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333_1991 AT

333. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten

Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in

Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen der

Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1991 erbracht worden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 11. Juli 1990, BGBl. Nr. 492, über den

Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch

weiterhin auf Vertretungsleistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991

erbracht worden sind.

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