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334_1978 AT

334. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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BGBlPdf 334. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen

§§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, wird

verordnet

§ 1. Für die Handelsakademie wird der in

der Anlage A/1 und für die Handelsakademie

für Körperbehinderte der in der Anlage A/3

enthaltene Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der

darin unter III. genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges

mit 1. September 1978, hinsichtlich des

II. Jahrganges mit 1. September 1979, hinsichtlich

des III. Jahrganges mit 1. September 1980,

hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September

1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit

1. September 1982 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Handelsakademie für Berufstätige

wird der in der Anlage A/2 enthaltene Lehrplan

(mit Ausnahme des darin unter III. genannten

Lehrplanes für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September

1978, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September

1979, hinsichtlich des III. Jahrganges mit

1. September 1980 und hinsichtlich des VI. Jahrganges

mit 1. September 1981 in Kraft gesetzt.

§ 3. Für die Handelsschule wird der in Anlage

B/1 und für die Handelsschule für Körperbehinderte

der in der Anlage B/3 enthaltene

Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin

unter III. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich der 1. Klasse mit

1. September 1978, hinsichtlich der 2. Klasse

mit 1. September 1979 und hinsichtlich der

3. Klasse mit 1. September 1980 in Kraft gesetzt.

§ 4. Für die Handelsschule für Berufstätige

wird der in der Anlage B/2 enthaltene Lehrplan

(mit Ausnahme des darin unter III. genannten

Lehrplanes für den Religionsunterricht)

hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1978

und hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September

1979 in Kraft gesetzt.

§ 5. Für den Abiturientenlehrgang an Handelsakademien

wird der in der Anlage C/1 und für

den Abiturientenlehrgang für Berufstätige an

Handelsakademien der in der Anlage C/2 enthaltene

Lehrplan mit 1. September 1978 in

Kraft gesetzt.

§ 6. Für den Lehrgang für Stenotypie und

Textverarbeitung wird der in der Anlage D

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme des darin

unter III. genannten Lehrplanes für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1978 in Kraft

gesetzt.

§ 7. Für den Vorbereitungslehrgang für die

Handelsschule für Körperbehinderte wird der in

der Anlage E enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

des darin unter III. genannten Lehrplanes

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1978 in Kraft gesetzt.

§ 8. Für den Vorbereitungslehrgang für den

Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte

wird der in der Anlage F/1 und für

den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte

der in der Anlage F/2 enthaltene

Lehrplan (jeweils mit Ausnahme der darin unter

III. genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1978 in Kraft gesetzt.

§ 9. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den

Stundentafeln der Anlagen A/1, A/3, B/1, B/3

und C/1 vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

hinaus zusätzlich insgesamt höchstens zwei

Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) unter Erhöhung

des Stundenausmaßes von in den genannten

Lehrplänen angeführten Pflichtgegenständen

oder unter Einführung von einem oder

zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen.

Ferner werden die Landesschulräte ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die

einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen

festzusetzen, welche der im Lehrplan

vorgesehenen Zweiten lebenden Fremdsprachen

und welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre

jeweils als Pflichtgegenstand zu

führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind die Leitungen der betreffenden

Schulen zu hören.

ARTIKEL II

Auf Grund des im § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden

die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen

enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon

in den in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt

sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in die

in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der

Stundentafel in Klammern hingewiesen.

ARTIKEL III

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143, mit

welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und

die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1966, 182/1969, 212/1971,

351/1971, 354/1971 und 198/1975 tritt.

a) betreffend den Lehrplan der Handelsschule

(Anlage A/1) hinsichtlich der 1. Klasse mit

1. September 1978, hinsichtlich der 2. Klasse

mit 1. September 1979 und hinsichtlich

der 3. Klasse mit 1. September 1980,

b) betreffend den Lehrplan der Handelsschule

für Berufstätige (Anlage A/2) hinsichtlich

der 1. Klasse mit 1. September 1978, hinsichtlich

der 2. Klasse mit 1. September

1979 und hinsichtlich der 3. Klasse mit

1. September 1980,

c) betreffend den Lehrplan des einjährigen

Lehrganges für mittlere Datentechnik (Anlage

A/3) mit 1. September 1978,

d) betreffend den Lehrplan der Handelsakademie

(Anlage B/1) hinsichtlich des I. Jahrganges

mit 1. September 1978, hinsichtlich

des II. Jahrganges mit 1. September 1979,

hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September

1980, hinsichtlich des IV. Jahrganges

mit 1. September 1981 und hinsichtlich

des V. Jahrganges mit 1. September 1982

und

e) betreffend den Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige (Anlage B/2) hinsichtlich

des I. Jahrganges mit 1. September

1978, hinsichtlich des II. Jahrganges

mit 1. September 1979, hinsichtlich des

III. Jahrganges mit 1. September 1980, hinsichtlich

des IV. Jahrganges mit 1. September

1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges

mit 1. September 1982,

f) betreffend den Lehrplan des Abiturientenlehrganges

an Handelsakademien (Anlage

C/1) und den Lehrplan des Abiturientenlehrganges

für Berufstätige an Handelsakademien

(Anlage C/2) mit 1. September

1978

außer Kraft.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen A/1, A/2, A/3, B/1, B/2,

B/3, D, E, F/1 und F/2 jeweils unter III. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975

bekanntgemacht.

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