333. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und
Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die
jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998 tritt mit
1. September 1998 in Kraft.“