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333_1988 AT

333. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970,

810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980 und

262/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft auf

Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen

nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise

Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum

Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag

auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationaltrates zu erlassen. Verordnungen,

deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates nicht vorangegangen ist,

sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß

des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder

nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages

folgenden Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,

mit denen die in den Abs. 2 und 3

erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in

Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

BGBl. Nr. 183, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 262/1984, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 3 lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die in

Abs. 3 genannten Waren im Falle einer unmittelbar

drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung

einer bereits eingetretenen Störung unbedingt

erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen,

sofern diese Störungen

1. keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellen und

2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben werden

können.

(2) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum

Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung

von Waren aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen,

um die gesamte Bevölkerung und sonstige

Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen

Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen.

Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich

zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf

bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen

Bedacht zu nehmen.

(3) Für folgende Waren können Lenkungsmaßnahmen

ergriffen werden

1. Lebensmittel,

2. landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere,

die für die Gewinnung von Lebensmitteln

geeignet sind,

3. Düngemittel,

4. Pflanzenschutzmittel,

5. Futtermittel und

6. Saat- und Pflanzgut.

(4) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung

vorrätig gehalten werden, dürfen

diesen Zwecken nicht entzogen werden.

(5) Waren, die aus dem Ausland durch karitative

Hilfsaktionen eingeführt und dem karitativen

Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der

Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(6) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum

oder zur Verfügung eines Landes oder einer

Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen

Bevölkerung vorrätig gehalten werden, dürfen

diesen Zwecken nicht entzogen werden.

§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind

1. Gebote, Verbote und die Anordnung von

Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,

des Transportes, der Lagerung, der

Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein-

und Ausfuhr sowie der Verwendung von

Waren;

2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte

von Transport-, Lager- und

Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1

gelenkte Waren;

3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der

gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme

von leichtverderblichen Lebensmitteln des

täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu

48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die

auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag

fallen, nicht einzurechnen.

§ 3. Durch Verordnung ist — soweit dies zur

Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich

ist — insbesondere auch festzulegen, daß Brotgetreide

(Roggen, Weizen, Triticale und deren

Gemenge), soweit dieses für den menschlichen

Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem

Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder

zu solchen verarbeitet werden darf."

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Durch Verordnung ist — soweit dies zur

Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich

ist — insbesondere auch festzulegen, daß Getreide

(Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen,

Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge)

sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund

behördlicher Feststellung für den menschlichen

Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind,

zur Herstellung von Branntwein ohne besondere

behördliche Genehmigung nicht verwendet werden

dürfen."

3. Die §§ 5 und 6 lauten

„§ 5. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung

in anderer geeigneter Weise — insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel

oder Veröffentlichung in einem oder mehreren

periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,

insbesondere in Tageszeitungen —

kundzumachen.

§ 6. (1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen,

zur Beratung und Empfehlung von anderen

Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in

Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung

für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren hat sich

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

eines Bundeslenkungsausschusses und

2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses

zu bedienen.

(2) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als

Mitglieder anzugehören

1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

sowie je ein Vertreter der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Arbeit und

Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung,

für Umwelt, Jugend und

Familie und für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr,

2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, des

Österreichischen Arbeiterkammertages, der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

3. je ein Vertreter jedes Landes.

(3) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder

jedenfalls anzugehören

1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Inneres und für Landesverteidigung,

2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in

dem jeweiligen Land.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und

deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler,

die Vertreter der Bundesminister und

deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden

Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.

Die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 genannten

Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils

entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2

Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind

durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft

zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach

Abs. 2 Z 2 und Z 3 sind vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 3 Z 2

vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und

zu entlassen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

gemäß Abs. 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus.

(5) Die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 genannten

Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf

Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen

Ausschuß erwachsenden Barauslagen.

(6) Außer den in den Abs. 2 und 3 genannten

Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit

Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen

als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen

Ausschusses teilnehmen."

4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt

„§ 6 a. (1) Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß

führt der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß

der zuständige Landeshauptmann. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann

sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige

Landeshauptmann durch einen Beamten des

Amtes der Landesregierung vertreten lassen.

(2) Die Ausschüsse nach § 6 Abs. 2 und 3 haben

ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu

beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit

des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig

zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit

nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder

unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben

ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch

zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein,

so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach

dem in der Einladung genannten Termin neuerlich

zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) zu behandeln.

