334. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße und der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 120 Scharnsteiner Straße wird im Bereich der
Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
von der B 145 Salzkammergut Straße bei deren
km 68,51 in nördlicher Richtung ab, überquert
südlich der Ortschaft Kleinreith die Traun,
kreuzt sodann niveaufrei die bestehende Trasse
der B 144 Gmundener Straße bei deren km 22,15,
führt in weiterer Folge in südöstlicher Richtung
und bindet bei km 94,20 (alt)/km 5,44 (neu)
wieder in die bestehende Trasse ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 144 Gmundener Straße wird im Bereich der
Gemeinde Gschwandt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 21,428 (alt)/km 21,415 (neu) von der
bestehenden Trasse ab, führt zu der neu herzustellenden
Trasse der B 120 Scharnsteiner
Straße (Z. 1 dieser Verordnung) und bindet
zwischen deren Bau-km 2,0 und 2,5 kreuzungsfrei
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden
Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Gmunden, Ohlsdorf und Gschwandt
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 :2880; Übersichtsplan 1 :25.000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Der in
dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.