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333_1998 AT

333. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und

Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die

jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998 tritt mit

1. September 1998 in Kraft.“

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