333. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 425/1979, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
sind Einkommen, Vermögen und Familienstand
im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend.
Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2
und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt
der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei Personen,
a) die zur Einkommensteuer veranlagt werden,
durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte
Kalenderjahr,
b) die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
beziehen, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en)
über das letztvergangene Kalenderjahr,
c) deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972
ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt
ergangenen Einheitswertbescheides,
d) die steuerfreie Bezüge gemäß § 4 a Z 1
beziehen, durch eine Bestätigung der in
Betracht kommenden bezugsliquidierenden
Stelle(n) nachzuweisen. Über Sonderausgaben,
allfällige weitere steuerfreie Einkünfte
sowie Beträge gemäß § 4 a Z 2
sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung
abzugeben. Es können, insbesondere
bei ausländischen Einkünften, auch
andere Nachweise über das Einkommen
oder Teile desselben gefordert werden.
Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer
veranlagten Personen ist durch
Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides
zu erbringen. Personen, die im Inland im Sinne
des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,
in der geltenden Fassung, nicht oder nur
beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben
das ausländische Vermögen der Höhe nach zu
erklären."
2. § 4 bis § 4 c hat zu lauten
„§ 4. Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,
in der geltenden Fassung, vermehrt um die in
§ 4 a angeführten Beträge.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit enthalten, so sind bei der
Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen,
die in dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine
Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch
dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten,
jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zugeflossen sind.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für
die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich
ist, im Inland weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen
sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977 über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677,
Befreiung von der Einkommensteuer, so ist
das Einkommen zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, in der
geltenden Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Feststellung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 33000 S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;
b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter
im Rahmen der Hochschulverwaltung;
c) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des
Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 309;
d) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden ist;
e) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,
halbbeschäftigter Studienassistent oder
Vertragsassistent, dessen Beschäftigungsausmaß
höchstens die Hälfte des vollen
Ausmaßes ausmacht.
(5) Bei Einkommen aus Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
hat der 40000 S übersteigende
Betrag außer Betracht zu bleiben.
§ 4 a. Hinzurechnungen
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 sind die folgenden Beträge
hinzuzurechnen
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Z 3 (ausgenommen
Sachleistungen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, Sterbegelder aus den
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen),
Z 4, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 14 a,
20, 25, 31, 32 des Einkommensteuergesetzes
1972;
2 Die Beträge nach den §§ 8, 10, 11, 12, 18
Abs. 1 Z 4, 24 Abs. 4, 27 Abs. 4 und 5, 31
Abs. 3, 40, 41 Abs. 3 und 104 des Einkommensteuergesetzes
1972, soweit sie bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen
wurden.
§ 4 b. Hinzurechnungsbetrag
Sind im Einkommen Gewinne enthalten, die
nach Durchschnittssätzen (§ 17 des Einkommensteuergesetzes
1972) ermittelt wurden, ist ein
Betrag hinzuzurechnen, der vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, nach Anhörung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und der Österreichischen Hochschülerschaft,
jährlich durch Verordnung festzusetzen
ist. Der Betrag ist bei Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft mit einem Hundertsatz vom
Einheitswert auf Grund von Erfahrungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen
Gruppe von Steuerpflichtigen (§ 17 EStG 1972)
festzusetzen. Er hat dem durchschnittlichen
Ausmaß der Hinzurechnungsbeträge nach § 4 a
zu entsprechen, das sich bei Einkommen vergleichbarer
Höhe ergibt, die nicht nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden.
§ 4 c. Vermögen
(1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen
(§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954)
das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des
§ 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954.
Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie
bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig
sind, ist vom Inlandsvermögen
zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen
Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1
für den in § 9 Abs. 11 lit. a umschriebenen
Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise
nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen
unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der
Bundesabgabenordnung zu schätzen."
3. Dem § 5 ist ein Abs. 4 anzufügen
„(4) Sofern die besonderen Studiengesetze und
Studienordnungen keine Studiendauer für das
Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen
gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung
der Studiendauer ähnlicher anderer Doktoratsstudien
der Zeitraum zu bestimmen, für den
längstens Studienbeihilfe bezogen werden kann."
4. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe
ist bei unverheirateten Studierenden von
einem jährlichen Grundbetrag von 25000 S,
bei verheirateten Studierenden von einem jährlichen
Grundbetrag von 30000 S auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt
13000 S, wenn
a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden
verstorben sind oder
b) der Studierende sich vor Aufnahme des
Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten hat oder
c) der Studierende im Gemeindegebiet des
Studienortes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat, weil der bisherige Aufenthaltsort
vom Studienort so weit entfernt ist, daß
die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich
nicht zumutbar ist, oder
d) der verheiratete Studierende weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen
sich um weitere 15000 S, sofern es sich beim
Studierenden um ein erheblich behindertes Kind
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung
handelt.
(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch
zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar
anzusehen.
(5) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag
vermindert sich durch
a) den 12000 S übersteigenden Betrag der
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
b) die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern sich der Studierende
vor Aufnahme des Studiums nicht durch
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
c) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des
Studierenden;
d) andere Stipendien und Studienbeihilfen gemäß
Abs. 9.
(6) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der
leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 40000 S 0 vH
für die weiteren 40000 S 20 vH
für die weiteren 25000 S 25 vH
für die weiteren 25000 S 35 vH
für die weiteren 25000 S 45 vH
für die weiteren Beträge 55 vH
der Bemessungsgrundlage. Verluste gemäß
§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)
vermindern das Einkommen des anderen
Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben
die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch
nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die
zumutbare Unterhaltsleistung die Summe
der zunächst von jedem Eltern (Wahleltern)-
teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,
so ist insoweit von einer geringeren
Unterhaltsleistung auszugehen, als der Studierende
nachweist, daß der ihm von einem
Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag
nicht die Höhe im Sinne der
lit. a erreicht. Der Nachweis ist erbracht,
wenn das zuständige Gericht dem Studierenden
trotz ausdrücklichem Antrag einen
niedrigeren Unterhaltsbeitrag als nach den
obigen Sätzen zugesprochen hat oder der
Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag
trotz einer wegen der laufenden
Unterhaltsbeiträge geführten Exekution zur
Hereinbringung auf das künftig fällige
Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz,
BGBl.Nr.51/1955, in der geltenden
Fassung) gegebenenfalls einer Exekution
zur Sicherstellung (§ 372 Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden
Fassung) nicht erhalten hat.
(7) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 36000 S übersteigenden
Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(8) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen des Studierenden, der leiblichen
Eltern (Wahleltern) sowie des Ehegatten des
Studierenden gemäß §§ 4, 4 a und 4 b abzüglich
nachstehender Absetzbeträge anzusehen
a) für jede Person, für die entweder der Studierende,
einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 19000 S;
b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind
weitere 8000 S abzuziehen;
c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils
um weitere 15000 S, sofern es sich um
ein erheblich behindertes Kind im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden
Fassung handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das
allfällige Einkommen dieser Person. Für den
Studierenden selbst steht nur dann ein Absetzbetrag
in der Höhe von 14000 S zu, wenn
er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 27. Lebensjahr
überschritten hat. Der zweite Elternteil
(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen.
Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft
und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig,
so vermindert jedenfalls die Hälfte
der obigen Absetzbeträge das Einkommen
jedes Eltern(Wahleltern)teiles.
(9) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium
oder eine Studienbeihilfe von anderer Seite, so
ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums
die für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe
um nicht mehr als 8000 S übersteigt,
(10) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S
auf- beziehungsweise abzurunden. Ein Anspruch
auf Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß
Abs. 1 bis 9 errechnete Studienbeihilfe einen Betrag
von 2000 S jährlich unterschreitet.
(11) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht, sofern
a) das Vermögen im Sinne des § 4 c der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Studierenden
sowie dessen Ehegatten zusammen
500000 S übersteigt oder
b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S
übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 8 ermittelte
Studienbeihilfe nicht wenigstens
die Hälfte der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen
Studienbeihilfe erreicht."
5. § 9 a hat zu entfallen.
6. § 13 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für den Antrag auf Gewährung der
Studienbeihilfe und für die Nachweise der
sozialen Bedürftigkeit sind die von dem jeweils
mit der Vollziehung betrauten Bundesminister
unter Bedachtnahme auf die §§ 1 bis 8 a aufzulegenden
Formblätter zu verwenden. Hiebei sind
die Angaben über die Familien-, Vermögens- und
Einkommensverhältnisse im Falle des § 9
Abs. 2 lit. a und b vom Studierenden, in allen
übrigen Fällen auch von dessen Eltern (einem.
Elternteil) sowie dem Ehegatten zu unterfertigen.
