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333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten

anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie

werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz

mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im

Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/

1961, angeführten Richteramtsanwärter und

Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes

nicht anzuwenden. Auf die Richter

des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß §.7

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

in den §§ 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die

Worte „des Obersten Gerichtshofes" durch die

Worte „des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt

werden.

2. Abschnitt

STELLENPLAN

§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen

Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung

der Planstellen die zulässige Anzahl der

Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.

Im Stellenplan sind die Planstellen nach

Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)

und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen

Merkmalen zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte

nur in der Art und Anzahl vorgesehen

werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des

Bundes zwingend notwendig sind.

3. Abschnitt

DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers

§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung

einer Planstelle.

(2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung

hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung

des Bundeskanzlers. Er hat dabei für

eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu

sorgen.

(3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,

soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende

Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten

der Beamten gefährdet

wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die

Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2

Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung

hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung

als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der

Verordnung außerdem

1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,

die den im ersten Satz angeführten Zielen

entsprechen, und

2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter

Arten von Planstellen, für die die Zustimmung

als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse

sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen

ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für

die Erfüllung der Aufgaben, die mit der

vorgesehenen Verwendung verbunden sind,

und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren

und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt

in den Bundesdienst.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse

werden durch die §§ 143, 146 und 161 und durch

die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse

erfüllen, darf nur der ernannt

werden, von dem auf Grund seiner persönlichen

und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er

die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen

Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze

des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungserfordernisses oder eines

Teiles desselben können im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen

nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter

Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht,

nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften

oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen

ist.

(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen

der abgeschlossenen Hochschulbildung,

der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie

und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung

einer höheren Schule bedarf der Zustimmung

der Bundesregierung auf Antrag des

zuständigen Bundesministers nach Herstellung

des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht

von einem bestimmten Erfordernis gilt auch

für spätere Ernennungen des Beamten.

Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,

der Amtstitel des Beamten und der Tag

der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten

spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag

der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist

dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu

vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung

als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei

Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt

wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig,

wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1

mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,

die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das

öffentlchi-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die

nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund

steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

abweichend vom § 5 frühestens mit dem

Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der

Ernennungsbescheid und damit die Ernennung

rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht

am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung

(§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt

nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer

Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag

nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens

aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes

angetreten wird.

(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann

an einem Monatsersten als angetreten, wenn der

Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten

Arbeitstag des Monats angetreten wird.

Angelobung

§ 7; (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen

nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

folgende Angelobung zu leisten: „Ich

gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich

befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen

werde."

(2) Die Angelobung ist vor einem von der

Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu

leisten.

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren

Dienstklasse, Dienststufe oder bei Lehrern

eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes,

Fachvorstandes oder Erziehungsleiters

sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder

1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine

sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn

wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer

niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der

der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner

schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Ernennung des Beamten, der vom

Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren

eingeleitet ist, kann unter Offenhalten

der Planstelle durch Bescheid vorbehalten

werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung

eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet

das Verfahren durch Einstellung, Freispruch,

Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung

der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße,

so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem

Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene

Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des

Vorbehaltes vollzogen werden.

Personalverzeichnis

§ 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr

unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis

zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen

und in das dem Beamten auf Verlangen

Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der

Übersichtlichkeit können für Teilbereiche ge-

trennte Personalverzeichnisse geführt werden.

Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des

Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu

überlassen.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis

getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit

dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen

nach Dienstklassen, Gehaltsgruppen

beziehungsweise bei Wachebeamten nach

Dienststufen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten

anzuführen

1. Name und Geburtsdatum,

2. Vorrückungsstichtag,

3. Dienstantrittstag,

4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung

in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

(oder, sofern dies in Betracht kommt,

die Dienstklasse, Gehaltsgruppe oder Dienststufe),

der der Beamte angehört,

5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die

nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung

der Dienstalterszulage.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann

mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt

während der ersten sechs

Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit) 1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

und nach Vollendung des

zweiten Dienstjahres .... 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung

ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe

des Grundes möglich. Auf den Beamten,

der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses

mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger

Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen

über die Probezeit nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere

1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

3. unbefriedigender Arbeitserfolg,

4. pflichtwidriges Verhalten,

5. Bedarfsmangel.

Definitives Dienstverhältnis

§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag

des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse

erfüllt und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen

Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid

festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

können Zeiten ganz oder zum Teil

eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung

des Vorrückungsstichtages berücksichtigt

wurden.

(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines

Dienstverhältnisses unmittelbar

1. auf eine höhere als die für ihn in Betracht

kommende niedrigste Planstelle ernannt

oder

2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages

in Betracht kommende

Gehaltsstufe eingereiht

wurde, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses

verkürzt werden.

(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und

der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige

Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung

des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines

Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate

nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse

werden durch die Anlage 1 geregelt.

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse

gelten als erfüllt,

wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle

jener Verwendungsgruppe ernannt werden

soll, der er bereits angehört, und wenn

1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,

der Arbeitsbedingungen oder

der Organisation des Dienstes notwendig ist

oder

2. die Eignung für die neue Verwendung in

einer sechsmonatigen Probeverwendung

nachgewiesen wurde.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf

1. Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen

Vorschriften oder in der Anlage 1

eine Nachsicht ausgeschlossen ist,

2. Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung

in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben

sind, und

3. Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage

1 aus der Verbindung einer bestimmten

Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung

bestehen.

(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe

durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule oder für die

Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein

abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber

auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe

ernannt ist, kann auf eine Planstelle

einer entsprechend höheren Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt

werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse

und Definitivstellungserfordernisse

für die neue Verwendung innerhalb von zwei

Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser

Frist ist der Beamte ohne seine Zustimmung

auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe

zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen

Gründen kann die Frist bis zu zweimal

erstreckt wenden.

(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1

angeführten Definitivstellungserfordernisses oder

eines Teiles desselben kann aus dienstlichen

Gründen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter

Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht,

nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften

oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen

ist.

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des

65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den

Ruhestand.

(2) Die Bundesregierung kann auf Antrag des

zuständigen Bundesministers den Übertritt des

Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am

Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges

dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub

darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen

werden. Ein Aufschub über den Ablauf

des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt

des Beamten ist nicht zulässig.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

und bei Außerdienststellung

§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder

auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,

wenn er

1. dauernd dienstunfähig oder

2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens

ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und

dienstunfähig ist.

(2) Der gemäß § 17 oder § 19 außer Dienst

gestellte Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen,

wenn er dies beantragt hat.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge

seiner körperlichen oder geistigen Verfassung

seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen

und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde

kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz

zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben

er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung

zu erfüllen imstande ist und der ihm mit

Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und

sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet

werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom

Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine

ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht

unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung

ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,

wenn sie mindestens die halbe Dauer der

unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit

vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das

Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu

rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung

von kürzerer Dauer sind bei Berechnung

der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom

Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten

späteren Tag wirksam.

(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige

Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand

nicht entschieden ist, gilt der Beamte als

beurlaubt.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche

Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen, seine Versetzung in den Ruhestand

frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in

dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung

kann schon ein Jahr vor Vollendung

des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit

Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte

bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,

der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat

der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt

bestimmt, so wird die Versetzung in den

Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates

wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann

aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder

in den Dienststand aufgenommen werden,

wenn er

1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit

wiedererlangt hat oder

2. im Falle des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der

Außerdienststellung bildende Funktion nicht

mehr ausübt und die Wiederaufnahme in

den Dienststand beantragt.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn

der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch

durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen

Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei

Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem

die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt

wird, anzutreten.

Außerdienststellung

§ 17. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates, eines Landtages, des Verfassungsgerichtshofes

oder der Volksanwaltschaft

ist, ist von der Wahrnehmung seiner dienstlichen

Aufgaben freizustellen.

§ 18. Der Beamte, der sich um ein Mandat im

Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist

ab der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages

bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe

des amtlichen Wahlergebnisses von der

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.

Wird der Beamte zum Mitglied des

Nationalrates oder eines Landtages gewählt, so

ist er darüber hinaus bis zum Beginn der Außerdienststellung

gemäß § 17 von der Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.

§ 19. Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied

der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident

oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder

Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die

Dauer dieser Funktion von der Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

durch

1. Austritt,

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3. Entlassung,

4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974,

5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

6. Tod.

(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das

Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes

aller aus dem Dienstverhältnis fließenden

Rechte und Ansprüche,

2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das

Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,

wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt

nachgesehen wird, es sei denn, daß die

Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses

erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden

Anwartschaften, Rechte und Befugnisse

des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche

des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung

des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben

unberührt.

Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen

Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf

des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt,

frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in

dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen

oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit

bestimmt, so wird die Austrittserklärung

ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in

dem sie abgegeben wurde.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre die Feststellung getroffen

worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht

aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für

das dritte Kalenderjahr entlassen.

4. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem

Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen

und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und

vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1. die Grundausbildung,

2. die berufsbegleitende Fortbildung und

3. die Schulung von Führungskräften.

Grundausbildung

Allgemeine Bestimmungen

§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche

Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-

oder Definitivstellungserfordernissen führen

soll.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen,

daß der Beamte die für seine Verwendung

erforderlichen Kenntnisse der österreichischen

Verfassung und Behördenorganisation, des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

(einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes)

sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis

der Verwendung als

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3. Selbststudium oder

4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung

zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe

vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach

Verwendung gesondert geregelt werden, soweit

dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich

ist.

