der lit. a,

b und e spätestens zwei Wochen vorher, in

Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage

ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen."

8. § 10 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Kommt eine Verständigung im Sinne des

§ 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne

des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht

der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen

des Dienststellenausschusses binnen

zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat

er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe

der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich

bekanntzugeben."

9. § 11 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar

je einer für

aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten

Bundesbediensteten, ausgenommen die

an Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher,

bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden allgemeinbildenden

Schulen und Pädagogischen

Instituten sowie die Bundeserzieher an

Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen

bestimmt sind,

cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat

unterstehenden berufsbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (mit

Ausnahme der Pädagogischen Institute)

sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind;"

10. Im § 12 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Personalangelegenheiten"

durch das Wort „Angelegenheiten"

zu ersetzen.

11. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst drei, und zwar je einer für

aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden

Schulen, Pädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten sowie die

Bundeserzieher an Schülerheimen, die

ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden

Schulen und Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (mit

Ausnahme der Pädagogischen Akademien

und Pädagogischen Institute) sowie

die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind;

cc) die beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst und den nachgeordneten

Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten,

ausgenommen die an

Schulen und Schülerheimen verwendeten

Bundeslehrer und Bundeserzieher;"

12. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion,

bei der Volksanwaltschaft, beim

Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim

Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof

sind lediglich Dienststellenvertretungen

mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß

auch die Aufgaben des Zentralausschusses

und dem Dienststellenwahlausschuß auch

die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen."

13. Im § 14 Abs. 1 lit. a ist das Wort „Personalangelegenheiten"

durch das Wort „Angelegenheiten"

zu ersetzen.

14. § 16 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-,

Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe

hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson

(Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuß.

Die Wahlzeugen müssen zum

Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß wählbar

sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des

Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht

teilzunehmen."

15. § 16 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse

sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag

an der Amtstafel jener Dienststelle, bei

der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß

kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses

obliegt."

16. Im § 23 Abs. 2 lit. e ist die Zitierung

„§ 41 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 41 Abs. 4"

zu ersetzen.

17. a) Die Überschrift vor § 24 a hat zu entfallen.

b) § 24 a hat zu lauten

„§ 24 a. (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen

oder bestellt der Dienststellenausschuß

nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung

seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2

den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige

Fachausschuß, wenn ein solcher nicht

besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen

sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß

für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß

hat innerhalb von sechs

Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des

Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für

den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des

zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.

(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen

Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt

werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe

(n) nicht mehr besteht (bestehen)."

18. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt

„§ 24 b. Ist in einer Dienststelle, bei der bisher

Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr

gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuß zu

wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

vom Dienststellenwahlausschuß

bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen."

19. § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wird ein Universitäts- bzw. Hochschulassistent

zum Personalvertreter gewählt und

würde seine Bestellungsdauer während der

Funktionsdauer enden, so verlängert sich das

Dienstverhältnis unter der Voraussetzung einer

entsprechenden einem Weiterbestellungsantrag

gleichzuhaltenden Erklärung des Universitäts- bzw.

Hochschulassistenten jeweils um einen neuerlichen

Weiterbestellungszeitraum im Sinne des

§ 6 Abs. 3 bzw. 4 des Hochschulassistentengesetzes

1962, jedenfalls aber nicht länger als

bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der

Funktion als Personalvertreter. Eine Verlängerung

über die im § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes

1962 festgesetzten Fristen tritt

nur ein, wenn der betreffende Universitäts- bzw.

Hochschulassistent die im § 6 Abs. 6 lit. a bzw.

lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannten

Bedingungen erfüllt. Im Falle des § 6

Abs. 5 des Hochschulassistentengesetzes 1962 wird

das Dienstverhältnis nicht verlängert."

20. Im § 31 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 25

Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „§ 25 Abs. 1,

2 und 4" zu ersetzen.

21. Der bisherige § 35 erhält die Absatzbezeichnung

„1". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Bundeslehrer, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl nicht an einer Dienststelle des

Bundes verwendet werden, sind nur für die

Wahl der nach ihrem Dienstorte zuständigen

Fachausschüsse — soweit solche für Bundeslehrer

an vergleichbaren Bundesschulen bestehen

— und der Zentralausschüsse wahlberechtigt.

Hinsichtlich der Bundeslehrer an privaten Pädagogischen

und Berufspädagogischen Akademien

obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

dem entsprechenden Zentralwahlausschuß

beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst. Hinsichtlich der Bundeslehrer

an sonstigen Privatschulen obliegen die Aufgaben

des Dienststellenwahlausschusses den zuständigen

Fachwahlausschüssen bei den Landesschulräten."

22. Nach § 36 wird folgender Abschnitt II a

eingefügt

„Abschnitt II a

Sonderbestimmungen für Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 36 a. An Universitäten, Kunsthochschulen

und der Akademie der bildenden Künste in

Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen

Kollegialorganes (der zuständigen akademischen

Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen

des Dienststellenleiters gleichzuhalten."

23. § 42 lit. b hat zu lauten

„b) für die Landeslehrer für allgemeinbildend

Pflichtschulen, für die Landeslehrer für

Berufsschulen und für die Landeslehrer für

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und

Fachschulen je ein Zentralausschuß bei de.

Landesregierung zu errichten ist;"

Artikel II

(1) Die Funktionsdauer der derzeit bestellten

Mitglieder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

ausgenommen die gemäß § 39

Abs. 3 bestellten, endet mit Ablauf des 31. August

1979. Die neuen Mitglieder der Personalvertretungs-

Aufsichtskommission sind abweichend vom

§ 39 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. September 1979

zu bestellen. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder

endet mit Ablauf des 31. Dezember 1983.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Kundmachungen gemäß § 4 Abs. 2

treten am 16. Oktober 1979 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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