334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Gröbming und Mitterberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 8 Ennstal Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende
Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich
der Gemeinden Gröbming und Mitterberg wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 59,200, schwenkt bei der evangelischen
Kirche nach Osten ab, überbrückt die Landesstraße
nach Moosheim sowie den Spitalgraben
und erreicht nach Umfahrung des Höhenrückens
Kulmleiten den Talboden des Gröbmingbaches.
Nach Überquerung des Gröbmingbaches erreicht
die neu herzustellende Trasse bei km 61,580
wieder die bestehende Trasse.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Gröbming
und Mitterberg aufliegenden Planunterlage
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundsstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.