Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
333_1978 AT

333. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung in den Jahren 1978, 1979 und 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung in den Jahren 1978, 1979 und 1980

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung fortzuführen und zu erweitern,

bestrebt, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit,

die vor allem in den großen Veranstaltungen

der bulgarischen Ausstellungen

„Thrakische Kunst" und „Ikonen aus Bulgarien"

in Wien und die österreichischen Ausstellungen

„Wien grüßt Sofia" und „200 Jahre Burgtheater"

in Sofia ihren Ausdruck fand, zu festigen,

diese Zusammenarbeit auf allen Gebieten der

Wissenschaften, des allgemeinbildenden und berufsbildenden

Schulwesens, der Erwachsenenbildung,

der Jugendbildung und des Sports, auf

den vielfältigen Gebieten des kulturellen Lebens,

wie der bildenden Kunst, der Musik, des Theaters,

der Literatur, der Übersetzungen, des Filmes, der

Museen und Ausstellungen zu intensivieren,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen

auf den Sektoren der bildenden und darstellenden

Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen

wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den

Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der

Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung

der gemeinsamen und gegenseitigen kulturellen

Interessen zu manifestieren,

mit dem Ziel, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere

Entwicklung auf der Grundlage der Schlußakte

der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, insbesondere unter Beachtung der in

dem Kapitel Zusammenarbeit und Austausch im

Bereich der Kultur enthaltenen fünf Ziele zu

fördern und damit einen Beitrag zur Entspannung

zu leisten,

bewußt der großen Bedeutung der Information

für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis

der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen

für die Jahre 1978 bis 1980 zur Durchführung

des am 9. 2. 1973 unterzeichneten Abkommens

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur, Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974

abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Großveranstaltungen

Artikel 1

Beide Vertragsparteien begrüßen die Durchführung

einer Ausstellung auf Schloß Schallaburg

im Jahre 1979, die einen Querschnitt durch die

bulgarische Geschichte, Kunst und Kultur an

Hand der Entwicklung der Stadt Sofia zeigt.

Die Organisation dieser Ausstellung wird zwischen

dem Land Niederösterreich und dem bulgarischen

Staatskomitee für Kultur vereinbart.

Beide Vertragsparteien begrüßen die Durchführung

eines internationalen Symposiums zum

Thema „Probleme der Restaurierung architektonischer

Denkmäler in Städten" auf Schloß

Schallaburg und im Haus Wittgenstein im Jahr

1.978 sowie von Rahmenveranstaltungen zur

bulgarischen Ausstellung 1979.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden weiters folgende

repräsentative Ausstellungen austauschen

— Österreichische Graphik 1900 bis heute aus

den Beständen der Albertina in der Nationalgalerie

in Sofia und eine Ausstellung bulgarischer

Graphik in der Graphischen Sammlung

Albertina in Wien

— Ausstellungen der Volkskunst beider Länder.

Artikel 3

Ferner wird die österreichische Seite Bulgarien

aus Anlaß des 1300jährigen Jubiläums seines

Bestehens Leihgaben aus den Beständen des

Kunsthistorischen Museums (sogenannter Schatz

von Nagy-Szentmiklos) für eine Ausstellung

bulgarischer mittelalterlicher Kunst und Kultur

in Sofia zur Verfügung stellen.

Diese Ausstellung wird anschließend in Wien

gezeigt werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die dafür in

Frage kommenden Veranstaltungsorganisationen

einladen, Verhandlungen zur Vorbereitung einer

Woche österreichischer Musik in Bulgarien und

einer Woche bulgarischer Musik in Österreich

während der Dauer dieses Übereinkommens aufzunehmen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit

der Durchführung von Austauschgastspielen

zwischen dem Burgtheater und dem nationalen

akademischen Theater „Iwan Wasov" während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und

werden die zuständigen Stellen zu direkten

Gesprächen eingeladen.

