334. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen
§§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, wird
verordnet
§ 1. Für die Handelsakademie wird der in
der Anlage A/1 und für die Handelsakademie
für Körperbehinderte der in der Anlage A/3
enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der
darin unter III. genannten Lehrpläne für den
Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges
mit 1. September 1978, hinsichtlich des
II. Jahrganges mit 1. September 1979, hinsichtlich
des III. Jahrganges mit 1. September 1980,
hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September
1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit
1. September 1982 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die Handelsakademie für Berufstätige
wird der in der Anlage A/2 enthaltene Lehrplan
(mit Ausnahme des darin unter III. genannten
Lehrplanes für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September
1978, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September
1979, hinsichtlich des III. Jahrganges mit
1. September 1980 und hinsichtlich des VI. Jahrganges
mit 1. September 1981 in Kraft gesetzt.
§ 3. Für die Handelsschule wird der in Anlage
B/1 und für die Handelsschule für Körperbehinderte
der in der Anlage B/3 enthaltene
Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin
unter III. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich der 1. Klasse mit
1. September 1978, hinsichtlich der 2. Klasse
mit 1. September 1979 und hinsichtlich der
3. Klasse mit 1. September 1980 in Kraft gesetzt.
§ 4. Für die Handelsschule für Berufstätige
wird der in der Anlage B/2 enthaltene Lehrplan
(mit Ausnahme des darin unter III. genannten
Lehrplanes für den Religionsunterricht)
hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1978
und hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September
1979 in Kraft gesetzt.
§ 5. Für den Abiturientenlehrgang an Handelsakademien
wird der in der Anlage C/1 und für
den Abiturientenlehrgang für Berufstätige an
Handelsakademien der in der Anlage C/2 enthaltene
Lehrplan mit 1. September 1978 in
Kraft gesetzt.
§ 6. Für den Lehrgang für Stenotypie und
Textverarbeitung wird der in der Anlage D
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme des darin
unter III. genannten Lehrplanes für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1978 in Kraft
gesetzt.
§ 7. Für den Vorbereitungslehrgang für die
Handelsschule für Körperbehinderte wird der in
der Anlage E enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
des darin unter III. genannten Lehrplanes
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1978 in Kraft gesetzt.
§ 8. Für den Vorbereitungslehrgang für den
Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte
wird der in der Anlage F/1 und für
den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte
der in der Anlage F/2 enthaltene
Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter
III. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. September 1978 in Kraft gesetzt.
§ 9. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den
Stundentafeln der Anlagen A/1, A/3, B/1, B/3
und C/1 vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl
hinaus zusätzlich insgesamt höchstens zwei
Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) unter Erhöhung
des Stundenausmaßes von in den genannten
Lehrplänen angeführten Pflichtgegenständen
oder unter Einführung von einem oder
zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen.
Ferner werden die Landesschulräte ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die
einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen
festzusetzen, welche der im Lehrplan
vorgesehenen Zweiten lebenden Fremdsprachen
und welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
jeweils als Pflichtgegenstand zu
führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind die Leitungen der betreffenden
Schulen zu hören.
ARTIKEL II
Auf Grund des im § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden
die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen
enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon
in den in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt
sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in die
in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der
Stundentafel in Klammern hingewiesen.
ARTIKEL III
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit
welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und
die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1966, 182/1969, 212/1971,
351/1971, 354/1971 und 198/1975 tritt.
a) betreffend den Lehrplan der Handelsschule
(Anlage A/1) hinsichtlich der 1. Klasse mit
1. September 1978, hinsichtlich der 2. Klasse
mit 1. September 1979 und hinsichtlich
der 3. Klasse mit 1. September 1980,
b) betreffend den Lehrplan der Handelsschule
für Berufstätige (Anlage A/2) hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 1978, hinsichtlich
der 2. Klasse mit 1. September
1979 und hinsichtlich der 3. Klasse mit
1. September 1980,
c) betreffend den Lehrplan des einjährigen
Lehrganges für mittlere Datentechnik (Anlage
A/3) mit 1. September 1978,
d) betreffend den Lehrplan der Handelsakademie
(Anlage B/1) hinsichtlich des I. Jahrganges
mit 1. September 1978, hinsichtlich
des II. Jahrganges mit 1. September 1979,
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September
1980, hinsichtlich des IV. Jahrganges
mit 1. September 1981 und hinsichtlich
des V. Jahrganges mit 1. September 1982
und
e) betreffend den Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige (Anlage B/2) hinsichtlich
des I. Jahrganges mit 1. September
1978, hinsichtlich des II. Jahrganges
mit 1. September 1979, hinsichtlich des
III. Jahrganges mit 1. September 1980, hinsichtlich
des IV. Jahrganges mit 1. September
1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges
mit 1. September 1982,
f) betreffend den Lehrplan des Abiturientenlehrganges
an Handelsakademien (Anlage
C/1) und den Lehrplan des Abiturientenlehrganges
für Berufstätige an Handelsakademien
(Anlage C/2) mit 1. September
1978
außer Kraft.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen A/1, A/2, A/3, B/1, B/2,
B/3, D, E, F/1 und F/2 jeweils unter III. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975
bekanntgemacht.