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333_1987 AT

333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 424/1985)

hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 8. August 1986

Niger 7. März 1986

Philippinen 23. Oktober 1986

San Marino 18. Oktober 1985

Sri Lanka 11. Juni 1980

Sudan 18. März 1986

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Argentinien nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Die Argentinische Regierung erklärt, daß die

Anwendung des Art. 15 Abs. 2 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte dem

in Art. 18 der Argentinischen Verfassung vorgeschriebenen

Grundsatz unterworfen sein soll."

Nachstehende Staaten haben Erklärungen

gemäß Art. 41 des Paktes abgegeben

Staaten: Datum der Abgabe der Erklärung

Argentinien 8. August 1986

Bundesrepublik Deutschland 28. März 1981

(für die Dauer von

5 Jahren)

24. März 1986

(für die Dauer von

5 Jahren)

Dänemark 19. April 1983

Ekuador 6. August 1984

Island 22. August 1979

Italien 15. September 1978

Kanada 29. Oktober 1979

Luxemburg 18. August 1983

Peru 9. April 1984

Philippinen 23. Oktober 1986

Senegal 5. Jänner 1981

Spanien 25. Jänner 1985

(für die Dauer von

3 Jahren)

Sri Lanka 11. Juni 1980

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen zufolge haben

Australien anläßlich der Ratifikation nachstehende

Vorbehalte erklärt

„Artikel 2 und 50

Australien teilt mit, daß es, nachdem sich die

Bevölkerung zu einem einzigen Volk in einem

Bund (Commonwealth) unter der Krone zusammengeschlossen

hat, ein bundesstaatliches Verfassungssystem

besitzt. Es ist damit einverstanden, daß

sich die Bestimmungen des Paktes auf alle Teile

Australiens als einem Bundesstaat, ohne jede

Beschränkung oder Ausnahme, erstrecken. Es meldet

insofern einen allgemeinen Vorbehalt an, als

Artikel 2 Absatz 2 und 3 und Artikel 50 im Einklang

mit und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 2 in Kraft gesetzt werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen die Schritte,

die notwendig sind, um die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen, mit denen den in diesem Pakt

anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird,

im Einklang mit den verfassungsmäßigen Verfahren

der einzelnen Vertragsstaaten erfolgen, die im

Falle Australiens die Verfahren eines Bundes sind,

in dem die Befugnisse innerhalb von Gesetzgebung,

Vollziehung und Gerichtsbarkeit, mit denen den in

diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit

verliehen wird, zwischen den bundesstaatlichen

(Commonwealth-)Behörden und den Behörden der

Gliedstaaten aufgeteilt sind.

Insbesondere wird, was die australischen Staaten

betrifft, die Durchführung jener Bestimmungen des

Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung,

Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Bundesbehörden

zuständig sind, Sache dieser Behörden

sein; die Durchführung der Bestimmungen des

Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung,

Vollziehung und Gerichtsbarkeit die

Behörden der Gliedstaaten zuständig sind, werden

Sache dieser Behörden sein; die Durchführung von

Bestimmungen, die sowohl bundes- wie gliedstaatliche

Aspekte haben, wird dementsprechend Sache

der jeweils verfassungsmäßig zuständigen Behörden

sein (für Zwecke der Durchführung wird das

Nordterritorium als Gliedstaat angesehen).

Zu diesem Zweck hat die australische Regierung

mit den verantwortlichen Staats- und Territoriumsministern

Beratungen mit dem Ziel durchgeführt,

zu kooperativen Vereinbarungen für die Koordinierung

und Erleichterung der Durchführung des

Paktes zu gelangen."

„Artikel 10

Australien anerkennt den in Artikel 10 Absatz 1

enthaltenen Grundsatz und die allgemeinen Grundsätze

der übrigen Absätze dieses Artikels, meldet

jedoch den Vorbehalt an, daß diese und andere

Bestimmungen des Paktes Gesetze und sonstige

Rechtsvorschriften der derzeit in Australien geltenden

Art betreffend die Aufrechterhaltung der Disziplin

in Strafanstalten unberührt lassen. Betreffend

Absatz 2 (a) wird der Grundsatz der Trennung als

ein schrittweise zu erreichendes Ziel anerkannt.

Betreffend die Absätze 2 (b) und 3 (zweiter Satz)

wird die Verpflichtung zur Trennung nur so weit

anerkannt, als die Trennung von den zuständigen

Behörden als günstig für die betroffenen Jugendlichen

oder Erwachsenen angesehen wird."

„Artikel 14

Australien stimmt dem Absatz 3 (b) mit der Maßgabe

zu, daß mit dem Hinweis auf hinreichende

Gelegenheit nicht gefordert ist, den Angeklagten

alle Gelegenheiten zu bieten, die dem Rechtsvertreter

eines Angeklagten zur Verfügung stehen.