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen

1. von der Bundesregierung, wenn

a) die Verordnungen für Verwendungen

vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich

eines Ressorts vorkommen,

oder

b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung

oder ein Teil derselben für

mehrere Verwendungen zusammengefaßt

werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich

mehr als eines Ressorts betroffen

wird,

2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu

entscheiden, welche Grundausbildung für eine

bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung

der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen

(Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission

usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die

betreffenden Einrichtungen angehören.

Ausbildungslehrgang

§ 25. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde

auf Antrag einem Ausbildungslehrgang

zuzuweisen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden

Grundausbildung für die Verwendung des

Beamten als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist und

2. der Beamte die in der Verordnung für die

betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen

Praxiszeiten absolviert hat.

Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der

Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen

und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes

festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse

des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht

zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten

auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang

innerhalb eines Jahres aus dienstlichen

Gründen nicht entsprochen werden, so darf in

der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher

Verhältnisse verhindert werden.

(2) Der Beamte kann von der für die Durchführung

des Ausbildungslehrganges zuständigen

Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang

zugelassen werden, wenn

1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden

Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

für eine vom Beamten

angestrebte Verwendung bildet,

2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung

vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse

erfüllt und

3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten

die hiefür allenfalls erforderliche

Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde

darf diese Bestätigung nur aus zwingenden

dienstlichen Gründen verweigern.

Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich

und eine zielführende Ausbildung

sichergestellt ist, können durch Verordnung für

bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen

vom Erfordernis der Z. 2 festgelegt werden.

(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang

eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden

versäumt, daß das Lehrgangsziel

voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist

die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu

widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten

an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist

unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden

aus einem Lehrgang ausgeschieden, so

kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen

Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines

solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

Selbststudium

§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten

für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Dienstprüfung

§ 27. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung

ist durch die erfolgreiche Ablegung

der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil

der Grundausbildung.

Prüfungskommission

§ 28. (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen

sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung

erlassen hat,

1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen

zu errichten,

2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich

zu bestimmen und

3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Wurde die Verordnung von der Bundesregierung

erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission

und zur Bestellung ihrer Mitglieder der

Bundeskanzler zuständig.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann abweichend vom Abs. 1 in der

Verordnung

1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission

dem Leiter jener Behörde übertragen

werden, bei der die Prüfungskommission

eingerichtet wird, oder

2. bestimmt werden, daß der Vorsitz in der

Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter

einer bestimmten Behörde zukommt.

(3) Wurde die Prüfungskommission gemäß

Abs. 1 letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet,

bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand

des Bundeskanzleramtes angehören, zu

ihrer Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten

Dienstbehörde.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission

richtet sich nach dem Dienstort des

zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere

bei Vorliegen wichtiger dienstlicher

Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes

des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission,

hat die oberste Dienstbehörde des Beamten

für die Ablegung der Prüfung eine andere

Prüfungskommission zu bestimmen.

Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

§ 29. (1) Die Voraussetzungen für die Bestellung

zum Mitglied einer Prüfungskommission

sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf

die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen

ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe

A oder einer gleichwertigen Besoldungs-

oder Verwendungsgruppe oder — wenn

solche Beamte nicht zur Verfügung stehen —

der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe

angehören.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission

ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, während der Zeit der Suspendierung

vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung

des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind

vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,

wenn

1. sie es verlangen,

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht

mehr gegeben ist,

3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder

ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit

als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung

der dienstlichen Verpflichtungen oder

zusätzliche Kosten verbunden wären,

4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an

drei Prüfungen nicht teilgenommen haben

oder

5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung

nicht mehr bestehen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

erlischt, wenn

1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

verhängt wurde oder

2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission

aus oder ist es aus anderen Gründen

notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen,

so sind die neuen Mitglieder für den Rest

der Funktionsdauer zu bestellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der

Prüfungskommission sind in Ausübung dies:s

Amtes selbständig und unabhängig.

Prüfungssenate

§ 30. Für die Abhaltung der Dienstprüfungen

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat

hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden

und aus mindestens einem weiteren

Mitglied zu bestehen.

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 31. (1) Prüfungstermine sind mindestens zwei

Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in

geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens

alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines

Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer

Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin

derart festzusetzen, daß der Beamte die

Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen

haben kann.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg

bei der zuständigen Prüfungskommission

bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung

zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung

die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten

eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet

im Antrag anzuführen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die

für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen

und ihn an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten

in der Verordnung die Wahl zwischen

mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses

Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission

rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die

Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission

errichtet ist. Auf das Verfahren

über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.

Die Prüfungstermine sind dem Beamten

so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei

Wochen vor der Prüfung bekannt sind.

(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann in der Verordnung abweichend von den

Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den

Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang

vorangeht, der Beamte nach Absolvierung

dieses Lehrganges von Amts wegen durch

die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung

des Lehrganges beauftragte Behörde zur

Dienstprüfung zuzuweisen ist.

Zulassungserfordernisse

§ 32. (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung

zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung,

die Ernennungserfordernisse für die

betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3

festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die

Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor,

so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser

Dienstzeit abgelegt werden.

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur

Dienstprüfung sind in der Verordnung über die

betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß

der Beamte die für die Prüfung erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei

können insbesondere geregelt werden

1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung

einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie

allfällige Gründe für eine Nachsicht von

dieser Verpflichtung,

2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen

und Praxiszeiten,

3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung

die Ablegung mehrerer Prüfungen

erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung

dieser Prüfungen.

Prüfungsverfahren

§ 33. (1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung

kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.

Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten

oder ein derart verspätetes Erscheinen,

daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden

kann, gleichzuhalten.

(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande,

am festgesetzten Tag zu einer Prüfung

zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates

auf Ansuchen des Beamten die Ablegung

oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren

Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum

nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle

einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil

(schriftliche, praktische oder mündliche

Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen

wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen

des Beamten soweit billige Rücksicht

zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck

vereinbar ist.

(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und

dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende

Verwendung erfordert, kann in der Verordnung

bestimmt werden, daß an Stelle der

schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische

Prüfung abzuhalten ist.

(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck

zu bestimmen, ob und inwieweit die

schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit

abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung

nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen

der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen

Prüfung des betreffenden Gegenstandes

betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat

bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der

Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat

abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat

mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen

und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen

zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind

öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer

zugelassen.

(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der

Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu

beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die

Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der

Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise

Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit

der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß

der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen

als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der

Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung

aus ..." anzufügen. Über die bestandene

Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis

auszustellen.

(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden,

kann die Prüfung frühestens nach sechs

Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige

Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

Teil- und Einzelprüfungen

§ 34. (1) In der Verordnung kann abweichend

vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in

Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn

dies dem Prüfungszweck besser entspricht.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann in der Verordnung auch bestimmt

werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen

abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern

abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob

und mit welcher Beurteilung die betreffende

Einzelprüfung bestanden wurde,

2. § 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert

anzuwenden ist und

3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen

ist, sobald er alle Einzelprüfungen

der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung

bestanden hat.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 35. (1) Hat der Beamte bereits eine andere

Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die

nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe

vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der

Prüfungskommission bestimmen, daß sich die

Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu

erstrecken hat, die für die bereits abgelegte

Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen

sind wie in der nunmehrigen Prüfung.

Durch Verordnung können weitere Ausbildungen

und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden,

wenn damit eine gleichwertige Ausbildung

des Beamten gewährleistet wird.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse

anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung

oder ein bestimmter Teil derselben

als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein

gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung

des Beamten erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt

werden, daß der Nachweis bestimmter

Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller

Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen

Behinderung nicht zumutbar ist, durch

den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten

anderer Art ersetzt werden kann.

5. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst

befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung

der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung

seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes

zu betrauen.

(2) In den Geschäftseihteilungen der Dienststellen

darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft

eines Menschen erfordern. Soweit nicht

zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen,

dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige

oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt

werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und

wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der

Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen

werden, die regelmäßig von Beamten einer

höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe

oder einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe

oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1

angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden,

falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung

geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend

auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den

Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung

und Verwendung gehören, wenn es im Interesse

des Dienstes notwendig ist.

Nebentätigkeit

§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren

Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben,

die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen,

noch weitere Tätigkeiten für den Bund in

einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn

der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde

eine Funktion in Organen einer juristischen

Person des privaten Rechts ausübt, deren

Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des

Bundes stehen.

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der

Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen

Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen

wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig,

wenn ein wichtiges dienstliches Interesse

daran besteht. Während des provisorischen

Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne

ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen

Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist

unzulässig, wenn sie für den Beamten einen

wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten

würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei

dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts

wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon

schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle

und Verwendung mit dem Beifügen zu

verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die

beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen

nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche

Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies

als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen;

eine Berufung gegen diesen Bescheid hat

aufschiebende Wirkung.

