333. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung in den Jahren 1978, 1979 und 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Bildung fortzuführen und zu erweitern,
bestrebt, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit,
die vor allem in den großen Veranstaltungen
der bulgarischen Ausstellungen
„Thrakische Kunst" und „Ikonen aus Bulgarien"
in Wien und die österreichischen Ausstellungen
„Wien grüßt Sofia" und „200 Jahre Burgtheater"
in Sofia ihren Ausdruck fand, zu festigen,
diese Zusammenarbeit auf allen Gebieten der
Wissenschaften, des allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulwesens, der Erwachsenenbildung,
der Jugendbildung und des Sports, auf
den vielfältigen Gebieten des kulturellen Lebens,
wie der bildenden Kunst, der Musik, des Theaters,
der Literatur, der Übersetzungen, des Filmes, der
Museen und Ausstellungen zu intensivieren,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen
auf den Sektoren der bildenden und darstellenden
Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen
wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den
Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der
Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung
der gemeinsamen und gegenseitigen kulturellen
Interessen zu manifestieren,
mit dem Ziel, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere
Entwicklung auf der Grundlage der Schlußakte
der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, insbesondere unter Beachtung der in
dem Kapitel Zusammenarbeit und Austausch im
Bereich der Kultur enthaltenen fünf Ziele zu
fördern und damit einen Beitrag zur Entspannung
zu leisten,
bewußt der großen Bedeutung der Information
für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis
der Menschen beider Länder,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen
für die Jahre 1978 bis 1980 zur Durchführung
des am 9. 2. 1973 unterzeichneten Abkommens
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur, Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974
abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Großveranstaltungen
Artikel 1
Beide Vertragsparteien begrüßen die Durchführung
einer Ausstellung auf Schloß Schallaburg
im Jahre 1979, die einen Querschnitt durch die
bulgarische Geschichte, Kunst und Kultur an
Hand der Entwicklung der Stadt Sofia zeigt.
Die Organisation dieser Ausstellung wird zwischen
dem Land Niederösterreich und dem bulgarischen
Staatskomitee für Kultur vereinbart.
Beide Vertragsparteien begrüßen die Durchführung
eines internationalen Symposiums zum
Thema „Probleme der Restaurierung architektonischer
Denkmäler in Städten" auf Schloß
Schallaburg und im Haus Wittgenstein im Jahr
1.978 sowie von Rahmenveranstaltungen zur
bulgarischen Ausstellung 1979.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden weiters folgende
repräsentative Ausstellungen austauschen
— Österreichische Graphik 1900 bis heute aus
den Beständen der Albertina in der Nationalgalerie
in Sofia und eine Ausstellung bulgarischer
Graphik in der Graphischen Sammlung
Albertina in Wien
— Ausstellungen der Volkskunst beider Länder.
Artikel 3
Ferner wird die österreichische Seite Bulgarien
aus Anlaß des 1300jährigen Jubiläums seines
Bestehens Leihgaben aus den Beständen des
Kunsthistorischen Museums (sogenannter Schatz
von Nagy-Szentmiklos) für eine Ausstellung
bulgarischer mittelalterlicher Kunst und Kultur
in Sofia zur Verfügung stellen.
Diese Ausstellung wird anschließend in Wien
gezeigt werden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die dafür in
Frage kommenden Veranstaltungsorganisationen
einladen, Verhandlungen zur Vorbereitung einer
Woche österreichischer Musik in Bulgarien und
einer Woche bulgarischer Musik in Österreich
während der Dauer dieses Übereinkommens aufzunehmen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit
der Durchführung von Austauschgastspielen
zwischen dem Burgtheater und dem nationalen
akademischen Theater „Iwan Wasov" während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und
werden die zuständigen Stellen zu direkten
Gesprächen eingeladen.
Artikel 6
Beide Vertragsparteien unterstützen das Zustandekommen
des im Rahmen der Sofioter
Musikwochen 1978 in Aussicht genommenen
Gastspiels der Wiener Philharmoniker in Sofia,
dessen Abwicklung auf kommerziellem Wege
erfolgt.