Australien anerkennt die Forderung des Absatzes

3 (d), derzufolge jeder Angeklagte das Recht

hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein, behält

sich aber das Recht vor, einen Angeklagten auszuschließen,

wenn er durch sein Verhalten den Fortgang

der Verhandlung unmöglich macht.

Australien legt den Absatz 3 (d) des Artikels 14

dahingehend aus, daß er vereinbar ist mit Formen

der Verteidigung, die vorsehen, daß der Verteidigte

einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu

leisten hat, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht

und dem Gesetz entsprechend bestimmt wird, oder

daß bei anderen als schweren Straftaten eine Verteidigung

nur nach Berücksichtigung aller erheblichen

Umstände beigestellt wird.

Australien macht den Vorbehalt, daß die Zuerkennung

einer Entschädigung nach Fehlurteilen

unter den in Artikel 14 Absatz 6 genannten

Umständen eher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

erfolgt als auf Grund einer bestimmten

gesetzlichen Bestimmung."

„Artikel 17

Australien stimmt den in Artikel 17 aufgestellten

Grundsätzen zu, unbeschadet des Rechts, Gesetze

zu erlassen und anzuwenden, die, insoweit als sie

Maßnahmen gestatten, die in jemandes Privatleben,

seine Familie, Wohnung oder seinen Schriftverkehr

eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft im

Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen

Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlstandes des

Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit

oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig sind."

„Artikel 19

Australien legt Artikel 19 Absatz 2 dergestalt aus,

daß er vereinbar ist mit der im öffentlichen Interesse

erfolgenden Regelung des Radio- und Fernsehwesens,

die darauf abzielt, der australischen

Bevölkerung die bestmöglichen Rundfunksendungen

zur Verfügung zu stellen."

„Artikel 20

Australien legt die in den Artikeln 19, 21 und 22

vorgesehenen Rechte dergestalt aus, daß sie mit

Artikel 20 vereinbar sind; dementsprechend behalten

sich der Bund und die Gliedstaaten, die hinsichtlich

des Gegenstandes des Artikels, in Angelegenheiten,

die für die öffentliche Ordnung von

praktischer Bedeutung sind, Gesetze erlassen hat,

das Recht vor, keine weiteren diesbezüglichen

gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen."

„Artikel 25

Dem Hinweis auf „allgemeine und gleiche Wahlen"

in Artikel 25 Absatz (b) wird zugestimmt

unbeschadet von Rechtsvorschriften, die vorsehen,

daß Faktoren wie etwa Regionalinteressen bei der

Festlegung von Wahlbezirken berücksichtigt werden

können, oder die Sonderbedingungen festlegen

für kommunale oder andere lokale Wahlgänge im

Zusammenhang mit den Einnahmequellen und der

Tätigkeit der betreffenden Regierungen."

„Verurteilte

Australien erklärt, daß die in Australien derzeit

geltenden Gesetze betreffend die Rechte von Personen,

die wegen schweren Straftaten verurteilt

wurden, im allgemeinen mit den Forderungen der

Artikel 14, 18, 19, 25 und 26 vereinbar sind, und

behält sich das Recht vor, keine Abänderung dieser

Gesetze anzustreben."

„Diskriminierung und Unterscheidung

Die Bestimmungen der Artikel 2 (1) und 24 (1),

25 und 26 betreffend Diskriminierung und Unterscheidung

zwischen Personen lassen die Gesetze

unberührt, deren Ziel es ist, für die Angehörigen

einer oder mehrerer Menschengruppen den gleichen

Genuß der im Pakt umschriebenen Rechte zu

erlangen. Australien anerkennt den Artikel 26 auf

der Grundlage, daß es das Ziel dieser Bestimmung

ist, das Recht eines jeden auf gleiche Behandlung

vor dem Gesetz zu bekräftigen."

Mit 6. November 1984 hat Australien diese Vorbehalte

und Erklärungen mit Ausnahme der Vorbehalte

zu Art. 10 Abs. 2 (a), 2 (b) und 3, Art. 14

Abs. 6 und Art. 20 zurückgezogen und nachstehende

Erklärung abgegeben

„Australien hat ein bundesstaatliches Verfassungssystem,

in dem die gesetzgebende und die

vollziehende Gewalt sowie die Gerichtsbarkeit zwischen

dem Bund und den Gliedstaaten geteilt oder

aufgeteilt ist. Die Durchführung des Vertrages in

ganz Australien erfolgt durch die Behörden des

Bundes, der Staaten und der Gebiete entsprechend

ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnissen

und Vereinbarungen betreffend ihre Geschäftsführung."

die Niederlande am 20. Dezember 1983 ihren

Vorbehalt zu Art. 25 c zurückgezogen;

Norwegen am 21. November 1979 seinen Vorbehalt

zu Art. 6 Abs. 4 zurückgezogen.

Die Kundmachung BGBl. Nr. 424/1985 wird

dahingehend berichtigt, daß Spanien nicht am

25. Jänner 1985 sondern bereits am 27. April 1967

seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen

Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinterlegt

hat.

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