(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen

Dienstort ist dem Beamten eine angemessene

Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn

der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststeile

zur Dienstleistung zugewiesen und für die

Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung

von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung

dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes

betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen

Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche

Zustimmung des Beamten höchstens für

die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr

ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung

ist ohne Zustimmung des Beamten nur

dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht

aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige

Verwendung des Beamten und auf sein

Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen

anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht

zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung

in einer Außenstelle, die außerhalb des

Dienstortes liegt, anzuwenden.

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen

Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig,

wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes

nicht möglich ist, spätestens zwei Monate

nach der Abberufung eine neue Verwendung in

seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch

nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner

bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer

neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten,

wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn

des Beamten eine Verschlechterung zu

erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung

des Beamten nicht mindestens

gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer

lagdauernden und umfangreichen Einarbeitung

bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung

des Beamten von seiner bisherigen Verwendung

ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung

gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer

vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer

drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner

nicht für die Beendigung der vorläufigen

Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung

eines an der Dienstausübung verhinderten

oder zur provisorischen Führung der Funktion

an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen

Beamten.

Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche

§ 41. Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4

und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden,

bei denen es nach der Natur des

Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger

Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Verwendungsbeschränkungen

§ 42. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit

Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der

Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt,

zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden,

wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse

nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt

werden kann und die Ausübung der Tätigkeit

nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig

ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind,

die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis

stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender

Linie oder bis einschließlich zum dritten

Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert

sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen

verwendet werden

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen

gegenüber dem anderen Beamten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den

Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen,

wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung

dienstlicher Interessen nicht zu

befürchten ist.

6. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine

dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft und

unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden

Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten

darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen

der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es

mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot

der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar

ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben

zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten

zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, zu

befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der

mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten

betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer

Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder

von einem unzuständigen Organ erteilt worden

ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten

Beamten aus einem anderen Grund

für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht

wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare

Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung

seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.

Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung

schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen

gilt.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten,

daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben

gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher

und sparsamer Weise erfüllen. Er hat

seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls

Weisungen zu erteilen, aufgetretene

Fehler und Mißstände abzustellen und für die

Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das

dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach

Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre

Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten

weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines

Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes

Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden

Organisationseinheiten zum Zwecke

der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung

sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen

und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung

seines Dienstes der begründete Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt,

die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat

er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109

Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige

an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes

berufenen Stelle zu melden oder, wenn

er hiezu selbst berufen ist, an den Staatsanwalt

des zuständigen Gerichtes die Anzeige zu erstatten.

Amtsverschwiegenheit

§ 46. (1) Der Beamte hat über alle ihm ausschließlich

aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im

Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien

geboten ist, gegenüber jedermann, dem er

über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung

zu machen hat, Stillschweigen zu bewahren

(Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor

einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt

sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand

der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen

könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde

zu melden. Die Dienstbehörde hat zu

entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur

Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat

dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen

das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei

ist der Zweck des Verfahrens sowie der den

Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen.

Die Dienstbehörde kann die Entbindung

unter der Voraussetzung aussprechen, daß

die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage,

der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen

wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht

erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der

Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und

stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten

heraus, so hat der Beamte die Beantwortung

weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende

Behörde die Aussage für erforderlich,

so hat sie die Entbindung des Beamten von der

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen.

Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter

bis fünfter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte

noch die Disziplinarbehörde oder der

Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit

verpflichtet.

Befangenheit

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines

Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu

veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat,

wenn die Vertretung durch ein anderes Organ

nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der

befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen

selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften

bleiben unberührt.

Dienstzeit

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten,

wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben

oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten

beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit

ist unter Berücksichtigung der dienstlichen

Erfordernisse und der berechtigten Interessen

der Beamten durch einen Dienstplan möglichst

gleichmäßig und bleibend auf die Tage der

Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit

nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche

Interessen entgegenstehen, sind Sonntage,

gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu

halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche

Interessen entgegenstehen, kann die gleitende

Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende

Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der

der Beamte den Beginn und das Ende seiner

täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen

(Gleitzeit) selbst besimmen kann und während

des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit)

jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender

Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung

der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen

Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein

Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei

darf die regelmäßige Wochendienstzeit im

mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder

unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form

der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen

Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb

über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus

aufrechterhalten werden muß und ein Beamter

den anderen ohne wesentliche zeitmäßige

Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei

wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt

Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes

oder eines Normaldienstplanes

regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu

leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn-

und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende

Ersatzruhezeit festzusetzen. Der

Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst.

Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit

zur Dienstleistung herangezogen, so

gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund

der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem

Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise

Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische

Maßnahmen nicht vermieden werden

können, kann die Bundesregierung durch Verordnung

bestimmen, daß der Dienstplan eine

längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene

Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).

Überstunden

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).

Den auf Anordnung geleisteten Überstunden

sind — ausgenommen bei gleitender Dienstzeit

— Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde

Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr

eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde

nicht auf Umstände zurückgeht, die

von dem Beamten, der die Überstunden geleistet

hat, hätten vermieden werden können,

und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens

innerhalb einer Woche nach der Leistung

schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

ohne sein Verschulden verhindert,

diese Frist einzuhalten, so verlängert sie

sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind entweder durch Freizeit

auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften abzugelten.

Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen

Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der

im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

in einer Dienststelle oder an einem bestimmten

anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder

auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen

(Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen

weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der

im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von

sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender

Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen

(Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend

erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet

werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen

Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar

und binnen kürzester Zeit zum Antritt

seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft

gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein

Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum

Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während

der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend

ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben

zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit

unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden

und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall

oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes

verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine

ärztliche Bescheinigung über den Beginn der

Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche

Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen,

wenn er dem Dienst länger als drei

Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder

der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt

der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht

er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung

oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung

an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt

die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Ärztliche Untersuchung

§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für

die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen

körperlichen oder geistigen Eignung des

Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der

Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen.

Meldepflichten

§ 53. (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung

seines Dienstes der begründete Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt,

die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er

dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu

melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften

weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der

Beamte seiner Dienstbehörde zu melden

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4. Änderung des Wohnsitzes,

5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes

erforderlichen behördlichen Berechtigung

oder Befähigung, der Dienstkleidung, des

Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe.

Dienstweg

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich

auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen

Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren

Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser

hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige

Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf

bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen

werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges

dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Wohnsitz und Dienstort

§ 55. (1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so

zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus

der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit

gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen

Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des

Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner

Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare

Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es

erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der

Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet

nicht verlassen.

Nebenbeschäftigung

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,

die der Beamte außerhalb seines Dienst-

Verhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit

ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen

Aufgaben behindert, die Vermutung seiner

Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche

dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede

erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich

zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig,

wenn sie die Schaffung von nennenswerten

Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person

des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls

zu melden.

Gutachten

§ 57. Der Beamte bedarf für die außergerichtliche

Abgabe eines Sachverständigengutachtens

über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen

Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung

seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung

ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand

und Zweck des Gutachtens dienstliche

Interessen gefährdet werden.

Ausbildung und Fortbildung

§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen

Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen

teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt

und erweitert werden beziehungsweise in

denen er die für seine Tätigkeit notwendige

praktische Unterweisung erhält.

Geschenkannahme

§ 59. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im

Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich

oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen

Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu

fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu

lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten

von geringem Wert gelten nicht als Geschenke

im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen.

Er hat seine Dienstbehörde hievon in

Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde

innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das

Ehrengeschenk zurückzugeben.

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige

Sachbehelfe

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern,

ist der Beamte im Dienst zum Tragen

einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens

verpflichtet.

(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers

ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

zu regeln,

1. in welchen Verwendungen und unter welchen

näheren Voraussetzungen die Pflicht

zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise

des Dienstabzeichens besteht,

2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung

außerhalb des Dienstes und im Ruhestand

getragen werden darf.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage

bei geeigneten Stellen zur Einsicht während

der Amtsstunden kundzumachen.

(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung,

Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

sorgsam zu behandeln.

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z. 1

bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem

Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein

60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen

ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 4

und 57 genannten Pflichten.

7. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

Bezüge

§ 62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer

gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge

oder Ruhebezüge.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 63. (1) Der Beamte ist zur Führung eines

Amtstitels berechtigt.

(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen

der Beamten werden im Besonderen Teil

geregelt.

(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt

werden, der auf die Verwendung in einer

bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz

ist nicht Bestandteil des Amtstitels.

(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung

vongesehen, so kann er sie an Stelle

seines Amtstitels führen.

(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand kann dem Beamten an

Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung

der für seine Besoldungs- beziehungsweise

Verwendungsgruppe vorgesehene

nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die

nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen

werden.

(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt,

den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung

zu führen, zu dessen oder deren Führung

er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand berechtigt war. Er hat

dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung)

den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.

