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333_1995 AT

333. Verordnung: Änderung der Kosmetikkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Änderung der Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/ 1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 891/1993, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 muß nur auf der Verpackung angebracht werden; dies gilt auch für die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie unverwischbare Kennzeichnung auf dem Behältnis wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.

(3) Ist bei kosmetischen Mitteln die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 oder der Bestandteile gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 und 2 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die jeweiligen Angaben auf einer Packungsbeilage oder, wenn dies aus Gründen des Umfangs oder der Form nicht möglich ist, auf einem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen angebracht werden. Auf diesen Umstand ist der Verbraucher im Falle des § 4 Abs. 1 Z 7 auf dem Behältnis und der Verpackung und im Falle des § 4 Abs. 1 Z 9 auf der Verpackung durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in der Anlage abgebildete Symbol hinzuweisen.

(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.

(5) Können die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 aus Gründen des Umfangs oder der Form

a) im Fall von verpackten Seifen, Badeperlen und anderen Kleinartikeln weder auf einer Packungsbeilage noch auf einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen oder

b) im Fall von unverpackten kosmetischen Mitteln weder auf der Ware noch durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form

angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel feilgehalten wird, angebracht werden."

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;"

3. § 4 Abs. 1 Z 7 bis 9 lauten

„7 die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;

8. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;

9. die Bestandteile; als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden."

4. § 4 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen.

(4) Die Beständteile gemäß Abs. 1 Z 9 sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile" in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff „Parfüm" oder „Aroma" zu erwähnen. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann enthalten" hinzugefügt werden.

(5) Werden Angaben über Tierversuche gemacht, so müssen diese eindeutig aussagen, ob die Tests an dem Fertigerzeugnis oder den Bestandteilen durchgeführt wurden."

5. § 5 entfällt.

6. § 6 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 und 7 bis 9 sowie § 4 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 333/1995 treten mit 14. Juni 1995 in Kraft.

(6) § 5 tritt mit Ablauf des 13. Juni 1995 außer Kraft.

(7) Kosmetische Mittel, die gemäß den Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 891/1993, in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 333/1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, dürfen bis 31. Dezember 1996 vom Hersteller oder Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt und bis 31. Dezember 1997 an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden."

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