333. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,
ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten
Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom
Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende
Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes
vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen der
Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1991 erbracht worden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 11. Juli 1990, BGBl. Nr. 492, über den
Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch
weiterhin auf Vertretungsleistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991
erbracht worden sind.