Urlaub

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 64. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis

ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 65. (t) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem

Kalenderjahr

1. 24 Werktage bei einem Dienstalter von weniger

als zehn Jahren,

2.26 Werktage bei einem Dienstalter von

zehn Jahren und für Beamte der Dienstklasse

V,

3.30 Werktage bei einem Dienstalter von

18 Jahren,

4. 32 Werktage für den Beamten, dessen Gehalt

zuzüglich der ruhegenußfähigen und

der einen Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß begründenden Zulagen

a) in der Verwendungsgruppe D oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 1

der Dienstklasse V,

b) in der Verwendungsgruppe C oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V,

c) in der Verwendungsgruppe B oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der

Dienstklasse V,

d) in der Verwendungsgruppe A oder einer

vergleichbaren Verwendungsgruppe den

Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der

Dienstklasse V

erreicht hat oder um höchstens 25 S unter

diesem Betrag liegt,

5. 36 Werktage

a) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

der Dienstklasse VII nach einem

Dienstalter von 30 Jahren sowie für den

der Dienstklasse VIII oder IX,

b) für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,

dessen Gehalt zuzüglich der

ruhegenußfähigen und der einen Anspruch

auf eine Zulage zum Ruhegenuß

begründenden Zulagen um höchstens 25 S

unter dem Gehalt des vergleichbaren

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

liegt.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des

jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in

diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate

gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in

dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

gemäß Abs. 2 und 3 Teile von

Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

ist jeweils der 1. Juli. Das für das

höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter

gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es

vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September

vollendet wird.

(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1

bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebend ist; zum

Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlautsausmaßes

auch eine vor dem 18. Lebensjahr in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung

in eine höhere Verwendungsgruppe nicht

angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem

Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren

Verwendungsruppe anrechenbar wären.

Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium

aufweist und einer Verwendungsgruppe

angehört, für die die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums

für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu

einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

Der für das Studium angerechnete Zeitraum

vermindert sich insoweit, als dem Beamten die

Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters

bereits berücksichtigt wurde.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 66. (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche,

so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes

in der Weise umzurechnen, daß

an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage

treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf

Arbeitstage umzurechnen und fällt während der

Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher

Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch

dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines

mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes

anschließt.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und

des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 67. (1) Für die Feststellung des erstmaligen

Anspruches auf Erholungsurlaub und für die

Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr

des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen

Vertragsdienstverhältnisses zum Bund

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen.

Ein Urlaub, der in einem solchen

Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr

bereits verbraucht wurde, ist auf das dem

Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß

anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten

Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben

aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub

verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses

verfallen wäre.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 68. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes

ist unter Berücksichtigung der

dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf

die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen

Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes

ungeteilt zu verbrauchen.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Beamte den Erholungsurlaub

nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr

folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus

dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der

Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres

ein.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 70. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Umstände auf

seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Erholungsurlaubes gestattet werden.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des

Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind

auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung,

an denen der Beamte durch die Erkrankung

dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist

das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt,

so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wie der Beamte

während der Tage seiner Erkrankung nach dem

Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den

Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer

die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten

zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt

die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat

der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein

ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn

und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes

im Ausland, so ist dem ärztlichen

Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber

beizufügen, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt

wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen

Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht

anzuwenden.

(3) Für den Beamten, der bei einer Dienststelle

des Bundes im Ausland verwendet wird

und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese

Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist,

als Inland.

(4) Erkrankt der Beamte, der während eines

Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des

Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt,

so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die

Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für den

Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig

war.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung

des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes

um zwei Werktage, wenn am Stichtag

eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit im

Dienste einer Gebietskörperschaft,

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973,

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß

§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei

Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch

auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs

Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten

im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung für

einen Kuraufenthalt gewährt wurde, gebührt

keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.

Heimaturlaub

§ 73. (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle

des Bundes außerhalb Europas verwendet wird

oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei

einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb

Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen

Anspruch auf Heimaturlaub.

(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die

Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben

hat so zu erfolgen, daß durch diesen

Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten

werden kann und, soweit am Dienstort

ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für

diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub

gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

(4) Das Nähere ist durch Verordnung der

Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit

dem Beamten anläßlich des Heimaturlaubes

für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei

der Bemessung der Haushaltszulage berücksicht:igten

Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort

nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen

aus wichtigen persönlichen oder familiären

Gründen oder aus einem sonstigen besonderen

Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt wurden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem Anlaß

angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, c:er

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge

(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den

Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt

ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Beamten

maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann die zuständige

Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2

mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen

Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang

eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,

der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen

Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutter-

Schulgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt werden,

sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist

die Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Pflegeurlaub

§ 76. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet des § 74, Anspruch

auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf

im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Beamten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte

in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 66 Abs. 1 und 2, § 67 sowie § 78 sind

auf den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung

des Urlaubsantrittes

§ 77. (1) Die kalendermäßige Festlegung des

Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen

dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung

des Erholungsurlaubes ist, sobald es der

Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung

vom Erholungsurlaub verursachten

Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, zu

vergüten.

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder

Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn

dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint

und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,

das in den §§ 65 und 72 genannte

Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten

Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl

(Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in

Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines

Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als

verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum

nach dem Dienstplan Dienst zu leisten

hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes

Bruchteile von Stunden, so sind

diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die

Umrechung des Erholungsurlaubes in Stunden

ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden

auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben

sich bei dieser Umrechnung Bruchteile

eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des

Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu

verbrauchen.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 79. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung von

kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren")

besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe

Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der

Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit

von einem Sozialversicherungsträger oder

einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen

Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung

in ein Genesungsheim eingewiesen wird

und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim

vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger

getragen werden.

(4) Für den Beamten, der im Ausland bei

einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen

Organisation seinen Dienst versteht,

gelten die Voraussetzungen der Abs. 1

und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem

Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die

medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung

eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung

in ein Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst.

Sachleistungen

§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten

nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung,

Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

beizustellen.

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses

eine Dienst- oder Naturalwohnung

zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine

Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner

dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung

ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung

oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung

hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder

Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis

begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder

Naturalwohnung, die sich nicht aus dem

gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung

der Dienstbehörde des Beamten.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder

Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort

versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund

nach § 19 Abs. 2 Z, 3 des

Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, darstellen

würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden

soll, die in höherem Maße den Interessen

der Verwaltung dient als die gegenwärtige

Verwendung,

4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung

oder Teile derselben dritten Personen

überlassen hat.

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen

werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung

der dienstlichen Aufgaben des Beamten

nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen

worden, so hat sie der Beamte innerhalb

der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist

kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,

bis auf einen Monat herabgesetzt werden.

Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis

auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der

Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen

ist, innerhalb der Räumungsfrist eine

andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch

für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze,

es sei denn, daß für die Benützung

eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend

ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten,

der an einen anderen Dienstort versetzt wurde,

dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen

des Beamten, die mit diesem bis zu

dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt

haben, so lange die tatsächliche Benützung der

Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für

einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt

wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

8. Abschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Vorgesetzten

Allgemeine Bestimmungen

§ 81. (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat

der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen

des Beamten zu berichten.

(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes

ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht

über den Beamten im Beurteilungszeitraum

betraut war oder im Hinblick auf die besonderen

Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der

Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

Beurteilungsmerkmale

§ 82. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der

Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des

Beamten maßgebend.

(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

für alle oder für Gruppen von Beamten seines

Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für

die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei

der Erstattung von Berichten zu verwenden

sind. Dabei ist auf die Verwendung und den

Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten

Bedacht zu nehmen.

Bericht über den provisorischen Beamten

§ 83. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen

Beamten vor der Definitivstellung zu berichten,

ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist,

der im Hinblick auf seine dienstliche

Stellung zu erwarten ist.

Bericht aus besonderem Anlaß

§ 84. (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten

zu berichten, wenn er der Meinung ist,

daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr

den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

(2) Über den Beamten darf im Sinne des

Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im

Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens

während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein

Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte

den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein

Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Befassung des Beamten

§ 85. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,

hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen

und mit diesem die Gründe seines Vor-

habens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an

seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so

hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit

zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht

Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme

des Beamten im Dienstweg der

Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg

befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer

abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.

Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit

zu geben, zu den Äußerungen binnen

zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

§ 86. (1) Der Beamte, der der Meinung ist,

daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den

zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere

Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine

Leistungsfeststellung im Sinne des § 87 Abs. 1

Z. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über

das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich

Stellung zu nehmen und dem Beamten

Gelegenheit zu geben, sich binnen vier

Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme

unverzüglich im Dienstweg der

Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde

§ 87. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des

Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und

Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit

Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem

Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat.

(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist

der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung

treffe nicht mehr zu, so ist über

den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten.

Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist

eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu

treffen.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung

gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist

für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr

folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen

hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung

durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr

den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,

so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung

zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf

das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen.

Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung

wirksam.

(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei

Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt

im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die

Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage

des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung

durch den Beamten mit dem Tage

des Einlangens des Antrages.

(6) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde

steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei

Wochen an die Leistungsfeststellungskommission

zu berufen.

(7) Stellt die Dienstbehörde das Verfahren

ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu

haben, so ist der Beamte von der Einstellung

zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen

eine Leistungsfeststellung beantragen.

Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

§ 88. (1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission

einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht

aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen

Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren

Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission

sind vom Leiter der Dienstbehörde mit

Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Der Leiter der Dienstbehörde

ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder

an Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses

(Zentralausschüsse) der Personalvertretung

gebunden.

(3) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb

eines Monates nach Aufforderung durch den

Leiter der Dienstbehörde keinen Vorschlag, so

hat der Leiter der Dienstbehörde die weiteren

Mitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag

gebunden zu sein.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Leistungsfeststellungskommission sind in

Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat

in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben

aus dem Vorsitzenden der Kommission oder

einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission

darf mehreren Senaten angehören.

