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333_1989 AT

333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Graden und Köflach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Graden und Köflach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden Graden

und Köflach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 42,68 bis km 42,83 und von km 43,04 bis

km 43,10.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Graden und Köflach aufliegenden

Planunterlagen (Plan-Nr. BO 77-16 im Maßstab

1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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