333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten
anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie
werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Bundesgesetz
mit Ausnahme der §§ 2 und 3 auf die im
Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/
1961, angeführten Richteramtsanwärter und
Richter sowie auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes
nicht anzuwenden. Auf die Richter
des Verwaltungsgerichtshofes sind die gemäß §.7
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
in den §§ 65, 66 und 68 a dieses Gesetzes die
Worte „des Obersten Gerichtshofes" durch die
Worte „des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt
werden.
2. Abschnitt
STELLENPLAN
§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung
der Planstellen die zulässige Anzahl der
Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.
Im Stellenplan sind die Planstellen nach
Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen)
und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen
Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte
nur in der Art und Anzahl vorgesehen
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des
Bundes zwingend notwendig sind.
3. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff; Mitwirkung des Bundeskanzlers
§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung
einer Planstelle.
(2) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung
hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Bundeskanzlers. Er hat dabei für
eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu
sorgen.
(3) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und,
soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende
Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten
der Beamten gefährdet
wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die
Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2
Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung
hiefür die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung
als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der
Verordnung außerdem
1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen,
die den im ersten Satz angeführten Zielen
entsprechen, und
2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter
Arten von Planstellen, für die die Zustimmung
als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse
sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen
ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für
die Erfüllung der Aufgaben, die mit der
vorgesehenen Verwendung verbunden sind,
und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren
und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt
in den Bundesdienst.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse
werden durch die §§ 143, 146 und 161 und durch
die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse
erfüllen, darf nur der ernannt
werden, von dem auf Grund seiner persönlichen
und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er
die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen
Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Das Überschreiten der oberen Altersgrenze
des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungserfordernisses oder eines
Teiles desselben können im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen
nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter
Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht,
nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften
oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen
ist.
(5) Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen
der abgeschlossenen Hochschulbildung,
der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie
und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung
einer höheren Schule bedarf der Zustimmung
der Bundesregierung auf Antrag des
zuständigen Bundesministers nach Herstellung
des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6) Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht
von einem bestimmten Erfordernis gilt auch
für spätere Ernennungen des Beamten.
Ernennungsbescheid
§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle,
der Amtstitel des Beamten und der Tag
der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten
spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag
der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist
dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu
vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt
wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig,
wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1
mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person,
die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das
öffentlchi-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die
nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund
steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
abweichend vom § 5 frühestens mit dem
Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der
Ernennungsbescheid und damit die Ernennung
rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht
am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung
(§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt
nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer
Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag
nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens
aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes
angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann
an einem Monatsersten als angetreten, wenn der
Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten
Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Angelobung
§ 7; (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen
nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
folgende Angelobung zu leisten: „Ich
gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich
befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen
werde."
(2) Die Angelobung ist vor einem von der
Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu
leisten.
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren
Dienstklasse, Dienststufe oder bei Lehrern
eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes,
Fachvorstandes oder Erziehungsleiters
sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder
1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine
sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn
wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer
niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der
der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner
schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, der vom
Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren
eingeleitet ist, kann unter Offenhalten
der Planstelle durch Bescheid vorbehalten
werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung
eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet
das Verfahren durch Einstellung, Freispruch,
Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung
der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße,
so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene
Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des
Vorbehaltes vollzogen werden.
Personalverzeichnis
§ 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr
unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis
zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen
und in das dem Beamten auf Verlangen
Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit können für Teilbereiche ge-
trennte Personalverzeichnisse geführt werden.
Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des
Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu
überlassen.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis
getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit
dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen
nach Dienstklassen, Gehaltsgruppen
beziehungsweise bei Wachebeamten nach
Dienststufen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten
anzuführen
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung
in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
(oder, sofern dies in Betracht kommt,
die Dienstklasse, Gehaltsgruppe oder Dienststufe),
der der Beamte angehört,
5. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die
nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung
der Dienstalterszulage.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann
mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt
während der ersten sechs
Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit) 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate
und nach Vollendung des
zweiten Dienstjahres .... 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung
ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe
des Grundes möglich. Auf den Beamten,
der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses
mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger
Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen
über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
Definitives Dienstverhältnis
§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag
des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse
erfüllt und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen
Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid
festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
können Zeiten ganz oder zum Teil
eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung
des Vorrückungsstichtages berücksichtigt
wurden.
(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines
Dienstverhältnisses unmittelbar
1. auf eine höhere als die für ihn in Betracht
kommende niedrigste Planstelle ernannt
oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages
in Betracht kommende
Gehaltsstufe eingereiht
wurde, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses
verkürzt werden.
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und
der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige
Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung
des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines
Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate
nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.
§ 12. (1) Die Definitivstellungserfordernisse
werden durch die Anlage 1 geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse
gelten als erfüllt,
wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle
jener Verwendungsgruppe ernannt werden
soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,
der Arbeitsbedingungen oder
der Organisation des Dienstes notwendig ist
oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in
einer sechsmonatigen Probeverwendung
nachgewiesen wurde.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf
1. Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen
Vorschriften oder in der Anlage 1
eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
2. Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung
in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben
sind, und
3. Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage
1 aus der Verbindung einer bestimmten
Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung
bestehen.
(4) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe
durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule oder für die
Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein
abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber
auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe
ernannt ist, kann auf eine Planstelle
einer entsprechend höheren Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt
werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse
und Definitivstellungserfordernisse
für die neue Verwendung innerhalb von zwei
Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser
Frist ist der Beamte ohne seine Zustimmung
auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe
zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen
Gründen kann die Frist bis zu zweimal
erstreckt wenden.
(5) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1
angeführten Definitivstellungserfordernisses oder
eines Teiles desselben kann aus dienstlichen
Gründen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter
Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht,
nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften
oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen
ist.
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des
65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den
Ruhestand.
(2) Die Bundesregierung kann auf Antrag des
zuständigen Bundesministers den Übertritt des
Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am
Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges
dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub
darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen
werden. Ein Aufschub über den Ablauf
des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt
des Beamten ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
und bei Außerdienststellung
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder
auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er
1. dauernd dienstunfähig oder
2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens
ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und
dienstunfähig ist.
(2) Der gemäß § 17 oder § 19 außer Dienst
gestellte Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung
seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen
und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde
kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz
zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben
er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung
zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet
werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine
ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht
unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung
ist nur dann als Unterbrechung anzusehen,
wenn sie mindestens die halbe Dauer der
unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit
vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das
Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu
rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung
von kürzerer Dauer sind bei Berechnung
der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom
Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten
späteren Tag wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige
Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand
nicht entschieden ist, gilt der Beamte als
beurlaubt.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche
Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen, seine Versetzung in den Ruhestand
frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in
dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung
kann schon ein Jahr vor Vollendung
des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte
bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates,
der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat
der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt
bestimmt, so wird die Versetzung in den
Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates
wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann
aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder
in den Dienststand aufgenommen werden,
wenn er
1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit
wiedererlangt hat oder
2. im Falle des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der
Außerdienststellung bildende Funktion nicht
mehr ausübt und die Wiederaufnahme in
den Dienststand beantragt.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn
der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch
durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen
Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem
die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt
wird, anzutreten.
Außerdienststellung
§ 17. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates, eines Landtages, des Verfassungsgerichtshofes
oder der Volksanwaltschaft
ist, ist von der Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben freizustellen.
§ 18. Der Beamte, der sich um ein Mandat im
Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist
ab der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages
bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe
des amtlichen Wahlergebnisses von der
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.
Wird der Beamte zum Mitglied des
Nationalrates oder eines Landtages gewählt, so
ist er darüber hinaus bis zum Beginn der Außerdienststellung
gemäß § 17 von der Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.
§ 19. Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied
der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder
Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die
Dauer dieser Funktion von der Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974,
5. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
6. Tod.
(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das
Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes
aller aus dem Dienstverhältnis fließenden
Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das
Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst,
wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt
nachgesehen wird, es sei denn, daß die
Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses
erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden
Anwartschaften, Rechte und Befugnisse
des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche
des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung
des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben
unberührt.
Austritt
§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen
Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf
des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in
dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen
oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit
bestimmt, so wird die Austrittserklärung
ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in
dem sie abgegeben wurde.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre die Feststellung getroffen
worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht
aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für
das dritte Kalenderjahr entlassen.
4. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG
Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem
Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und
vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
Grundausbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche
Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs-
oder Definitivstellungserfordernissen führen
soll.
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen,
daß der Beamte die für seine Verwendung
erforderlichen Kenntnisse der österreichischen
Verfassung und Behördenorganisation, des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
(einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes)
sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis
der Verwendung als
1. Ausbildungslehrgang,
2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
3. Selbststudium oder
4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
zu gestalten.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung
zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe
vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach
Verwendung gesondert geregelt werden, soweit
dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich
ist.