(6) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission

soll besondere Kenntnisse

zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des

Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des

Senates der Leistungsfeststellungskommission

muß auf Vorschlag des Zentralausschusses ernannt

worden sein.

(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission

hat unter Beachtung des Abs. 6 die

Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder

bei der Verhinderung eines

Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate

einzutreten haben. Die Zusammensetzung der

Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes

abgeändert werden.

(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu

entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt

abzugeben.

(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission

haben sich der Ausübung ihres Amtes

zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der

Berichterstattung über die Leistung des Beamten

mitgewirkt haben.

(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission,

für die Besorgung ihrer

Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der

Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.

Mitgliedschaft

§ 89. (1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission

dürfen nur Beamte des

Dienststandes bestellt werden, gegen die kein

Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied

einer Leistungsfeststellungskommission

Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission

ruht vom Zeitpunkt der Einleitung

eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen

rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit

der Suspendierung, der Außerdienststellung, der

Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten

und der Ableistung des Präsenzdienstes

oder des Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission

endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung

ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem

Dienststand.

(5) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission

durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

für den Rest der Funktionsdauer

zu ergänzen.

Rechtsmittel

§ 90. Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission

steht kein ordentliches

Rechtsmittel zu.

9. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten

verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur

Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines haften

Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf

Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von

dem Monatsbezug auszugehen, auf den der Beamte

im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen

Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im

Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung

Anspruch hat.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist

die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist

jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die

beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den

Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch

für die Strafbemessung maßgebenden

Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;

weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten

Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch

mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen

begangen und wird über diese

Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt,

so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der

schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen

ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen

als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung

nicht mehr bestraft werden,

wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von

dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde

die Dienstpflichtverletzung zur

Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von

dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren

vor der Disziplinarkommission

eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen

wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsstrafverfahrens

gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines

solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen

Verurteilung geführt und ist die

strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die

im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die

Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer

gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft

sich die Dienstpflichtverletzung in der

Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so

ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen

ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe

nicht erforderlich ist, um den Beamten

von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem

Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde

gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes

(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)

gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als

erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde)

als nicht erweisbar angenommen

hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,

dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder

verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben

Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich

ist, um den Beamten von der Begehung

weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 96. Disziplinarbehörden sind

1. die Dienstbehörden,

2. die Disziplinarkommissionen,

3. die Disziplinaroberkommission.

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur Suspendierung und

zur Erlassung von Disziplinarverfügungen

hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,

2. die Disziplinarkommission zur Erlassung

von Disziplinarerkenntnissen, zur Entscheidung

über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen

und zur Entscheidung über

Berufungen gegen Suspendierungen hinsichtlich

der Beamten des Ressorts, in dem sie

eingerichtet ist, und

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung

über Berufungen gegen Erkenntnisse

und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen

sowie über Berufungen

gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Disziplinarkommissionen

§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist

eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem

Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern

und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und

die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission

sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung

vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Der Leiter der Zentralstelle

ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder

an Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses

(Zentralausschüsse) der Personalvertretung

gebunden.

(4) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb

eines Monates nach Aufforderung durch den

Leiter der Zentralstelle keinen Vorschlag, so

hat der Leiter der Zentralstelle die weiteren Mitglieder

zu bestellen, ohne an einen Vorschlag

gebunden zu sein.

Disziplinaroberkommission

§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist

beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht

aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern

und weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission

sind vom Bundespräsidenten auf

Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung

vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren

zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission

müssen rechtskundig sein.

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt

werden, gegen die kein Disziplinarverfahren

anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied

einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission

Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, während der Zeit der Suspendierung,

der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung

des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

mit der Versetzung ins Ausland sowie

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen

durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen und

die Disziplinaroberkommission haben in Senaten

zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden

der Kommission oder einem seiner

Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei

weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied

darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

muß auf Vorschlag des Zentralausschusses

ernannt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission

muß dem Ressort des beschuldigten

Beamten angehören.

(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat

jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende

Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte

unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren

Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung

eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder

in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung

der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes

abgeändert werden.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit

zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der

Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden.

Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende

hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

sind in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig.

Disziplinaranwalt

§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen

Interessen im Disziplinarverfahren sind von den

Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte

und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern

zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission

hat rechtskundig zu sein.

Personal- und Sachaufwand

§ 104. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommission

und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte

haben die Zentralstellen aufzukommen,

bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen

vor der Disziplinarkommission geeignete

Schriftführer beizustellen.

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission

hat rechtskundig zu sein.

Disziplinarverfahren

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes

bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950

mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, 42 Abs. 1

und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2

und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.

Parteien

§ 106. Parteien im Disziplinarverfahren sind

der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

Verteidiger

§ 107. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst

verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen

Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten

verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein

Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde

als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten

Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung

nicht verpflichtet. Er darf in keinem

Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber

dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung

des im Interesse der Verteidigung notwendigen

und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt

nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen

Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

Zustellungen

§ 108. (1) Zustellungen an die Parteien haben

zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger

hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der

Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten

die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten

mit dem Zeitpunkt der Zustellung an

den Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur

Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte

(Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur

vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen

Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich

im Dienstwege der Dienstbehörde

Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht

einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht

einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich

strafbaren Handlung, so hat sich der

Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung

zu enthalten und sofort der Dienstbehörde

zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde

ist abzusehen, wenn nach Ansicht des

Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung

ausreicht.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht

um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der

Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten

zuzustellen.

§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige

oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat

die Dienstbehörde

1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden

der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt

weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung

einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung

der Disziplinaranzeige absehen, wenn das

Verschulden geringfügig ist und die Folgen der

Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf

Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos

zu verständigen.

Selbstanzeige

§. 111. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei

seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung

eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu

beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen sich selbst beantragt, so

ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen des

Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden

der Disziplinarkommission und dem

Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die

Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art

der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen

des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde,

wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei

der Disziplinarkommission bereits anhängig ist,

diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren.

(2) Anläßlich der Suspendierung kann die

Kürzung des Monatsbezuges — unter Ausschluß

der Haushaltszulage — bis auf zwei Drittel verfügt

werden.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit

dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Fallen die Umstände, durch die

die Suspendierung des Beamten veranlaßt wurde,

vorher weg, so ist die Suspendierung von der

Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig

ist, unverzüglich aufzuheben.

(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung

beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine

aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat,

wenn die Suspendierung beziehungsweise die Bezugskürzung

von der Dienstbehörde verfügt

wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von

der Disziplinarkommission verfügt wurde, die

Disziplinaroberkommission zu entscheiden.

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des

Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird

diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung

wirksam.

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen

mehrere Beschuldigte

§ 113. Sind an einer Dienstpflichtverletzung

mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren

vor der Kommission für alle Beteiligten

gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben

Ressort angehören.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während

des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß

eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich

oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung

vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu

unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft

oder der zuständigen Verwaltungsbehörde

Strafanzeige zu erstatten.

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem

Abschluß des strafgerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen,

soweit nicht gemäß § 95 vorzugehen ist.

Absehen von der Strafe

§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann

von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher

Interessen möglich ist und nach den Umständen

des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten

angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch

allein genügen wird, den Beamten von

weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 116. (1) Vor der Entscheidung über die

Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die

Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten

Fristen im Disziplinarverfahren zehn

Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der

im § 94 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle

der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag

des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten

keine strengere als die bereits verhängte

Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch

Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens

und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragen, die nach dem bestraften Beamten

einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz

1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das

Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses

Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen

dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme

des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wird der frühere

Bescheid nicht aufgehoben.

Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren

für Zeugen und Sachverständige sind vom Bund

zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung

erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission

eine Disziplinarstrafe verhängt,

so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit

er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten

Verfahrensaufwand, seine persönlichen

Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der

Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,

Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß

anzuwenden.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit

Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit

ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

nicht erwiesen werden kann oder keine

Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung

ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die

Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies eine

Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten

von der Verletzung der Dienstpflichten

abzuhalten oder der Verletzung

von Dienstpflichten durch andere Beamte

entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,

wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

des Beschuldigten endet.

Entscheidungspflicht

§ 119. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei der Entscheidung über die Berufung

gegen eine Suspendierung diese Frist einen

Monat beträgt.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 120. Schriften und Amtshandlungen auf

Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung

bundesgesetzlich geregelter Abgaben und

Gebühren befreit.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf

über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen

dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren

nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder

des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung

begangen, so darf die erfolgte Bestrafung

in einem weiteren Disziplinarverfahren

nicht berücksichtigt werden.

Aufbewahrung der Akten

§ 122. Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens

sind die Akten unter Verschluß

aufzubewahren.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

Einleitung

§ 123. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige

die Disziplinarkommission zur Entscheidung

darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren

durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen

sind von der Dienstbehörde im Auftrag

der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens beschlossen,

so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten,

dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde

zuzustellen. Gegen die Einleitung des

Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die

Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen

geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses

der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

durchzuführen, und im Falle der

Suspendierung ein.

