333. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 424/1985)
hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 8. August 1986
Niger 7. März 1986
Philippinen 23. Oktober 1986
San Marino 18. Oktober 1985
Sri Lanka 11. Juni 1980
Sudan 18. März 1986
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Argentinien nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Die Argentinische Regierung erklärt, daß die
Anwendung des Art. 15 Abs. 2 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte dem
in Art. 18 der Argentinischen Verfassung vorgeschriebenen
Grundsatz unterworfen sein soll."
Nachstehende Staaten haben Erklärungen
gemäß Art. 41 des Paktes abgegeben
Staaten: Datum der Abgabe der Erklärung
Argentinien 8. August 1986
Bundesrepublik Deutschland 28. März 1981
(für die Dauer von
5 Jahren)
24. März 1986
(für die Dauer von
5 Jahren)
Dänemark 19. April 1983
Ekuador 6. August 1984
Island 22. August 1979
Italien 15. September 1978
Kanada 29. Oktober 1979
Luxemburg 18. August 1983
Peru 9. April 1984
Philippinen 23. Oktober 1986
Senegal 5. Jänner 1981
Spanien 25. Jänner 1985
(für die Dauer von
3 Jahren)
Sri Lanka 11. Juni 1980
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zufolge haben
Australien anläßlich der Ratifikation nachstehende
Vorbehalte erklärt
„Artikel 2 und 50
Australien teilt mit, daß es, nachdem sich die
Bevölkerung zu einem einzigen Volk in einem
Bund (Commonwealth) unter der Krone zusammengeschlossen
hat, ein bundesstaatliches Verfassungssystem
besitzt. Es ist damit einverstanden, daß
sich die Bestimmungen des Paktes auf alle Teile
Australiens als einem Bundesstaat, ohne jede
Beschränkung oder Ausnahme, erstrecken. Es meldet
insofern einen allgemeinen Vorbehalt an, als
Artikel 2 Absatz 2 und 3 und Artikel 50 im Einklang
mit und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 2 in Kraft gesetzt werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen die Schritte,
die notwendig sind, um die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, mit denen den in diesem Pakt
anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird,
im Einklang mit den verfassungsmäßigen Verfahren
der einzelnen Vertragsstaaten erfolgen, die im
Falle Australiens die Verfahren eines Bundes sind,
in dem die Befugnisse innerhalb von Gesetzgebung,
Vollziehung und Gerichtsbarkeit, mit denen den in
diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit
verliehen wird, zwischen den bundesstaatlichen
(Commonwealth-)Behörden und den Behörden der
Gliedstaaten aufgeteilt sind.
Insbesondere wird, was die australischen Staaten
betrifft, die Durchführung jener Bestimmungen des
Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung,
Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Bundesbehörden
zuständig sind, Sache dieser Behörden
sein; die Durchführung der Bestimmungen des
Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung,
Vollziehung und Gerichtsbarkeit die
Behörden der Gliedstaaten zuständig sind, werden
Sache dieser Behörden sein; die Durchführung von
Bestimmungen, die sowohl bundes- wie gliedstaatliche
Aspekte haben, wird dementsprechend Sache
der jeweils verfassungsmäßig zuständigen Behörden
sein (für Zwecke der Durchführung wird das
Nordterritorium als Gliedstaat angesehen).
Zu diesem Zweck hat die australische Regierung
mit den verantwortlichen Staats- und Territoriumsministern
Beratungen mit dem Ziel durchgeführt,
zu kooperativen Vereinbarungen für die Koordinierung
und Erleichterung der Durchführung des
Paktes zu gelangen."
„Artikel 10
Australien anerkennt den in Artikel 10 Absatz 1
enthaltenen Grundsatz und die allgemeinen Grundsätze
der übrigen Absätze dieses Artikels, meldet
jedoch den Vorbehalt an, daß diese und andere
Bestimmungen des Paktes Gesetze und sonstige
Rechtsvorschriften der derzeit in Australien geltenden
Art betreffend die Aufrechterhaltung der Disziplin
in Strafanstalten unberührt lassen. Betreffend
Absatz 2 (a) wird der Grundsatz der Trennung als
ein schrittweise zu erreichendes Ziel anerkannt.
Betreffend die Absätze 2 (b) und 3 (zweiter Satz)
wird die Verpflichtung zur Trennung nur so weit
anerkannt, als die Trennung von den zuständigen
Behörden als günstig für die betroffenen Jugendlichen
oder Erwachsenen angesehen wird."
„Artikel 14
Australien stimmt dem Absatz 3 (b) mit der Maßgabe
zu, daß mit dem Hinweis auf hinreichende
Gelegenheit nicht gefordert ist, den Angeklagten
alle Gelegenheiten zu bieten, die dem Rechtsvertreter
eines Angeklagten zur Verfügung stehen.