KAPITEL II
Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Hochschulen
und wissenschaftlichen Institutionen zur
direkten Zusammenarbeit.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch
von 4 Universitätslehrern zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen an Universitäten und
Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei
Monaten verwirklichen. Der Gegenstand und
Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer
des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall
einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen
der beiden Länder festgelegt werden.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden jährlich 2 Universitätslehrer
für die Dauer von je einem Monat
zwecks wissenschaftlicher Arbeit austauschen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der deutschen Sprache
und österreichischen Literatur sowie der bulgarischen
Sprache und Literatur durch
a) die Pflege der österreichischen Literatur an
der Universität Sofia und der bulgarischen
Sprache und Literatur an der Universität
Salzburg;
b) den Austausch von je einem Universitätsprofessor
(Universitätsdozenten) für die
Dauer von 1 bis 5 Monaten in jedem Studienjahr
für die Abhaltung von wissenschaftlichen
Lehrveranstaltungen, insbesondere über die
Literatur des eigenen Landes an Universitäten
beider Länder;
c) die Ausarbeitung eines langfristigen Programms
für diese Zusammenarbeit auf
den Gebieten der deutschen Sprache und
österreichischen Literatur sowie der bulgarischen
Sprache und Literatur;
d) den Austausch von Lektoren, nach Möglichkeit
je eines Lektors pro Jahr, für den Unterricht
der deutschen Sprache und österreichi-
schen Literatur bzw. der bulgarischen
Sprache und Literatur an Universitäten
beider Länder.
Die Kontingente und die Durchführung dieser
Zusammenarbeit werden von der Ständigen
Expertenkommission (Artikel 14) vorbereitet und
auf diplomatischem Wege festgelegt.
Artikel 11
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der historischen Wissenschaften,
indem sie je einen Universitätsprofessor
(Universitätsdozenten) für Geschichte zur Ausarbeitung
eines langfristigen Programms sowohl
für die wissenschaftliche Lehrtätigkeit an Universitäten
als auch die Forschungstätigkeit bevollmächtigen.
In diesem Programm soll insbesondere
darauf Rücksicht genommen werden, daß das
Geschichtsbild beider Länder im jeweils anderen
Land zum Gegenstand der Betrachtung gemacht
wird.
Die Kontingente und die Durchführung dieser
Zusammenarbeit werden von der Ständigen
Expertenkommission (Artikel 14) vorbereitet
und auf diplomatischem Weg festgelegt.
Artikel 12
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und absolvierten Akademikern des
anderen Landes zur Durchführung von Studien,
Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen
Stipendien im Gesamtausmaß von 36 Monaten.
Artikel 13
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich je
2 Stipendien im Ausmaß von je einem Monat
zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche
Sprache und österreichische Literatur und für
bulgarische Sprache und bulgarische Literatur
oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
in Bibliotheken und Archiven.
Artikel 14
Die Vertragsparteien unterstützen die Durchführung
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom
14. Mai 1975.
Die gemäß Artikel 4 des oben erwähnten
Abkommens eingerichtete Ständige Expertenkommission
wird ihre Arbeit im bisherigen
Umfang weiterführen und sie wird auch der
Gemischten Kommission über ihre Tätigkeit
laufend berichten.
Artikel 15
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf den Gebieten der Projektierung, des Baues
und der Einrichtung von Hochschulen, Studentenheimen,
Kindergärten und Sportanlagen für eine
Gesamtdauer von zehn Tagen aus.
Artikel 16
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf den Gebieten des allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulwesens für eine Gesamtdauer
von 20 Tagen aus.
Artikel 17
Beide Seiten übermitteln einander Lehrpläne
und Lehrbücher der Geschichte und der Geographie
in der Absicht, in den Schulbüchern des
anderen Landes die objektive Darstellung des
eigenen Landes zu fördern. Zu diesem Zwecke
werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
je eine Delegation von 3 bis 4 Fachleuten
auf dem Gebiete der Lehrbücherverfassung
für die Dauer von 5 Tagen eingeladen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen Informationen
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des
Sports aus.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen sie bis zu 3 Fachleute auf dem
Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer
von bis zu einer Woche aus.
Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils
2 bulgarische Schilehrer zu den internationalen
Koordinationsschikursen für Schilehrer ein. Die
Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von
österreichischer Seite übernommen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
zwischen ihren zuständigen Organisationen
und Instituten, die sich mit der Jugend befassen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen zwischen
ihren wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten
und Museen.
KAPITEL III
Kunst und Kultur
Artikel 21
Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich
auf eigene Kosten an die österreichischen
Kunsthochschulen drei junge Fachleute auf dem
Gebiet der Musik, des Theaterwesens und der
bildenden Kunst für eine Gesamtdauer von 12
Monaten zum Erfahrungsaustausch. Ferner entsendet
sie, ebenfalls auf eigene Kosten 2 Musikspezialisten
zur Weiterbildung bei namhaften
österreichischen Pädagogen für die Dauer von
3 bis 6 Monaten.
Artikel 22
Die Vertragsparteien tauschen alljährlich für
die Dauer von 14 Tagen je 2 Lehrkräfte an
künstlerischen Hochschulen zum Zwecke eines
Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der
Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die
Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen
zwischen in Frage kommenden
Hochschulen beider Länder aus.
Artikel 23
Beide Vertragsparteien tauschen Spezialisten
auf dem Gebiet des Museumswesens zum Erfahrungsaustausch
und zum Studium der neuerrichteten
Museen, der neugestalteten Aufstellung und
der neuen technischen Anlagen für die Dauer
von 30 Tagen pro Jahr aus.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte
zwischen den in Frage kommenden Museen
zwecks gemeinsamer Ausarbeitung von Themen
beiderseitigen Interesses.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern
den Informationsaustausch zwischen den nationalen
Instituten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.
Artikel 26
Die Vertragsparteien tauschen je einen Theaterfachmann
als Beobachter von großen nationalen
und internationalen Veranstaltungen auf dem
Gebiet des Theaterwesens — Theatershow, Festspiele
u. ä. — für die Dauer von 20 Tagen
aus.
Artikel 27
Die Vertragsparteien prüfen andere Möglichkeiten
für Zusammenarbeit und Austausch auf
dem Gebiet des Theaterwesens.
Die bulgarische Vertragspartei bekundet Interesse
für das Aufführen von Stücken von Autoren
des jeweiligen anderen Landes auf den Bühnen
der beiden Länder; zu diesem Zweck werden
Spielpläne und Empfehlungslisten von Theaterstücken
sowie Material der in beiden Ländern auf
den Druck von Theaterstücken zeitgenössischer
Autoren spezialisierten Verlage ausgetauscht.
Artikel 28
Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung
von Kontakten auf dem Gebiet der Literatur.
Insbesondere tauschen sie in einem Ausmaß von
vierzehn Tagen innerhalb der Geltungsdauer
des Übereinkommens Schriftsteller, Übersetzer
und Verlagsfachleute aus.
Artikel 29
Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme von
direkten Beziehungen zwischen ihren Verlegern
und tauschen Empfehlungslisten über schöngeistige
und wissenschaftliche Literatur im Hinblick
auf die Möglichkeit ihre Übersetzung und
Herausgabe in dem jeweiligen anderen Land zu
erweitern sowie Bücherbasare zu organisieren.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken
zum regelmäßigen Austausch von
bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen.
Artikel 31
Die Vertragsparteien fördern und unterstützen
den Austausch von bibliothekarischen Ausstellungen.
Die bulgarische Vertragspartei bekundet
ihre Bereitschaft, während der Geltungsdauer des
Übereinkommens in der Republik Österreich
eine Ausstellung von Originalen „Altbulgarische
Manuskripte" zu zeigen.
Artikel 32
Die Vertragsparteien übermitteln interessierten
Instituten des anderen Landes über deren Wunsch
Exemplare von Werken wissenschaftlicher und
schöngeistiger Literatur ihres Landes.
