334. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1964
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
das durch alkoholische Gärung aus dem Saft
frischer und für die Weinbereitung geeigneter
Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben
sind
a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder
Flüssigkeit Saft hergeben können,
b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht
von mindestens 13°, in Jahren besonders
ungünstiger Reifeverhältnisse (§ 9 Abs. 4)
mindestens 11° Klosterneuburger Mostwaage
(kurz KMW) aufweist.
Das Vorliegen besonders ungünstiger Reifeverhältnisse
im Sinne der lit. b hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bis
spätestens 15. Oktober des Lesejahres durch Verordnung
festzustellen."
2. Der Einleitungssatz und die lit. a im Abs. 2
des § 1 haben zu lauten
„(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,
dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen
oder auf die Verwendung von
Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die
Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen
ist. Solche Weine sind
a) Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat,
Zucker oder Mostkonzentrat verstärkter
oder gezuckerter versetzter Wein,
der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet,
mehr als 260 Gramm Zucker
aufweist, davon mindestens 20 Gramm unvergoren,
und mindestens 13, höchstens
aber 221/2 Raumhundertteile Alkohol enthält."
3. Die lit. c im Abs. 2 des § 1 hat zu lauten
„c) Wermut, Wermut trocken (dry) oder
Wermutwein, Wermutwein trocken (dry)
aromatisierter Wein, der durch Verwendung
von Wermutkraut und sonstigen
pflanzlichen Würzstoffen oder von Auszügen
aus diesen hergestellt wird, einen
diesen Stoffen entsprechenden Geruch oder
Geschmack aufweist und eine Mindestmenge
von 75 Raumhundertteilen, bei
Wermut trocken (dry) oder Wermutwein
trocken (dry) von 70 Raumhundertteilen
an Grundwein sowie bestimmte Mindestwerte
an Alkohol, Zucker, zucker- und
säurefreiem Trockenextrakt (Extraktrest)
sowie Asche enthält; die Mindestwerte hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf internationale
Maßstäbe durch Verordnung
festzustellen."
4. Die bisherigen lit. c und d im Abs. 2 des
§ 1 erhalten die Bezeichnungen lit. d und lit. e.
In lit. e sind zwischen den Worten „Umschließung"
und „Kohlensäure" die Worte „bei
20° C" einzufügen.
5. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten
„(4) Unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 dürfen nur Stoffe mit technisch einwandfreier
Beschaffenheit zugesetzt werden. Zucker
insbesondere muß Rohr- oder Rübenzucker
(Raffinadezucker) sein; zur Behandlung von versetzten
Weinen gemäß § 10 darf auch technisch
reiner Traubenzucker verwendet werden. Alkohol
muß Äthylalkohol oder Weindestillat sein,
das mindestens 58 Raumhundertteile Alkohol
aufweist."
6. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten
„(2) Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem
Zucker (Restzucker) bis zu einer
Menge von höchstens 25 Gramm je Liter dürfen
fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren,
sowie Traubensaft oder Traubendicksaft
zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür
nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht,
Traubendicksaft, wenn er ein inländischer ist.
Soll ein Restzucker von mehr als 15 Gramm je
Liter erzielt werden, so ist im Falle einer Lesegutaufbesserung
(§ 9 Abs. 4) die für diese vorgesehene
Menge um die jeweils 15 Gramm übersteigende
Restzuckermenge zu vermindern."
7. Im Abs. 2 des § 10 hat die lit. c zu lauten
„c) bei aromatisiertem Wein das Zusetzen von
gesundheitsunschädlichen pflanzlichen
Würzstoffen oder anderen natürlichen
Stoffen, bei Wermut, Wermut trocken
(dry), Wermutwein oder Wermutwein
trocken (dry), unbeschadet der Bestimmung
des § 6 Abs. 1 lit. a, auch in Form von
wässerigen Auszügen;"
8. Titel und Inhalt des § 15 haben zu. lauten
„Örtliche Herkunftsbezeichnungen
inländischer Weine
§ 15. (1) Zur Kennzeichnung der örtlichen
Herkunft nicht versetzter inländischer Weine
dürfen im geschäftlichen Verkehr nur folgende
geographische Bezeichnungen verwendet werden
a) die Bezeichnung ,Österreichischer Wein',
b) eine Bezeichnung, die auf die Herkunft
aus einem bestimmten Bundesland hinweist,
c) die Namen der Weinbauregionen,
d) die Namen der Weinbaugebiete,
e) die Namen der Gemeinden (Gemeindeteile)
und
f) die Namen von Rieden oder die nach
landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen
Bezeichnungen von Weinbaufluren
in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde
(Gemeindeteil), in der die Ried
oder die Weinbauflur liegt.
(2) Weinbauregionen gemäß Abs. 1 lit. c sind
a) Burgenland
die Weinbaugebiete Rust-Neusiedlersee und
Eisenberg;
b) Donauland
die Weinbaugebiete Krems, Langenlois,
Traismauer-Carnuntum und Wachau;
c) Thermenregion
die Weinbaugebiete Baden und Vöslau;
d) Weinviertel
die Weinbaugebiete Falkenstein und Retz;
e) Steiermark
die Weinbaugebiete Südsteiermark, Weststeiermark
und Klöch-Oststeiermark;
f) Wien
das Weinbaugebiet Wien.
