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333_2003 AT

333. Verordnung: VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003

Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2002,

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt

1. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

a) Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit

der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................. 991,20 €

In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55

Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch

nur ........................................................................................................................... 495,60 €

b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem

Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) .......................... 1239,00 €

c) Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen

nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

zutreffen .................................................................................................................. 743,40 €

2. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

a) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei

mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)

........................................................................................................... 51,50 €

b) Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der

Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand) ...................... 330,40 €

c) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand) ................................ 413,00 €

3. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

a) Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der

Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war

(Schriftsatzaufwand) ............................................................................................... 991,20 €

b) Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem

Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) .......................... 1239,00 €

4. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) .................................................... 495,60 €

§ 2. Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufenthaltskosten

zu ersetzenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt

Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur

Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen

Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpau-

schale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 23,60 € und auf ein Nächtigungspauschale, dessen

Höhe einheitlich mit 39,70 € festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes

einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf

Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf

ein Verpflegskostenpauschale.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des Monats ihrer Kundmachung in

Kraft; zugleich tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501, außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten

dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser

Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

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