333. Verordnung: VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2002,
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt
1. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit
der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................. 991,20 €
In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55
Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch
nur ........................................................................................................................... 495,60 €
b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) .......................... 1239,00 €
c) Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen
nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
zutreffen .................................................................................................................. 743,40 €
2. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei
mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)
........................................................................................................... 51,50 €
b) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der
Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand) ...................... 330,40 €
c) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand) ................................ 413,00 €
3. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
a) Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der
Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand) ............................................................................................... 991,20 €
b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) .......................... 1239,00 €
4. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) .................................................... 495,60 €
§ 2. Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufenthaltskosten
zu ersetzenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt
Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur
Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen
Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpau-
schale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 23,60 € und auf ein Nächtigungspauschale, dessen
Höhe einheitlich mit 39,70 € festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes
einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf
Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf
ein Verpflegskostenpauschale.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in
Kraft; zugleich tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501, außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser
Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.