(3) Weinbaugebiete gemäß Abs. 1 lit. d sind
a) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Burgenland
1. Rust-Neusiedlersee
die politischen Bezirke Neusiedl am See,
Eisenstadt, Mattersburg und Oberpullendorf
sowie die Freistädte Rust und
Eisenstadt;
2. Eisenberg
die politischen Bezirke Oberwart, Güssing
und Jennersdorf;
b) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Donauland
1. Krems
die Stadt Krems an der Donau und vom
politischen Bezirk Krems an der Donau
die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf,
Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Hollenburg,
Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei
Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;
2. Langenlois
vom politischen Bezirk Krems an der
Donau der Gerichtsbezirk Langenlois;
3. Traismauer-Carnuntum
die Stadt St. Pölten und vom politischen
Bezirk St. Pölten der Gerichtsbezirk
Herzogenburg und die Gemeinden Böheimkirchen
und Murstetten, vom politischen
Bezirk Tulln der Gerichtsbezirk
Tulln, vom politischen Bezirk Wien-
Umgebung die Gerichtsbezirke Klosterneuburg
und Schwechat sowie der politische
Bezirk Bruck an der Leitha;
4. Wachau
vom politischen Bezirk Krems an der
Donau der Gerichtsbezirk Spitz und die
Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald,
Dürnstein, Egelsee, Mautern an
der Donau, Mauternbach, Rossatz,
Rührsdorf und Weißenkirchen in der
Wachau;
c) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Thermenregion
1. Baden
vom politischen Bezirk Baden die Gemeinden
Baden, Pfaffstätten, Sooß, Traiskirchen,
Tribuswinkel und Trumau, vom
politischen Bezirk Mödling die Gemeinden
Brunn am Gebirge, Gießhübel,
Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hinterbrühl,
Maria Enzersdorf, Mödling,
Perchtoldsdorf und Vösendorf;
2. Vöslau
die Stadt Wiener Neustadt und vom
politischen Bezirk Baden die Gemeinden
Bad Vöslau, Gainfarn, Grossau, Günselsdorf,
Kottingbrunn, Leobersdorf, Oeynhausen,
Schönau an der Triesting und
Teesdorf sowie die Gerichtsbezirke Ebreichsdorf
und Pottenstein, vom politischen
Bezirk Mödling die Gemeinde
Münchendorf, vom politischen Bezirk
Neunkirchen der Gerichtsbezirk Neunkirchen
und vom politischen Bezirk
Wiener Neustadt der Gerichtsbezirk
Wiener Neustadt;
d) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Weinviertel
1. Falkenstein
die politischen Bezirke Gänserndorf,
Korneuburg und Mistelbach;
2. Retz
die politischen Bezirke Hollabrunn,
Horn und vom politischen Bezirk Tulln
der Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram;
e) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Steiermark
1. Südsteiermark
vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche
Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden
links der Mur;
2. Weststeiermark
die Stadt Graz und die Gemeinden des
politischen Bezirkes Graz-Umgebung
mit Ausnahme der Gemeinden links der
Mur sowie die politischen Bezirke
Deutschlandsberg und Voitsberg;
3. Klöch-Oststeiermark
die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld,
Hartberg, Radkersburg und
Weiz sowie von den politischen Bezirken
Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden
links der Mur;
f) das Weinbaugebiet der Weinbauregion
Wien
das Bundesland Wien.
(4) Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch
natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge
der weinbaulichen Nutzung als selbständiger
Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher
als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge
der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung
gleichartiger und gleichwertiger Weine
erwarten läßt."
9. Titel und Inhalt des § 16 haben zu lauten
„Örtliche Herkunftsbezeichnungen
der inländischen Weine, Zulässigkeit
§ 16. (1) Die Bezeichnung ,Österreichischer
Wein' gemäß § 15 Abs. 1 lit. a darf nur für
Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich
im Inland gewonnen wurden; bei Rotwein
ist eine solche Bezeichnung auch dann zulässig,
wenn der Anteil des inländischen Weines
mindestens 85 Raumhundertteile beträgt und der
solcherart verschnittene Wein die Eigenart eines
österreichischen Rotweines weiterhin aufweist.
(2) Nach einem Herkunftsbereich gemäß § 15
Abs. 1 lit. b bis d darf Wein bezeichnet werden,
wenn der aus diesem stammende Anteil mindestens
85 Raumhundertteile beträgt, der restliche
Teil ebenfalls aus dem Inland stammt und der
Wein die Eigenart eines Weines aus einem solchen
Herkunftsbereich nicht verloren hat. Für Rotwein
gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe,
daß der 85 Raumhundertteile übersteigende Anteil
auch aus dem Ausland stammen darf.
(3) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil)
darf in Verbindung mit dem Wort ,original' nur
für Wein aus Trauben verwendet werden, die
ausschließlich im Gemeindebereich oder in Weingärten
angrenzender Gemeinden gewonnen wurden,
sofern die Weingärten von einem Betrieb
der namengebenden Gemeinde (Gemeindeteil) aus
bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung
dorthin gebracht wurde.