Artikel 33
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit
des Austausches von Buchausstellungen.
Artikel 34
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf dem Gebiet der Musik zum Zweck des gegenseitigen
Erfahrungsaustausches für die Gesamtdauer
bis zu zwanzig Tagen aus.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles —
sowohl von Amateuren als auch von Berufskünstlern
— über Vermittlung von Agenturen
oder durch direkte Kontakte.
Artikel 36
Die österreichische Vertragspartei ist bereit,
während der Geltungsdauer dieses Überein-
kommens einen Lektor des Bulgarischen Staatskonservatoriums
zum Erfahrungsaustausch an
den österreichischen Musikhochschulen auf Kosten
des Entsendestaates zu empfangen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen ausübende
Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme
an Festspielen und Musikwettbewerben von
internationaler Bedeutung im anderen Lande.
Die Vertragsparteien ermutigen die Entsendung
von Kritikern zu den Bregenzer Festspielen, dem
Carinthischen Sommer, den Salzburger Festspielen,
zum Steirischen Herbst und zu den
Wiener Festwochen sowie zu den Festivals
„Sofioter Musikwochen", „Varnaer Sommer"
und „März-Musiktage".
Jede Vertragspartei übernimmt während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Aufenthaltskosten
von zwei Journalisten der anderen
Vertragspartei für einen Aufenthalt von je einer
Woche bei einem dieser Festivals.
Die Nominierung des österreichischen Teilnehmers
an diesem Austausch soll jeweils einen
Monat vor Beginn der Veranstaltung, die des
bulgarischen Teilnehmers jeweils bis 1. März
erfolgen.
Artikel 38
Die bulgarische Vertragspartei bekundet Interesse
für Gastspiele der Wiener Sängerknaben in
der Volksrepublik Bulgarien während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens. Die Einzelheiten
im Zusammenhang mit diesen Gastspielen
werden über die entsprechenden Künstleragenturen
festgelegt.
Artikel 39
Die bulgarische Vertragspartei ist bereit, einen
österreichischen Laienchor zur Teilnahme an
dem internationalen Chorpreisausschreiben in
Varna 1979 zu empfangen.
Die bulgarische Vertragspartei ist ferner bereit,
ein österreichisches Laienensemble zur Teilnahme
an dem internationalen Folklorefestival in Burgas
im Jahre 1978 oder 1980 zu empfangen.
Artikel 40
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende
Künstler zum Zwecke des Kennenlernens der
zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der
kunsthistorischen Sammlungen der anderen Vertragspartei
für eine Gesamtdauer von vierzehn
Tagen aus.
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen, Kunst- und
Fotoausstellungen zu veranstalten und Kontakte
zwischen den entsprechenden Organisationen
herzustellen.
Artikel 42
Die Vertragsparteien sehen während der Geltungsdauer
des vorliegenden Übereinkommens die
Veranstaltung einer Ausstellung moderner österreichischer
Ikonen in Bulgarien vor.
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit
von Architekten und den Austausch von
Architekturausstellungen.
Artikel 44
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen
Institut für Formgebung und dem Nationalen
Zentrum für Industrielle Formgestaltung in
Sofia auf dem Gebiet des Industrial Design.
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit
zwischen ihren zuständigen Filmeinrichtungen
oder -organisationen bei der Produktion
von Dokumentarfilmen, Koproduktionen sowie
die Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen
Filmotheken.
Artikel 46
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit
für die Durchführung einer Woche des bulgarischen
Films in der Republik Österreich und einer
Woche des österreichischen Films in der Volksrepublik
Bulgarien.
Artikel 47
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestivals, die von der anderen Seite
organisiert werden.
Artikel 48
Die Vertragsparteien tauschen Gruppen von
2 Journalisten zur Herstellung von festeren
Kontakten zwischen den bulgarischen und österreichischen
Journalisten für die Dauer von 8 Tagen
aus.
