333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Graden und Köflach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden Graden
und Köflach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 42,68 bis km 42,83 und von km 43,04 bis
km 43,10.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Graden und Köflach aufliegenden
Planunterlagen (Plan-Nr. BO 77-16 im Maßstab
1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.