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334_1968 AT

334. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 72

Abs. 5, wird verordnet

Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.

Nr. 207, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten und ihre

Sonderformen erlassen werden, vorübergehend

außer Kraft gesetzt. Eine Überschreitung der in

den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände ist in den

Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.

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