334. Verordnung: Anordnung von Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte,
Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und
deren Bewohner (Mikrozensus) durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten
viermal jährlich durch mündliche Befragung,
bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf
schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für
die Erhebungen bei Privathaushalten sind der
1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember,
Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten
ist der 1. März jeden Jahres.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die in
die Stichprobe einbezogenen Wohnungen (Anstalten)
und deren Bewohner.
§ 3. Die Erhebungen haben die nachstehend
angeführten Merkmale zu umfassen
a) bei den Wohnungen
Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die
zu entrichtenden Leistungen;
b) bei den Bewohnern
Zahl, Geschlecht, Familienstand, Alter,
Stellung zum Haushaltsvorstand, Teilnahme
am Erwerbsleben;
c) außerdem bei den berufstätigen Bewohnern
(Arbeitskräften)
Staatsbürgerschaft, Beruf, Stellung im Beruf,
in Beschäftigung stehend, arbeitslos oder
Lehrstelle suchend, Wirtschaftszweig des Betriebes,
geleistete Arbeitsstunden.
§ 4. (1) Zur Auskunfterteilung sind die Haushaltsvorstände
beziehungsweise Anstaltsleitungen
und alle Personen, die das 14. Lebensjahr überschritten
haben, verpflichtet, auf die sich die Erhebungen
gemäß § 2 Abs. 2 erstrecken.
(2) Anstaltsangehörige dürfen nur über ihre
eigene Person befragt werden.
§ 5. Unbeschadet der Bestimmung des § 2
Abs. 1 ist jedoch im Jahre 1967 nur eine Erhebung,
und zwar zum Stichtag 1. November,
durchzuführen.