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333. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 425/1979, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

sind Einkommen, Vermögen und Familienstand

im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend.

Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2

und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt

der Antragstellung maßgebend.

(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei Personen,

a) die zur Einkommensteuer veranlagt werden,

durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

über das zuletzt veranlagte

Kalenderjahr,

b) die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)

über das letztvergangene Kalenderjahr,

c) deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

nach Durchschnittssätzen gemäß

§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972

ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt

ergangenen Einheitswertbescheides,

d) die steuerfreie Bezüge gemäß § 4 a Z 1

beziehen, durch eine Bestätigung der in

Betracht kommenden bezugsliquidierenden

Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben,

allfällige weitere steuerfreie Einkünfte

sowie Beträge gemäß § 4 a Z 2

sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung

abzugeben. Es können, insbesondere

bei ausländischen Einkünften, auch

andere Nachweise über das Einkommen

oder Teile desselben gefordert werden.

Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer

veranlagten Personen ist durch

Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides

zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne

des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,

in der geltenden Fassung, nicht oder nur

beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben

das ausländische Vermögen der Höhe nach zu

erklären."

2. § 4 bis § 4 c hat zu lauten

„§ 4. Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,

in der geltenden Fassung, vermehrt um die in

§ 4 a angeführten Beträge.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit enthalten, so sind bei der

Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen,

die in dem der Antragstellung vorangegangenen

Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine

Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch

dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten,

jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen

Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit zugeflossen sind.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für

die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich

ist, im Inland weder einen Wohnsitz

noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen

sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen

Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977 über die

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677,

Befreiung von der Einkommensteuer, so ist

das Einkommen zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der

geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Feststellung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 33000 S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;

b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter

im Rahmen der Hochschulverwaltung;

c) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 309;

d) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden ist;

e) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,

halbbeschäftigter Studienassistent oder

Vertragsassistent, dessen Beschäftigungsausmaß

höchstens die Hälfte des vollen

Ausmaßes ausmacht.

(5) Bei Einkommen aus Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

hat der 40000 S übersteigende

Betrag außer Betracht zu bleiben.

§ 4 a. Hinzurechnungen

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 sind die folgenden Beträge

hinzuzurechnen

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z 3 (ausgenommen

Sachleistungen aus der gesetzlichen

Sozialversicherung, Sterbegelder aus den

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen),

Z 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 14 a,

20, 25, 31, 32 des Einkommensteuergesetzes

1972;

2 Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18

Abs. 1 Z 4, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4 und 5, 31

Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des Einkommensteuergesetzes

1972, soweit sie bei der

Ermittlung des Einkommens abgezogen

wurden.

§ 4 b. Hinzurechnungsbetrag

Sind im Einkommen Gewinne enthalten, die

nach Durchschnittssätzen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes

1972) ermittelt wurden, ist ein

Betrag hinzuzurechnen, der vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, nach Anhörung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

und der Österreichischen Hochschülerschaft,

jährlich durch Verordnung festzusetzen

ist. Der Betrag ist bei Einkünften aus Land-

und Forstwirtschaft mit einem Hundertsatz vom

Einheitswert auf Grund von Erfahrungen über

die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen

Gruppe von Steuerpflichtigen (§ 17 EStG 1972)

festzusetzen. Er hat dem durchschnittlichen

Ausmaß der Hinzurechnungsbeträge nach § 4 a

zu entsprechen, das sich bei Einkommen vergleichbarer

Höhe ergibt, die nicht nach Durchschnittssätzen

ermittelt werden.

§ 4 c. Vermögen

(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

(§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954)

das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des

§ 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954.

Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie

bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig

sind, ist vom Inlandsvermögen

zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen

Vermögens auszugehen.

(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1

für den in § 9 Abs. 11 lit. a umschriebenen

Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise

nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen

unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der

Bundesabgabenordnung zu schätzen."

3. Dem § 5 ist ein Abs. 4 anzufügen

„(4) Sofern die besonderen Studiengesetze und

Studienordnungen keine Studiendauer für das

Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen

gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung

der Studiendauer ähnlicher anderer Doktoratsstudien

der Zeitraum zu bestimmen, für den

längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann."

4. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe

ist bei unverheirateten Studierenden von

einem jährlichen Grundbetrag von 25000 S,

bei verheirateten Studierenden von einem jährlichen

Grundbetrag von 30000 S auszugehen.

(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt

13000 S, wenn

a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden

verstorben sind oder

b) der Studierende sich vor Aufnahme des

Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten hat oder

c) der Studierende im Gemeindegebiet des

Studienortes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

hat, weil der bisherige Aufenthaltsort

vom Studienort so weit entfernt ist, daß

die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich

nicht zumutbar ist, oder

d) der verheiratete Studierende weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen

sich um weitere 15000 S, sofern es sich beim

Studierenden um ein erheblich behindertes Kind

im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung

handelt.

(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-

und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch

zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von

mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort

unter Benützung der günstigsten öffentlichen

Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar

anzusehen.

(5) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag

vermindert sich durch

a) den 12000 S übersteigenden Betrag der

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

b) die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern sich der Studierende

vor Aufnahme des Studiums nicht durch

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;

c) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des

Studierenden;

d) andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß

Abs. 9.

(6) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der

leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 40000 S 0 vH

für die weiteren 40000 S 20 vH

für die weiteren 25000 S 25 vH

für die weiteren 25000 S 35 vH

für die weiteren 25000 S 45 vH

für die weiteren Beträge 55 vH

der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß

§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)

vermindern das Einkommen des anderen

Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben

die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch

nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die

zumutbare Unterhaltsleistung die Summe

der zunächst von jedem Eltern (Wahleltern)-

teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,

so ist insoweit von einer geringeren

Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende

nachweist, daß der ihm von einem

Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag

nicht die Höhe im Sinne der

lit. a erreicht. Der Nachweis ist erbracht,

wenn das zuständige Gericht dem Studierenden

trotz ausdrücklichem Antrag einen

niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den

obigen Sätzen zugesprochen hat oder der

Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag

trotz einer wegen der laufenden

Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur

Hereinbringung auf das künftig fällige

Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz,

BGBl.Nr.51/1955, in der geltenden

Fassung) gegebenenfalls einer Exekution

zur Sicherstellung (§ 372 Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden

Fassung) nicht erhalten hat.

(7) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 36000 S übersteigenden

Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(8) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen des Studierenden, der leiblichen

Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten des

Studierenden gemäß §§ 4, 4 a und 4 b abzüglich

nachstehender Absetzbeträge anzusehen

a) für jede Person, für die entweder der Studierende,

einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 19000 S;

b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind

weitere 8000 S abzuziehen;

c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils

um weitere 15000 S, sofern es sich um

ein erheblich behindertes Kind im Sinne

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden

Fassung handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das

allfällige Einkommen dieser Person. Für den

Studierenden selbst steht nur dann ein Absetzbetrag

in der Höhe von 14000 S zu, wenn

er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 27. Lebensjahr

überschritten hat. Der zweite Elternteil

(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen.

Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft

und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig,

so vermindert jedenfalls die Hälfte

der obigen Absetzbeträge das Einkommen

jedes Eltern(Wahleltern)teiles.

(9) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium

oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so

ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums

die für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe

um nicht mehr als 8000 S übersteigt,

(10) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S

auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch

auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß

Abs. 1 bis 9 errechnete Studienbeihilfe einen Betrag

von 2000 S jährlich unterschreitet.

(11) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 4 c der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Studierenden

sowie dessen Ehegatten zusammen

500000 S übersteigt oder

b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S

übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 8 ermittelte

Studienbeihilfe nicht wenigstens

die Hälfte der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen

Studienbeihilfe erreicht."

5. § 9 a hat zu entfallen.

6. § 13 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für den Antrag auf Gewährung der

Studienbeihilfe und für die Nachweise der

sozialen Bedürftigkeit sind die von dem jeweils

mit der Vollziehung betrauten Bundesminister

unter Bedachtnahme auf die §§ 1 bis 8 a aufzulegenden

Formblätter zu verwenden. Hiebei sind

die Angaben über die Familien-, Vermögens- und

Einkommensverhältnisse im Falle des § 9

Abs. 2 lit. a und b vom Studierenden, in allen

übrigen Fällen auch von dessen Eltern (einem.