(5) Die Verordnungen sind zu erlassen
1. von der Bundesregierung, wenn
a) die Verordnungen für Verwendungen
vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich
eines Ressorts vorkommen,
oder
b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung
oder ein Teil derselben für
mehrere Verwendungen zusammengefaßt
werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich
mehr als eines Ressorts betroffen
wird,
2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu
entscheiden, welche Grundausbildung für eine
bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung
der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen
(Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission
usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die
betreffenden Einrichtungen angehören.
Ausbildungslehrgang
§ 25. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde
auf Antrag einem Ausbildungslehrgang
zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden
Grundausbildung für die Verwendung des
Beamten als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die
betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen
Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der
Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen
und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes
festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse
des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht
zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten
auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang
innerhalb eines Jahres aus dienstlichen
Gründen nicht entsprochen werden, so darf in
der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher
Verhältnisse verhindert werden.
(2) Der Beamte kann von der für die Durchführung
des Ausbildungslehrganges zuständigen
Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang
zugelassen werden, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden
Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
für eine vom Beamten
angestrebte Verwendung bildet,
2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung
vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse
erfüllt und
3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten
die hiefür allenfalls erforderliche
Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde
darf diese Bestätigung nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen verweigern.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich
und eine zielführende Ausbildung
sichergestellt ist, können durch Verordnung für
bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen
vom Erfordernis der Z. 2 festgelegt werden.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(4) Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang
eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden
versäumt, daß das Lehrgangsziel
voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist
die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu
widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten
an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist
unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden
aus einem Lehrgang ausgeschieden, so
kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen
Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines
solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
Selbststudium
§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten
für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Dienstprüfung
§ 27. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung
ist durch die erfolgreiche Ablegung
der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil
der Grundausbildung.
Prüfungskommission
§ 28. (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen
sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung
erlassen hat,
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen
zu errichten,
2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich
zu bestimmen und
3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung
erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission
und zur Bestellung ihrer Mitglieder der
Bundeskanzler zuständig.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann abweichend vom Abs. 1 in der
Verordnung
1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission
dem Leiter jener Behörde übertragen
werden, bei der die Prüfungskommission
eingerichtet wird, oder
2. bestimmt werden, daß der Vorsitz in der
Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter
einer bestimmten Behörde zukommt.
(3) Wurde die Prüfungskommission gemäß
Abs. 1 letzter Satz vom Bundeskanzler errichtet,
bedürfen die Beamten, die nicht dem Personalstand
des Bundeskanzleramtes angehören, zu
ihrer Bestellung eines Vorschlages ihrer obersten
Dienstbehörde.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission
richtet sich nach dem Dienstort des
zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere
bei Vorliegen wichtiger dienstlicher
Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes
des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission,
hat die oberste Dienstbehörde des Beamten
für die Ablegung der Prüfung eine andere
Prüfungskommission zu bestimmen.
Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
§ 29. (1) Die Voraussetzungen für die Bestellung
zum Mitglied einer Prüfungskommission
sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf
die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen
ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe
A oder einer gleichwertigen Besoldungs-
oder Verwendungsgruppe oder — wenn
solche Beamte nicht zur Verfügung stehen —
der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe
angehören.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission
ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, während der Zeit der Suspendierung
vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung
des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind
vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen,
wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist,
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder
ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit
als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung
der dienstlichen Verpflichtungen oder
zusätzliche Kosten verbunden wären,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an
drei Prüfungen nicht teilgenommen haben
oder
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung
nicht mehr bestehen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission
aus oder ist es aus anderen Gründen
notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen,
so sind die neuen Mitglieder für den Rest
der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Prüfungskommission sind in Ausübung dies:s
Amtes selbständig und unabhängig.
Prüfungssenate
§ 30. Für die Abhaltung der Dienstprüfungen
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat
hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden
und aus mindestens einem weiteren
Mitglied zu bestehen.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 31. (1) Prüfungstermine sind mindestens zwei
Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens
alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines
Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer
Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin
derart festzusetzen, daß der Beamte die
Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen
haben kann.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg
bei der zuständigen Prüfungskommission
bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung
zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung
die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten
eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet
im Antrag anzuführen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag die
für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen
und ihn an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Wird der Dienstbehörde des Beamten
in der Verordnung die Wahl zwischen
mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist dieses
Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission
rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung hat die
Behörde zu entscheiden, bei der die Prüfungskommission
errichtet ist. Auf das Verfahren
über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.
Die Prüfungstermine sind dem Beamten
so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei
Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
(6) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann in der Verordnung abweichend von den
Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den
Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang
vorangeht, der Beamte nach Absolvierung
dieses Lehrganges von Amts wegen durch
die Dienstbehörde oder durch die mit der Durchführung
des Lehrganges beauftragte Behörde zur
Dienstprüfung zuzuweisen ist.
Zulassungserfordernisse
§ 32. (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung
zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung,
die Ernennungserfordernisse für die
betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3
festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die
Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor,
so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser
Dienstzeit abgelegt werden.
(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur
Dienstprüfung sind in der Verordnung über die
betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß
der Beamte die für die Prüfung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei
können insbesondere geregelt werden
1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung
einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie
allfällige Gründe für eine Nachsicht von
dieser Verpflichtung,
2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen
und Praxiszeiten,
3. falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung
die Ablegung mehrerer Prüfungen
erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung
dieser Prüfungen.
Prüfungsverfahren
§ 33. (1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung
kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten.
Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten
oder ein derart verspätetes Erscheinen,
daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden
kann, gleichzuhalten.
(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande,
am festgesetzten Tag zu einer Prüfung
zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates
auf Ansuchen des Beamten die Ablegung
oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren
Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum
nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle
einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil
(schriftliche, praktische oder mündliche
Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen
wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen
des Beamten soweit billige Rücksicht
zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck
vereinbar ist.
(4) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und
dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende
Verwendung erfordert, kann in der Verordnung
bestimmt werden, daß an Stelle der
schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische
Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck
zu bestimmen, ob und inwieweit die
schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit
abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung
nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen
der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen
Prüfung des betreffenden Gegenstandes
betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat
bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der
Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat
abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat
mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen
und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen
zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind
öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer
zugelassen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der
Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu
beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der
Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise
Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit
der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß
der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen
als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der
Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung
aus ..." anzufügen. Über die bestandene
Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis
auszustellen.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden,
kann die Prüfung frühestens nach sechs
Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige
Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
Teil- und Einzelprüfungen
§ 34. (1) In der Verordnung kann abweichend
vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in
Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn
dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann in der Verordnung auch bestimmt
werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen
abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern
abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob
und mit welcher Beurteilung die betreffende
Einzelprüfung bestanden wurde,
2. § 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert
anzuwenden ist und
3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen
ist, sobald er alle Einzelprüfungen
der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung
bestanden hat.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 35. (1) Hat der Beamte bereits eine andere
Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die
nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe
vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der
Prüfungskommission bestimmen, daß sich die
Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu
erstrecken hat, die für die bereits abgelegte
Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen
sind wie in der nunmehrigen Prüfung.
Durch Verordnung können weitere Ausbildungen
und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden,
wenn damit eine gleichwertige Ausbildung
des Beamten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse
anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung
oder ein bestimmter Teil derselben
als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein
gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung
des Beamten erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt
werden, daß der Nachweis bestimmter
Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller
Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen
Behinderung nicht zumutbar ist, durch
den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten
anderer Art ersetzt werden kann.
5. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst
befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung
der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung
seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes
zu betrauen.
(2) In den Geschäftseihteilungen der Dienststellen
darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben
vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft
eines Menschen erfordern. Soweit nicht
zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen,
dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige
oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt
werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und
wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der
Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen
werden, die regelmäßig von Beamten einer
höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe
oder einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe
oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1
angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden,
falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung
geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend
auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den
Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung
und Verwendung gehören, wenn es im Interesse
des Dienstes notwendig ist.
Nebentätigkeit
§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren
Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben,
die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen,
noch weitere Tätigkeiten für den Bund in
einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn
der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde
eine Funktion in Organen einer juristischen
Person des privaten Rechts ausübt, deren
Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des
Bundes stehen.
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der
Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen
Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen
wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig,
wenn ein wichtiges dienstliches Interesse
daran besteht. Während des provisorischen
Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne
ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Bei einer Versetzung an einen anderen
Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse des
Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist
unzulässig, wenn sie für den Beamten einen
wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten
würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei
dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts
wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon
schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle
und Verwendung mit dem Beifügen zu
verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die
beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen
nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Werden innerhalb der angegebenen Frist solche
Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies
als Zustimmung zur Versetzung.
(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen;
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat
aufschiebende Wirkung.
