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333_1996 AT

333. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im

Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der

Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der

in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel II

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten

Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen

Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen

berührt werden.

Artikel III

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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