334_1968
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334. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 334. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden
1968_334_0 334. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden
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Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 72
Abs. 5, wird verordnet
Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.
Nr. 207, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten und ihre
Sonderformen erlassen werden, vorübergehend
außer Kraft gesetzt. Eine Überschreitung der in
den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände ist in den
Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.