KAPITEL IV
Allgemeine und finanzielle Bestimmungen
Artikel 49
In Durchführung des Austausches von Hochschullehrern,
anderen Wissenschaftern und son-
stigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens gelten folgende allgemeine
Grundsätze
1. Die entsendende Seite trägt die Kosten der
Reise in den Empfangsstaat und zurück;
2. Die empfangende Seite trägt die Kosten
jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind;
3. Erforderlichenfalls für Gastvortragende und
sonstige Fachleute die Beistellung eines Dolmetschers;
4. Die entsendende Seite liefert bei Hochschullehrern
und Wissenschaftern bis jeweils 30. April
neben den wichtigsten biographischen Angaben
vollständige Unterlagen über seine fachliche
Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung,
gegebenenfalls über das beabsichtigte
wissenschaftliche oder Studienprogramm;
5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten
tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums
ein Zeitraum von 4 Monaten vor dem beabsichtigten
Besuchstermin;
6. Die empfangende Seite gibt innerhalb von
3 Monaten nach Erhalt von Unterlagen ihre
Entscheidung über die Annahme des eingeladenen
bzw. nominierten Teilnehmers an dem Austausch
unter gleichzeitigem Vorschlag des Einreisedatums
bekannt;
7. Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens
des betreffenden Teilnehmers jeweils 6 Wochen
vorher in Kenntnis.
Artikel 50
Die Finanzierung des Austausches gemäß
Artikel 8 dieses Übereinkommens erfolgt nach
folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Seite gewährt den bulgarischen
Teilnehmern an diesem Austausch ein
Taggeld von öS 530,— (einschließlich der,
Nächtigungskosten) und ein Handgeld von
öS 1000,— pro besuchter österreichischer
Universität.
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und den jeweils höchsten
Tagessatz, der für ausländische Gastprofessoren
und Dozenten gewährt wird.
Artikel 51
Die Finanzierung des Austausches gemäß
Artikel 9 bis 11 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Seite bezahlt jenen bulgarischen
Universitätsprofessoren (Universitätsdozenten),
die während des Aufenthaltes in
Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität
oder Hochschule abhalten und nicht
Lektoren sind als Gastprofessoren (Gastdozenten);
allen anderen bulgarischen Teilnehmern an diesem
Austausch mit Ausnahme der Lektoren gewährt
die österreichische Seite eine monatliche Vergütung
von öS 9000,— (Nächtigungskosten
eingeschlossen).
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch
(mit Ausnahme der Lektoren) freie Unterkunft
und eine monatliche Vergütung in der Höhe
der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers
entsprechenden Ranges.
3. Die bulgarischen Lektoren gemäß Artikel 10
lit. d erhalten in Österreich eine monatliche
Vergütung von öS 10000,—. Sie haben Anspruch
auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen
Sozialversicherung, zu der sie beitragspflichtig
sind.
4. Die österreichischen Lektoren gemäß Artikel
10 lit. d erhalten in Bulgarien freie Unterkunft,
kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen, ausgenommen bei chronischen
Erkrankungen, sowie eine monatliche Vergütung
von Lw 240,— bis 320,— netto entsprechend
ihrer fachlichen Qualifikation.
Artikel 52
Die Finanzierung des Austausches gemäß
Artikel 15 bis 17, 18 Absatz 2, 22, 23, 26, 28,
34, 40 und 48 erfolgt in folgender Weise
1. Die österreichische Seite gewährt den bulgarischen
Teilnehmern an diesem Austausch ein
Taggeld von öS 530,— (einschließlich der
Nächtigungskosten) und ein Handgeld.
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und den jeweils höchsten
Tagessatz, der für ausländische Fachleute der
betreffenden Kategorie gewährt wird.
Artikel 53
Für den Austausch von Stipendiaten gelten
folgende allgemeine Grundsätze
1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener
Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind.
2. Die entsendende Seite liefert bis jeweils
30. April die wichtigsten biographischen Angaben
über jeden Bewerber, vollständige Unterlagen
über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse
und über das beabsichtigte wissenschaftliche
oder Studienprogramm.