Artikel 6

Beide Vertragsparteien unterstützen das Zustandekommen

des im Rahmen der Sofioter

Musikwochen 1978 in Aussicht genommenen

Gastspiels der Wiener Philharmoniker in Sofia,

dessen Abwicklung auf kommerziellem Wege

erfolgt.

KAPITEL II

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Hochschulen

und wissenschaftlichen Institutionen zur

direkten Zusammenarbeit.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch

von 4 Universitätslehrern zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen an Universitäten und

Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei

Monaten verwirklichen. Der Gegenstand und

Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer

des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall

einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen

der beiden Länder festgelegt werden.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden jährlich 2 Universitätslehrer

für die Dauer von je einem Monat

zwecks wissenschaftlicher Arbeit austauschen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der deutschen Sprache

und österreichischen Literatur sowie der bulgarischen

Sprache und Literatur durch

a) die Pflege der österreichischen Literatur an

der Universität Sofia und der bulgarischen

Sprache und Literatur an der Universität

Salzburg;

b) den Austausch von je einem Universitätsprofessor

(Universitätsdozenten) für die

Dauer von 1 bis 5 Monaten in jedem Studienjahr

für die Abhaltung von wissenschaftlichen

Lehrveranstaltungen, insbesondere über die

Literatur des eigenen Landes an Universitäten

beider Länder;

c) die Ausarbeitung eines langfristigen Programms

für diese Zusammenarbeit auf

den Gebieten der deutschen Sprache und

österreichischen Literatur sowie der bulgarischen

Sprache und Literatur;

d) den Austausch von Lektoren, nach Möglichkeit

je eines Lektors pro Jahr, für den Unterricht

der deutschen Sprache und österreichi-

schen Literatur bzw. der bulgarischen

Sprache und Literatur an Universitäten

beider Länder.

Die Kontingente und die Durchführung dieser

Zusammenarbeit werden von der Ständigen

Expertenkommission (Artikel 14) vorbereitet und

auf diplomatischem Wege festgelegt.

Artikel 11

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der historischen Wissenschaften,

indem sie je einen Universitätsprofessor

(Universitätsdozenten) für Geschichte zur Ausarbeitung

eines langfristigen Programms sowohl

für die wissenschaftliche Lehrtätigkeit an Universitäten

als auch die Forschungstätigkeit bevollmächtigen.

In diesem Programm soll insbesondere

darauf Rücksicht genommen werden, daß das

Geschichtsbild beider Länder im jeweils anderen

Land zum Gegenstand der Betrachtung gemacht

wird.

Die Kontingente und die Durchführung dieser

Zusammenarbeit werden von der Ständigen

Expertenkommission (Artikel 14) vorbereitet

und auf diplomatischem Weg festgelegt.

Artikel 12

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und absolvierten Akademikern des

anderen Landes zur Durchführung von Studien,

Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen

Stipendien im Gesamtausmaß von 36 Monaten.

Artikel 13

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich je

2 Stipendien im Ausmaß von je einem Monat

zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche

Sprache und österreichische Literatur und für

bulgarische Sprache und bulgarische Literatur

oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten

in Bibliotheken und Archiven.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen die Durchführung

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über

die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom

14. Mai 1975.

Die gemäß Artikel 4 des oben erwähnten

Abkommens eingerichtete Ständige Expertenkommission

wird ihre Arbeit im bisherigen

Umfang weiterführen und sie wird auch der

Gemischten Kommission über ihre Tätigkeit

laufend berichten.

Artikel 15

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf den Gebieten der Projektierung, des Baues

und der Einrichtung von Hochschulen, Studentenheimen,

Kindergärten und Sportanlagen für eine

Gesamtdauer von zehn Tagen aus.

Artikel 16

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf den Gebieten des allgemeinbildenden und

berufsbildenden Schulwesens für eine Gesamtdauer

von 20 Tagen aus.

