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334_1976 AT

334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Gröbming und Mitterberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Gröbming und Mitterberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 8 Ennstal Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende

Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich

der Gemeinden Gröbming und Mitterberg wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 59,200, schwenkt bei der evangelischen

Kirche nach Osten ab, überbrückt die Landesstraße

nach Moosheim sowie den Spitalgraben

und erreicht nach Umfahrung des Höhenrückens

Kulmleiten den Talboden des Gröbmingbaches.

Nach Überquerung des Gröbmingbaches erreicht

die neu herzustellende Trasse bei km 61,580

wieder die bestehende Trasse.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Gröbming

und Mitterberg aufliegenden Planunterlage

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundsstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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