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334_1967 AT

334. Verordnung: Anordnung von Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 334. Verordnung: Anordnung von Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus)

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte,

Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und

deren Bewohner (Mikrozensus) durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten

viermal jährlich durch mündliche Befragung,

bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf

schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für

die Erhebungen bei Privathaushalten sind der

1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember,

Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten

ist der 1. März jeden Jahres.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die in

die Stichprobe einbezogenen Wohnungen (Anstalten)

und deren Bewohner.

§ 3. Die Erhebungen haben die nachstehend

angeführten Merkmale zu umfassen

a) bei den Wohnungen

Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die

zu entrichtenden Leistungen;

b) bei den Bewohnern

Zahl, Geschlecht, Familienstand, Alter,

Stellung zum Haushaltsvorstand, Teilnahme

am Erwerbsleben;

c) außerdem bei den berufstätigen Bewohnern

(Arbeitskräften)

Staatsbürgerschaft, Beruf, Stellung im Beruf,

in Beschäftigung stehend, arbeitslos oder

Lehrstelle suchend, Wirtschaftszweig des Betriebes,

geleistete Arbeitsstunden.

§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung sind die Haushaltsvorstände

beziehungsweise Anstaltsleitungen

und alle Personen, die das 14. Lebensjahr überschritten

haben, verpflichtet, auf die sich die Erhebungen

gemäß § 2 Abs. 2 erstrecken.

(2) Anstaltsangehörige dürfen nur über ihre

eigene Person befragt werden.

§ 5. Unbeschadet der Bestimmung des § 2

Abs. 1 ist jedoch im Jahre 1967 nur eine Erhebung,

und zwar zum Stichtag 1. November,

durchzuführen.

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