(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen
Dienstort ist dem Beamten eine angemessene
Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn
der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststeile
zur Dienstleistung zugewiesen und für die
Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung
von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung
dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes
betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen
Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche
Zustimmung des Beamten höchstens für
die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr
ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung
ist ohne Zustimmung des Beamten nur
dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht
aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige
Verwendung des Beamten und auf sein
Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen
anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht
zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung
in einer Außenstelle, die außerhalb des
Dienstortes liegt, anzuwenden.
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen
Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig,
wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes
nicht möglich ist, spätestens zwei Monate
nach der Abberufung eine neue Verwendung in
seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch
nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner
bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer
neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten,
wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn
des Beamten eine Verschlechterung zu
erwarten ist,
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung
des Beamten nicht mindestens
gleichwertig ist oder
3. die neue Verwendung des Beamten einer
lagdauernden und umfangreichen Einarbeitung
bedarf.
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung
des Beamten von seiner bisherigen Verwendung
ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung
gleichzuhalten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer
vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer
drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner
nicht für die Beendigung der vorläufigen
Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung
eines an der Dienstausübung verhinderten
oder zur provisorischen Führung der Funktion
an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen
Beamten.
Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
§ 41. Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4
und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden,
bei denen es nach der Natur des
Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger
Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Verwendungsbeschränkungen
§ 42. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit
Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der
Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt,
zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden,
wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse
nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt
werden kann und die Ausübung der Tätigkeit
nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig
ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind,
die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis
stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender
Linie oder bis einschließlich zum dritten
Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert
sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen
verwendet werden
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen
gegenüber dem anderen Beamten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den
Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen,
wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nicht zu
befürchten ist.
6. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine
dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft und
unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten
darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen
der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben erhalten
bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es
mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot
der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar
ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben
zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten
zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, zu
befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der
mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten
betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer
Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder
von einem unzuständigen Organ erteilt worden
ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten
Beamten aus einem anderen Grund
für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht
wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare
Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung
seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.
Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung
schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen
gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten,
daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben
gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher
und sparsamer Weise erfüllen. Er hat
seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls
Weisungen zu erteilen, aufgetretene
Fehler und Mißstände abzustellen und für die
Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das
dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach
Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre
Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten
weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines
Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes
Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden
Organisationseinheiten zum Zwecke
der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung
sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen
und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung
seines Dienstes der begründete Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt,
die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat
er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109
Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige
an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes
berufenen Stelle zu melden oder, wenn
er hiezu selbst berufen ist, an den Staatsanwalt
des zuständigen Gerichtes die Anzeige zu erstatten.
Amtsverschwiegenheit
§ 46. (1) Der Beamte hat über alle ihm ausschließlich
aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist, gegenüber jedermann, dem er
über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung
zu machen hat, Stillschweigen zu bewahren
(Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor
einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt
sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand
der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen
könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde
zu melden. Die Dienstbehörde hat zu
entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat
dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen
das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei
ist der Zweck des Verfahrens sowie der den
Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen.
Die Dienstbehörde kann die Entbindung
unter der Voraussetzung aussprechen, daß
die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage,
der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen
wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht
erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der
Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und
stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten
heraus, so hat der Beamte die Beantwortung
weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende
Behörde die Aussage für erforderlich,
so hat sie die Entbindung des Beamten von der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen.
Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter
bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte
noch die Disziplinarbehörde oder der
Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
verpflichtet.
Befangenheit
§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines
Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu
veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat,
wenn die Vertretung durch ein anderes Organ
nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der
befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen
selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften
bleiben unberührt.
Dienstzeit
Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten,
wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben
oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit
ist unter Berücksichtigung der dienstlichen
Erfordernisse und der berechtigten Interessen
der Beamten durch einen Dienstplan möglichst
gleichmäßig und bleibend auf die Tage der
Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit
nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche
Interessen entgegenstehen, sind Sonntage,
gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu
halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche
Interessen entgegenstehen, kann die gleitende
Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende
Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der
der Beamte den Beginn und das Ende seiner
täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen
(Gleitzeit) selbst besimmen kann und während
des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit)
jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender
Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung
der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen
Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein
Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei
darf die regelmäßige Wochendienstzeit im
mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder
unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form
der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen
Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb
über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus
aufrechterhalten werden muß und ein Beamter
den anderen ohne wesentliche zeitmäßige
Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei
wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt
Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes
oder eines Normaldienstplanes
regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu
leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn-
und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende
Ersatzruhezeit festzusetzen. Der
Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst.
Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit
zur Dienstleistung herangezogen, so
gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund
der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem
Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise
Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische
Maßnahmen nicht vermieden werden
können, kann die Bundesregierung durch Verordnung
bestimmen, daß der Dienstplan eine
längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene
Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).
Überstunden
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über
die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).
Den auf Anordnung geleisteten Überstunden
sind — ausgenommen bei gleitender Dienstzeit
— Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde
Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr
eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde
nicht auf Umstände zurückgeht, die
von dem Beamten, der die Überstunden geleistet
hat, hätten vermieden werden können,
und
4. der Beamte diese Überstunde spätestens
innerhalb einer Woche nach der Leistung
schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
ohne sein Verschulden verhindert,
diese Frist einzuhalten, so verlängert sie
sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Überstunden sind entweder durch Freizeit
auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften abzugelten.
Bereitschaft und Journaldienst
§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen
Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der
im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
in einer Dienststelle oder an einem bestimmten
anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder
auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen
(Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen
weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der
im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von
sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender
Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen
(Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend
erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet
werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen
Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar
und binnen kürzester Zeit zum Antritt
seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft
gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein
Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum
Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während
der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend
ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben
zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit
unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden
und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall
oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes
verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine
ärztliche Bescheinigung über den Beginn der
Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche
Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen,
wenn er dem Dienst länger als drei
Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder
der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt
der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht
er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung
oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung
an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt
die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für
die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des
Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Meldepflichten
§ 53. (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung
seines Dienstes der begründete Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt,
die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er
dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu
melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der
Beamte seiner Dienstbehörde zu melden
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes
erforderlichen behördlichen Berechtigung
oder Befähigung, der Dienstkleidung, des
Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe.
Dienstweg
§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich
auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen
Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser
hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige
Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf
bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen
werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges
dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
Wohnsitz und Dienstort
§ 55. (1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so
zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus
der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen
Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des
Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner
Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare
Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es
erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der
Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet
nicht verlassen.
Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,
die der Beamte außerhalb seines Dienst-
Verhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit
ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung
ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen
Aufgaben behindert, die Vermutung seiner
Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich
zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig,
wenn sie die Schaffung von nennenswerten
Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person
des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls
zu melden.
Gutachten
§ 57. Der Beamte bedarf für die außergerichtliche
Abgabe eines Sachverständigengutachtens
über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen
Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung
seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung
ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand
und Zweck des Gutachtens dienstliche
Interessen gefährdet werden.
Ausbildung und Fortbildung
§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen
Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen
teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt
und erweitert werden beziehungsweise in
denen er die für seine Tätigkeit notwendige
praktische Unterweisung erhält.
Geschenkannahme
§ 59. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im
Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich
oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen
Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu
fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu
lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenke
im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen.
Er hat seine Dienstbehörde hievon in
Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde
innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe
§ 60. (1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern,
ist der Beamte im Dienst zum Tragen
einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens
verpflichtet.
(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers
ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen
näheren Voraussetzungen die Pflicht
zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise
des Dienstabzeichens besteht,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung
außerhalb des Dienstes und im Ruhestand
getragen werden darf.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage
bei geeigneten Stellen zur Einsicht während
der Amtsstunden kundzumachen.
(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung,
Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
sorgsam zu behandeln.
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z. 1
bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem
Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein
60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen
ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 4
und 57 genannten Pflichten.
7. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
Bezüge
§ 62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer
gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge
oder Ruhebezüge.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 63. (1) Der Beamte ist zur Führung eines
Amtstitels berechtigt.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen
der Beamten werden im Besonderen Teil
geregelt.
(3) Der Amtstitel kann mit einem Zusatz geführt
werden, der auf die Verwendung in einer
bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz
ist nicht Bestandteil des Amtstitels.
(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung
vongesehen, so kann er sie an Stelle
seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand kann dem Beamten an
Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung
der für seine Besoldungs- beziehungsweise
Verwendungsgruppe vorgesehene
nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die
nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen
werden.
(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt,
den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung
zu führen, zu dessen oder deren Führung
er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand berechtigt war. Er hat
dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung)
den Zusatz „im Ruhestand" („i. R.") hinzuzufügen.
Urlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis
ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 65. (t) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem
Kalenderjahr
1. 24 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als zehn Jahren,
2.26 Werktage bei einem Dienstalter von
zehn Jahren und für Beamte der Dienstklasse
V,
3.30 Werktage bei einem Dienstalter von
18 Jahren,
4. 32 Werktage für den Beamten, dessen Gehalt
zuzüglich der ruhegenußfähigen und
der einen Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß begründenden Zulagen
a) in der Verwendungsgruppe D oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 1
der Dienstklasse V,
b) in der Verwendungsgruppe C oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V,
c) in der Verwendungsgruppe B oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der
Dienstklasse V,
d) in der Verwendungsgruppe A oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der
Dienstklasse V
erreicht hat oder um höchstens 25 S unter
diesem Betrag liegt,
5. 36 Werktage
a) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse VII nach einem
Dienstalter von 30 Jahren sowie für den
der Dienstklasse VIII oder IX,
b) für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,
dessen Gehalt zuzüglich der
ruhegenußfähigen und der einen Anspruch
auf eine Zulage zum Ruhegenuß
begründenden Zulagen um höchstens 25 S
unter dem Gehalt des vergleichbaren
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
liegt.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des
jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in
diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in
dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
gemäß Abs. 2 und 3 Teile von
Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
ist jeweils der 1. Juli. Das für das
höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter
gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es
vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September
vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1
bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebend ist; zum
Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlautsausmaßes
auch eine vor dem 18. Lebensjahr in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung
in eine höhere Verwendungsgruppe nicht
angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem
Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren
Verwendungsruppe anrechenbar wären.
Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium
aufweist und einer Verwendungsgruppe
angehört, für die die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums
für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu
einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
Der für das Studium angerechnete Zeitraum
vermindert sich insoweit, als dem Beamten die
Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters
bereits berücksichtigt wurde.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 66. (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche,
so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes
in der Weise umzurechnen, daß
an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage
treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf
Arbeitstage umzurechnen und fällt während der
Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher
Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch
dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines
mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes
anschließt.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 67. (1) Für die Feststellung des erstmaligen
Anspruches auf Erholungsurlaub und für die
Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen
Vertragsdienstverhältnisses zum Bund
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen.
Ein Urlaub, der in einem solchen
Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr
bereits verbraucht wurde, ist auf das dem
Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß
anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten
Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben
aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub
verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses
verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 68. Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes
ist unter Berücksichtigung der
dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf
die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen
Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Beamte den Erholungsurlaub
nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus
dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der
Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres
ein.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 70. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auf
seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Erholungsurlaubes gestattet werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind
auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung,
an denen der Beamte durch die Erkrankung
dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist
das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt,
so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wie der Beamte
während der Tage seiner Erkrankung nach dem
Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den
Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer
die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.
Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten
zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt
die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat
der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein
ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn
und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes
im Ausland, so ist dem ärztlichen
Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber
beizufügen, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt
wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen
Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht
anzuwenden.
(3) Für den Beamten, der bei einer Dienststelle
des Bundes im Ausland verwendet wird
und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese
Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist,
als Inland.
(4) Erkrankt der Beamte, der während eines
Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des
Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt,
so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die
Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für den
Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig
war.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung
des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes
um zwei Werktage, wenn am Stichtag
eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im
Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch
auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs
Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten
im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung für
einen Kuraufenthalt gewährt wurde, gebührt
keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.
Heimaturlaub
§ 73. (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle
des Bundes außerhalb Europas verwendet wird
oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei
einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb
Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen
Anspruch auf Heimaturlaub.
(2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die
Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben
hat so zu erfolgen, daß durch diesen
Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten
werden kann und, soweit am Dienstort
ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für
diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.
(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub
gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
(4) Das Nähere ist durch Verordnung der
Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit
dem Beamten anläßlich des Heimaturlaubes
für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei
der Bemessung der Haushaltszulage berücksicht:igten
Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort
nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.
Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen
aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen
Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt wurden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem Anlaß
angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, c:er
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den
Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Beamten
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann die zuständige
Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2
mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen
Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang
eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,
der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen
Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutter-
Schulgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gewährt werden,
sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist
die Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Pflegeurlaub
§ 76. (1) Der Beamte, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet des § 74, Anspruch
auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf
im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Beamten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte
in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 66 Abs. 1 und 2, § 67 sowie § 78 sind
auf den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung
des Urlaubsantrittes
§ 77. (1) Die kalendermäßige Festlegung des
Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen
dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung
des Erholungsurlaubes ist, sobald es der
Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung
vom Erholungsurlaub verursachten
Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, zu
vergüten.
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder
Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn
dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint
und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft,
das in den §§ 65 und 72 genannte
Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten
Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl
(Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in
Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines
Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als
verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum
nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes
Bruchteile von Stunden, so sind
diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Umrechung des Erholungsurlaubes in Stunden
ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden
auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben
sich bei dieser Umrechnung Bruchteile
eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des
Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu
verbrauchen.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
§ 79. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung von
kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren")
besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe
Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der
Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit
von einem Sozialversicherungsträger oder
einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen
Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung
in ein Genesungsheim eingewiesen wird
und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim
vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger
getragen werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei
einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen
Organisation seinen Dienst versteht,
gelten die Voraussetzungen der Abs. 1
und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem
Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die
medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung
eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung
in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst.
Sachleistungen
§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten
nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung,
Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
beizustellen.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses
eine Dienst- oder Naturalwohnung
zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine
Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung
ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung
oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung
hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis
begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder
Naturalwohnung, die sich nicht aus dem
gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung
der Dienstbehörde des Beamten.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder
Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort
versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund
nach § 19 Abs. 2 Z, 3 des
Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, darstellen
würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden
soll, die in höherem Maße den Interessen
der Verwaltung dient als die gegenwärtige
Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung
oder Teile derselben dritten Personen
überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen
werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben des Beamten
nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen
worden, so hat sie der Beamte innerhalb
der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist
kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,
bis auf einen Monat herabgesetzt werden.
Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis
auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der
Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen
ist, innerhalb der Räumungsfrist eine
andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch
für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze,
es sei denn, daß für die Benützung
eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend
ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten,
der an einen anderen Dienstort versetzt wurde,
dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen
des Beamten, die mit diesem bis zu
dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt
haben, so lange die tatsächliche Benützung der
Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für
einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt
wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
8. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Vorgesetzten
Allgemeine Bestimmungen
§ 81. (1) Der Vorgesetzte des Beamten hat
der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen
des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes
ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht
über den Beamten im Beurteilungszeitraum
betraut war oder im Hinblick auf die besonderen
Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der
Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Beurteilungsmerkmale
§ 82. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der
Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des
Beamten maßgebend.
(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
für alle oder für Gruppen von Beamten seines
Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für
die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei
der Erstattung von Berichten zu verwenden
sind. Dabei ist auf die Verwendung und den
Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten
Bedacht zu nehmen.
Bericht über den provisorischen Beamten
§ 83. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen
Beamten vor der Definitivstellung zu berichten,
ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist,
der im Hinblick auf seine dienstliche
Stellung zu erwarten ist.
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 84. (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten
zu berichten, wenn er der Meinung ist,
daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr
den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
(2) Über den Beamten darf im Sinne des
Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im
Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens
während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein
Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte
den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein
Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
Befassung des Beamten
§ 85. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten,
hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen
und mit diesem die Gründe seines Vor-
habens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an
seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so
hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit
zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht
Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme
des Beamten im Dienstweg der
Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg
befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer
abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit
zu geben, zu den Äußerungen binnen
zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
§ 86. (1) Der Beamte, der der Meinung ist,
daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den
zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere
Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine
Leistungsfeststellung im Sinne des § 87 Abs. 1
Z. 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über
das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich
Stellung zu nehmen und dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich binnen vier
Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme
unverzüglich im Dienstweg der
Dienstbehörde zu übermitteln. § 85 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
§ 87. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des
Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und
Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit
Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem
Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
oder
2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat.
(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist
der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung
treffe nicht mehr zu, so ist über
den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten.
Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist
eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu
treffen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung
gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen, so ist
für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen
hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung
durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr
den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen,
so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung
zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf
das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen.
Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung
wirksam.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei
Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt
im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die
Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage
des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung
durch den Beamten mit dem Tage
des Einlangens des Antrages.
(6) Gegen den Bescheid der Dienstbehörde
steht dem Beamten das Recht zu, binnen zwei
Wochen an die Leistungsfeststellungskommission
zu berufen.
(7) Stellt die Dienstbehörde das Verfahren
ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu
haben, so ist der Beamte von der Einstellung
zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen
eine Leistungsfeststellung beantragen.
Leistungsfeststellungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 88. (1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission
einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht
aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen
Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren
Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission
sind vom Leiter der Dienstbehörde mit
Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Der Leiter der Dienstbehörde
ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder
an Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses
(Zentralausschüsse) der Personalvertretung
gebunden.
