333. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im
Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der
Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der
in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel II
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten
Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen
Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen
berührt werden.
Artikel III
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.