(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen,

daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden

Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine

einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen

aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder)

im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.

(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschüsses

ist vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des

jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen

Landeshauptmann zu genehmigen. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung

den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3

entspricht."

5. Die §§ 8 und 9 lauten

„§ 8. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene

Nachweise zu erbringen und jene Auskünfte zu

erteilen, die zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

erforderlich sind, und nach Maßgabe der

zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung

der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.

(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach diesem

Bundesgesetz gelenkten Waren erzeugen, be-

und verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr

bringen, sind überdies verpflichtet, Meldungen

über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,

Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang

und den Lagerbestand von gelenkten Waren den

mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten

Behörden und Stellen zu erstatten und ihnen

die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen

Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu

erteilen.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

befaßten Behörden und Stellen können durch

gehörig legitimierte Organe die gemäß Abs. 2 zu

erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen

lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen

trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht

rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und

Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.

(4) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den

Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen

zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung

der Lenkungsmaßnahmen unbedingt

erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann,

1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile

des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und

eine solche Störung dadurch besser abgewendet

oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner

jener Länder, in denen die von

dieser Störung der Versorgung bedrohten

oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen,

oder

2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges

der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen

Störung der Versorgung die bei der

Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu

berücksichtigenden Umstände in Teilen des

Bundesgebietes verschieden sind oder dies

sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, die Landeshauptmänner

durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund

dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in

ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander

in seinem Namen auszuüben.

(2) Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 6

Abs. 2) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß

(§ 6 Abs. 3) anzuhören. Die Anhörung

des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr

im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich

unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(3) Die Durchführung von Verordnungen und

die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie

den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden

wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen

anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung

der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,

Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der

Durchführung festzulegen.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, sind durch Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung

von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. hinsichtlich der im § 1 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden

Fassung genannten Waren der Milchwirtschaftsfonds,

2. hinsichtlich der im § 26 des Marktordnungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden Fassung

genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds

und

3. hinsichtlich der im § 1 des Viehwirtschaftsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden

Fassung genannten Waren die Kommission

gemäß § 2 Abs. 2 des Viehwirtschaftsgesetzes

1983 in der jeweils geltenden Fassung

heranzuziehen.

(5) Im Falle des Abs. 3 unterstehen die dort

genannten Fonds sowie die Kommission dem Weisungs-

und Aufsichtsrecht des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft."

6. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt

„§ 9 a. (1) Für Vermögensnachteile, die durch

Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 2 bis 4 entstanden

sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.

Über die Entschädigung ist auf Antrag vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist

innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu

erlassen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung

einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht

beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,

in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz,

sofern der Antragsteller eine juristische Person

oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,

diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen

Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist

das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren

richtet sich nach den Bestimmungen über das

gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei

die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung

der Entschädigung sinngemäß anzuwenden

sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim

Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz

erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag

zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen

Umfang in Kraft."

7. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge

nach Abs. 2 hat nach Jen entsprechenden

Bestimmungen betreffend die Verwaltungskostenbeiträge

im Abschnitt C des Marktordnungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen."

8. § 11 lautet

„§ 11. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den

Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;

2. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling,

wer

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen

im Sinne der §§ 2 bis 4

zuwiderhandelt,

b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten

und Geboten gemäß § 2 Zl und 3, § 3

und § 4 Abs. 1 und 2 erschwert oder

unmöglich macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist auch die verursachte

Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung

zu berücksichtigen. Für den Fall der

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,

für verfallen erklärt werden. Der Wert der für

verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in

einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren

Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte

Geldstrafe."

9. § 13 lautet

„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für

Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und

hinsichtlich der Vollziehung des § 2 Z 3 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. hinsichtlich von Lenkungsmaßnahmen für die

im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Waren der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler

bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit

die dort genannten Bundesminister,

5. hinsichtlich des § 6 Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe

ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,

6. hinsichtlich des § 9 a Abs. 2 erster bis vierter

Satz der Bundesminister für Justiz,

7. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 nach Maßgabe

ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw.

der Bundesminister für Finanzen bzw. der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

8. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für

Inneres und

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1988

in Kraft.

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