(3) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb
eines Monates nach Aufforderung durch den
Leiter der Dienstbehörde keinen Vorschlag, so
hat der Leiter der Dienstbehörde die weiteren
Mitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag
gebunden zu sein.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Leistungsfeststellungskommission sind in
Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat
in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben
aus dem Vorsitzenden der Kommission oder
einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission
darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission
soll besondere Kenntnisse
zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des
Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des
Senates der Leistungsfeststellungskommission
muß auf Vorschlag des Zentralausschusses ernannt
worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission
hat unter Beachtung des Abs. 6 die
Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder
bei der Verhinderung eines
Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate
einzutreten haben. Die Zusammensetzung der
Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes
abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu
entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt
abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission
haben sich der Ausübung ihres Amtes
zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der
Berichterstattung über die Leistung des Beamten
mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission,
für die Besorgung ihrer
Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der
Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Mitgliedschaft
§ 89. (1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission
dürfen nur Beamte des
Dienststandes bestellt werden, gegen die kein
Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied
einer Leistungsfeststellungskommission
Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit
der Suspendierung, der Außerdienststellung, der
Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und der Ableistung des Präsenzdienstes
oder des Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung
ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem
Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission
durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern
für den Rest der Funktionsdauer
zu ergänzen.
Rechtsmittel
§ 90. Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission
steht kein ordentliches
Rechtsmittel zu.
9. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten
verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur
Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines haften
Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf
Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von
dem Monatsbezug auszugehen, auf den der Beamte
im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen
Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im
Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung
Anspruch hat.
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist
die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist
jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die
beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den
Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch
für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;
weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten
Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch
mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen
begangen und wird über diese
Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt,
so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der
schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen
ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen
als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung
nicht mehr bestraft werden,
wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde
die Dienstpflichtverletzung zur
Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von
dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren
vor der Disziplinarkommission
eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen
wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsstrafverfahrens
gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines
solchen Verfahrens ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt und ist die
strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die
im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die
Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit
Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft
sich die Dienstpflichtverletzung in der
Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so
ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen
ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe
nicht erforderlich ist, um den Beamten
von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem
Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde
gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes
(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)
gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als
erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde)
als nicht erweisbar angenommen
hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen,
dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben
Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich
ist, um den Beamten von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden,
2. die Disziplinarkommissionen,
3. die Disziplinaroberkommission.
Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur Suspendierung und
zur Erlassung von Disziplinarverfügungen
hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung
von Disziplinarerkenntnissen, zur Entscheidung
über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen
und zur Entscheidung über
Berufungen gegen Suspendierungen hinsichtlich
der Beamten des Ressorts, in dem sie
eingerichtet ist, und
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung
über Berufungen gegen Erkenntnisse
und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen
sowie über Berufungen
gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist
eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem
Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und
die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission
sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung
vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Der Leiter der Zentralstelle
ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder
an Vorschläge des (der) zuständigen Zentralausschusses
(Zentralausschüsse) der Personalvertretung
gebunden.
(4) Erstattet ein Zentralausschuß innerhalb
eines Monates nach Aufforderung durch den
Leiter der Zentralstelle keinen Vorschlag, so
hat der Leiter der Zentralstelle die weiteren Mitglieder
zu bestellen, ohne an einen Vorschlag
gebunden zu sein.
Disziplinaroberkommission
§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist
beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht
aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission
sind vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung
vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren
zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission
müssen rechtskundig sein.
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt
werden, gegen die kein Disziplinarverfahren
anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied
einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission
Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, während der Zeit der Suspendierung,
der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung
des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
und der Disziplinaroberkommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland sowie
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen
durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern
für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Disziplinarsenate
§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen und
die Disziplinaroberkommission haben in Senaten
zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden
der Kommission oder einem seiner
Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied
darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
muß auf Vorschlag des Zentralausschusses
ernannt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission
muß dem Ressort des beschuldigten
Beamten angehören.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat
jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende
Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte
unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist
die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren
Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung
eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder
in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung
der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes
abgeändert werden.
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§ 102. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit
zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der
Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende
hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission
sind in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig.
Disziplinaranwalt
§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen
Interessen im Disziplinarverfahren sind von den
Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte
und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern
zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission
hat rechtskundig zu sein.
Personal- und Sachaufwand
§ 104. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommission
und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte
haben die Zentralstellen aufzukommen,
bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen
vor der Disziplinarkommission geeignete
Schriftführer beizustellen.
(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission
hat rechtskundig zu sein.
Disziplinarverfahren
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950
§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes
bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950
mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, 42 Abs. 1
und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2
und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.
Parteien
§ 106. Parteien im Disziplinarverfahren sind
der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
Verteidiger
§ 107. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst
verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen
Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten
verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein
Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde
als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten
Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung
nicht verpflichtet. Er darf in keinem
Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber
dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung
des im Interesse der Verteidigung notwendigen
und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt
nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen
Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Zustellungen
§ 108. (1) Zustellungen an die Parteien haben
zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger
zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der
Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten
die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten
mit dem Zeitpunkt der Zustellung an
den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur
Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte
(Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur
vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen
Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich
im Dienstwege der Dienstbehörde
Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht
einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht
einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung, so hat sich der
Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung
zu enthalten und sofort der Dienstbehörde
zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde
ist abzusehen, wenn nach Ansicht des
Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung
ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht
um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der
Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten
zuzustellen.
§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige
oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat
die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden
der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt
weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung
einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung
der Disziplinaranzeige absehen, wenn das
Verschulden geringfügig ist und die Folgen der
Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf
Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos
zu verständigen.
Selbstanzeige
§. 111. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei
seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu
beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst beantragt, so
ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen des
Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden
der Disziplinarkommission und dem
Disziplinaranwalt zu übermitteln.
Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die
Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art
der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung
das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen
des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde,
wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei
der Disziplinarkommission bereits anhängig ist,
diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren.
(2) Anläßlich der Suspendierung kann die
Kürzung des Monatsbezuges — unter Ausschluß
der Haushaltszulage — bis auf zwei Drittel verfügt
werden.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit
dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.
Fallen die Umstände, durch die
die Suspendierung des Beamten veranlaßt wurde,
vorher weg, so ist die Suspendierung von der
Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig
ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung
beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine
aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat,
wenn die Suspendierung beziehungsweise die Bezugskürzung
von der Dienstbehörde verfügt
wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von
der Disziplinarkommission verfügt wurde, die
Disziplinaroberkommission zu entscheiden.
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des
Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird
diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen
mehrere Beschuldigte
§ 113. Sind an einer Dienstpflichtverletzung
mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren
vor der Kommission für alle Beteiligten
gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben
Ressort angehören.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während
des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß
eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich
oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung
vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu
unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde
Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem
Abschluß des strafgerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen,
soweit nicht gemäß § 95 vorzugehen ist.
Absehen von der Strafe
§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann
von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher
Interessen möglich ist und nach den Umständen
des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten
angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch
allein genügen wird, den Beamten von
weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 116. (1) Vor der Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die
Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten
Fristen im Disziplinarverfahren zehn
Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der
im § 94 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle
der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten
keine strengere als die bereits verhängte
Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch
Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, die nach dem bestraften Beamten
einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz
1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das
Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses
Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen
dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme
des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wird der frühere
Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren
für Zeugen und Sachverständige sind vom Bund
zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung
erlassen wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission
eine Disziplinarstrafe verhängt,
so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit
er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten
Verfahrensaufwand, seine persönlichen
Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der
Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß
anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit
Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit
ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung
ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die
Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies eine
Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von der Verletzung der Dienstpflichten
abzuhalten oder der Verletzung
von Dienstpflichten durch andere Beamte
entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt,
wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
des Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
§ 119. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei der Entscheidung über die Berufung
gegen eine Suspendierung diese Frist einen
Monat beträgt.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 120. Schriften und Amtshandlungen auf
Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter Abgaben und
Gebühren befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf
über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen
dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren
nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder
des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung
begangen, so darf die erfolgte Bestrafung
in einem weiteren Disziplinarverfahren
nicht berücksichtigt werden.
Aufbewahrung der Akten
§ 122. Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens
sind die Akten unter Verschluß
aufzubewahren.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§ 123. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige
die Disziplinarkommission zur Entscheidung
darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren
durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen
sind von der Dienstbehörde im Auftrag
der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen,
so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten,
dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde
zuzustellen. Gegen die Einleitung des
Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die
Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses
der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen, und im Falle der
Suspendierung ein.
Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung
§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend
geklärt, so hat die Disziplinarkommission die
mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß)
und zu dieser die Parteien
sowie die in Betracht kommenden Zeugen und
Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung
ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr
und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum
von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen. Gegen den
Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht,
binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates
ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen
des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen
Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen
anwesend sein. Die mündliche
Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des
Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der
Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten
sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien
haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über
die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Mitglieder
des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung
des Senates über die Berücksichtigung
der Beweisanträge zu verlangen. Gegen
die Entscheidung des Vorsitzenden und die des
Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung
der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen
werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme
eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung,
so hat hierüber der Senat nach Beratung
zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist
dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der
Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der
Beweisführung zusammenzufassen sowie seine
Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten
das Wort zu erteilen. Findet der
Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so
hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates
ist das Erkenntnis samt den wesentlichen
Gründen mündlich zu verkünden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 125. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung
zu unterbrechen oder zu vertagen.
Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende
bei der Wiederaufnahme der Verhandlung
die wesentlichen Vorgänge der vertagten
Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst
zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,
wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert
hat oder seit der Vertagung mehr als
drei Monate verstrichen sind.
Disziplinarerkenntnis
§ 126. (1) Die Disziplinarkommission hat bei
der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder Freispruch zu lauten und im Falle
eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95
Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch
abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses
ist der Dienstbehörde und
den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen
zuzustellen.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe
oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die. Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße
in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die
Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls
durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der
Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen
darüber sind innerhalb jedes Ressorts
durch Verordnung zu erlassen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 128. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind
untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, und dessen Hinterbliebene
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen
Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen,
als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission
im Spruch des Disziplinarerkenntnisses
nicht deshalb ausgeschlossen wird,
weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 2 von
einer Ahndung, von. der Erlassung einer Disziplinarverfügung
oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige
abgesehen oder hat die Disziplinarkommission
das bei ihr anhängige Verfahren
eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene
diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Berufung des Beschuldigten
§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten
erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 130. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den
Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige
Dienstbehörde zu veranlassen.
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
§ 131. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten
oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung
gestanden, so kann die Dienstbehörde
hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung
ohne weiteres Verfahren schriftlich eine
Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung
ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
In der Disziplinarverfügung darf nur der
Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis
zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges —
unter Ausschluß der Haushaltszulage —, auf den
der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung
Anspruch hat, verhängt werden.
Berufung
§ 132. (1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
können gegen die Disziplinarverfügung
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Berufung erheben.
(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission
auch ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer
im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung
oder wegen gröblicher Verletzung der
ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen
zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 134. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf
Ruhebezügen, unter Ausschluß der Haushaltszulage
und der Hilflosenzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
Zuständigkeit
§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
ist die Disziplinarkommission zuständig,
die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten
aus dem Dienststand zuständig war.
BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
Amtstitel
§ 136. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen!
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Allgemeinen Verwaltung folgende Amtstitel
vorgesehen
Verwendungsbezeichnungen
§ 137. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen
vorgesehen
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post-
und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung
an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland oder im höheren
auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen,
haben für die Dauer dieser Verwendung die
ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung
zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen
sind vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten unter Bedachtnahme
auf die internationale Übung und die dienstrechtliche
Stellung des Beamten durch Verordnung
zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 150/1978, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, haben
folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende
militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen
zu führen
1. in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal,
Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;
in der Verwendungsgruppe D überdies
Offiziersstellvertreter;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant.
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs-
und Disziplinarkommissionen in der
Post- und Telegraphenverwaltung
§ 138. Bei der Bestellung der Mitglieder der
Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen
in der Post- und Telegraphenverwaltung
kommt das dem Zentralausschuß zustehende
Vorschlagsrecht der in diesem Bereich eingerichteten
zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1
des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach
§ 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Amtstitel
§ 140. Für die Beamten in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen
Verwendungsbezeichnungen
§ 141. Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, haben in den Verwendungsgruppen
P 1 bis P 5 folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes
zukommende militärische Dienstgrade
als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Korporal,
Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;
in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3
überdies: Offiziersstellvertreter.
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind
§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1
des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten
Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
sind, nicht anzuwenden.
3. Abschnitt
WACHEBEAMTE
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 143. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe
W 1, für dienstführende Wachebeamte
und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe
des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten
abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen
ist so zu gestalten", daß dem § 4
Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere
Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten
vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
einer weiteren Ausbildung abhängig ist,
bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse
der zuständige Bundesminister.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
für die für Wachebeamte vorgesehenen
Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser
Vorsitzenden müssen abweichend vom § 29
Abs. 1 zweiter Satz der Verwendungsgruppe A
oder W 1 oder — wenn solche Beamte nicht zur
Verfügung stehen — der höchsten verfügbaren
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.
Amtstitel
§ 144. (1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen
(2) Für Erzieher an Justizanstalten sind abweichend
vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen
1. in der Verwendungsgruppe W 1 an Stelle
des Amtstitels „Leutnant" der Amtstitel
„Präfekt", an Stelle der Amtstitel „Oberleutnant",
„Hauptmann" und „Major" der
Amtstitel „Oberpräfekt", an Stelle des Amtstitels
„Oberstleutnant" der Amtstitel „Direktor",
an Stelle des Amtstitels „Oberst" der
Amtstitel „Oberdirektor";
2. in der Verwendungsgruppe W 2 der Amtstitel
„Obererzieher";
3. in der Verwendungsgruppe W 3 der Amtstitel
„Erzieher".
(3) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit
muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel
geführt worden sein. In diese Wartezeit sind
Zeiten nicht einzurechnen, während deren die
Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder
gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für
die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch
so zu behandeln, als ob die Rechtsfolge des
ersten Satzes nicht eingetreten wäre.
(4) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel
„General" für die Dauer der Verwendung als
Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder
des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache
— wenn die betreffende Planstelle jedoch
nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als
Stellvertreter — verliehen werden.
(5) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 kann nach einer im Exekutivdienst
tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von
30 Jahren der Amtstitel „Bezirksinspektor" verliehen
werden.
(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das
Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
BGBl. Nr. 173/1965, angehören und in
einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen
dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen
Übung die Führung eines höheren Amtstitels
erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung
der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene
entsprechend höhere Amtstitel verliehen
werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen
Vorschriften Rechtsfolgen an die
Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden,
ist bei den im ersten Satz angeführten
Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen,
der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung
im Inland gebührt hätte.
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
§ 145. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Inneres
ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundes-
gendarmerie besondere Senate gebildet werden
können. Die Vorsitzenden der Senate müssen
nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate
dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen
W 1 und W 2 bestellt werden.
(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern
sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe
W 1 zu bestellen; sie müssen
nicht rechtskundig sein.
4. Abschnitt
BERUFSOFFIZIERE UND ZEITVERPFLICHTETE
SOLDATEN
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 146. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 1 und die Generalstabsausbildung
sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes
an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die
Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 2 (ausgenommen für die Verwendung als
Musikoffizier) ist so zu gestalten, daß dem § 4
Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(2) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere
Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
und der zeitverpflichteten Soldaten vom
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren
Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf
Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige
Bundesminister.
Dienstverhältnis der Berufsoffiziere
§ 147. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere
mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische
Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 4 an die Stelle von zwei Jahren
drei Jahre treten.
Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten
§ 148. (1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in
einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft
auf einen Ruhe-(Versorgungs-)Genuß. Die §§ 13
bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis endet aus den im § 20
Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten Gründen sowie
durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung
bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
von neun Jahren ist zulässig. Das
Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der
zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet.
(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten
Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid
gekündigt werden. Kündigungsgründe
sind
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der körperlichen oder
geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten
ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung
steht oder mit Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner
dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung
bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch
genommen hat, es sei denn, daß ihm eine
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines
Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer
Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als
zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei
Monate und von vier Jahren drei Monate. Der
Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des
Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12
sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.
(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar
auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe
ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten
vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung,
sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses
als Beamter ein.
(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf
der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses
oder wegen eines im Dienst erlittenen
Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,
sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung
des Dienstverhältnisses im Falle der
Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe,
die nicht für zeitverpflichtete Soldaten
vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen,
wenn sie für die angestrebte Planstelle
gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(7) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur Personen ernannt
werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für Berufsoffiziere
§ 149. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen
(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III
bis VIII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen
Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen
„des Generalstabsdienstes", „des Intendanzdienstes"
oder „des höheren militärtechnischen
Dienstes".
(3) In der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe
H 1 kann den Sektionsleitern im Bundesministerium
für Landesverteidigung, dem Generaltruppeninspektor,
dem Armeekommandanten,
dem Stellvertreter des Armeekommandanten,
dem Chef des Stabes des Armeekommandos,
den Korpskommandanten, dem Kommandanten
der Landesverteidigungsakademie und dem Kommandanten
der Theresianischen Militärakademie
für die Dauer dieser Verwendung an Stelle des
Amtstitels „Oberst" der Amtstitel „Generalmajor"
verliehen werden.
(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende
Amtstitel vorgesehen
(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker
oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere
sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im
Abs. 1 angeführten Amtstitel und — an Stelle
des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses
Amtstitels — aus dem Zusatz „... arzt",
„ ... apotheker" oder „ ... Veterinär" zusammensetzen.
Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte
ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung
im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ärtzegesetzes
verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung
„Primararzt d." (unter Hinzufügung der
Bezeichnung der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter
einer Krankenanstalt verwendet werden, die
Verwendungsbezeichnung „Ärztlicher Leiter d."
(unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)
vorgesehen. Für den mit der Führung
der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium
für Landesverteidigung betrauten
Militärarzt ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung
„Generalarzt" vorgesehen.
(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und
Abs. 6 sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
Amtstitel für zeitverpflichtete Soldaten
§ 150. Für zeitverpflichtete Soldaten sind folgende Amtstitel vorgesehen
Disziplinarrecht
§ 151. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im
§ 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975
angeführten Berufsoffiziere und zeitverpflichteten
Soldaten nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
STAATSANWÄLTE
Planstellen und Amtstitel
§ 152. Für die Staatsanwälte sind folgende Planstellen mit folgenden Amtstiteln vorzusehen
Urlaub
§ 153. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes
sinngemäß.
6. Abschnitt
HOCHSCHULLEHRER
Dienstverhältnis
§ 154. (1) § 4 Abs. 1 Z. 1 und 4 ist auf ordentliche
Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren
nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 10 bis 12 sind auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
(3) Die SS 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren
sowie auf ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.
(4) Die §§ 17 bis 19 sind auf Universitäts-(Hochschul-)Professoren
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Außerdienststellung nur hinsichtlich ihrer
Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor
oder als Dekan einschließlich der im § 18
des Universitäts-Organisationsgesetzes erwähnten
Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand
sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane
und Kommissionen verfügt werden
darf. Die Universitäts-(Hochschul-)Professoren
sind während der Zeit der Außerdienststellung
berechtigt, ihre Lehr- und Forschungstätigkeit
auszuüben und in akademischen Kollegialorganen
und Kommissionen mitzuwirken.
(5) Das Bundesgesetz vom 18. November 1955,
BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die
Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und über deren Emeritierung getroffen werden,
bleibt hinsichtlich des im Abs. 1 genannten Personenkreises
unberührt; auf außerordentliche
Universitätsprofessoren ist dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden.
(6) Das Dienstverhältnis des Universitäts-(Hochschul-)Assistenten
endet aus den im § 20 Abs. 1
Z. 1 und 3 bis 6 angeführten Gründen sowie
durch Ablauf der Bestellungsdauer und durch vorzeitige
Auflösung.
(7) Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 57, über die Gleichstellung von Südtirolern
mit österreichischen Staatsbürgern auf
bestimmten Verwaltungsgebieten wird durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
(8) Die §§ 23 bis 35 sind auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Verwendung
§ 155. Die §S 36 bis 41 und 42 Abs. 1 sind
auf Universitäts-(Hochschul-)Professoren nicht
anzuwenden.
Dienstpflichten
§ 156. Die §S 43 bis 61 sind auf ordentliche
Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche
und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht
anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Amtstitel
§ 157. (1) Für die Hochschullehrer sind je nach
Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher
Universitätsprofessor, Ordentlicher
Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor,
Außerordentlicher Hochschulprofessor,
Universitätsassistent, Hochschulassistent
sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes,
BGBl. Nr. 216/1962,
Oberassistent.
(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen
Fakultät einer Universität ist abweichend
vom Abs. 1 der Amtstitel „Assistenzarzt"
vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis
als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer
für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von
zwölf Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels
der Amtstitel „Oberarzt".
Urlaub
§ 158. Die §§ 64 bis 78 sind auf ordentliche
Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.
Leistungsfeststellung
§ 159. Die §§ 81 bis 90 sind auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Disziplinarrecht
§ 160. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ist vorzusorgen, daß
für Hochschullehrer besondere Senate gebildet
werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission
muß jener Gruppe von Hochschullehrern
angehören, der der Beschuldigte angehört.
(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern
sind rechtskundige Hochschullehrer zu
bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser
Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unmittelbar unterstellt.
7. Abschnitt
LEHRER
Dienstverhältnis
Ernennungserfordernisse
§ 161. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang
mit einer abgeschlossenen schulmäßigen
Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung
für Lehrer vorgeschrieben ist, ist — soweit die
Anlage 1 nicht anderes bestimmt — nach Abschluß
der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder
Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer
anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache
haben die der Schulart entsprechende
Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch
in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen,
sofern sie in dieser Unterrichtssprache
tatsächlich Unterricht zu erteilen halben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik
haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich)
erklärte Befähigung und Ermächtigung
für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes
an der betreffenden Schulart nach den hiefür
geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht
von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Besetzung freier Planstellen
§ 162. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle
eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und
Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es
sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit
einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse
erfüllt und nach einem
dem Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren
auf dieser Planstelle verwendet
wird.
(2) Der zuständige Bundesminister hat spätestens
drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres
die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden
Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
auszuschreiben.
(3) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte
und nach dieser frei werdende Planstellen,
die während des Schuljahres besetzt werden sollen,
sind
1. sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster
Instanz ist, von diesem,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen
Bundesminister im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" auszuschreiben.
(4) Planstellen, die durch den Übertritt oder
die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand
frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben,
daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt
werden können.
(5) Die Ausschreibung kann zusätzlich auch
auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen
Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den
Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist
und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(6) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der
Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung
bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig
eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als
nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist
nicht mindestens so viele Bewerbungen
ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert
sich die Bewerbungsfrist um einen Monat.
In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die
Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.
Schulfeste Stellen
§ 163. (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen
eines Direktors, Direktorstellvertreters,
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer
ist mindestens die Hälfte jener Planstellen
als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand
bei Berücksichtigung der voraussichtlichen
Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den
betreffenden Schulen gesichert ist.
(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit
darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden
Umstände aufgehoben werden.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
obliegen dem Kollegium des Landesschulrates;
vor der Beschlußfassung ist der zuständige
Fachausschuß der Personalvertretung
anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde
erster Instanz ist, obliegen die Erklärung
und Aufhebung der Schulfestigkeit dem
zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen
Zentralausschuß der Personalvertretung
anzuhören hat.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher
Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten
Verlautbarungsblatt kundzumachen.
§ 164. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann
unter Bedachtnahme auf § 38 nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung
gemäß § 42 Abs. 2,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen
Verlustes der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
§ 165. (1) Schulfeste Stellen gemäß § 163
Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffende
Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste
Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze
zu verleihen
(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im
definitiven Dienstverhältnis verliehen werden,
die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle
besitzen.
(3) Schulfeste Stellen sind — ausgenommen im
Falle des Diensttausches von Inhabern solcher
Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
zu besetzen.
(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen
sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von
sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben.
Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind
auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus
der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
verloren haben. § 162 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß
mit der Abweichung anzuwenden, daß
freigewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt
auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung
amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden
Behörde bestimmt ist.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines
Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg
einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist
in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig
eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als
nicht eingebracht.
(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt
dem zuständigen Bundesminister oder, wenn
ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz
für die betreffende Schule ist, dem Kollegium
des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den
Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung,
ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der
Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste
Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren
haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger
als drei geeigneten Bewerbern kann eine
neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.
(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen
schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis
zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren
weiterhin auszuschreiben.
Versetzung in den Ruhestand
§ 166. § 14 ist auf Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine Versetzung in den
Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem
Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung
der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre
gewährt würde. Bei der Berechnung der zweijährigen
Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung
des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung
nur dann als Unterbrechung anzusehen,
wenn sie mindestens die Hälfte der mit der
Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten
Zeit erreicht.
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des
Bundes stehenden Schulen
§ 167, Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit
der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle
auch Schulen in Beracht kommen, die nicht in der
Verwaltung des Bundes stehen.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle
der Verwaltung
§ 168. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit
seiner Zustimmung unter Freistellung von der
Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung
vorübergehend zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es
nicht, wenn die vorübergehende Verwendung
bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und
für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer
auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen
seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der
Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den
Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst
ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer
solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung
des Lehramtes besteht, den für die Beamten
dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen
über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten,
die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Zusätzliche Verwendung an einer
anderen Schule
§ 169. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen
Gründen im Auftrag der Dienstbehörde
vorübergehend auch an einer anderen Schule
verwendet werden.
Dienstpflichten
Lehramtliche Pflichten
§ 170. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen
Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie
zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner
lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten
verpflichtet und hat die vorgeschriebene
Unterrichtszeit einzuhalten.
Lehrverpflichtung
§ 171. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden
Lehrverpflichtung richtet sich nach dem
Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann
der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung
des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten
werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Amtsverschwiegenheit
§ 172. Auf Lehrer, die Privatschulen zur
Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse der
Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren
haben.
Meldepflichten
§ 173. § 53 ist auf Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb
des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt
vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter
der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege
amtliche Verständigungen zukommen können,
der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu
melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte
Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im
kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen
können, nur für die Zeit der Hauptferien
zu melden. Leiter haben diese Meldung
auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester-
und Osterferien zu erstatten.
Nebenbeschäftigung
§ 174. § 56 ist auf Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule
oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt
sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an
Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme
solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden
Genehmigung der Dienstbehörde
bedarf.
