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334_1977 AT

334. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6 und 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

in der Fassung der Verordnung

BGBl. .Nr. 632/1976 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von

Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt

oder Durchgangszollamt im Verfahren

nach dem Zollabkommen vom 15. Jänner 1959,

BGBl. Nr. 92/1960, über den internationalen

Warentransport mit Carnets TIR wird auf die

Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter

zweiter Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Wullowitz,

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Steinpaß,

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg,

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,

Wurzenpaß,

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von

Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle

oder Grenzübergangsstelle im

gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem

Abkommen vom 30. November 1972, BGBl.

Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen über das

gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die

Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter

zweiter Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz,

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Hanging, Wullowitz,

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß,

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg,

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein, Loibltunnel, Wurzenpaß,

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang, Vils."

2. Im Teil A der Anlage zu § 5 wird unter

dem Zollamt Wien die Zweigstelle Donau-

Zwischenbrücken gestrichen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in

Kraft.

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