3. Die empfangende Seite gibt innerhalb von
3 Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre
Entscheidung über die Annahme des Bewerbers
unter gleichzeitigem Vorschlag des Einreisedatums
bekannt.
4. Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens
jedes Stipendiaten jeweils 6 Wochen vorher in
Kenntnis.
Artikel 54
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 12
gilt
a) Die Stipendiendauer beträgt 1 bis 9 Monate.
b) Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen
Stipendiaten folgende Leistungen
— ein Monatsstipendium von öS 5000,—
für Studierende, von öS 5500,— für
absolvierte Akademiker;
— Befreiung von Studiengebühren;
— unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen
Apparaten, Geräten etc.;
— kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen;
— über Antrag der zuständigen akademischen
Instanzen: die Vergütung der
Kosten von Reisen im Gastland, die
im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich
werden;
— Bereitstellung der Unterkunft, deren
Bezahlung im Stipendium enthalten ist.
c) Die bulgarische Seite erbringt den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen
— ein Monatsstipendium von monatlich
83 Lewa für Studierende und 120 Lewa
für absolvierte Akademiker;
— kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim;
— Befreiung von Studiengebühren;
— unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen
Apparaten, Geräten etc.;
— kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankung und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen;
— über Antrag der zuständigen akademischen
Instanzen: die Vergütung der
Kosten von Reisen im Gastland, die im
Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich
werden.
Artikel 55
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 13
gilt
a) Die Stipendiendauer beträgt 1 Monat.
b) Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen
Stipendiaten folgende Leistungen
— Das Stipendium im Ausmaß von
S 7500,—, womit alle mit der Teilnahme
am Sommerkurs entstehenden Kosten zu
bedecken sind;
— Im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung.
c) Die bulgarische Seite erbringt den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen
— volle Aufenthaltskosten;
— freie Teilnahme an allen Veranstaltungen;
— Taschengeld;
— Im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung.
Artikel 56
Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen,
die nicht in gesonderten Vereinbarungen
geregelt sind, werden wie folgt getragen
a) Die entsendende Seite trägt die Transportkosten
bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates.
Die für die Herstellung eines
Kataloges erforderlichen Materialien werden
dem Empfangsstaat mindestens drei Monate
vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung
in deutscher Sprache übermittelt. Im Prinzip
wird die Ausstellung von einem Experten
begleitet. Die entsendende Seite trägt die
Reisekosten für die Hin- und Rückreise
des Experten, und der Empfangsstaat die
Aufenthaltskosten für die Dauer von 10
Tagen. In einzelnen Fällen können die Vertragsparteien
eine größere Anzahl von
Experten vereinbaren. Die entsendende
Seite trägt allfällige Versicherungskosten
für den Transport und die Dauer der
Ausstellung in dem anderen Land;
b) Die empfangende Seite trägt die Kosten
für den Inlandstransport sowie die Kosten
für die Organisation, Werbung und den
Druck der Kataloge und Plakate;
c) Die empfangende Seite verpflichtet sich zu
allen notwendigen konservatorischen und
sicherheitsmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung
der Exponate. Im Schadensfall stellt
die empfangende Seite der entsendenden
Seite alle für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente
zur Verfügung. Die Kosten für
die Beschaffung solcher Dokumente und
für Feststellung des Tatbestandes werden
von der empfangenden Seite getragen.
Artikel 57
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Stadt
Graz und der Stadt Plovdiv.
Artikel 58
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung vom 9. Feber 1973 nicht aus.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach
Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zum
31. Dezember 1980 in Geltung.
Artikel 60
Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig
Tage vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es
darüber hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen
Dreijahres-Programms.
Artikel 61
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung vom 9. Feber 1973
außer Kraft.
Geschehen zu Sofia, am 11. Mai 1978 in zwei
Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Bukowski m. p.
Für die Regierung der
Volksrepublik Bulgarien
Zvetkov m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 59 am 10. Juli 1978 in Kraft.