334. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
in der Fassung der Verordnung
BGBl. .Nr. 632/1976 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von
Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt
oder Durchgangszollamt im Verfahren
nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,
BGBl. Nr. 92/1960, über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR wird auf die
Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter
zweiter Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Wullowitz,
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Steinpaß,
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg,
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,
Wurzenpaß,
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang.
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von
Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle
oder Grenzübergangsstelle im
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem
Abkommen vom 30. November 1972, BGBl.
Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die
Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter
zweiter Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Hanging, Wullowitz,
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß,
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg,
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß,
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang, Vils."
2. Im Teil A der Anlage zu § 5 wird unter
dem Zollamt Wien die Zweigstelle Donau-
Zwischenbrücken gestrichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in
Kraft.