Amtstitel
§ 175. Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen
§ 176. Für die Lehrer sind abweichend vom § 175 folgende Amtstitel vorgesehen
Ferien und Urlaub
§ 177. (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar
unterstehen, dürfen sich, soweit nicht
besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors,
Abhaltung von Prüfungen udgl.)
entgegenstehen, während der Hauptferien von
dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die
Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung
die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort,
wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse
ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben,
wenn für die klaglose Erledigung dringender
Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere
dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit
des Direktors (Leiters) in seinem
Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub
während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung
der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage
vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen
Gründen während eines Ferienurlaubes zur
Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem
Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die
Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die §§ 64 bis 72, 77 Abs. 1 und 78 sind
auf Lehrer nicht anzuwenden. § 77 Abs. 2 ist auf
Lehrer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die
Schulferien treten.
Leistungsfeststellung
% 178. (1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung
sind auf Lehrer mit der Abweichung
anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres
das Schuljahr und an die Stelle des
Monates Jänner der Monat Oktober treten.
(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung
für einen Religionslehrer hat dem Senat der
Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer
desselben Bekenntnisses anzugehören; für
die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag
der entsprechenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Disziplinarrecht
§ 179. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer
besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein
und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim)
tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer
hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren
gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied
Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu
sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers
ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
einzuholen.
§ 180. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie
für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat
unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet
werden, sind Disziplinarkommissionen
bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der
Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen
geht an die Disziplinaroberkommission.
§ 179 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 181. Im Falle eines Schuldspruches hat das
Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,
sofern dies aus dienstlichen Interessen
geboten erscheint.
§ 182. § 179 ist über den Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst hinaus
sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden,
in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
8. Abschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES
Ernennung
§ 183. § 4 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 10 bis 12
sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht
anzuwenden.
Amtstitel
§ 184. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel
„Landesschulinspektor" und in der Verwendungsgruppe
S 2 je nach Verwendung der
Amtstitel „Bezirksschulinspektor" oder „Berufsschulinspektor"
vorgesehen.
SCHLUSSTEIL
1. Abschnitt
AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN
§ 185. (1) (Verfassungsbestimmung) § 17
Abs. 7, § 47 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 BDG,
BGBl. Nr. 329/1977, werden aufgehoben.
(2) Ferner treten außer Kraft
1. die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
2. die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/
1917,
3. das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947,
4. das BDG, BGBl. Nr. 329/1977, und
5. Artikel VII Abs. 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 662/1977.
2. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
§ 186. (1) Die in der Anlage 2 angeführten
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten,
soweit sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 BDG vor
dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft
getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter,
bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden
Verwendungen erlassenen Verordnungen
in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2
angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvor-
Schriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3
und die §§ 28 bis 35 und 196 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die
auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder
des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses
Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf
ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt
eines der im § 29 dieses Bundesgesetzes angeführten
Endigungsgründe, längstens aber bis
zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung
in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs-
beziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß
§ 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt.
(3) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind
die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung
als selbe Dienstprüfimg anzusehen.
(4) Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
bei Beamten in handwerklicher Verwendung,
bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten
Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer
Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen, so
gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse
des früheren Dienstzweiges
für die betreffende Verwendung bis zu
dem im Abs. 1 umschriebenen Termin weiter.
Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse
den erfolgreichen Abschluß
bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten
die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1
bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle
dieser bisherigen Bestimmungen.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist das in den
Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
(Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
angeführte Erfordernis einer
wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem
Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nicht mehr anzuwenden.
§ 187. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen
Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei
Beamten, auf deren Hochschulstudium das Allgemeine
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/
1966, und die nach ihm erlassenen besonderen
Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt
zu erbringen
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und bei den Studien an einer Hochschule
technischer Richtung (Technische
Hochschule, Montanistische Hochschule,
Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche
Ablegung der in den Studien- und
Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen
Staatsprüfungen,
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien
durch die Erwerbung des Doktorates der
Staatswissenschaften,
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche
Vollendung der in den Studien-
und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen
Studien an einer theologischen Fakultät
oder an einer gleichgehaltenen geistlichen
Lehranstalt,
4. bei den medizinischen Studien durch die
Erwerbung des Doktorates der Medizin,
5. bei den philosophischen Studien durch die
Erwerbung des Doktorates der Philosophie
oder durch die erfolgreiche Ablegung der
Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder
der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen)
einschließlich des vorgeschriebenen
Probejahres,
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die
Erwerbung des akademischen Grades eines
Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch
eine zusätzliche einjährige Fachausbildung
oder durch den akademischen Grad eines
Magisters der Pharmazie und die Erwerbung
des Doktorates der Philosophie, wenn
die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik
oder Pharmakognosie mit einem zweiten
naturwissenschaftlich-mathematischen
Fach abgelegt wurde,
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste und an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
durch die Erwerbung des Diploms,
8. bei den Studien der Konservierung und
Technologie an der Akademie der bildenden
Künste durch die Erwerbung des Diploms,
9. bei den Studien für das Lehramt an höheren
Schulen aus den Fächern Musikerziehung,
Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung
sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles
Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung
der Lehramtsprüfung für höhere
Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung
für Mittelschulen) einschließlich des
vorgeschriebenen Probejahres,
10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung
des tierärztlichen Diploms,
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel
durch die Erwerbung des Doktorates
der Handelswissenschaften oder durch die
erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung
für mittlere kaufmännische Lehranstalten
(frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften
auf Grund eines im Gebiet
der Republik Österreich erworbenen Diploms
für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder
Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates
der Handelswissenschaften an der Hochschule
für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches
gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-
Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach
dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel
ist bei Beamten der Verwendungsgruppen
A und H 1 auch durch die Erwerbung des
akademischen Grades eines Diplomkaufmannes
als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen
akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960
erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium
an einer Hochschule für Welthandel
absolviert hat.
§ 188. (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse
oder Teile von solchen Erfordernissen,
die nach den vor dem Inkrafttreten der
Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden,
gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften
erfüllt.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im provisorischen
Dienstverhältnis befinden, können die
für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse
bis zum 31. Dezember 1980
entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977
geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
oder nach den neuen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner
1981 können unbeschadet der §§ 186 und 187 die
Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach
diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule,
der ehemaligen Akademie für angewandte
Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule
für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen
Hochschule für angewandte Kunst in
Wien ist — wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt
wurde — dem Diplom einer Kunsthochschule
gleichzuhalten.
Dienstzeit
§ 189. Bestehende Regelungen, die eine kürzere
Wochendienstzeit als § 48 Abs. 2 vorsehen, bleiben
unberührt.
Leistungsfeststellung
§ 190. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
§§ 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren
sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(2) Die Funktionsdauer der derzeit bestellten
Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
endet mit Ablauf des 31. Dezember 1979.
(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG
zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben
bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem
Bundesgesetz unberührt.
Disziplinarrecht
§ 191. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
§§ 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren
sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(2) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission,
die auf Grund des BDG
errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode im Amt.
Wachebeamte
§ 192. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3, die die Voraussetzungen der Anlage
1 Z. 12.1 lit a und b erfüllen, sind zu Beamten
der Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 zu ernennen.
(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978
der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2
angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1
Z. 12.3 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis
zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften
eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung
oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung
eine zu deren Besuch vorgeschriebene
Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen
haben.
(3) Der Amtstitel „Bezirksinspektor" fällt für
Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die
Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen,
erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1
von zwei Jahren an.
Lehrer
§ 193. (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppen
L 2 b 3 und L 2 b 2 sind nicht mehr zulässig.
(2) § 188 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse
auch dann erfüllen, wenn die betreffende
Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen
ist.
3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
§ 194. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und rinderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und
Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt, die übrigen
Bundesministerien und jene Dienststellen, die
keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
Mitwirkungsbefugnisse
§ 195. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse
der Bundesregierung, des Bundeskanzlers
oder des Bundesministers für Finanzen
bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen
sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten
des Nationalrates, des Präsidenten des
Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Dienstliche Ausbildung
§ 196. (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht
Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten
anstreben, sind die Bestimmungen
über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die
einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie
die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene
dienstliche Ausbildung anstreben.
(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu
Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen
für die betreffende
Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung
für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung
vorgeschrieben und nicht nach den für
sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor
einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf
besteht, kann durch Verordnung bestimmt
werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete
sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten
Grundausbildungen zugelassen werden können.
Disziplinarrecht
§ 197. § 97 Z. 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion
nicht anzuwenden.
Lehrer
§ 198. (1) Auf die an der Heeresversorgungsschule
verwendeten Lehrer sind die für Lehrer
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer anzuwenden.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der
Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch
die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
Inkrafttreten
§ 199. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
können bereits vor dem 1. Jänner
1980 bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt
mit dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab seiner Kundmachung erlassen
werden.
Außerkrafttreten des 6. Abschnittes
§ 200. Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht
der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154
bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen
Dienstrechtes für Hochschullehrer außer
Kraft.
Vollziehung
§ 201. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.