334. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Fotokaufmann gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Fotohandel,
b) Geräte- und Materialkunde,
c) Foto- und Filmtechnik,
d) Verkaufspraxis.
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt
die Prüfung schriftlich und mündlich, in
den unter lit. b, c und d genannten Gegenständen
mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBL Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich
vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen haben, sind den Prüflingen
anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall im Fotohandel .... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich
Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu
umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Fotohandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem
Fotohandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters
kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt
werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam
geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
in jedem Gegenstand je Prüfling zehn Minuten
nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im
Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission
eine zweifelsfreie Beurteilung — auch unter
Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit — des
Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Fotohandel"
ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit
insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften
des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes
in ihrer praktischen Anwendung und
Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Die Fragestellung im Gegenstand „Geräte-
und Materialkunde" hat die Eigenschaften und
Anwendungsmöglichkeiten der fotografischen
und audiovisuellen Handelsartikel sowie physikalische,
chemische und technische Grundbegriffe
der Fotografie, soweit sie in der Verkaufspraxis
für die Erklärung fotografischer Handelsartikel
notwendig sind, zu umfassen. Ferner ist auf die
technischen Berufsvorschriften (Normen) Bedacht
zu nehmen.
(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Foto-
und Filmtechnik" ist auf die Auswertung aller
wichtigen physikalischen, chemischen und technischen
Prozesse der Fotografie und Schmalfilmtechnik
sowie auf die Grundregeln der Aufnahmetechnik,
soweit sie für die Verkaufspraxis
von Bedeutung sind, Wert zu legen.
(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis" ist bei
der Fragestellung auf die spezielle Kundenbera-
tung für Foto, Film und Audiovision, auf Werbung,
auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen
(z. B. Preisauszeichnungsvorschriften)
und Berufsvorschriften des Fachgebietes Bedacht
zu nehmen und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch
zu führen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann
wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden
wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in einem oder zwei Gegenständen der praktischen
Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,
ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers
in drei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu
beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die
Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu
liegen hat.
(8) In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist kann eine
Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Geräte- und Materialkunde" zu
umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann
oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Geräte- und Materialkunde" und
„Foto- und Filmtechnik" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
,in den Lehrberufen Industriekaufmann
oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte-
und Materialkunde", „Foto- und Filmtechnik"
und „Verkaufspraxis" zu umfassen.
Schlußbestimmung
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotokaufmann ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.