Artikel 17

Beide Seiten übermitteln einander Lehrpläne

und Lehrbücher der Geschichte und der Geographie

in der Absicht, in den Schulbüchern des

anderen Landes die objektive Darstellung des

eigenen Landes zu fördern. Zu diesem Zwecke

werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

je eine Delegation von 3 bis 4 Fachleuten

auf dem Gebiete der Lehrbücherverfassung

für die Dauer von 5 Tagen eingeladen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen Informationen

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des

Sports aus.

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen sie bis zu 3 Fachleute auf dem

Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer

von bis zu einer Woche aus.

Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils

2 bulgarische Schilehrer zu den internationalen

Koordinationsschikursen für Schilehrer ein. Die

Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von

österreichischer Seite übernommen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

zwischen ihren zuständigen Organisationen

und Instituten, die sich mit der Jugend befassen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen zwischen

ihren wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten

und Museen.

KAPITEL III

Kunst und Kultur

Artikel 21

Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich

auf eigene Kosten an die österreichischen

Kunsthochschulen drei junge Fachleute auf dem

Gebiet der Musik, des Theaterwesens und der

bildenden Kunst für eine Gesamtdauer von 12

Monaten zum Erfahrungsaustausch. Ferner entsendet

sie, ebenfalls auf eigene Kosten 2 Musikspezialisten

zur Weiterbildung bei namhaften

österreichischen Pädagogen für die Dauer von

3 bis 6 Monaten.

Artikel 22

Die Vertragsparteien tauschen alljährlich für

die Dauer von 14 Tagen je 2 Lehrkräfte an

künstlerischen Hochschulen zum Zwecke eines

Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der

Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die

Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen

zwischen in Frage kommenden

Hochschulen beider Länder aus.

Artikel 23

Beide Vertragsparteien tauschen Spezialisten

auf dem Gebiet des Museumswesens zum Erfahrungsaustausch

und zum Studium der neuerrichteten

Museen, der neugestalteten Aufstellung und

der neuen technischen Anlagen für die Dauer

von 30 Tagen pro Jahr aus.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen direkte Kontakte

zwischen den in Frage kommenden Museen

zwecks gemeinsamer Ausarbeitung von Themen

beiderseitigen Interesses.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern

den Informationsaustausch zwischen den nationalen

Instituten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.

Artikel 26

Die Vertragsparteien tauschen je einen Theaterfachmann

als Beobachter von großen nationalen

und internationalen Veranstaltungen auf dem

Gebiet des Theaterwesens — Theatershow, Festspiele

u. ä. — für die Dauer von 20 Tagen

aus.

Artikel 27

Die Vertragsparteien prüfen andere Möglichkeiten

für Zusammenarbeit und Austausch auf

dem Gebiet des Theaterwesens.

Die bulgarische Vertragspartei bekundet Interesse

für das Aufführen von Stücken von Autoren

des jeweiligen anderen Landes auf den Bühnen

der beiden Länder; zu diesem Zweck werden

Spielpläne und Empfehlungslisten von Theaterstücken

sowie Material der in beiden Ländern auf

den Druck von Theaterstücken zeitgenössischer

Autoren spezialisierten Verlage ausgetauscht.

Artikel 28

Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung

von Kontakten auf dem Gebiet der Literatur.

Insbesondere tauschen sie in einem Ausmaß von

vierzehn Tagen innerhalb der Geltungsdauer

des Übereinkommens Schriftsteller, Übersetzer

und Verlagsfachleute aus.

Artikel 29

Die Vertragsparteien fördern die Aufnahme von

direkten Beziehungen zwischen ihren Verlegern

und tauschen Empfehlungslisten über schöngeistige

und wissenschaftliche Literatur im Hinblick

auf die Möglichkeit ihre Übersetzung und

Herausgabe in dem jeweiligen anderen Land zu

erweitern sowie Bücherbasare zu organisieren.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken

zum regelmäßigen Austausch von

bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen.

Artikel 31

Die Vertragsparteien fördern und unterstützen

den Austausch von bibliothekarischen Ausstellungen.