Australien anerkennt die Forderung des Absatzes
3 (d), derzufolge jeder Angeklagte das Recht
hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein, behält
sich aber das Recht vor, einen Angeklagten auszuschließen,
wenn er durch sein Verhalten den Fortgang
der Verhandlung unmöglich macht.
Australien legt den Absatz 3 (d) des Artikels 14
dahingehend aus, daß er vereinbar ist mit Formen
der Verteidigung, die vorsehen, daß der Verteidigte
einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu
leisten hat, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht
und dem Gesetz entsprechend bestimmt wird, oder
daß bei anderen als schweren Straftaten eine Verteidigung
nur nach Berücksichtigung aller erheblichen
Umstände beigestellt wird.
Australien macht den Vorbehalt, daß die Zuerkennung
einer Entschädigung nach Fehlurteilen
unter den in Artikel 14 Absatz 6 genannten
Umständen eher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
erfolgt als auf Grund einer bestimmten
gesetzlichen Bestimmung."
„Artikel 17
Australien stimmt den in Artikel 17 aufgestellten
Grundsätzen zu, unbeschadet des Rechts, Gesetze
zu erlassen und anzuwenden, die, insoweit als sie
Maßnahmen gestatten, die in jemandes Privatleben,
seine Familie, Wohnung oder seinen Schriftverkehr
eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlstandes des
Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind."
„Artikel 19
Australien legt Artikel 19 Absatz 2 dergestalt aus,
daß er vereinbar ist mit der im öffentlichen Interesse
erfolgenden Regelung des Radio- und Fernsehwesens,
die darauf abzielt, der australischen
Bevölkerung die bestmöglichen Rundfunksendungen
zur Verfügung zu stellen."
„Artikel 20
Australien legt die in den Artikeln 19, 21 und 22
vorgesehenen Rechte dergestalt aus, daß sie mit
Artikel 20 vereinbar sind; dementsprechend behalten
sich der Bund und die Gliedstaaten, die hinsichtlich
des Gegenstandes des Artikels, in Angelegenheiten,
die für die öffentliche Ordnung von
praktischer Bedeutung sind, Gesetze erlassen hat,
das Recht vor, keine weiteren diesbezüglichen
gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen."
„Artikel 25
Dem Hinweis auf „allgemeine und gleiche Wahlen"
in Artikel 25 Absatz (b) wird zugestimmt
unbeschadet von Rechtsvorschriften, die vorsehen,
daß Faktoren wie etwa Regionalinteressen bei der
Festlegung von Wahlbezirken berücksichtigt werden
können, oder die Sonderbedingungen festlegen
für kommunale oder andere lokale Wahlgänge im
Zusammenhang mit den Einnahmequellen und der
Tätigkeit der betreffenden Regierungen."
„Verurteilte
Australien erklärt, daß die in Australien derzeit
geltenden Gesetze betreffend die Rechte von Personen,
die wegen schweren Straftaten verurteilt
wurden, im allgemeinen mit den Forderungen der
Artikel 14, 18, 19, 25 und 26 vereinbar sind, und
behält sich das Recht vor, keine Abänderung dieser
Gesetze anzustreben."
„Diskriminierung und Unterscheidung
Die Bestimmungen der Artikel 2 (1) und 24 (1),
25 und 26 betreffend Diskriminierung und Unterscheidung
zwischen Personen lassen die Gesetze
unberührt, deren Ziel es ist, für die Angehörigen
einer oder mehrerer Menschengruppen den gleichen
Genuß der im Pakt umschriebenen Rechte zu
erlangen. Australien anerkennt den Artikel 26 auf
der Grundlage, daß es das Ziel dieser Bestimmung
ist, das Recht eines jeden auf gleiche Behandlung
vor dem Gesetz zu bekräftigen."
Mit 6. November 1984 hat Australien diese Vorbehalte
und Erklärungen mit Ausnahme der Vorbehalte
zu Art. 10 Abs. 2 (a), 2 (b) und 3, Art. 14
Abs. 6 und Art. 20 zurückgezogen und nachstehende
Erklärung abgegeben
„Australien hat ein bundesstaatliches Verfassungssystem,
in dem die gesetzgebende und die
vollziehende Gewalt sowie die Gerichtsbarkeit zwischen
dem Bund und den Gliedstaaten geteilt oder
aufgeteilt ist. Die Durchführung des Vertrages in
ganz Australien erfolgt durch die Behörden des
Bundes, der Staaten und der Gebiete entsprechend
ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnissen
und Vereinbarungen betreffend ihre Geschäftsführung."
die Niederlande am 20. Dezember 1983 ihren
Vorbehalt zu Art. 25 c zurückgezogen;
Norwegen am 21. November 1979 seinen Vorbehalt
zu Art. 6 Abs. 4 zurückgezogen.
Die Kundmachung BGBl. Nr. 424/1985 wird
dahingehend berichtigt, daß Spanien nicht am
25. Jänner 1985 sondern bereits am 27. April 1967
seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte hinterlegt
hat.