333_1982
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333. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 333. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
1982_333_0 333. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz
1975 angeführten festen Beträgen einschließlich des
in der Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, festgesetzten
Zuschlags wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH
festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden
in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden ist.