Verhandlungsbeschluß und mündliche

Verhandlung

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend

geklärt, so hat die Disziplinarkommission die

mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)

und zu dieser die Parteien

sowie die in Betracht kommenden Zeugen und

Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung

ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr

und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum

von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht,

binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates

ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen

des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen

Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen

anwesend sein. Die mündliche

Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des

Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der

Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten

sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien

haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über

die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Mitglieder

des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung

des Senates über die Berücksichtigung

der Beweisanträge zu verlangen. Gegen

die Entscheidung des Vorsitzenden und die des

Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung

der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen

werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme

eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung,

so hat hierüber der Senat nach Beratung

zu beschließen.

(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist

dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der

Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der

Beweisführung zusammenzufassen sowie seine

Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten

das Wort zu erteilen. Findet der

Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so

hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates

ist das Erkenntnis samt den wesentlichen

Gründen mündlich zu verkünden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 125. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen

besonderer Gründe die mündliche Verhandlung

zu unterbrechen oder zu vertagen.

Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende

bei der Wiederaufnahme der Verhandlung

die wesentlichen Vorgänge der vertagten

Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst

zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,

wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert

hat oder seit der Vertagung mehr als

drei Monate verstrichen sind.

Disziplinarerkenntnis

§ 126. (1) Die Disziplinarkommission hat bei

der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder Freispruch zu lauten und im Falle

eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95

Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch

abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses

ist der Dienstbehörde und

den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen

zuzustellen.

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen

und Geldbußen

§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe

oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen

Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die. Abstattung

einer Geldstrafe oder einer Geldbuße

in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die

Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls

durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen

sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der

Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen

darüber sind innerhalb jedes Ressorts

durch Verordnung zu erlassen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 128. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind

untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren

bezogen hat, und dessen Hinterbliebene

dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen

Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen,

als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission

im Spruch des Disziplinarerkenntnisses

nicht deshalb ausgeschlossen wird,

weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 2 von

einer Ahndung, von. der Erlassung einer Disziplinarverfügung

oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige

abgesehen oder hat die Disziplinarkommission

das bei ihr anhängige Verfahren

eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene

diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Berufung des Beschuldigten

§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten

erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis

nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 130. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den

Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige

Dienstbehörde zu veranlassen.

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 131. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten

oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung

gestanden, so kann die Dienstbehörde

hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung

ohne weiteres Verfahren schriftlich eine

Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung

ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

In der Disziplinarverfügung darf nur der

Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis

zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges —

unter Ausschluß der Haushaltszulage —, auf den

der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung

Anspruch hat, verhängt werden.

Berufung

§ 132. (1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

können gegen die Disziplinarverfügung

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung

Berufung erheben.

(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission

auch ohne mündliche Verhandlung

entscheiden.

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer

im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung

oder wegen gröblicher Verletzung der

ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen

zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 134. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf

Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage

und der Hilflosenzulage,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und Ansprüche.

Zuständigkeit

§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

ist die Disziplinarkommission zuständig,

die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten

aus dem Dienststand zuständig war.

BESONDERER TEIL

1. Abschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG

Amtstitel

§ 136. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen!

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel

vorgesehen

Verwendungsbezeichnungen

§ 137. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen

vorgesehen

(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post-

und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung

an Stelle des Amtstitels zu führen ist.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland oder im höheren

auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen,

haben für die Dauer dieser Verwendung die

ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung

zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen

sind vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten unter Bedachtnahme

auf die internationale Übung und die dienstrechtliche

Stellung des Beamten durch Verordnung

zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 150/1978, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, haben

folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende

militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen

zu führen

1. in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

in der Verwendungsgruppe D überdies

Offiziersstellvertreter;

2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant.

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs-

und Disziplinarkommissionen in der

Post- und Telegraphenverwaltung

§ 138. Bei der Bestellung der Mitglieder der

Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen

in der Post- und Telegraphenverwaltung

kommt das dem Zentralausschuß zustehende

Vorschlagsrecht der in diesem Bereich eingerichteten

zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind

§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach

§ 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Amtstitel

§ 140. Für die Beamten in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen

Verwendungsbezeichnungen

§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

werden, haben in den Verwendungsgruppen

P 1 bis P 5 folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes

zukommende militärische Dienstgrade

als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3

überdies: Offiziersstellvertreter.

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind

§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1

des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten

Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

sind, nicht anzuwenden.

3. Abschnitt

WACHEBEAMTE

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

§ 143. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe

W 1, für dienstführende Wachebeamte

und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe

des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten

abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen

ist so zu gestalten", daß dem § 4

Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere

Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten

vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses

einer weiteren Ausbildung abhängig ist,

bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse

der zuständige Bundesminister.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

für die für Wachebeamte vorgesehenen

Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser

Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29

Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A

oder W 1 oder — wenn solche Beamte nicht zur

Verfügung stehen — der höchsten verfügbaren

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.

Amtstitel

§ 144. (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen

(2) Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend

vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen

1. in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle

des Amtstitels „Leutnant" der Amtstitel

„Präfekt", an Stelle der Amtstitel „Oberleutnant",

„Hauptmann" und „Major" der

Amtstitel „Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels

„Oberstleutnant" der Amtstitel „Direktor",

an Stelle des Amtstitels „Oberst" der

Amtstitel „Oberdirektor";

2. in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel

„Obererzieher";

3. in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel

„Erzieher".

(3) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit

muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel

geführt worden sein. In diese Wartezeit sind

Zeiten nicht einzurechnen, während deren die

Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder

gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für

die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch

so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge des

ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

(4) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel

„General" für die Dauer der Verwendung als

Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder

des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache

— wenn die betreffende Planstelle jedoch

nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als

Stellvertreter — verliehen werden.

(5) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 kann nach einer im Exekutivdienst

tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von

30 Jahren der Amtstitel „Bezirksinspektor" verliehen

werden.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das

Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,

BGBl. Nr. 173/1965, angehören und in

einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen

dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen

Übung die Führung eines höheren Amtstitels

erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung

der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene

entsprechend höhere Amtstitel verliehen

werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen

Vorschriften Rechtsfolgen an die

Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden,

ist bei den im ersten Satz angeführten

Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen,

der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung

im Inland gebührt hätte.

Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 145. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Inneres

ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundes-

gendarmerie besondere Senate gebildet werden

können. Die Vorsitzenden der Senate müssen

nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate

dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen

W 1 und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern

sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe

W 1 zu bestellen; sie müssen

nicht rechtskundig sein.

4. Abschnitt

BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE

SOLDATEN

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

§ 146. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 1 und die Generalstabsausbildung

sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes

an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die

Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 2 (ausgenommen für die Verwendung als

Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem § 4

Abs. 3 Rechnung getragen wird.

(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere

Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere

und der zeitverpflichteten Soldaten vom

Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren

Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf

Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige

Bundesminister.

Dienstverhältnis der Berufsoffiziere

§ 147. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere

mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische

Dienstzeit einzurechnen ist und

2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren

drei Jahre treten.

Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten

§ 148. (1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in

einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft

auf einen Ruhe-(Versorgungs-)Genuß. Die §§ 13

bis 16 sind nicht anzuwenden.

(2) Das Dienstverhältnis endet aus den im § 20

Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten Gründen sowie

durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung

bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses

von neun Jahren ist zulässig. Das

Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der

zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet.

(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten

Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid

gekündigt werden. Kündigungsgründe

sind

1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter

Mangel der körperlichen oder

geistigen Eignung,

2. unbefriedigender Arbeitserfolg,

3. pflichtwidriges Verhalten,

4. Bedarfsmangel.

Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten

ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung

steht oder mit Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner

dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung

bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch

genommen hat, es sei denn, daß ihm eine

Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet

werden kann.

(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines

Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer

Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als

zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei

Monate und von vier Jahren drei Monate. Der

Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des

Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12

sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.

(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar

auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe

ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten

vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung,

sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses

als Beamter ein.

(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf

der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses

oder wegen eines im Dienst erlittenen

Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,

sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung

des Dienstverhältnisses im Falle der

Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe,

die nicht für zeitverpflichtete Soldaten

vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen,

wenn sie für die angestrebte Planstelle

gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(7) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur Personen ernannt

werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Berufsoffiziere

§ 149. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen

(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III

bis VIII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen

Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen

„des Generalstabsdienstes", „des Intendanzdienstes"

oder „des höheren militärtechnischen

Dienstes".

(3) In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe

H 1 kann den Sektionsleitern im Bundesministerium

für Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,

dem Armeekommandanten,

dem Stellvertreter des Armeekommandanten,

dem Chef des Stabes des Armeekommandos,

den Korpskommandanten, dem Kommandanten

der Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten

der Theresianischen Militärakademie

für die Dauer dieser Verwendung an Stelle des

Amtstitels „Oberst" der Amtstitel „Generalmajor"

verliehen werden.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende

Amtstitel vorgesehen

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker

oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere

sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im

Abs. 1 angeführten Amtstitel und — an Stelle

des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses

Amtstitels — aus dem Zusatz „... arzt",

„ ... apotheker" oder „ ... Veterinär" zusammensetzen.

Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte

ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung

im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ärtzegesetzes

verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung

„Primararzt d." (unter Hinzufügung der

Bezeichnung der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter

einer Krankenanstalt verwendet werden, die

Verwendungsbezeichnung „Ärztlicher Leiter d."