Die bulgarische Vertragspartei bekundet

ihre Bereitschaft, während der Geltungsdauer des

Übereinkommens in der Republik Österreich

eine Ausstellung von Originalen „Altbulgarische

Manuskripte" zu zeigen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien übermitteln interessierten

Instituten des anderen Landes über deren Wunsch

Exemplare von Werken wissenschaftlicher und

schöngeistiger Literatur ihres Landes.

Artikel 33

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit

des Austausches von Buchausstellungen.

Artikel 34

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf dem Gebiet der Musik zum Zweck des gegenseitigen

Erfahrungsaustausches für die Gesamtdauer

bis zu zwanzig Tagen aus.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles —

sowohl von Amateuren als auch von Berufskünstlern

— über Vermittlung von Agenturen

oder durch direkte Kontakte.

Artikel 36

Die österreichische Vertragspartei ist bereit,

während der Geltungsdauer dieses Überein-

kommens einen Lektor des Bulgarischen Staatskonservatoriums

zum Erfahrungsaustausch an

den österreichischen Musikhochschulen auf Kosten

des Entsendestaates zu empfangen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen ausübende

Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme

an Festspielen und Musikwettbewerben von

internationaler Bedeutung im anderen Lande.

Die Vertragsparteien ermutigen die Entsendung

von Kritikern zu den Bregenzer Festspielen, dem

Carinthischen Sommer, den Salzburger Festspielen,

zum Steirischen Herbst und zu den

Wiener Festwochen sowie zu den Festivals

„Sofioter Musikwochen", „Varnaer Sommer"

und „März-Musiktage".

Jede Vertragspartei übernimmt während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Aufenthaltskosten

von zwei Journalisten der anderen

Vertragspartei für einen Aufenthalt von je einer

Woche bei einem dieser Festivals.

Die Nominierung des österreichischen Teilnehmers

an diesem Austausch soll jeweils einen

Monat vor Beginn der Veranstaltung, die des

bulgarischen Teilnehmers jeweils bis 1. März

erfolgen.

Artikel 38

Die bulgarische Vertragspartei bekundet Interesse

für Gastspiele der Wiener Sängerknaben in

der Volksrepublik Bulgarien während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens. Die Einzelheiten

im Zusammenhang mit diesen Gastspielen

werden über die entsprechenden Künstleragenturen

festgelegt.

Artikel 39

Die bulgarische Vertragspartei ist bereit, einen

österreichischen Laienchor zur Teilnahme an

dem internationalen Chorpreisausschreiben in

Varna 1979 zu empfangen.

Die bulgarische Vertragspartei ist ferner bereit,

ein österreichisches Laienensemble zur Teilnahme

an dem internationalen Folklorefestival in Burgas

im Jahre 1978 oder 1980 zu empfangen.

Artikel 40

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende

Künstler zum Zwecke des Kennenlernens der

zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der

kunsthistorischen Sammlungen der anderen Vertragspartei

für eine Gesamtdauer von vierzehn

Tagen aus.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen, Kunst- und

Fotoausstellungen zu veranstalten und Kontakte

zwischen den entsprechenden Organisationen

herzustellen.

Artikel 42

Die Vertragsparteien sehen während der Geltungsdauer

des vorliegenden Übereinkommens die

Veranstaltung einer Ausstellung moderner österreichischer

Ikonen in Bulgarien vor.

Artikel 43

Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit

von Architekten und den Austausch von

Architekturausstellungen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen

Institut für Formgebung und dem Nationalen

Zentrum für Industrielle Formgestaltung in

Sofia auf dem Gebiet des Industrial Design.

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit

zwischen ihren zuständigen Filmeinrichtungen

oder -organisationen bei der Produktion

von Dokumentarfilmen, Koproduktionen sowie

die Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen

Filmotheken.

Artikel 46

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit

für die Durchführung einer Woche des bulgarischen

Films in der Republik Österreich und einer

Woche des österreichischen Films in der Volksrepublik

Bulgarien.

Artikel 47

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestivals, die von der anderen Seite

organisiert werden.

