334. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1962 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 9/62
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 9/1962
(In der 14. Sitzung am 22. Oktober 1962
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs
-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1962 Der Beschluß Nr. 11/1962 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 259/1962 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 11/1962 anzuwenden.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 des Beschlusses
Nr. 11/1962 ist Finnland ermächtigt, in bezug auf
Einfuhren nach Finnland das Datum 31. Oktober
1962 durch das Datum 30. April 1963 zu ersetzen.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.