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334_1975 AT

334. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fotokaufmann gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Fotohandel,

b) Geräte- und Materialkunde,

c) Foto- und Filmtechnik,

d) Verkaufspraxis.

In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt

die Prüfung schriftlich und mündlich, in

den unter lit. b, c und d genannten Gegenständen

mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBL Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich

vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen haben, sind den Prüflingen

anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall im Fotohandel .... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich

Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu

umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Fotohandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem

Fotohandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr

und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters

kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt

werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

in jedem Gegenstand je Prüfling zehn Minuten

nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im

Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter

Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit — des

Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Fotohandel"

ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit

insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften

des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

in ihrer praktischen Anwendung und

Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Die Fragestellung im Gegenstand „Geräte-

und Materialkunde" hat die Eigenschaften und

Anwendungsmöglichkeiten der fotografischen

und audiovisuellen Handelsartikel sowie physikalische,

chemische und technische Grundbegriffe

der Fotografie, soweit sie in der Verkaufspraxis

für die Erklärung fotografischer Handelsartikel

notwendig sind, zu umfassen. Ferner ist auf die

technischen Berufsvorschriften (Normen) Bedacht

zu nehmen.

(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Foto-

und Filmtechnik" ist auf die Auswertung aller

wichtigen physikalischen, chemischen und technischen

Prozesse der Fotografie und Schmalfilmtechnik

sowie auf die Grundregeln der Aufnahmetechnik,

soweit sie für die Verkaufspraxis

von Bedeutung sind, Wert zu legen.

(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis" ist bei

der Fragestellung auf die spezielle Kundenbera-

tung für Foto, Film und Audiovision, auf Werbung,

auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen

(z. B. Preisauszeichnungsvorschriften)

und Berufsvorschriften des Fachgebietes Bedacht

zu nehmen und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch

zu führen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand

zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in einem oder zwei Gegenständen der praktischen

Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,

ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers

in drei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu

beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die

Prüfungskommission unter Berücksichtigung der

festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu

liegen hat.

(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist kann eine

Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Geräte- und Materialkunde" zu

umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann

oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Geräte- und Materialkunde" und

„Foto- und Filmtechnik" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

,in den Lehrberufen Industriekaufmann

oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte-

und Materialkunde", „Foto- und Filmtechnik"

und „Verkaufspraxis" zu umfassen.

Schlußbestimmung

§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotokaufmann ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

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