Artikel 48

Die Vertragsparteien tauschen Gruppen von

2 Journalisten zur Herstellung von festeren

Kontakten zwischen den bulgarischen und österreichischen

Journalisten für die Dauer von 8 Tagen

aus.

KAPITEL IV

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 49

In Durchführung des Austausches von Hochschullehrern,

anderen Wissenschaftern und son-

stigen Fachleuten nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens gelten folgende allgemeine

Grundsätze

1. Die entsendende Seite trägt die Kosten der

Reise in den Empfangsstaat und zurück;

2. Die empfangende Seite trägt die Kosten

jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind;

3. Erforderlichenfalls für Gastvortragende und

sonstige Fachleute die Beistellung eines Dolmetschers;

4. Die entsendende Seite liefert bei Hochschullehrern

und Wissenschaftern bis jeweils 30. April

neben den wichtigsten biographischen Angaben

vollständige Unterlagen über seine fachliche

Qualifikation, Sprachkenntnisse und Lehrerfahrung,

gegebenenfalls über das beabsichtigte

wissenschaftliche oder Studienprogramm;

5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten

tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten Datums

ein Zeitraum von 4 Monaten vor dem beabsichtigten

Besuchstermin;

6. Die empfangende Seite gibt innerhalb von

3 Monaten nach Erhalt von Unterlagen ihre

Entscheidung über die Annahme des eingeladenen

bzw. nominierten Teilnehmers an dem Austausch

unter gleichzeitigem Vorschlag des Einreisedatums

bekannt;

7. Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens

des betreffenden Teilnehmers jeweils 6 Wochen

vorher in Kenntnis.

Artikel 50

Die Finanzierung des Austausches gemäß

Artikel 8 dieses Übereinkommens erfolgt nach

folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Seite gewährt den bulgarischen

Teilnehmern an diesem Austausch ein

Taggeld von öS 530,— (einschließlich der,

Nächtigungskosten) und ein Handgeld von

öS 1000,— pro besuchter österreichischer

Universität.

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und den jeweils höchsten

Tagessatz, der für ausländische Gastprofessoren

und Dozenten gewährt wird.

Artikel 51

Die Finanzierung des Austausches gemäß

Artikel 9 bis 11 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Seite bezahlt jenen bulgarischen

Universitätsprofessoren (Universitätsdozenten),

die während des Aufenthaltes in

Österreich Lehrveranstaltungen an einer Universität

oder Hochschule abhalten und nicht

Lektoren sind als Gastprofessoren (Gastdozenten);

allen anderen bulgarischen Teilnehmern an diesem

Austausch mit Ausnahme der Lektoren gewährt

die österreichische Seite eine monatliche Vergütung

von öS 9000,— (Nächtigungskosten

eingeschlossen).

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch

(mit Ausnahme der Lektoren) freie Unterkunft

und eine monatliche Vergütung in der Höhe

der Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers

entsprechenden Ranges.

3. Die bulgarischen Lektoren gemäß Artikel 10

lit. d erhalten in Österreich eine monatliche

Vergütung von öS 10000,—. Sie haben Anspruch

auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen

Sozialversicherung, zu der sie beitragspflichtig

sind.

4. Die österreichischen Lektoren gemäß Artikel

10 lit. d erhalten in Bulgarien freie Unterkunft,

kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen, ausgenommen bei chronischen

Erkrankungen, sowie eine monatliche Vergütung

von Lw 240,— bis 320,— netto entsprechend

ihrer fachlichen Qualifikation.

Artikel 52

Die Finanzierung des Austausches gemäß

Artikel 15 bis 17, 18 Absatz 2, 22, 23, 26, 28,

34, 40 und 48 erfolgt in folgender Weise

1. Die österreichische Seite gewährt den bulgarischen

Teilnehmern an diesem Austausch ein

Taggeld von öS 530,— (einschließlich der

Nächtigungskosten) und ein Handgeld.