Minderjährige Studierende haben überdies eine
allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten
im Sinne des § 16 Abs. 5 anzuschließen."
7. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe
Die Bestimmungen des § 13 sind auf Ansuchen
um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß
anzuwenden. Anträge auf Erhöhung können
jedoch jederzeit eingebracht werden. Allfällige
Erhöhungen werden mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam."
8. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Auszahlungstermine
(1) Der gemäß § 9 gebührende Betrag der
Studienbeihilfe ist
a) Studierenden an den in § 1 Abs. 1 lit. a bis c
genannten Anstalten im Wintersemester in
den Monaten Oktober bis Feber und im
Sommersemester in den Monaten März bis
Juli jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen;
b) Studierenden an den in § 1 Abs. 1 lit. d und e
genannten Anstalten im Wintersemester in
den Monaten September bis Jänner und im
Sommersemester in den Monaten Feber bis
Juni jeweils in fünf Monatsraten auszuzahlen.
(2) Der gemäß § 9 für ein Ausbildungsjahr
gebührende Betrag der Studienbeihilfe ist an
Studierende der in § 1 Abs. 1 lit. f genannten
Anstalten in zehn Monatsraten auszuzahlen. Die
erste Rate ist in dem Monat auszuzahlen, in dem
das Ausbildungsjahr beginnt.
(3) Auch bei Wechsel der im § 1 genannten
Anstalten gebührt für das gleiche Studien(Ausbildungs)
jahr nur ein Anspruch von zehn
Monatsraten.
(4) Für volle Monate einer Berufstätigkeit im
Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e sind die entsprechenden
Monatsraten nicht anzuweisen.
(5) Die einem minderjährigen Studierenden
gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten
auszuzahlen, zu dessen Haushalt
der Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte
hat sich mit der Auszahlung
an den Studierenden einverstanden erklärt.
(6) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im
bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen."
9. § 17 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und
sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4
und 4 a anweisen, haben alle Angaben, die zur
Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig
sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtung
gemäß Abs. 1 sowie gegenüber
Arbeitgebern kann durch Einhebung von
Zwangsstrafen erzwungen werden.
(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen,
deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des
§ 9 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
im Ermittlungsverfahren festgestellte
und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame
Daten über Anfrage der in § 11 angeführten
Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber
seiner Mitwirkungs Verpflichtung
im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
des § 48 a Bundesabgabenordnung in der
Fassung BGBl. Nr. 151/1980 gilt sinngemäß.
Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt
sich nicht auf solche Daten, die aus
Abgabenbescheiden ersichtlich sind."
10. § 18 lit. b hat zu lauten
„b) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme
Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein
Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen
seines Anspruches auf Studienbeihilfe
oder eine Rückzahlungsverpflichtung
zur Folge hat."
11. § 20 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) der Studierende eine Erwerbstätigkeit, die
mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt,
aufgenommen hat; ausgenommen sind die
in § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten."
12. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende
die Studienzeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b
und c überschritten hat. Bei Schülern an medizinisch-
technischen Schulen erlischt der Anspruch
auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in
welchem der Schüler aus dem im § 2 Abs. 3 lit. d
genannten Grund vom weiteren Besuch der
Schule ausgeschlossen wurde."
13. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Studierende hat empfangene Studienbeihilfenbeträge
zurückzuzahlen
a) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
sofern er dessen Zuerkennung durch
unvollständige oder unwahre Angaben
schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat;
b) die Studienbeihilfenbeträge, die er nach
dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes
oder während des Ruhens des
Anspruches empfangen hat;
c) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
den er in den ersten beiden Studiensemestern
erhalten hat, wenn er nicht
wenigstens Studiennachweise in dem im
§ 18 lit. a festgelegten Ausmaß vorlegt;
d) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
der die Kumulierungsgrenzen gemäß § 9
Abs. 9 und § 16 übersteigt;
e) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
wenn die der Zuerkennung
zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich
abgeändert werden und keine
soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt; den
Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit
berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr
auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides
errechneten Studienbeihilfe."
14. § 29 hat zu entfallen.
ARTIKEL II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1981
in Kraft.
ARTIKEL III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie
der bildenden Künste, der Kunsthochschulen
und der theologischen Lehranstalten der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich
der . Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Akademien, Akademien
für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister
für Unterricht und Kunst sowie hinsichtlich der
medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.