(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

vorgesehen. Für den mit der Führung

der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium

für Landesverteidigung betrauten

Militärarzt ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Generalarzt" vorgesehen.

(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und

Abs. 6 sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

Amtstitel für zeitverpflichtete Soldaten

§ 150. Für zeitverpflichtete Soldaten sind folgende Amtstitel vorgesehen

Disziplinarrecht

§ 151. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im

§ 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975

angeführten Berufsoffiziere und zeitverpflichteten

Soldaten nicht anzuwenden.

5. Abschnitt

STAATSANWÄLTE

Planstellen und Amtstitel

§ 152. Für die Staatsanwälte sind folgende Planstellen mit folgenden Amtstiteln vorzusehen

Urlaub

§ 153. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes

sinngemäß.

6. Abschnitt

HOCHSCHULLEHRER

Dienstverhältnis

§ 154. (1) § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 ist auf ordentliche

Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren

nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 10 bis 12 sind auf Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

(3) Die SS 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren

sowie auf ordentliche und

außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.

(4) Die §§ 17 bis 19 sind auf Universitäts-(Hochschul-)Professoren

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Außerdienststellung nur hinsichtlich ihrer

Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor

oder als Dekan einschließlich der im § 18

des Universitäts-Organisationsgesetzes erwähnten

Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand

sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane

und Kommissionen verfügt werden

darf. Die Universitäts-(Hochschul-)Professoren

sind während der Zeit der Außerdienststellung

berechtigt, ihre Lehr- und Forschungstätigkeit

auszuüben und in akademischen Kollegialorganen

und Kommissionen mitzuwirken.

(5) Das Bundesgesetz vom 18. November 1955,

BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die

Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und über deren Emeritierung getroffen werden,

bleibt hinsichtlich des im Abs. 1 genannten Personenkreises

unberührt; auf außerordentliche

Universitätsprofessoren ist dieses Bundesgesetz

nicht anzuwenden.

(6) Das Dienstverhältnis des Universitäts-(Hochschul-)Assistenten

endet aus den im § 20 Abs. 1

Z. 1 und 3 bis 6 angeführten Gründen sowie

durch Ablauf der Bestellungsdauer und durch vorzeitige

Auflösung.

(7) Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 57, über die Gleichstellung von Südtirolern

mit österreichischen Staatsbürgern auf

bestimmten Verwaltungsgebieten wird durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

(8) Die §§ 23 bis 35 sind auf Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

Verwendung

§ 155. Die §S 36 bis 41 und 42 Abs. 1 sind

auf Universitäts-(Hochschul-)Professoren nicht

anzuwenden.

Dienstpflichten

§ 156. Die §S 43 bis 61 sind auf ordentliche

Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche

und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht

anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

Amtstitel

§ 157. (1) Für die Hochschullehrer sind je nach

Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher

Universitätsprofessor, Ordentlicher

Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor,

Außerordentlicher Hochschulprofessor,

Universitätsassistent, Hochschulassistent

sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes,

BGBl. Nr. 216/1962,

Oberassistent.

(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen

Fakultät einer Universität ist abweichend

vom Abs. 1 der Amtstitel „Assistenzarzt"

vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis

als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer

für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von

zwölf Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels

der Amtstitel „Oberarzt".

Urlaub

§ 158. Die §§ 64 bis 78 sind auf ordentliche

Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und

außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.

Leistungsfeststellung

§ 159. Die §§ 81 bis 90 sind auf Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

Disziplinarrecht

§ 160. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung ist vorzusorgen, daß

für Hochschullehrer besondere Senate gebildet

werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission

muß jener Gruppe von Hochschullehrern

angehören, der der Beschuldigte angehört.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern

sind rechtskundige Hochschullehrer zu

bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser

Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung unmittelbar unterstellt.

7. Abschnitt

LEHRER

Dienstverhältnis

Ernennungserfordernisse

§ 161. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang

mit einer abgeschlossenen schulmäßigen

Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung

für Lehrer vorgeschrieben ist, ist — soweit die

Anlage 1 nicht anderes bestimmt — nach Abschluß

der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder

Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer

anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache

haben die der Schulart entsprechende

Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch

in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen,

sofern sie in dieser Unterrichtssprache

tatsächlich Unterricht zu erteilen halben.

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik

haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich)

erklärte Befähigung und Ermächtigung

für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes

an der betreffenden Schulart nach den hiefür

geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht

von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Besetzung freier Planstellen

§ 162. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle

eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und

Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es

sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit

einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse

erfüllt und nach einem

dem Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren

auf dieser Planstelle verwendet

wird.

(2) Der zuständige Bundesminister hat spätestens

drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres

die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden

Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

auszuschreiben.

(3) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte

und nach dieser frei werdende Planstellen,

die während des Schuljahres besetzt werden sollen,

sind

1. sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster

Instanz ist, von diesem,

2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen

Bundesminister im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" auszuschreiben.

(4) Planstellen, die durch den Übertritt oder

die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand

frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben,

daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt

werden können.

(5) Die Ausschreibung kann zusätzlich auch

auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen

Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den

Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist

und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(6) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der

Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung

bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig

eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als

nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist

nicht mindestens so viele Bewerbungen

ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert

sich die Bewerbungsfrist um einen Monat.

In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die

Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.

Schulfeste Stellen

§ 163. (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen

eines Direktors, Direktorstellvertreters,

Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer

ist mindestens die Hälfte jener Planstellen

als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand

bei Berücksichtigung der voraussichtlichen

Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den

betreffenden Schulen gesichert ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit

darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden

Umstände aufgehoben werden.

(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

obliegen dem Kollegium des Landesschulrates;

vor der Beschlußfassung ist der zuständige

Fachausschuß der Personalvertretung

anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde

erster Instanz ist, obliegen die Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit dem

zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen

Zentralausschuß der Personalvertretung

anzuhören hat.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher

Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten

Verlautbarungsblatt kundzumachen.

§ 164. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann

unter Bedachtnahme auf § 38 nur

1. mit seiner Zustimmung,

2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung

gemäß § 42 Abs. 2,

3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4. bei Auflassung der Planstelle oder

5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen

Verlustes der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte

an eine andere Schule versetzt werden.

§ 165. (1) Schulfeste Stellen gemäß § 163

Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffende

Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste

Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze

zu verleihen

(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im

definitiven Dienstverhältnis verliehen werden,

die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle

besitzen.

(3) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im

Falle des Diensttausches von Inhabern solcher

Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren

zu besetzen.

(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen

sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von

sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben.

Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind

auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus

der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

verloren haben. § 162 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß

mit der Abweichung anzuwenden, daß

freigewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt

auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung

amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden

Behörde bestimmt ist.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines

Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg

einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist

in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig

eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als

nicht eingebracht.

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt

dem zuständigen Bundesminister oder, wenn

ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz

für die betreffende Schule ist, dem Kollegium

des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den

Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung,

ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der

Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse

Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste

Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren

haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger

als drei geeigneten Bewerbern kann eine

neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.

(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen

schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis

zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren

weiterhin auszuschreiben.

Versetzung in den Ruhestand

§ 166. § 14 ist auf Lehrer mit der Maßgabe

anzuwenden, daß eine Versetzung in den

Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem

Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung

der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre

gewährt würde. Bei der Berechnung der zweijährigen

Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung

des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung

nur dann als Unterbrechung anzusehen,

wenn sie mindestens die Hälfte der mit der

Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten

Zeit erreicht.

Verwendung

Verwendung an nicht in der Verwaltung des

Bundes stehenden Schulen

§ 167, Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit

der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle

auch Schulen in Beracht kommen, die nicht in der

Verwaltung des Bundes stehen.

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle

der Verwaltung

§ 168. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit

seiner Zustimmung unter Freistellung von der

Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung

vorübergehend zur Dienstleistung

zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es

nicht, wenn die vorübergehende Verwendung

bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und

für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer

auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen

seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der

Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den

Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst

ungeeignet ist.

(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer

solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung

des Lehramtes besteht, den für die Beamten

dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen

über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten,

die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Zusätzliche Verwendung an einer

anderen Schule

§ 169. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen

Gründen im Auftrag der Dienstbehörde

vorübergehend auch an einer anderen Schule

verwendet werden.

Dienstpflichten

Lehramtliche Pflichten

§ 170. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen

Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie

zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner

lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten

verpflichtet und hat die vorgeschriebene

Unterrichtszeit einzuhalten.

Lehrverpflichtung

§ 171. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden

Lehrverpflichtung richtet sich nach dem

Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann

der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung

des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten

werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

Amtsverschwiegenheit

§ 172. Auf Lehrer, die Privatschulen zur

Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen,

deren Geheimhaltung im Interesse der

Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren

haben.

Meldepflichten

§ 173. § 53 ist auf Lehrer mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb

des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt

vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter

der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege

amtliche Verständigungen zukommen können,

der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu

melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte

Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im

kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen

können, nur für die Zeit der Hauptferien

zu melden. Leiter haben diese Meldung

auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester-

und Osterferien zu erstatten.

Nebenbeschäftigung

§ 174. § 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule

oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt

sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an

Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme

solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden

Genehmigung der Dienstbehörde

bedarf.

