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333_1982 AT

333. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz

1975 angeführten festen Beträgen einschließlich des

in der Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, festgesetzten

Zuschlags wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden

in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet

worden ist.

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