(4) Wird der Name einer Gemeinde
(Gemeindeteil), der nicht Name eines Weinbaugebietes
ist, ohne Verbindung mit dem Wort,
original' verwendet, so muß der Wein mindestens
zu 85 Raumhundertteilen aus dem Weinbaugebiet
stammen, in dem die Gemeinde gelegen
ist. Der restliche Teil hat aus der Weinbauregion
zu stammen, in der das Weinbaugebiet
gelegen ist; überdies muß der Wein die Eigenart
der Weine aus der betreffenden Gemeinde aufweisen.
(5) Der Name einer Ried darf nur für Wein
aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich
in der Ried gewonnen wurden."
10. Der Titel des § 17 hat zu lauten
„Bezeichnung ausländischer
nicht versetzter und versetzter
Weine"
11. Die Abs. 3 und 4 des § 17 haben zu
lauten
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 20
dürfen für die Bezeichnung von ausländischen
Weinen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen
des Herkunftsstaates in dessen
Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in
deutscher Sprache, verwendet werden, wenn für
gleichartige österreichische Weine im ausländischen
Staat die handelsüblichen herkömmlichen
österreichischen Bezeichnungen in deutscher
Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der
Staatssprache des ausländischen Staates, verwendet
werden dürfen (Gegenseitigkeit). Das Fehlen
der Voraussetzung der Gegenseitigkeit stellt der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung fest.
(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über
Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von
Wein im Sinne der §§ 14 bis 21 bleiben unberührt."
12. Titel und Inhalt des § 18 haben zu lauten
„Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung
§ 18. Wer Wein an einen Wiederverkäufer
oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,
hat vor Übergabe des Weines auf Verlangen
des Abnehmers mitzuteilen, ob der Wein
aufgebessert wurde."
13. Titel und Inhalt des § 19 haben zu lauten
„Qualitätsweine
§ 19. (1) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein
' darf Wein in Verkehr gesetzt werden,
wenn
a) die Weintrauben, die für die Herstellung
des Weines verwendet werden, aus einer
Weinbauregion stammen und einer durch
Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft bezeichneten Rebsorte
zugehören,
b) der Wein kein versetzter Wein ist,
c) der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack
harmonisch und frei von Fehlern
ist,
d) der Wein für die Rebsorte, soweit hierüber
Angaben gemacht sind, typisch ist,
e) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht
von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
f) an weiteren Mindestwerten Weißwein
19 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,
10•5 Raumhundertteile Alkohol, 1•4
Gramm Asche je Liter und 4•5 Gramm
Gesamtsäure als Weinsäure je Liter und
Rotwein 10•5 Raumhundertteile Alkohol,
19 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter
und 1•6 Gramm Asche je Liter enthält,
g) der Wein mit einem Hinweis auf seine
geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. a
bis e) versehen ist.
(2) Qualitätswein gemäß Abs. 1 darf unter
der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gesetzt
werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis
d, lit. f und g gegeben sind und
b) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht
von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a
sind jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund
des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der
Weinbauregionen geeignet sind, hochwertige
Keltertrauben hervorzubringen.
(4) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein besonderer
Reife und Leseart', unter einer der
nachfolgenden besonderen Bezeichnungen oder
unter beiden Bezeichnungen darf Wein nur in
Verkehr gesetzt werden, wenn die für die nachstehenden
Bezeichnungen näher umschriebenen
Voraussetzungen zutreffen
a) ,Spätlese' oder ,Spätlesewein' ist Wein aus
Trauben, die erst nach der allgemeinen
Lese der betreffenden Sorte in vollreifem
Zustand geerntet worden sind und deren
Saft ein Mostgewicht von mindestens
19° KMW aufgewiesen hat;
b) ,Auslese' oder ,Auslesewein' ist Spätlese, die
ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen
Trauben unter Aussonderung aller nicht
Vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren
gewonnen wurde;
c) ,Beerenauslese' oder ,Beerenauslesewein' ist
Auslese aus überreifen und edelfaulen Beeren,
die in guten Lagen gewonnen wurden
und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens
25° KMW aufgewiesen hat;
d) ,Ausbruch' oder ,Ausbruchwein' ist Wein,
der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen,
auf natürliche Weise eingetrockneten
Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung
des natürlichen Zuckergehaltes kann
frischgekelterter Traubenmost oder Wein
derselben Art und Lage zugesetzt werden.
Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht
von mindestens 27° KMW aufgewiesen
haben;
e) ,Trockenbeerenauslese' ist Beerenauslese aus
edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften
Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von
mindestens 30° KMW aufgewiesen hat.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
dürfen Weine unter einer der dort angegebenen
Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b
und c gegeben sind,
b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,
Traubensaft oder Traubendicksaft
erhalten haben,
c) die Weintrauben, die für die Herstellung
des Weines verwendet werden, aus einer
Weinbauregion stammen,
d) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen
und
e) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße
diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung
oder durch Verschneiden
von durchgegorenem Wein und Wein derselben
Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen
Alkohol hergestellt wurde.
(6) Wer Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art
zu gewinnen beabsichtigt, hat
a) spätestens einen Tag vor Beginn der Hauptlese
der jeweiligen Rebsorte diese Absicht
und
b) bis 31. Dezember des Erntejahres die in
Liter anzugebende Menge des geernteten
Lesegutes der genannten Art
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich
das Lesegut geerntet wurde, im Falle das Lesegut
in den Bereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde
verbracht wurde, auch dieser, anzuzeigen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige
an den gemäß § 25 Abs. 3 jeweils zuständigen
Bundeskellereiinspektor weiterzuleiten.
Werden die Anzeigen nicht oder nicht innerhalb
der angegebenen Frist erstattet, darf der gewonnene
Wein nicht unter einer Bezeichnung
gemäß Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.
(7) Über das Zutreffen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich das Lesegut geerntet
wurde, auf Antrag des über den Wein
Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte
Menge des Weines lautende Bescheinigung auszustellen.
(8) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 erforderlich
ist, sind die Bundeskellereiinspektoren
berechtigt, eine Nachschau (§ 26) auch in Weingärten
durchzuführen.
(9) Weine, die nicht als Qualitätsweine gemäß
den Abs. 1, 2 und 4 bezeichnet werden, sind
Tafelweine oder Tischweine und können als
solche bezeichnet werden."
14. Nach § 19 sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„Weingütesiegel; Siegelwein
§ 19 a. (1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist das amtliche Qualitätszeichen,
das dazu bestimmt ist, inländischen Qualitätswein
(§ 19) auf Antrag des Verfügungsberechtigten
besonders zu kennzeichnen (Siegelwein). Antragsberechtigt
ist, wer eine Mindestmenge von
2000 Liter, bei Qualitätswein besonderer Reife
und Leseart von mindestens 300 Liter, zwecks
Durchführung eines Verfahrens gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen bereitzustellen in der
Lage ist.
(2) Über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung
zur Verwendung des Weingütesiegels
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt
(§§ 37 und 38) binnen zehn Wochen
zu entscheiden. Für die Tätigkeit dieser Anstalten
finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 3
und 12 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Antrag hat den Namen und die Anschrift
des Antragstellers sowie Angaben über
Menge, Art, Sorte (§ 19 Abs. 1 lit. d) und örtliche
Herkunft des als Siegelwein in Aussicht genommenen
Weines zu enthalten. Dem Antrag sind
die für die Durchführung der Untersuchungen
erforderlichen Proben anzuschließen; § 27 Abs. 2
findet sinngemäß Anwendung. Der Antrag ist
bei der zuständigen Untersuchungsanstalt (§ 30
Abs. 12) einzubringen, diese hat den Bundeskellereiinspektor
hievon zu verständigen.
(4) Vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages
bei der Untersuchungsanstalt bis zum Abschluß
des Bewilligungsverfahrens darf der Verfügungsberechtigte
oder dessen Vertreter an dem
Wein keinerlei Änderungen vornehmen. Von
diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie
die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.
Der Verfügungsberechtigte hat ferner dem
Bundeskellereiinspektor, soweit es für die Überprüfung
des Antrages und die Überwachung der
Verwendung des Weingütesiegels erforderlich ist,
die Besichtigung von Weingärten und Betriebsräumen
zu gestatten, die Abfüllung des Siegelweines
und die Verwendung des Weingütesiegels
zu überwachen und zu diesem Zwecke Stichproben
durchführen zu lassen sowie auf Verlangen
in einschlägige Aufzeichnungen Einsicht
zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und
keiner der Gründe gemäß Abs. 10 vorliegt. Wird
die Bewilligung zur Verwendung des Weingütesiegels
erteilt, so sind dem Verfügungsberechtigten
die dem Umfang des Bewilligungsbescheides
entsprechenden Ausfertigungen des Weinsiegels
zuzuteilen.
(6) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten,
die wesentlichen Daten des Bewilligungsbescheides
(wie Menge, Art und Herkunft
des Weines) sowie die Anzahl der ausgefolgten
Weingütesiegel in ein mit einer laufenden Nummer
versehenes Weingütesiegelverzeichnis einzutragen.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten,
daß die zugeteilten Weingütesiegel ausschließlich
für den im Bewilligungsbescheid angeführten
Siegelwein verwendet werden. Auf Aufforderung
des Bundeskellereiinspektors hat er
die Verwendung der Weingütesiegel nachzuweisen.
Die unbefugte Herstellung oder Verwendung
des Weingütesiegels sowie dessen Nachahmung
ist jedermann verboten.
(8) Das Weingütesiegel hat die Worte ,Weingütesiegel
Österreich' zu enthalten. Es darf nur
an Flaschen mit einem Inhalt von 0'35 Liter bis
einschließlich 1 Liter angebracht werden. Für
Qualitätsweine, die in sonstigen Behältnissen exportiert
werden, ist die Verwendung des Weingütesiegels
nur dann gestattet, wenn der Exporteur
als Antragsteller über den im Antrag enthaltenen
Wein im Inland zuletzt verfügungsberechtigt
ist und durch entsprechende Aufzeichnungen
vollen Nachweis über die Identität des
im Ausland abgefüllten Weines gegenüber dem
beantragten führt. Die äußere Form des Weingütesiegels
(wie Größe, Farbe, Kontrollnummer,
Art der Aufmachung, Anbringung und Beschriftung)
sowie Vorschriften über den Nachweis
beim Export in sonstigen Behältnissen hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat den mit der Erledigung
des Antrages und, im Falle der Zuteilung
von Weingütesiegeln gemäß Abs. 5, der Herstellung
und Ausfolgung der zugeteilten Weingütesiegel
verbundenen Aufwand zu ersetzen.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat
a) eine bereits erteilte Bewilligung für die
gesamte Weinmenge, für die sie erteilt
wurde, oder für einen Teil hievon zurückzunehmen,
wenn sich nachträglich herausstellt,
daß
1. die für die Weingütesiegelverwendung
beantragte Gesamtmenge an Wein oder
ein Teil hievon nicht ausschließlich inländischer
Herkunft ist oder infolge Veränderung
in seiner Beschaffenheit nicht
mehr als weingütesiegelfähig zu bezeichnen
ist,
2. der Antragsteller gegen die Bestimmung
des Abs. 4 erster Satz verstoßen hat
oder sich weigert, entgegen der Bestimmung
des Abs. 4 dritter Satz den ihm
gegenüber dem Bundeskellereiinspektor
obliegenden Verpflichtungen nachzukommen
oder
3. der Antragsteller der ihm gemäß Abs. 7
aufgetragenen Obsorge nicht nachkommt;
b) allfällige weitere Bewilligungen zu versagen,
wenn aus einem der Gründe der lit. a
bereits zweimal Bewilligungen zurückgenommen
wurden und seit Zustellung des
letzten Zurücknahmebescheides ein Zeitraum
von zwei Jahren noch nicht verstrichen
ist.
(11) Im Falle des Abs. 10 lit. a ist der Verfügungsberechtigte
verpflichtet, im Umfang des
Zurücknahmebescheides die bereits angebrachten
Weingütesiegel von den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Weinflaschen zu entfernen
und, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen,
daß auf den allenfalls sonstigen in Verkehr befindlichen
restlichen Weinflaschen die Weingütesiegel
entfernt werden."
15. Titel und Inhalt des § 20 haben zu lauten
„Versetzte Weine
§ 20. (1) Versetzte Weine dürfen zum Verkauf
bereitgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet
sind.
(2) Dessertwein muß als ,Dessertwein' bezeichnet
werden.
(3) Aromatisierter Wein muß mit einer Bezeichnung
versehen sein, die seine Beschaffenheit
als aromatisierter Wein sofort erkennen läßt.
(4) Wermutwein ist seiner Geschmacksrichtung
entsprechend zu bezeichnen: nicht trockener
Wermutwein als ,Wermut' oder ,Wermutwein',
trockener Wermutwein als ,Wermut trocken'
oder ,Wermut dry' oder als ,Wermutwein
trocken' oder ,Wermutwein dry'; anstelle der
Bezeichnungen ,Wermut' oder ,Wermutwein' ist
auch die international übliche Bezeichnung,
Vermouth' zulässig.
(5) Perlwein muß als „Perlwein" bezeichnet
werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild
anzubringen.
(6) Schaumwein ist als ,Schaumwein' oder,
Sekt' zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am
Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als,
Qualitätsschaumwein' oder ,Qualitätssekt' bezeichnet
werden, wenn er
a) in einem Liter mindestens 10 Raumhundertteile
vorhandenen Alkohol und nicht
mehr als 35 Milligramm freie und 250
Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,
b) ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels
zweiter Gärung hergestellt wurde,
c) mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen
mit Rührvorrichtungen drei Wochen
auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb
mindestens neun Monate ununterbrochen
unter einem Kohlensäuredruck von mindestens
3•5 at bei 20° C gelagert wurde,
d) in Aussehen, Geruch und Geschmack frei
von Fehlern ist und
e) ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates
hergestellt wurde.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat mit Verordnung die in lit. a und lit. c
genannten Werte abzuändern oder zu ergänzen,
wenn dies zur Anpassung an ausländische Vorschriften
oder internationale Maßstäbe erforderlich
ist.
(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei
Schaumwein ganz oder zum Teil auf künstlichem
Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte ,mit
Kohlensäure versetzt' anzufügen. Diese Worte
sind auf der Flasche im mittleren Teil des
Flaschenschildes anzubringen.
(8) Bei Schaumwein ist auf der Flasche am
oberen Rand des Flaschenschildes der gemäß § 14
Abs. 2 in Betracht kommende Staat anzugeben.
Unbeschadet dieser Bestimmung sowie der Kennzeichnungsbestimmungen
gemäß den Abs. 6 und 7
ist die Verwendung der Form oder Ausstattung
einer Flasche einschließlich ihres Verschlusses, die
geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß es
sich um Schaumwein handle, unzulässig. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie die näheren
Vorschriften über die Bezeichnung durch Verordnung
zu erlassen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden
für die dort bezeichneten Weine ausländischer
Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um
typische Weine bestimmter Herkunft und
traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf
dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren
Eingang gefunden haben und deren Behältnisse
in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung
die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse
sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei
und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine
dieser Art hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern für soziale Verwaltung und für
Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
festzustellen.
(10) Sofern ein besonderes wirtschaftliches
Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher
nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
den Bundesministern für soziale Verwaltung und
für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
festzustellen, daß Abs. 6 erster Satz
und Abs. 8 erster Satz für bestimmte, genau
zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer
Herkunft keine Anwendung findet."
16. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten
„(1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht
verwendet werden
a) Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht
eine besonders stärkende Wirkung, die
seinem Charakter nicht entspricht, beilegen,
wie ,Gesundheitswein', .Stärkungswein
', ,Blutwein',
b) die Bezeichnungen ,natur', ,echt', ,rein',
,naturbelassen' sowie Wortverbindungen
mit diesen Bezeichnungen."
17. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten
„(4) Wer in Flaschen abgefüllten Wein in den
Verkehr bringt, darf ihn nur abgeben, wenn die
Flasche mit einem Flaschenschild, einer Flaschenschleife
oder einem Korkverschluß mit Korkbrand
versehen ist. Auf dem Flaschenschild, der
Flaschenschleife oder dem Korkverschluß ist entweder
der Abgeber, der Abfüller, oder, mit
seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst
den Wein in den Verkehr gebracht hat, mit
Name und Standort anzuführen."
18. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten
„(5) Bei Abgabe von in Flaschen abgefülltem
Wein durch den Erzeuger in seinem Erzeugungsort
unmittelbar an den Letztverbraucher sowie
bei Lieferungen an Abnehmer, die die original
verschlossenen Flaschen vor Abgabe an den
Letztverbraucher mit einer firmeneigenen Bezeichnung
versehen, kann eine Bezeichnung im
Sinne des Abs. 4 entfallen."
19. Dem § 21 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Unter der Bezeichnung ,auch für Diabetiker
geeignet' darf Wein in Verkehr gebracht
werden, der vollständig ausgegoren hat und
einen tatsächlichen Zuckergehalt von nicht mehr
als 0•1 Raumhundertteile aufweist."
20. Der Abs. 6 des § 22 hat zu lauten
„(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein,
der die im § 1 Abs. 2 lit. e umschriebenen Eigenschaften
aufweist."
21. Dem § 22 ist als Abs. 8 anzufügen
„(8) Das Inverkehrsetzen anderer als der in
den Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine ist
verboten."
22. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten
„(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens
fünf Liter zu umfassen und ist in sechs annähernd
gleiche Teile zu teilen und in Flaschen
abzufüllen. Diese sind so zu versiegeln oder zu
plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses
ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe
nicht möglich ist. Zwei Teile dienen als Material
für die Untersuchung, der dritte Teil ist in
amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls
zur Identifizierung der Probe oder für
eine zweite Untersuchung verwendet werden zu
können. Die restlichen Teile der Probe sind der
Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen,
sofern die Partei für die Proben
geeignete Behälter zur Verfügung stellt."
23. Der Abs. 3 des § 27 hat zu entfallen; der
bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
24. Die Abs. 1 und 2 des § 30 haben zu
lauten
„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen
Proben zur Untersuchung an die
nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1951 zur Untersuchung von Wein zuständige
Untersuchungsanstalt ohne Angabe der Partei
unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer
einzusenden.
(2) Die Untersuchungsanstalt hat die von den
Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben
zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen
einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren,
die die Proben eingesendet
haben, abzugeben."
25. Im § 30 treten anstelle der bisherigen
Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen
„(3) Dem Gutachten der Untersuchungsanstalt
sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen
wissenschaftlichen Untersuchung des Weines
und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde
zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung
durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn
ihre Durchführung nach der Natur der Probe
zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen
vermag.
(4) Die Sinnenprobe ist kommissioneil vorzunehmen.
Hiezu sind bei der Untersuchungsanstalt
nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen
einzurichten.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem
Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzendem
oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als
Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine
wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen
Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete
der Weinkost zu bestehen.
(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Land- und Forstwirtschaft und für Handel,
Gewerbe und Industrie zu bestellen; hiebei ist
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs für die aus dem Interessenkreis
des Weinbaues und der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis
des Weinhandels stammenden sachverständigen
Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen.
Sonstige Sachverständige, insbesondere
jene aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen
von einschlägigen Lehr-, Versuchs- und
Untersuchungsanstalten, werden vom Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft und für Handel, Gewerbe und
Industrie bestellt.
(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für Handel,
Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des Abs. 8
lit. d auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen
durch Verordnung eine
Geschäftsordnung zu erlassen.
(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere
vorzusehen
a) die Zusammensetzung und Funktionsdauer
der Weinkostkommissionen sowie die von
den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten
einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
b) die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder
der Weinkostkommissionen von
ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche
Verurteilung wegen eines Verbrechens,
eines aus Gewinnsucht begangenen
Vergehens oder einer solchen Übertretung
oder eines Vergehens oder einer Übertretung
nach dem Weingesetz, wiederholtes
unbegründetes Fernbleiben von den
Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung
der Verschwiegenheitspflicht)
und das hiebei einzuhaltende Verfahren;
c) das Verfahren bei Durchführung der Weinkost
(wie Bekanntgabe der für die Verkostung
mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder,
Vorgang bei der Probenprüfung
und der Abstimmung, Festlegung eines
Kostschemas und der für die kostmäßige
Beschreibung von Weinen zu verwendenden
Ausdrücke für Sorte, Farbe, Klarheit,
Geschmack u. a., Führung eines Sitzungsprotokolls);
d) die Regelung des Aufwandersatzes für die
Mitglieder;
e) die Vorgangsweise bei Einsendung von
Proben Privater.
(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn
nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben
ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht
einer sonstigen strafbaren Handlung bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige
zu erstatten. Von der Anzeige sind die
Untersuchungsanstalt und die Partei in Kenntnis
zu setzen.
(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen,
die mit der Untersuchung oder Begut-
achtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt
waren, können nur als Zeugen, nicht aber
als Sachverständige, herangezogen werden.
(11) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
bis 10 hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung durch
Verordnung entsprechend dem Bedarf die Untersuchungsanstalten
des Bundes oder der Länder
zu bestimmen, die ermächtigt sind,
a) Weine zu untersuchen und hierüber Befunde
abzugeben,
b) über das Ergebnis der Untersuchungen auf
Verlangen Zeugnisse auszustellen,
c) auf Antrag des Verfügungsberechtigten
Weine zwecks Feststellung ihrer Eignung
als Qualitätsweine oder Siegelweine im
Sinne der §§ 19 und 19 a zu untersuchen
und zu beurteilen sowie hierüber Zeugnisse
auszustellen.
(12) Soweit für die Durchführung der im
Abs. 11 umschriebenen Aufgaben kommissionelle
Sinnenproben vorzunehmen sind, haben sich die
Untersuchungsanstalten Weinkostkömmissionen
zu bedienen. Die Mitglieder dieser Kommissionen
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für soziale Verwaltung und für Handel,
Gewerbe und Industrie zu bestellen. Die Verordnung
über die Geschäftsordnung hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung zu erlassen. Für die Weinkostkommissionen
haben die Bestimmungen der
Abs. 4 erster Satz, 5, 6 zweiter Halbsatz sowie
8 sinngemäß Anwendung zu finden."
26. Im § 31 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„zwei Drittel" durch den Ausdruck „Teile"
zu ersetzen.
27.
„§ 33.
(10) Hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß
Abs. 1, 2, 4 und 7 besteht keine Verpflichtung
zur Vorlage für steuerliche Zwecke."
28. Dem § 36 ist anzufügen
„Findet der Bundeskellereiinspektor anläßlich
einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er
berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu
entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter,
Beauftragter) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen."
29. Im § 37 treten anstelle des bisherigen
Abs. 7 folgende Bestimmungen
„(7) Ausländische versetzte Weine, die durch
Verordnung gemäß § 20 Abs. 9 festgestellt sind,
sind unbeschadet des Fehlens des Erfordernisses
gemäß Abs. 2 lit. a einfuhrfähig, wenn sie nach
den geltenden Vorschriften des Ursprungsstaates
in diesem verkehrsfähig sind und in Flaschen
eingeführt werden.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
a) ausländische versetzte Weine, die durch
Verordnung gemäß § 20 Abs. 9 festgestellt
sind und in Flaschen eingeführt werden,
wenn sie als Dessertwein oder aromatisierter
Wein in deutscher Sprache bezeichnet
sind;
b) Weine, für die auf Grund der Bestimmungen
der §§ 14, 30 bis 40 und 42 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit
zu gewähren ist;
c) Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt
werden und für die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über
den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen
zu gewähren sind;
d) Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen
Übereinkommens für eine internationale
Organisation oder deren Einrichtung
frei von Eingangsabgaben abzufertigen
sind;
e) Weine, die im Reiseverkehr bis zu einem
Wert von 500 S für den persönlichen Verbrauch
des Reisenden eingebracht werden,
sofern die Gesamtmenge 100 Liter nicht
übersteigt;
f) Weine, die auf Grund eines entgeltlichen
Rechtsgeschäftes in Sendungen bis zu einem
Wert von 1000 S oder die auf Grund eines
unentgeltlichen Rechtsgeschäftes im Wert
von 500 S bis zu einer Gesamtmenge von
20 Litern eingebracht werden."
30. Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten
„(3) Soll im Ausfuhrzeugnis oder gesondert
hievon auch die inländische Herkunft des Weines
bestätigt werden, so obliegt es dem Antragsteller,
diese durch eine Bescheinigung der gesetzlichen
beruflichen Vertretung (Handelskammer,
Landwirtschaftskammer) nachzuweisen und hiezu
die erforderlichen Unterlagen (Eigentums-, Einkaufs-
und Verkaufsnachweise, Unterlagen im
Sinne des § 33 u. a.) zur Einsichtnahme und
Überprüfung vorzulegen. Die gesetzliche berufliche
Vertretung darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn aus den Unterlagen die inländische
Herkunft des Weines zweifelsfrei nachgewiesen
ist."
31. Der Abs. 2 des § 41 hat zu entfallen. Die
Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 bis 5.
32. Dem § 41 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Menge des gemäß Abs. 2 zum Verbrauch
bestimmten Haustrunkes darf 400 Liter
je im Weinbau vollbeschäftigte Person und Jahr,
als Höchstmenge eines Betriebes jedoch 3000
Liter im Jahr, nicht übersteigen."
33. Der Abs. 3 des § 42 hat zu lauten
„(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung
die Vorschriften des § 6 Abs. 2, soweit
es sich um den Zusatz von Zucker handelt, des
§ 8 Abs. 2 und des § 9, sowie Perlwein, bei
dessen Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an
Zucker der im § 1 Abs. 2 lit. d vorgeschriebene
Wert nicht eingehalten wurde, sind deshalb allein
noch nicht als verfälschte Weine anzusehen."
34. Der Titel des § 44 hat zu lauten
„Verkehrsunfähige und
beschränkt verkehrsfähige Weine
und Obstweine"
35. Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten
„(3) Wein, der zur Herstellung von Weinbrand
bestimmt ist und dem zur Erhöhung des
Alkoholgehaltes Weindestillat zugegeben wurde
(Brennwein) und als solcher gekennzeichnet ist,
wird durch den Weindestillatzusatz allein noch
nicht zu verkehrsunfähigem Wein."
36. Dem § 44 sind folgende Absätze anzufügen
„(5) Weine, die bestimmte Mindestwerte an
Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und
Gesamtsäure nicht erreichen, dürfen nur zur Verwertung
gemäß Abs. 4 lit. c abgegeben werden.
Diese Werte hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung durch
Verordnung festzustellen. Hiebei ist insbesondere
auf geltende internationale Normen,
die in den österreichischen Weinbaugebieten
im Durchschnitt gegebenen klimatischen
Verhältnisse, die im Durchschnitt
erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für
die analysenmäßige Bewertung von Weinen
durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände
Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen
die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten
werden, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung
durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses
Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere
Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen
Jahres festzulegen; diese haben jeweils für Weine
des betreffenden Jahrganges zu gelten.
(6) Der Verwertung gemäß Abs. 4 lit. c unterliegt
auch ein Getränk, das dem Erfordernis
gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht."
37. Das im § 45 Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß
an Geldstrafe wird mit 50.000 S neu festgesetzt.
38. Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. e anzufügen
„e) ein Weingütesiegel in betrügerischer Absicht
herstellt, verwendet oder nachahmt,"
39. Die im § 45 Abs. 2 vorgesehenen Höchstausmaße
an Geldstrafe werden mit 50.000 S und
100.000 S neu festgesetzt.
40. Der Abs. 3 des § 50 hat zu lauten
„(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten
des Bundes, der Länder oder der Gemeinden,
die durch Untersuchung und Begutachtung
von amtlich gezogenen Weinproben entstehen,
sowie der Gebühren der Vertreter der
Untersuchungsanstalten des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden als Gerichtssachverständige
sind Einnahmen des Bundes."
41. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten
„(1) Wer
a) die im § 18 vorgeschriebene Auskunft verweigert,
b) die Anzeigen gemäß §§ 19 Abs. 6, 32 Abs. 1
und 41 Abs. 3 erster Satz nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis
zu 6000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche
zu bestrafen."
42. Das im Abs. 2 des § 51 vorgesehene
Höchstausmaß an Geldstrafe wird mit 30.000 S
neu festgesetzt.
43. Der Abs. 3 des § 51 hat zu lauten
„(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die
Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,
wer
a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen der
§§ 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 17, 19
Abs. 1, 2, 4 und 5, 20 Abs. 1 bis 8 und 21
entspricht, zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt,
b) Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen
des § 16 Abs. 3 bis 5 entspricht,
zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt,
c) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6
angeführten Obstweine oder Obstwein,
dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen
des § 24 entspricht, zum Verkauf
bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr
bringt,
d) gegen die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 8,
19 a Abs. 4 erster und dritter Satz, Abs. 7,
Abs. 8 und Abs. 11 und des § 36 zuwiderhandelt,
e) Haustrunk entgegen der Bestimmung des
§ 41 Abs. 6 erzeugt oder abgibt,
f) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen
des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr
setzt."
44. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten
„(2) Verletzter im Sinne des Abs. 1 ist jeder
Eigentümer von Weingärten, die in der Gemeinde
(Gemeindeteil) — bei Riednamen in der Ried —
liegen, jeder sonstige Unternehmer, der Wein
aus der Gemeinde (Gemeindeteil) oder der Ried
zum Verkauf bereithält, verkauft oder sonst in
Verkehr bringt, oder die Gemeinde, deren Name
unbefugt verwendet worden ist."
45. Titel und Inhalt des § 57 haben zu lauten
„Vollziehung
§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
hinsichtlich des § 30 Abs. 6 bis 8 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich der §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 10 und
45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, der Bundesminister für
Justiz,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
und zwar
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 bis
12, 19 Abs. 1 lit. f, 20 Abs. 9 und 10, 22, 23,
29 Abs. 3 und 6, 30 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 12,
37 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 39 Abs. 7
und 44 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14
Abs. 6, 17 Abs. 3, 19 a Abs. 8, 20 Abs. 8 bis 10,
30 Abs. 12, 33 Abs. 6 und 38 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
hinsichtlich der §§ 37 Abs. 1, 2 und 6 bis 8,
50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 39 Abs. 7, soweit es sich
um eine Anstalt handelt, die dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst unterstellt
ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,
betraut."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen der §§ 19 a, 33 und 44
Abs. 5 treten am 1. Juli 1972, die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Oktober
1971 in Kraft.
(2) Für eine Übergangszeit von zwei Jahren
darf Wein, für den zwar nicht die Begriffsumschreibungen
des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,
jedoch jene des Weingesetzes 1961 zutrifft,
erzeugt und in Verkehr gesetzt werden.
(3) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen
innerhalb von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt
in Verkehr gesetzt werden, sofern deren
Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen
des Weingesetzes 1961 entspricht.
(4) Die auf Grund des § 30 Abs. 4 und 5
des Weingesetzes 1961 errichteten Weinkostkommissionen
gelten bis 1. Juli 1974 als amtliche
Weinkostkommissionen im Sinne des § 30 Abs. 5
und 6 dieses Bundesgesetzes.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes
1961 in der Fassung des Art. I Z. 45
dieses Bundesgesetzes.