Amtstitel

§ 175. Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen

§ 176. Für die Lehrer sind abweichend vom § 175 folgende Amtstitel vorgesehen

Ferien und Urlaub

§ 177. (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar

unterstehen, dürfen sich, soweit nicht

besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors,

Abhaltung von Prüfungen udgl.)

entgegenstehen, während der Hauptferien von

dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

(2) Während der sonstigen Ferien haben die

Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung

die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort,

wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse

ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben,

wenn für die klaglose Erledigung dringender

Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere

dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit

des Direktors (Leiters) in seinem

Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub

während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung

der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage

vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen

Gründen während eines Ferienurlaubes zur

Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem

Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die

Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Die §§ 64 bis 72, 77 Abs. 1 und 78 sind

auf Lehrer nicht anzuwenden. § 77 Abs. 2 ist auf

Lehrer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die

Schulferien treten.

Leistungsfeststellung

% 178. (1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung

sind auf Lehrer mit der Abweichung

anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres

das Schuljahr und an die Stelle des

Monates Jänner der Monat Oktober treten.

(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung

für einen Religionslehrer hat dem Senat der

Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer

desselben Bekenntnisses anzugehören; für

die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag

der entsprechenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Disziplinarrecht

§ 179. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer

besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein

und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim)

tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer

hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren

gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied

Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu

sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers

ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

einzuholen.

§ 180. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie

für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat

unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet

werden, sind Disziplinarkommissionen

bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der

Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen

geht an die Disziplinaroberkommission.

§ 179 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 181. Im Falle eines Schuldspruches hat das

Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,

sofern dies aus dienstlichen Interessen

geboten erscheint.

§ 182. § 179 ist über den Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst hinaus

sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden,

in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

8. Abschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES

Ernennung

§ 183. § 4 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 10 bis 12

sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht

anzuwenden.

Amtstitel

§ 184. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel

„Landesschulinspektor" und in der Verwendungsgruppe

S 2 je nach Verwendung der

Amtstitel „Bezirksschulinspektor" oder „Berufsschulinspektor"

vorgesehen.

SCHLUSSTEIL

1. Abschnitt

AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN

§ 185. (1) (Verfassungsbestimmung) § 17

Abs. 7, § 47 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 BDG,

BGBl. Nr. 329/1977, werden aufgehoben.

(2) Ferner treten außer Kraft

1. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

2. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/

1917,

3. das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947,

4. das BDG, BGBl. Nr. 329/1977, und

5. Artikel VII Abs. 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 662/1977.

2. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

§ 186. (1) Die in der Anlage 2 angeführten

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten,

soweit sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 BDG vor

dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft

getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter,

bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden

Verwendungen erlassenen Verordnungen

in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2

angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvor-

Schriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3

und die §§ 28 bis 35 und 196 dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die

auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder

des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses

Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf

ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt

eines der im § 29 dieses Bundesgesetzes angeführten

Endigungsgründe, längstens aber bis

zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung

in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs-

beziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß

§ 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt.

(3) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind

die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung

als selbe Dienstprüfimg anzusehen.

(4) Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

bei Beamten in handwerklicher Verwendung,

bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten

Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer

Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen, so

gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse

des früheren Dienstzweiges

für die betreffende Verwendung bis zu

dem im Abs. 1 umschriebenen Termin weiter.

Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse

den erfolgreichen Abschluß

bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten

die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1

bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle

dieser bisherigen Bestimmungen.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist das in den

Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

angeführte Erfordernis einer

wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem

Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nicht mehr anzuwenden.

§ 187. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen

Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei

Beamten, auf deren Hochschulstudium das Allgemeine

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/

1966, und die nach ihm erlassenen besonderen

Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt

zu erbringen

1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und bei den Studien an einer Hochschule

technischer Richtung (Technische

Hochschule, Montanistische Hochschule,

Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche

Ablegung der in den Studien- und

Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen

Staatsprüfungen,

2. bei den staatswissenschaftlichen Studien

durch die Erwerbung des Doktorates der

Staatswissenschaften,

3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche

Vollendung der in den Studien-

und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen

Studien an einer theologischen Fakultät

oder an einer gleichgehaltenen geistlichen

Lehranstalt,

4. bei den medizinischen Studien durch die

Erwerbung des Doktorates der Medizin,

5. bei den philosophischen Studien durch die

Erwerbung des Doktorates der Philosophie

oder durch die erfolgreiche Ablegung der

Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder

der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen)

einschließlich des vorgeschriebenen

Probejahres,

6. bei den pharmazeutischen Studien durch die

Erwerbung des akademischen Grades eines

Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch

eine zusätzliche einjährige Fachausbildung

oder durch den akademischen Grad eines

Magisters der Pharmazie und die Erwerbung

des Doktorates der Philosophie, wenn

die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik

oder Pharmakognosie mit einem zweiten

naturwissenschaftlich-mathematischen

Fach abgelegt wurde,

7. bei den Studien der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste und an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

durch die Erwerbung des Diploms,

8. bei den Studien der Konservierung und

Technologie an der Akademie der bildenden

Künste durch die Erwerbung des Diploms,

9. bei den Studien für das Lehramt an höheren

Schulen aus den Fächern Musikerziehung,

Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische

Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung

sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles

Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung

der Lehramtsprüfung für höhere

Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung

für Mittelschulen) einschließlich des

vorgeschriebenen Probejahres,

10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung

des tierärztlichen Diploms,

11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel

durch die Erwerbung des Doktorates

der Handelswissenschaften oder durch die

erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung

für mittlere kaufmännische Lehranstalten

(frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).

(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften

auf Grund eines im Gebiet

der Republik Österreich erworbenen Diploms

für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder

Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates

der Handelswissenschaften an der Hochschule

für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches

gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-

Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach

dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.

(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel

ist bei Beamten der Verwendungsgruppen

A und H 1 auch durch die Erwerbung des

akademischen Grades eines Diplomkaufmannes

als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen

akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960

erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium

an einer Hochschule für Welthandel

absolviert hat.

§ 188. (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse

oder Teile von solchen Erfordernissen,

die nach den vor dem Inkrafttreten der

Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden,

gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften

erfüllt.

(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im provisorischen

Dienstverhältnis befinden, können die

für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse

bis zum 31. Dezember 1980

entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977

geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

oder nach den neuen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner

1981 können unbeschadet der §§ 186 und 187 die

Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach

diesem Bundesgesetz erfüllt werden.

(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule,

der ehemaligen Akademie für angewandte

Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule

für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen

Hochschule für angewandte Kunst in

Wien ist — wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt

wurde — dem Diplom einer Kunsthochschule

gleichzuhalten.

Dienstzeit

§ 189. Bestehende Regelungen, die eine kürzere

Wochendienstzeit als § 48 Abs. 2 vorsehen, bleiben

unberührt.

Leistungsfeststellung

§ 190. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

§§ 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren

sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(2) Die Funktionsdauer der derzeit bestellten

Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen

endet mit Ablauf des 31. Dezember 1979.

(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG

zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben

bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem

Bundesgesetz unberührt.

Disziplinarrecht

§ 191. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

§§ 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren

sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(2) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission,

die auf Grund des BDG

errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer

Funktionsperiode im Amt.

Wachebeamte

§ 192. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3, die die Voraussetzungen der Anlage

1 Z. 12.1 lit a und b erfüllen, sind zu Beamten

der Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 zu ernennen.

(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978

der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2

angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1

Z. 12.3 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis

zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften

eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung

oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung

eine zu deren Besuch vorgeschriebene

Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen

haben.

(3) Der Amtstitel „Bezirksinspektor" fällt für

Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die

Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen,

erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1

von zwei Jahren an.

Lehrer

§ 193. (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen

L 2 b 3 und L 2 b 2 sind nicht mehr zulässig.

(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe

anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse

auch dann erfüllen, wenn die betreffende

Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen

ist.

3. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

§ 194. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und rinderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und

Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen

Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische

Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt, die übrigen

Bundesministerien und jene Dienststellen, die

keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten

Dienststellen.

Mitwirkungsbefugnisse

§ 195. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse

der Bundesregierung, des Bundeskanzlers

oder des Bundesministers für Finanzen

bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen

sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten

des Nationalrates, des Präsidenten des

Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

Dienstliche Ausbildung

§ 196. (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht

Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten

anstreben, sind die Bestimmungen

über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die

einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie

die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene

dienstliche Ausbildung anstreben.

(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu

Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den

für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen

für die betreffende

Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung

für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung

vorgeschrieben und nicht nach den für

sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor

einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf

besteht, kann durch Verordnung bestimmt

werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete

sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten

Grundausbildungen zugelassen werden können.

Disziplinarrecht

§ 197. § 97 Z. 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion

nicht anzuwenden.

Lehrer

§ 198. (1) Auf die an der Heeresversorgungsschule

verwendeten Lehrer sind die für Lehrer

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer anzuwenden.

(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der

Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch

die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.

Inkrafttreten

§ 199. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen

können bereits vor dem 1. Jänner

1980 bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt

mit dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab seiner Kundmachung erlassen

werden.

Außerkrafttreten des 6. Abschnittes

§ 200. Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht

der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154

bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen

Dienstrechtes für Hochschullehrer außer

Kraft.

Vollziehung

§ 201. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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