333. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,
810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und
262/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft auf
Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen
nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise
Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum
Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag
auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationaltrates zu erlassen. Verordnungen,
deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates nicht vorangegangen ist,
sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß
des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder
nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages
folgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,
mit denen die in den Abs. 2 und 3
erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,
BGBl. Nr. 183, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 262/1984, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 bis 3 lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die in
Abs. 3 genannten Waren im Falle einer unmittelbar
drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung
einer bereits eingetretenen Störung unbedingt
erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen,
sofern diese Störungen
1. keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellen und
2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden
können.
(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum
Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung
von Waren aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen,
um die gesamte Bevölkerung und sonstige
Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen
Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen.
Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich
zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf
bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen
Bedacht zu nehmen.
(3) Für folgende Waren können Lenkungsmaßnahmen
ergriffen werden
1. Lebensmittel,
2. landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere,
die für die Gewinnung von Lebensmitteln
geeignet sind,
3. Düngemittel,
4. Pflanzenschutzmittel,
5. Futtermittel und
6. Saat- und Pflanzgut.
(4) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung
vorrätig gehalten werden, dürfen
diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(5) Waren, die aus dem Ausland durch karitative
Hilfsaktionen eingeführt und dem karitativen
Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der
Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.
(6) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum
oder zur Verfügung eines Landes oder einer
Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen
Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen
diesen Zwecken nicht entzogen werden.
§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von
Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,
des Transportes, der Lagerung, der
Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein-
und Ausfuhr sowie der Verwendung von
Waren;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte
von Transport-, Lager- und
Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1
gelenkte Waren;
3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der
gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme
von leichtverderblichen Lebensmitteln des
täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu
48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die
auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
fallen, nicht einzurechnen.
§ 3. Durch Verordnung ist — soweit dies zur
Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich
ist — insbesondere auch festzulegen, daß Brotgetreide
(Roggen, Weizen, Triticale und deren
Gemenge), soweit dieses für den menschlichen
Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem
Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder
zu solchen verarbeitet werden darf."
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Durch Verordnung ist — soweit dies zur
Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich
ist — insbesondere auch festzulegen, daß Getreide
(Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen,
Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge)
sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund
behördlicher Feststellung für den menschlichen
Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind,
zur Herstellung von Branntwein ohne besondere
behördliche Genehmigung nicht verwendet werden
dürfen."
3. Die §§ 5 und 6 lauten
„§ 5. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung
in anderer geeigneter Weise — insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel
oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,
insbesondere in Tageszeitungen —
kundzumachen.
§ 6. (1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen,
zur Beratung und Empfehlung von anderen
Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in
Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung
für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren hat sich
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
eines Bundeslenkungsausschusses und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
zu bedienen.
(2) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als
Mitglieder anzugehören
1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
sowie je ein Vertreter der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Arbeit und
Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung,
für Umwelt, Jugend und
Familie und für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr,
2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des
Österreichischen Arbeiterkammertages, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. je ein Vertreter jedes Landes.
(3) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder
jedenfalls anzugehören
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Inneres und für Landesverteidigung,
2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in
dem jeweiligen Land.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und
deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler,
die Vertreter der Bundesminister und
deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden
Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.
Die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 genannten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils
entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2
Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind
durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft
zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach
Abs. 2 Z 2 und Z 3 sind vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 3 Z 2
vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und
zu entlassen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
gemäß Abs. 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus.
(5) Die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 genannten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen
Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 2 und 3 genannten
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit
Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen
als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen
Ausschusses teilnehmen."
4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. (1) Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß
führt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß
der zuständige Landeshauptmann. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann
sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige
Landeshauptmann durch einen Beamten des
Amtes der Landesregierung vertreten lassen.
(2) Die Ausschüsse nach § 6 Abs. 2 und 3 haben
ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit
des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig
zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit
nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben
ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch
zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein,
so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach
dem in der Einladung genannten Termin neuerlich
zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen,
daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden
Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine
einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen
aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder)
im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschüsses
ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des
jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen
Landeshauptmann zu genehmigen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung
den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3
entspricht."
5. Die §§ 8 und 9 lauten
„§ 8. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene
Nachweise zu erbringen und jene Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
erforderlich sind, und nach Maßgabe der
zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung
der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach diesem
Bundesgesetz gelenkten Waren erzeugen, be-
und verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr
bringen, sind überdies verpflichtet, Meldungen
über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang
und den Lagerbestand von gelenkten Waren den
mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten
Behörden und Stellen zu erstatten und ihnen
die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu
erteilen.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
befaßten Behörden und Stellen können durch
gehörig legitimierte Organe die gemäß Abs. 2 zu
erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen
lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen
trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht
rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und
Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(4) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den
Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen
zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung
der Lenkungsmaßnahmen unbedingt
erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann,
1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile
des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und
eine solche Störung dadurch besser abgewendet
oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner
jener Länder, in denen die von
dieser Störung der Versorgung bedrohten
oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen,
oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges
der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung die bei der
Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu
berücksichtigenden Umstände in Teilen des
Bundesgebietes verschieden sind oder dies
sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund
dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in
ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander
in seinem Namen auszuüben.
(2) Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 6
Abs. 2) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß
(§ 6 Abs. 3) anzuhören. Die Anhörung
des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr
im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich
unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(3) Die Durchführung von Verordnungen und
die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie
den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden
wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen
anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung
der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der
Durchführung festzulegen.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, sind durch Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung
von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. hinsichtlich der im § 1 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden
Fassung genannten Waren der Milchwirtschaftsfonds,
2. hinsichtlich der im § 26 des Marktordnungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden Fassung
genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds
und
3. hinsichtlich der im § 1 des Viehwirtschaftsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden
Fassung genannten Waren die Kommission
gemäß § 2 Abs. 2 des Viehwirtschaftsgesetzes
1983 in der jeweils geltenden Fassung
heranzuziehen.
(5) Im Falle des Abs. 3 unterstehen die dort
genannten Fonds sowie die Kommission dem Weisungs-
und Aufsichtsrecht des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft."
6. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt
„§ 9 a. (1) Für Vermögensnachteile, die durch
Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 2 bis 4 entstanden
sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Über die Entschädigung ist auf Antrag vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist
innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu
erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht
beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz,
sofern der Antragsteller eine juristische Person
oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist
das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen über das
gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei
die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung
der Entschädigung sinngemäß anzuwenden
sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim
Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz
erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag
zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen
Umfang in Kraft."
7. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge
nach Abs. 2 hat nach Jen entsprechenden
Bestimmungen betreffend die Verwaltungskostenbeiträge
im Abschnitt C des Marktordnungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen."
8. § 11 lautet
„§ 11. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den
Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling,
wer
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen
im Sinne der §§ 2 bis 4
zuwiderhandelt,
b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten
und Geboten gemäß § 2 Zl und 3, § 3
und § 4 Abs. 1 und 2 erschwert oder
unmöglich macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist auch die verursachte
Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung
zu berücksichtigen. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,
für verfallen erklärt werden. Der Wert der für
verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in
einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren
Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte
Geldstrafe."
9. § 13 lautet
„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für
Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und
hinsichtlich der Vollziehung des § 2 Z 3 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für die
im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Waren der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler
bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit
die dort genannten Bundesminister,
5. hinsichtlich des § 6 Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
6. hinsichtlich des § 9 a Abs. 2 erster bis vierter
Satz der Bundesminister für Justiz,
7. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw.
der Bundesminister für Finanzen bzw. der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
8. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für
Inneres und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1988
in Kraft.