Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
334_1974 AT

334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße und der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße und der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 120 Scharnsteiner Straße wird im Bereich der

Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

von der B 145 Salzkammergut Straße bei deren

km 68,51 in nördlicher Richtung ab, überquert

südlich der Ortschaft Kleinreith die Traun,

kreuzt sodann niveaufrei die bestehende Trasse

der B 144 Gmundener Straße bei deren km 22,15,

führt in weiterer Folge in südöstlicher Richtung

und bindet bei km 94,20 (alt)/km 5,44 (neu)

wieder in die bestehende Trasse ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 144 Gmundener Straße wird im Bereich der

Gemeinde Gschwandt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 21,428 (alt)/km 21,415 (neu) von der

bestehenden Trasse ab, führt zu der neu herzustellenden

Trasse der B 120 Scharnsteiner

Straße (Z. 1 dieser Verordnung) und bindet

zwischen deren Bau-km 2,0 und 2,5 kreuzungsfrei

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden

Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 :2880; Übersichtsplan 1 :25.000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →