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334_1971 AT

334. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Weingesetz 1961, BGBl. Nr. 187, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 198/1964

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

das durch alkoholische Gärung aus dem Saft

frischer und für die Weinbereitung geeigneter

Weintrauben hergestellte Getränk. Die Weintrauben

sind

a) frisch, solange sie ohne Zusatz fremder

Flüssigkeit Saft hergeben können,

b) geeignet, wenn der Saft ein Mostgewicht

von mindestens 13°, in Jahren besonders

ungünstiger Reifeverhältnisse (§ 9 Abs. 4)

mindestens 11° Klosterneuburger Mostwaage

(kurz KMW) aufweist.

Das Vorliegen besonders ungünstiger Reifeverhältnisse

im Sinne der lit. b hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bis

spätestens 15. Oktober des Lesejahres durch Verordnung

festzustellen."

2. Der Einleitungssatz und die lit. a im Abs. 2

des § 1 haben zu lauten

„(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

auch versetzter Wein; darunter ist Wein zu verstehen,

dessen Beschaffenheit auf besondere Behandlungsweisen

oder auf die Verwendung von

Zusätzen bei der Erzeugung neben der durch die

Weintrauben gegebenen Eigenart zurückzuführen

ist. Solche Weine sind

a) Dessertwein: mit Alkohol oder Weindestillat,

Zucker oder Mostkonzentrat verstärkter

oder gezuckerter versetzter Wein,

der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet,

mehr als 260 Gramm Zucker

aufweist, davon mindestens 20 Gramm unvergoren,

und mindestens 13, höchstens

aber 221/2 Raumhundertteile Alkohol enthält."

3. Die lit. c im Abs. 2 des § 1 hat zu lauten

„c) Wermut, Wermut trocken (dry) oder

Wermutwein, Wermutwein trocken (dry)

aromatisierter Wein, der durch Verwendung

von Wermutkraut und sonstigen

pflanzlichen Würzstoffen oder von Auszügen

aus diesen hergestellt wird, einen

diesen Stoffen entsprechenden Geruch oder

Geschmack aufweist und eine Mindestmenge

von 75 Raumhundertteilen, bei

Wermut trocken (dry) oder Wermutwein

trocken (dry) von 70 Raumhundertteilen

an Grundwein sowie bestimmte Mindestwerte

an Alkohol, Zucker, zucker- und

säurefreiem Trockenextrakt (Extraktrest)

sowie Asche enthält; die Mindestwerte hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf internationale

Maßstäbe durch Verordnung

festzustellen."

4. Die bisherigen lit. c und d im Abs. 2 des

§ 1 erhalten die Bezeichnungen lit. d und lit. e.

In lit. e sind zwischen den Worten „Umschließung"

und „Kohlensäure" die Worte „bei

20° C" einzufügen.

5. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten

„(4) Unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3 dürfen nur Stoffe mit technisch einwandfreier

Beschaffenheit zugesetzt werden. Zucker

insbesondere muß Rohr- oder Rübenzucker

(Raffinadezucker) sein; zur Behandlung von versetzten

Weinen gemäß § 10 darf auch technisch

reiner Traubenzucker verwendet werden. Alkohol

muß Äthylalkohol oder Weindestillat sein,

das mindestens 58 Raumhundertteile Alkohol

aufweist."

6. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten

„(2) Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem

Zucker (Restzucker) bis zu einer

Menge von höchstens 25 Gramm je Liter dürfen

fertiggegorenem Wein Traubenmost, auch angegoren,

sowie Traubensaft oder Traubendicksaft

zugesetzt werden. Traubensaft darf jedoch hiefür

nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht,

Traubendicksaft, wenn er ein inländischer ist.

Soll ein Restzucker von mehr als 15 Gramm je

Liter erzielt werden, so ist im Falle einer Lesegutaufbesserung

(§ 9 Abs. 4) die für diese vorgesehene

Menge um die jeweils 15 Gramm übersteigende

Restzuckermenge zu vermindern."

7. Im Abs. 2 des § 10 hat die lit. c zu lauten

„c) bei aromatisiertem Wein das Zusetzen von

gesundheitsunschädlichen pflanzlichen

Würzstoffen oder anderen natürlichen

Stoffen, bei Wermut, Wermut trocken

(dry), Wermutwein oder Wermutwein

trocken (dry), unbeschadet der Bestimmung

des § 6 Abs. 1 lit. a, auch in Form von

wässerigen Auszügen;"

8. Titel und Inhalt des § 15 haben zu. lauten

„Örtliche Herkunftsbezeichnungen

inländischer Weine

§ 15. (1) Zur Kennzeichnung der örtlichen

Herkunft nicht versetzter inländischer Weine

dürfen im geschäftlichen Verkehr nur folgende

geographische Bezeichnungen verwendet werden

a) die Bezeichnung ,Österreichischer Wein',

b) eine Bezeichnung, die auf die Herkunft

aus einem bestimmten Bundesland hinweist,

c) die Namen der Weinbauregionen,

d) die Namen der Weinbaugebiete,

e) die Namen der Gemeinden (Gemeindeteile)

und

f) die Namen von Rieden oder die nach

landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen

Bezeichnungen von Weinbaufluren

in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde

(Gemeindeteil), in der die Ried

oder die Weinbauflur liegt.

(2) Weinbauregionen gemäß Abs. 1 lit. c sind

a) Burgenland

die Weinbaugebiete Rust-Neusiedlersee und

Eisenberg;

b) Donauland

die Weinbaugebiete Krems, Langenlois,

Traismauer-Carnuntum und Wachau;

c) Thermenregion

die Weinbaugebiete Baden und Vöslau;

d) Weinviertel

die Weinbaugebiete Falkenstein und Retz;

e) Steiermark

die Weinbaugebiete Südsteiermark, Weststeiermark

und Klöch-Oststeiermark;

f) Wien

das Weinbaugebiet Wien.

(3) Weinbaugebiete gemäß Abs. 1 lit. d sind

a) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Burgenland

1. Rust-Neusiedlersee

die politischen Bezirke Neusiedl am See,

Eisenstadt, Mattersburg und Oberpullendorf

sowie die Freistädte Rust und

Eisenstadt;

2. Eisenberg

die politischen Bezirke Oberwart, Güssing

und Jennersdorf;

b) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Donauland

1. Krems

die Stadt Krems an der Donau und vom

politischen Bezirk Krems an der Donau

die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf,

Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Hollenburg,

Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei

Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

2. Langenlois

vom politischen Bezirk Krems an der

Donau der Gerichtsbezirk Langenlois;

3. Traismauer-Carnuntum

die Stadt St. Pölten und vom politischen

Bezirk St. Pölten der Gerichtsbezirk

Herzogenburg und die Gemeinden Böheimkirchen

und Murstetten, vom politischen

Bezirk Tulln der Gerichtsbezirk

Tulln, vom politischen Bezirk Wien-

Umgebung die Gerichtsbezirke Klosterneuburg

und Schwechat sowie der politische

Bezirk Bruck an der Leitha;

4. Wachau

vom politischen Bezirk Krems an der

Donau der Gerichtsbezirk Spitz und die

Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald,

Dürnstein, Egelsee, Mautern an

der Donau, Mauternbach, Rossatz,

Rührsdorf und Weißenkirchen in der

Wachau;

c) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Thermenregion

1. Baden

vom politischen Bezirk Baden die Gemeinden

Baden, Pfaffstätten, Sooß, Traiskirchen,

Tribuswinkel und Trumau, vom

politischen Bezirk Mödling die Gemeinden

Brunn am Gebirge, Gießhübel,

Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Hinterbrühl,

Maria Enzersdorf, Mödling,

Perchtoldsdorf und Vösendorf;

2. Vöslau

die Stadt Wiener Neustadt und vom

politischen Bezirk Baden die Gemeinden

Bad Vöslau, Gainfarn, Grossau, Günselsdorf,

Kottingbrunn, Leobersdorf, Oeynhausen,

Schönau an der Triesting und

Teesdorf sowie die Gerichtsbezirke Ebreichsdorf

und Pottenstein, vom politischen

Bezirk Mödling die Gemeinde

Münchendorf, vom politischen Bezirk

Neunkirchen der Gerichtsbezirk Neunkirchen

und vom politischen Bezirk

Wiener Neustadt der Gerichtsbezirk

Wiener Neustadt;

d) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Weinviertel

1. Falkenstein

die politischen Bezirke Gänserndorf,

Korneuburg und Mistelbach;

2. Retz

die politischen Bezirke Hollabrunn,

Horn und vom politischen Bezirk Tulln

der Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram;

e) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Steiermark

1. Südsteiermark

vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche

Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden

links der Mur;

2. Weststeiermark

die Stadt Graz und die Gemeinden des

politischen Bezirkes Graz-Umgebung

mit Ausnahme der Gemeinden links der

Mur sowie die politischen Bezirke

Deutschlandsberg und Voitsberg;

3. Klöch-Oststeiermark

die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld,

Hartberg, Radkersburg und

Weiz sowie von den politischen Bezirken

Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden

links der Mur;

f) das Weinbaugebiet der Weinbauregion

Wien

das Bundesland Wien.

(4) Eine Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch

natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge

der weinbaulichen Nutzung als selbständiger

Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher

als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge

der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung

gleichartiger und gleichwertiger Weine

erwarten läßt."

9. Titel und Inhalt des § 16 haben zu lauten

„Örtliche Herkunftsbezeichnungen

der inländischen Weine, Zulässigkeit

§ 16. (1) Die Bezeichnung ,Österreichischer

Wein' gemäß § 15 Abs. 1 lit. a darf nur für

Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich

im Inland gewonnen wurden; bei Rotwein

ist eine solche Bezeichnung auch dann zulässig,

wenn der Anteil des inländischen Weines

mindestens 85 Raumhundertteile beträgt und der

solcherart verschnittene Wein die Eigenart eines

österreichischen Rotweines weiterhin aufweist.

(2) Nach einem Herkunftsbereich gemäß § 15

Abs. 1 lit. b bis d darf Wein bezeichnet werden,

wenn der aus diesem stammende Anteil mindestens

85 Raumhundertteile beträgt, der restliche

Teil ebenfalls aus dem Inland stammt und der

Wein die Eigenart eines Weines aus einem solchen

Herkunftsbereich nicht verloren hat. Für Rotwein

gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe,

daß der 85 Raumhundertteile übersteigende Anteil

auch aus dem Ausland stammen darf.

(3) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil)

darf in Verbindung mit dem Wort ,original' nur

für Wein aus Trauben verwendet werden, die

ausschließlich im Gemeindebereich oder in Weingärten

angrenzender Gemeinden gewonnen wurden,

sofern die Weingärten von einem Betrieb

der namengebenden Gemeinde (Gemeindeteil) aus

bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung

dorthin gebracht wurde.

(4) Wird der Name einer Gemeinde

(Gemeindeteil), der nicht Name eines Weinbaugebietes

ist, ohne Verbindung mit dem Wort,

original' verwendet, so muß der Wein mindestens

zu 85 Raumhundertteilen aus dem Weinbaugebiet

stammen, in dem die Gemeinde gelegen

ist. Der restliche Teil hat aus der Weinbauregion

zu stammen, in der das Weinbaugebiet

gelegen ist; überdies muß der Wein die Eigenart

der Weine aus der betreffenden Gemeinde aufweisen.

(5) Der Name einer Ried darf nur für Wein

aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich

in der Ried gewonnen wurden."

10. Der Titel des § 17 hat zu lauten

„Bezeichnung ausländischer

nicht versetzter und versetzter

Weine"

11. Die Abs. 3 und 4 des § 17 haben zu

lauten

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 20

dürfen für die Bezeichnung von ausländischen

Weinen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen

des Herkunftsstaates in dessen

Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in

deutscher Sprache, verwendet werden, wenn für

gleichartige österreichische Weine im ausländischen

Staat die handelsüblichen herkömmlichen

österreichischen Bezeichnungen in deutscher

Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der

Staatssprache des ausländischen Staates, verwendet

werden dürfen (Gegenseitigkeit). Das Fehlen

der Voraussetzung der Gegenseitigkeit stellt der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung fest.

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über

Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von

Wein im Sinne der §§ 14 bis 21 bleiben unberührt."

12. Titel und Inhalt des § 18 haben zu lauten

„Mitteilungspflicht über Weinaufbesserung

§ 18. Wer Wein an einen Wiederverkäufer

oder jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,

hat vor Übergabe des Weines auf Verlangen

des Abnehmers mitzuteilen, ob der Wein

aufgebessert wurde."

13. Titel und Inhalt des § 19 haben zu lauten

„Qualitätsweine

§ 19. (1) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein

' darf Wein in Verkehr gesetzt werden,

wenn

a) die Weintrauben, die für die Herstellung

des Weines verwendet werden, aus einer

Weinbauregion stammen und einer durch

Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft bezeichneten Rebsorte

zugehören,

b) der Wein kein versetzter Wein ist,

c) der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack

harmonisch und frei von Fehlern

ist,

d) der Wein für die Rebsorte, soweit hierüber

Angaben gemacht sind, typisch ist,

e) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht

von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,

f) an weiteren Mindestwerten Weißwein

19 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,

10•5 Raumhundertteile Alkohol, 1•4

Gramm Asche je Liter und 4•5 Gramm

Gesamtsäure als Weinsäure je Liter und

Rotwein 10•5 Raumhundertteile Alkohol,

19 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter

und 1•6 Gramm Asche je Liter enthält,

g) der Wein mit einem Hinweis auf seine

geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. a

bis e) versehen ist.

(2) Qualitätswein gemäß Abs. 1 darf unter

der Bezeichnung ,Kabinett' in Verkehr gesetzt

werden, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis

d, lit. f und g gegeben sind und

b) der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht

von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a

sind jene Rebsorten zu bezeichnen, die auf Grund

des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit der

Weinbauregionen geeignet sind, hochwertige

Keltertrauben hervorzubringen.

(4) Unter der Bezeichnung ,Qualitätswein besonderer

Reife und Leseart', unter einer der

nachfolgenden besonderen Bezeichnungen oder

unter beiden Bezeichnungen darf Wein nur in

Verkehr gesetzt werden, wenn die für die nachstehenden

Bezeichnungen näher umschriebenen

Voraussetzungen zutreffen

a) ,Spätlese' oder ,Spätlesewein' ist Wein aus

Trauben, die erst nach der allgemeinen

Lese der betreffenden Sorte in vollreifem

Zustand geerntet worden sind und deren

Saft ein Mostgewicht von mindestens

19° KMW aufgewiesen hat;

b) ,Auslese' oder ,Auslesewein' ist Spätlese, die

ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen

Trauben unter Aussonderung aller nicht

Vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren

gewonnen wurde;

c) ,Beerenauslese' oder ,Beerenauslesewein' ist

Auslese aus überreifen und edelfaulen Beeren,

die in guten Lagen gewonnen wurden

und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens

25° KMW aufgewiesen hat;

d) ,Ausbruch' oder ,Ausbruchwein' ist Wein,

der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen,

auf natürliche Weise eingetrockneten

Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung

des natürlichen Zuckergehaltes kann

frischgekelterter Traubenmost oder Wein

derselben Art und Lage zugesetzt werden.

Der daraus gewonnene Saft muß ein Mostgewicht

von mindestens 27° KMW aufgewiesen

haben;

e) ,Trockenbeerenauslese' ist Beerenauslese aus

edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften

Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von

mindestens 30° KMW aufgewiesen hat.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

dürfen Weine unter einer der dort angegebenen

Bezeichnungen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b

und c gegeben sind,

b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,

Traubensaft oder Traubendicksaft

erhalten haben,

c) die Weintrauben, die für die Herstellung

des Weines verwendet werden, aus einer

Weinbauregion stammen,

d) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen

und

e) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße

diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung

oder durch Verschneiden

von durchgegorenem Wein und Wein derselben

Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen

Alkohol hergestellt wurde.

(6) Wer Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art

zu gewinnen beabsichtigt, hat

a) spätestens einen Tag vor Beginn der Hauptlese

der jeweiligen Rebsorte diese Absicht

und

b) bis 31. Dezember des Erntejahres die in

Liter anzugebende Menge des geernteten

Lesegutes der genannten Art

der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich

das Lesegut geerntet wurde, im Falle das Lesegut

in den Bereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde

verbracht wurde, auch dieser, anzuzeigen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige

an den gemäß § 25 Abs. 3 jeweils zuständigen

Bundeskellereiinspektor weiterzuleiten.

Werden die Anzeigen nicht oder nicht innerhalb

der angegebenen Frist erstattet, darf der gewonnene

Wein nicht unter einer Bezeichnung

gemäß Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.

(7) Über das Zutreffen der Voraussetzungen

gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich das Lesegut geerntet

wurde, auf Antrag des über den Wein

Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte

Menge des Weines lautende Bescheinigung auszustellen.

(8) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 erforderlich

ist, sind die Bundeskellereiinspektoren

berechtigt, eine Nachschau (§ 26) auch in Weingärten

durchzuführen.

(9) Weine, die nicht als Qualitätsweine gemäß

den Abs. 1, 2 und 4 bezeichnet werden, sind

Tafelweine oder Tischweine und können als

solche bezeichnet werden."

14. Nach § 19 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„Weingütesiegel; Siegelwein

§ 19 a. (1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist das amtliche Qualitätszeichen,

das dazu bestimmt ist, inländischen Qualitätswein

(§ 19) auf Antrag des Verfügungsberechtigten

besonders zu kennzeichnen (Siegelwein). Antragsberechtigt

ist, wer eine Mindestmenge von

2000 Liter, bei Qualitätswein besonderer Reife

und Leseart von mindestens 300 Liter, zwecks

Durchführung eines Verfahrens gemäß den nachfolgenden

Bestimmungen bereitzustellen in der

Lage ist.

(2) Über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung

zur Verwendung des Weingütesiegels

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt

(§§ 37 und 38) binnen zehn Wochen

zu entscheiden. Für die Tätigkeit dieser Anstalten

finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 3

und 12 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Antrag hat den Namen und die Anschrift

des Antragstellers sowie Angaben über

Menge, Art, Sorte (§ 19 Abs. 1 lit. d) und örtliche

Herkunft des als Siegelwein in Aussicht genommenen

Weines zu enthalten. Dem Antrag sind

die für die Durchführung der Untersuchungen

erforderlichen Proben anzuschließen; § 27 Abs. 2

findet sinngemäß Anwendung. Der Antrag ist

bei der zuständigen Untersuchungsanstalt (§ 30

Abs. 12) einzubringen, diese hat den Bundeskellereiinspektor

hievon zu verständigen.

(4) Vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages

bei der Untersuchungsanstalt bis zum Abschluß

des Bewilligungsverfahrens darf der Verfügungsberechtigte

oder dessen Vertreter an dem

Wein keinerlei Änderungen vornehmen. Von

diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie

die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

Der Verfügungsberechtigte hat ferner dem

Bundeskellereiinspektor, soweit es für die Überprüfung

des Antrages und die Überwachung der

Verwendung des Weingütesiegels erforderlich ist,

die Besichtigung von Weingärten und Betriebsräumen

zu gestatten, die Abfüllung des Siegelweines

und die Verwendung des Weingütesiegels

zu überwachen und zu diesem Zwecke Stichproben

durchführen zu lassen sowie auf Verlangen

in einschlägige Aufzeichnungen Einsicht

zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und

keiner der Gründe gemäß Abs. 10 vorliegt. Wird

die Bewilligung zur Verwendung des Weingütesiegels

erteilt, so sind dem Verfügungsberechtigten

die dem Umfang des Bewilligungsbescheides

entsprechenden Ausfertigungen des Weinsiegels

zuzuteilen.

(6) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten,

die wesentlichen Daten des Bewilligungsbescheides

(wie Menge, Art und Herkunft

des Weines) sowie die Anzahl der ausgefolgten

Weingütesiegel in ein mit einer laufenden Nummer

versehenes Weingütesiegelverzeichnis einzutragen.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten,

daß die zugeteilten Weingütesiegel ausschließlich

für den im Bewilligungsbescheid angeführten

Siegelwein verwendet werden. Auf Aufforderung

des Bundeskellereiinspektors hat er

die Verwendung der Weingütesiegel nachzuweisen.

Die unbefugte Herstellung oder Verwendung

des Weingütesiegels sowie dessen Nachahmung

ist jedermann verboten.

(8) Das Weingütesiegel hat die Worte ,Weingütesiegel

Österreich' zu enthalten. Es darf nur

an Flaschen mit einem Inhalt von 0'35 Liter bis

einschließlich 1 Liter angebracht werden. Für

Qualitätsweine, die in sonstigen Behältnissen exportiert

werden, ist die Verwendung des Weingütesiegels

nur dann gestattet, wenn der Exporteur

als Antragsteller über den im Antrag enthaltenen

Wein im Inland zuletzt verfügungsberechtigt

ist und durch entsprechende Aufzeichnungen

vollen Nachweis über die Identität des

im Ausland abgefüllten Weines gegenüber dem

beantragten führt. Die äußere Form des Weingütesiegels

(wie Größe, Farbe, Kontrollnummer,

Art der Aufmachung, Anbringung und Beschriftung)

sowie Vorschriften über den Nachweis

beim Export in sonstigen Behältnissen hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzulegen.

(9) Der Antragsteller hat den mit der Erledigung

des Antrages und, im Falle der Zuteilung

von Weingütesiegeln gemäß Abs. 5, der Herstellung

und Ausfolgung der zugeteilten Weingütesiegel

verbundenen Aufwand zu ersetzen.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat

a) eine bereits erteilte Bewilligung für die

gesamte Weinmenge, für die sie erteilt

wurde, oder für einen Teil hievon zurückzunehmen,

wenn sich nachträglich herausstellt,

daß

1. die für die Weingütesiegelverwendung

beantragte Gesamtmenge an Wein oder

ein Teil hievon nicht ausschließlich inländischer

Herkunft ist oder infolge Veränderung

in seiner Beschaffenheit nicht

mehr als weingütesiegelfähig zu bezeichnen

ist,

2. der Antragsteller gegen die Bestimmung

des Abs. 4 erster Satz verstoßen hat

oder sich weigert, entgegen der Bestimmung

des Abs. 4 dritter Satz den ihm

gegenüber dem Bundeskellereiinspektor

obliegenden Verpflichtungen nachzukommen

oder

3. der Antragsteller der ihm gemäß Abs. 7

aufgetragenen Obsorge nicht nachkommt;

b) allfällige weitere Bewilligungen zu versagen,

wenn aus einem der Gründe der lit. a

bereits zweimal Bewilligungen zurückgenommen

wurden und seit Zustellung des

letzten Zurücknahmebescheides ein Zeitraum

von zwei Jahren noch nicht verstrichen

ist.

(11) Im Falle des Abs. 10 lit. a ist der Verfügungsberechtigte

verpflichtet, im Umfang des

Zurücknahmebescheides die bereits angebrachten

Weingütesiegel von den in seiner Verfügungsgewalt

befindlichen Weinflaschen zu entfernen

und, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen,

daß auf den allenfalls sonstigen in Verkehr befindlichen

restlichen Weinflaschen die Weingütesiegel

entfernt werden."

15. Titel und Inhalt des § 20 haben zu lauten

„Versetzte Weine

§ 20. (1) Versetzte Weine dürfen zum Verkauf

bereitgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr

gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 bezeichnet

sind.

(2) Dessertwein muß als ,Dessertwein' bezeichnet

werden.

(3) Aromatisierter Wein muß mit einer Bezeichnung

versehen sein, die seine Beschaffenheit

als aromatisierter Wein sofort erkennen läßt.

(4) Wermutwein ist seiner Geschmacksrichtung

entsprechend zu bezeichnen: nicht trockener

Wermutwein als ,Wermut' oder ,Wermutwein',

trockener Wermutwein als ,Wermut trocken'

oder ,Wermut dry' oder als ,Wermutwein

trocken' oder ,Wermutwein dry'; anstelle der

Bezeichnungen ,Wermut' oder ,Wermutwein' ist

auch die international übliche Bezeichnung,

Vermouth' zulässig.

(5) Perlwein muß als „Perlwein" bezeichnet

werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild

anzubringen.

(6) Schaumwein ist als ,Schaumwein' oder,

Sekt' zu bezeichnen. Die Bezeichnung ist am

Flaschenschild anzubringen. Schaumwein darf als,

Qualitätsschaumwein' oder ,Qualitätssekt' bezeichnet

werden, wenn er

a) in einem Liter mindestens 10 Raumhundertteile

vorhandenen Alkohol und nicht

mehr als 35 Milligramm freie und 250

Milligramm gesamte schwefelige Säure enthält,

b) ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels

zweiter Gärung hergestellt wurde,

c) mindestens sechzig Tage oder in Behältnissen

mit Rührvorrichtungen drei Wochen

auf der Hefe und im Herstellungsbetrieb

mindestens neun Monate ununterbrochen

unter einem Kohlensäuredruck von mindestens

3•5 at bei 20° C gelagert wurde,

d) in Aussehen, Geruch und Geschmack frei

von Fehlern ist und

e) ausschließlich aus Grundwein des Erzeugerstaates

hergestellt wurde.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat mit Verordnung die in lit. a und lit. c

genannten Werte abzuändern oder zu ergänzen,

wenn dies zur Anpassung an ausländische Vorschriften

oder internationale Maßstäbe erforderlich

ist.

(7) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei

Schaumwein ganz oder zum Teil auf künstlichem

Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte ,mit

Kohlensäure versetzt' anzufügen. Diese Worte

sind auf der Flasche im mittleren Teil des

Flaschenschildes anzubringen.

(8) Bei Schaumwein ist auf der Flasche am

oberen Rand des Flaschenschildes der gemäß § 14

Abs. 2 in Betracht kommende Staat anzugeben.

Unbeschadet dieser Bestimmung sowie der Kennzeichnungsbestimmungen

gemäß den Abs. 6 und 7

ist die Verwendung der Form oder Ausstattung

einer Flasche einschließlich ihres Verschlusses, die

geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß es

sich um Schaumwein handle, unzulässig. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie die näheren

Vorschriften über die Bezeichnung durch Verordnung

zu erlassen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden

für die dort bezeichneten Weine ausländischer

Herkunft keine Anwendung, sofern es sich um

typische Weine bestimmter Herkunft und

traditioneller Herstellungsweise handelt, die auf

dem Weltmarkt bereits seit mindestens 30 Jahren

Eingang gefunden haben und deren Behältnisse

in ihrer äußeren Ausstattung und Aufmachung

die ausländische Herkunft dieser Erzeugnisse

sowie deren wesentliche Eigenarten zweifelsfrei

und ohne Schwierigkeit erkennen lassen. Weine

dieser Art hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den

Bundesministern für soziale Verwaltung und für

Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung

festzustellen.

(10) Sofern ein besonderes wirtschaftliches

Bedürfnis besteht und Interessen der Verbraucher

nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den Bundesministern für soziale Verwaltung und

für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung

festzustellen, daß Abs. 6 erster Satz

und Abs. 8 erster Satz für bestimmte, genau

zu bezeichnende Schaumweine oder Sekte ausländischer

Herkunft keine Anwendung findet."

16. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten

„(1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht

verwendet werden

a) Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht

eine besonders stärkende Wirkung, die

seinem Charakter nicht entspricht, beilegen,

wie ,Gesundheitswein', .Stärkungswein

', ,Blutwein',

b) die Bezeichnungen ,natur', ,echt', ,rein',

,naturbelassen' sowie Wortverbindungen

mit diesen Bezeichnungen."

17. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten

„(4) Wer in Flaschen abgefüllten Wein in den

Verkehr bringt, darf ihn nur abgeben, wenn die

Flasche mit einem Flaschenschild, einer Flaschenschleife

oder einem Korkverschluß mit Korkbrand

versehen ist. Auf dem Flaschenschild, der

Flaschenschleife oder dem Korkverschluß ist entweder

der Abgeber, der Abfüller, oder, mit

seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst

den Wein in den Verkehr gebracht hat, mit

Name und Standort anzuführen."

18. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten

„(5) Bei Abgabe von in Flaschen abgefülltem

Wein durch den Erzeuger in seinem Erzeugungsort

unmittelbar an den Letztverbraucher sowie

bei Lieferungen an Abnehmer, die die original

verschlossenen Flaschen vor Abgabe an den

Letztverbraucher mit einer firmeneigenen Bezeichnung

versehen, kann eine Bezeichnung im

Sinne des Abs. 4 entfallen."

19. Dem § 21 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Unter der Bezeichnung ,auch für Diabetiker

geeignet' darf Wein in Verkehr gebracht

werden, der vollständig ausgegoren hat und

einen tatsächlichen Zuckergehalt von nicht mehr

als 0•1 Raumhundertteile aufweist."

20. Der Abs. 6 des § 22 hat zu lauten

„(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein,

der die im § 1 Abs. 2 lit. e umschriebenen Eigenschaften

aufweist."

21. Dem § 22 ist als Abs. 8 anzufügen

„(8) Das Inverkehrsetzen anderer als der in

den Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine ist

verboten."

22. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten

„(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens

fünf Liter zu umfassen und ist in sechs annähernd

gleiche Teile zu teilen und in Flaschen

abzufüllen. Diese sind so zu versiegeln oder zu

plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses

ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe

nicht möglich ist. Zwei Teile dienen als Material

für die Untersuchung, der dritte Teil ist in

amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls

zur Identifizierung der Probe oder für

eine zweite Untersuchung verwendet werden zu

können. Die restlichen Teile der Probe sind der

Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen,

sofern die Partei für die Proben

geeignete Behälter zur Verfügung stellt."

23. Der Abs. 3 des § 27 hat zu entfallen; der

bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

24. Die Abs. 1 und 2 des § 30 haben zu

lauten

„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen

Proben zur Untersuchung an die

nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1951 zur Untersuchung von Wein zuständige

Untersuchungsanstalt ohne Angabe der Partei

unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer

einzusenden.

(2) Die Untersuchungsanstalt hat die von den

Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben

zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen

einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren,

die die Proben eingesendet

haben, abzugeben."

25. Im § 30 treten anstelle der bisherigen

Abs. 3 bis 7 folgende Bestimmungen

„(3) Dem Gutachten der Untersuchungsanstalt

sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen

wissenschaftlichen Untersuchung des Weines

und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde

zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung

durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn

ihre Durchführung nach der Natur der Probe

zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen

vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissioneil vorzunehmen.

Hiezu sind bei der Untersuchungsanstalt

nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen

einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem

Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzendem

oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als

Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine

wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen

Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete

der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Land- und Forstwirtschaft und für Handel,

Gewerbe und Industrie zu bestellen; hiebei ist

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs für die aus dem Interessenkreis

des Weinbaues und der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis

des Weinhandels stammenden sachverständigen

Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen.

Sonstige Sachverständige, insbesondere

jene aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen

von einschlägigen Lehr-, Versuchs- und

Untersuchungsanstalten, werden vom Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land- und

Forstwirtschaft und für Handel, Gewerbe und

Industrie bestellt.

(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für Handel,

Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des Abs. 8

lit. d auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen

durch Verordnung eine

Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere

vorzusehen

a) die Zusammensetzung und Funktionsdauer

der Weinkostkommissionen sowie die von

den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten

einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;

b) die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder

der Weinkostkommissionen von

ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche

Verurteilung wegen eines Verbrechens,

eines aus Gewinnsucht begangenen

Vergehens oder einer solchen Übertretung

oder eines Vergehens oder einer Übertretung

nach dem Weingesetz, wiederholtes

unbegründetes Fernbleiben von den

Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung

der Verschwiegenheitspflicht)

und das hiebei einzuhaltende Verfahren;

c) das Verfahren bei Durchführung der Weinkost

(wie Bekanntgabe der für die Verkostung

mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder,

Vorgang bei der Probenprüfung

und der Abstimmung, Festlegung eines

Kostschemas und der für die kostmäßige

Beschreibung von Weinen zu verwendenden

Ausdrücke für Sorte, Farbe, Klarheit,

Geschmack u. a., Führung eines Sitzungsprotokolls);

d) die Regelung des Aufwandersatzes für die

Mitglieder;

e) die Vorgangsweise bei Einsendung von

Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn

nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben

ist, unter Anschluß des Gutachtens beim

zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht

einer sonstigen strafbaren Handlung bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige

zu erstatten. Von der Anzeige sind die

Untersuchungsanstalt und die Partei in Kenntnis

zu setzen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen,

die mit der Untersuchung oder Begut-

achtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt

waren, können nur als Zeugen, nicht aber

als Sachverständige, herangezogen werden.

(11) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

bis 10 hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung durch

Verordnung entsprechend dem Bedarf die Untersuchungsanstalten

des Bundes oder der Länder

zu bestimmen, die ermächtigt sind,

a) Weine zu untersuchen und hierüber Befunde

abzugeben,

b) über das Ergebnis der Untersuchungen auf

Verlangen Zeugnisse auszustellen,

c) auf Antrag des Verfügungsberechtigten

Weine zwecks Feststellung ihrer Eignung

als Qualitätsweine oder Siegelweine im

Sinne der §§ 19 und 19 a zu untersuchen

und zu beurteilen sowie hierüber Zeugnisse

auszustellen.

(12) Soweit für die Durchführung der im

Abs. 11 umschriebenen Aufgaben kommissionelle

Sinnenproben vorzunehmen sind, haben sich die

Untersuchungsanstalten Weinkostkömmissionen

zu bedienen. Die Mitglieder dieser Kommissionen

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für soziale Verwaltung und für Handel,

Gewerbe und Industrie zu bestellen. Die Verordnung

über die Geschäftsordnung hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung zu erlassen. Für die Weinkostkommissionen

haben die Bestimmungen der

Abs. 4 erster Satz, 5, 6 zweiter Halbsatz sowie

8 sinngemäß Anwendung zu finden."

26. Im § 31 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„zwei Drittel" durch den Ausdruck „Teile"

zu ersetzen.

27.

„§ 33.

(10) Hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß

Abs. 1, 2, 4 und 7 besteht keine Verpflichtung

zur Vorlage für steuerliche Zwecke."

28. Dem § 36 ist anzufügen

„Findet der Bundeskellereiinspektor anläßlich

einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er

berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu

entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter,

Beauftragter) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen."

29. Im § 37 treten anstelle des bisherigen

Abs. 7 folgende Bestimmungen

„(7) Ausländische versetzte Weine, die durch

Verordnung gemäß § 20 Abs. 9 festgestellt sind,

sind unbeschadet des Fehlens des Erfordernisses

gemäß Abs. 2 lit. a einfuhrfähig, wenn sie nach

den geltenden Vorschriften des Ursprungsstaates

in diesem verkehrsfähig sind und in Flaschen

eingeführt werden.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für

a) ausländische versetzte Weine, die durch

Verordnung gemäß § 20 Abs. 9 festgestellt

sind und in Flaschen eingeführt werden,

wenn sie als Dessertwein oder aromatisierter

Wein in deutscher Sprache bezeichnet

sind;

b) Weine, für die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 14, 30 bis 40 und 42 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit

zu gewähren ist;

c) Weine, die im kleinen Grenzverkehr eingeführt

werden und für die auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen über

den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen

zu gewähren sind;

d) Weine, die auf Grund eines zwischenstaatlichen

Übereinkommens für eine internationale

Organisation oder deren Einrichtung

frei von Eingangsabgaben abzufertigen

sind;

e) Weine, die im Reiseverkehr bis zu einem

Wert von 500 S für den persönlichen Verbrauch

des Reisenden eingebracht werden,

sofern die Gesamtmenge 100 Liter nicht

übersteigt;

f) Weine, die auf Grund eines entgeltlichen

Rechtsgeschäftes in Sendungen bis zu einem

Wert von 1000 S oder die auf Grund eines

unentgeltlichen Rechtsgeschäftes im Wert

von 500 S bis zu einer Gesamtmenge von

20 Litern eingebracht werden."

30. Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten

„(3) Soll im Ausfuhrzeugnis oder gesondert

hievon auch die inländische Herkunft des Weines

bestätigt werden, so obliegt es dem Antragsteller,

diese durch eine Bescheinigung der gesetzlichen

beruflichen Vertretung (Handelskammer,

Landwirtschaftskammer) nachzuweisen und hiezu

die erforderlichen Unterlagen (Eigentums-, Einkaufs-

und Verkaufsnachweise, Unterlagen im

Sinne des § 33 u. a.) zur Einsichtnahme und

Überprüfung vorzulegen. Die gesetzliche berufliche

Vertretung darf die Bescheinigung nur ausstellen,

wenn aus den Unterlagen die inländische

Herkunft des Weines zweifelsfrei nachgewiesen

ist."

31. Der Abs. 2 des § 41 hat zu entfallen. Die

Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 bis 5.

32. Dem § 41 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Menge des gemäß Abs. 2 zum Verbrauch

bestimmten Haustrunkes darf 400 Liter

je im Weinbau vollbeschäftigte Person und Jahr,

als Höchstmenge eines Betriebes jedoch 3000

Liter im Jahr, nicht übersteigen."

33. Der Abs. 3 des § 42 hat zu lauten

„(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung

die Vorschriften des § 6 Abs. 2, soweit

es sich um den Zusatz von Zucker handelt, des

§ 8 Abs. 2 und des § 9, sowie Perlwein, bei

dessen Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an

Zucker der im § 1 Abs. 2 lit. d vorgeschriebene

Wert nicht eingehalten wurde, sind deshalb allein

noch nicht als verfälschte Weine anzusehen."