Elternteil) sowie dem Ehegatten zu unterfertigen.

Minderjährige Studierende haben überdies eine

allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten

im Sinne des § 16 Abs. 5 anzuschließen."

7. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe

Die Bestimmungen des § 13 sind auf Ansuchen

um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß

anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können

jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige

Erhöhungen werden mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam."

8. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Auszahlungstermine

(1) Der gemäß § 9 gebührende Betrag der

Studienbeihilfe ist

a) Studierenden an den in § 1 Abs. 1 lit. a bis c

genannten Anstalten im Wintersemester in

den Monaten Oktober bis Feber und im

Sommersemester in den Monaten März bis

Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;

b) Studierenden an den in § 1 Abs. 1 lit. d und e

genannten Anstalten im Wintersemester in

den Monaten September bis Jänner und im

Sommersemester in den Monaten Feber bis

Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.

(2) Der gemäß § 9 für ein Ausbildungsjahr

gebührende Betrag der Studienbeihilfe ist an

Studierende der in § 1 Abs. 1 lit. f genannten

Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die

erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem

das Ausbildungsjahr beginnt.

(3) Auch bei Wechsel der im § 1 genannten

Anstalten gebührt für das gleiche Studien(Ausbildungs)

jahr nur ein Anspruch von zehn

Monatsraten.

(4) Für volle Monate einer Berufstätigkeit im

Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e sind die entsprechenden

Monatsraten nicht anzuweisen.

(5) Die einem minderjährigen Studierenden

gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten

auszuzahlen, zu dessen Haushalt

der Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte

hat sich mit der Auszahlung

an den Studierenden einverstanden erklärt.

(6) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im

bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen."

9. § 17 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und

sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4

und 4 a anweisen, haben alle Angaben, die zur

Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig

sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtung

gemäß Abs. 1 sowie gegenüber

Arbeitgebern kann durch Einhebung von

Zwangsstrafen erzwungen werden.

(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen,

deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des

§ 9 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

im Ermittlungsverfahren festgestellte

und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame

Daten über Anfrage der in § 11 angeführten

Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber

seiner Mitwirkungs Verpflichtung

im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

des § 48 a Bundesabgabenordnung in der

Fassung BGBl. Nr. 151/1980 gilt sinngemäß.

Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt

sich nicht auf solche Daten, die aus

Abgabenbescheiden ersichtlich sind."

10. § 18 lit. b hat zu lauten

„b) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme

Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein

Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen

seines Anspruches auf Studienbeihilfe

oder eine Rückzahlungsverpflichtung

zur Folge hat."

11. § 20 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) der Studierende eine Erwerbstätigkeit, die

mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt,

aufgenommen hat; ausgenommen sind die

in § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten."

12. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende

die Studienzeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b

und c überschritten hat. Bei Schülern an medizinisch-

technischen Schulen erlischt der Anspruch

auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in

welchem der Schüler aus dem im § 2 Abs. 3 lit. d

genannten Grund vom weiteren Besuch der

Schule ausgeschlossen wurde."

13. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge

zurückzuzahlen

a) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

sofern er dessen Zuerkennung durch

unvollständige oder unwahre Angaben

schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat;

b) die Studienbeihilfenbeträge, die er nach

dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes

oder während des Ruhens des

Anspruches empfangen hat;

c) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

den er in den ersten beiden Studiensemestern

erhalten hat, wenn er nicht

wenigstens Studiennachweise in dem im

§ 18 lit. a festgelegten Ausmaß vorlegt;

d) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

der die Kumulierungsgrenzen gemäß § 9

Abs. 9 und § 16 übersteigt;

e) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

wenn die der Zuerkennung

zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich

abgeändert werden und keine

soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt; den

Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit

berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr

auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides

errechneten Studienbeihilfe."

14. § 29 hat zu entfallen.

ARTIKEL II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1981

in Kraft.

ARTIKEL III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie

der bildenden Künste, der Kunsthochschulen

und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich

der . Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Akademien, Akademien

für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister

für Unterricht und Kunst sowie hinsichtlich der

medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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