34. Der Titel des § 44 hat zu lauten

„Verkehrsunfähige und

beschränkt verkehrsfähige Weine

und Obstweine"

35. Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten

„(3) Wein, der zur Herstellung von Weinbrand

bestimmt ist und dem zur Erhöhung des

Alkoholgehaltes Weindestillat zugegeben wurde

(Brennwein) und als solcher gekennzeichnet ist,

wird durch den Weindestillatzusatz allein noch

nicht zu verkehrsunfähigem Wein."

36. Dem § 44 sind folgende Absätze anzufügen

„(5) Weine, die bestimmte Mindestwerte an

Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und

Gesamtsäure nicht erreichen, dürfen nur zur Verwertung

gemäß Abs. 4 lit. c abgegeben werden.

Diese Werte hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung durch

Verordnung festzustellen. Hiebei ist insbesondere

auf geltende internationale Normen,

die in den österreichischen Weinbaugebieten

im Durchschnitt gegebenen klimatischen

Verhältnisse, die im Durchschnitt

erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für

die analysenmäßige Bewertung von Weinen

durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände

Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen

die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten

werden, hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung

durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses

Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere

Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen

Jahres festzulegen; diese haben jeweils für Weine

des betreffenden Jahrganges zu gelten.

(6) Der Verwertung gemäß Abs. 4 lit. c unterliegt

auch ein Getränk, das dem Erfordernis

gemäß § 1 Abs. 1 nicht entspricht."

37. Das im § 45 Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß

an Geldstrafe wird mit 50.000 S neu festgesetzt.

38. Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. e anzufügen

„e) ein Weingütesiegel in betrügerischer Absicht

herstellt, verwendet oder nachahmt,"

39. Die im § 45 Abs. 2 vorgesehenen Höchstausmaße

an Geldstrafe werden mit 50.000 S und

100.000 S neu festgesetzt.

40. Der Abs. 3 des § 50 hat zu lauten

„(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten

des Bundes, der Länder oder der Gemeinden,

die durch Untersuchung und Begutachtung

von amtlich gezogenen Weinproben entstehen,

sowie der Gebühren der Vertreter der

Untersuchungsanstalten des Bundes, der Länder

oder der Gemeinden als Gerichtssachverständige

sind Einnahmen des Bundes."

41. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten

„(1) Wer

a) die im § 18 vorgeschriebene Auskunft verweigert,

b) die Anzeigen gemäß §§ 19 Abs. 6, 32 Abs. 1

und 41 Abs. 3 erster Satz nicht oder nicht

rechtzeitig erstattet,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis

zu 6000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche

zu bestrafen."

42. Das im Abs. 2 des § 51 vorgesehene

Höchstausmaß an Geldstrafe wird mit 30.000 S

neu festgesetzt.

43. Der Abs. 3 des § 51 hat zu lauten

„(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die

Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,

wer

a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen der

§§ 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 17, 19

Abs. 1, 2, 4 und 5, 20 Abs. 1 bis 8 und 21

entspricht, zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt,

b) Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen

des § 16 Abs. 3 bis 5 entspricht,

zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt,

c) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6

angeführten Obstweine oder Obstwein,

dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen

des § 24 entspricht, zum Verkauf

bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr

bringt,

d) gegen die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 8,

19 a Abs. 4 erster und dritter Satz, Abs. 7,

Abs. 8 und Abs. 11 und des § 36 zuwiderhandelt,

e) Haustrunk entgegen der Bestimmung des

§ 41 Abs. 6 erzeugt oder abgibt,

f) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen

des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr

setzt."

44. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten

„(2) Verletzter im Sinne des Abs. 1 ist jeder

Eigentümer von Weingärten, die in der Gemeinde

(Gemeindeteil) — bei Riednamen in der Ried —

liegen, jeder sonstige Unternehmer, der Wein

aus der Gemeinde (Gemeindeteil) oder der Ried

zum Verkauf bereithält, verkauft oder sonst in

Verkehr bringt, oder die Gemeinde, deren Name

unbefugt verwendet worden ist."

45. Titel und Inhalt des § 57 haben zu lauten

„Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

hinsichtlich des § 30 Abs. 6 bis 8 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich der §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 10 und

45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, der Bundesminister für

Justiz,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

und zwar

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 bis

12, 19 Abs. 1 lit. f, 20 Abs. 9 und 10, 22, 23,

29 Abs. 3 und 6, 30 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 12,

37 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 39 Abs. 7

und 44 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5, 14

Abs. 6, 17 Abs. 3, 19 a Abs. 8, 20 Abs. 8 bis 10,

30 Abs. 12, 33 Abs. 6 und 38 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

hinsichtlich der §§ 37 Abs. 1, 2 und 6 bis 8,

50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 39 Abs. 7, soweit es sich

um eine Anstalt handelt, die dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst unterstellt

ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,

betraut."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen der §§ 19 a, 33 und 44

Abs. 5 treten am 1. Juli 1972, die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Oktober

1971 in Kraft.

(2) Für eine Übergangszeit von zwei Jahren

darf Wein, für den zwar nicht die Begriffsumschreibungen

des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,

jedoch jene des Weingesetzes 1961 zutrifft,

erzeugt und in Verkehr gesetzt werden.

(3) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen

innerhalb von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt

in Verkehr gesetzt werden, sofern deren

Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen

des Weingesetzes 1961 entspricht.

(4) Die auf Grund des § 30 Abs. 4 und 5

des Weingesetzes 1961 errichteten Weinkostkommissionen

gelten bis 1. Juli 1974 als amtliche

Weinkostkommissionen im Sinne des § 30 Abs. 5

und 6 dieses Bundesgesetzes.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes

1961 in der Fassung des Art. I Z. 45

dieses Bundesgesetzes.

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