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und den jeweils höchsten

Tagessatz, der für ausländische Fachleute der

betreffenden Kategorie gewährt wird.

Artikel 53

Für den Austausch von Stipendiaten gelten

folgende allgemeine Grundsätze

1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener

Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind.

2. Die entsendende Seite liefert bis jeweils

30. April die wichtigsten biographischen Angaben

über jeden Bewerber, vollständige Unterlagen

über seine fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse

und über das beabsichtigte wissenschaftliche

oder Studienprogramm.

3. Die empfangende Seite gibt innerhalb von

3 Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre

Entscheidung über die Annahme des Bewerbers

unter gleichzeitigem Vorschlag des Einreisedatums

bekannt.

4. Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens

jedes Stipendiaten jeweils 6 Wochen vorher in

Kenntnis.

Artikel 54

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 12

gilt

a) Die Stipendiendauer beträgt 1 bis 9 Monate.

b) Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen

Stipendiaten folgende Leistungen

— ein Monatsstipendium von öS 5000,—

für Studierende, von öS 5500,— für

absolvierte Akademiker;

— Befreiung von Studiengebühren;

— unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen

Apparaten, Geräten etc.;

— kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen;

— über Antrag der zuständigen akademischen

Instanzen: die Vergütung der

Kosten von Reisen im Gastland, die

im Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich

werden;

— Bereitstellung der Unterkunft, deren

Bezahlung im Stipendium enthalten ist.

c) Die bulgarische Seite erbringt den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen

— ein Monatsstipendium von monatlich

83 Lewa für Studierende und 120 Lewa

für absolvierte Akademiker;

— kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim;

— Befreiung von Studiengebühren;

— unentgeltliche Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen

Apparaten, Geräten etc.;

— kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankung und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen;

— über Antrag der zuständigen akademischen

Instanzen: die Vergütung der

Kosten von Reisen im Gastland, die im

Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich

werden.

Artikel 55

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 13

gilt

a) Die Stipendiendauer beträgt 1 Monat.

b) Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen

Stipendiaten folgende Leistungen

— Das Stipendium im Ausmaß von

S 7500,—, womit alle mit der Teilnahme

am Sommerkurs entstehenden Kosten zu

bedecken sind;

— Im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung.

c) Die bulgarische Seite erbringt den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen

— volle Aufenthaltskosten;

— freie Teilnahme an allen Veranstaltungen;

— Taschengeld;

— Im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung.

Artikel 56

Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen,

die nicht in gesonderten Vereinbarungen

geregelt sind, werden wie folgt getragen

a) Die entsendende Seite trägt die Transportkosten

bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates.

Die für die Herstellung eines

Kataloges erforderlichen Materialien werden

dem Empfangsstaat mindestens drei Monate

vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung

in deutscher Sprache übermittelt. Im Prinzip

wird die Ausstellung von einem Experten

begleitet. Die entsendende Seite trägt die

Reisekosten für die Hin- und Rückreise

des Experten, und der Empfangsstaat die

Aufenthaltskosten für die Dauer von 10

Tagen. In einzelnen Fällen können die Vertragsparteien

eine größere Anzahl von

Experten vereinbaren. Die entsendende

Seite trägt allfällige Versicherungskosten

für den Transport und die Dauer der

Ausstellung in dem anderen Land;

b) Die empfangende Seite trägt die Kosten

für den Inlandstransport sowie die Kosten

für die Organisation, Werbung und den

Druck der Kataloge und Plakate;

c) Die empfangende Seite verpflichtet sich zu

allen notwendigen konservatorischen und

sicherheitsmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung

der Exponate. Im Schadensfall stellt

die empfangende Seite der entsendenden

Seite alle für die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente

zur Verfügung. Die Kosten für

die Beschaffung solcher Dokumente und

für Feststellung des Tatbestandes werden

von der empfangenden Seite getragen.

Artikel 57

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Stadt

Graz und der Stadt Plovdiv.

Artikel 58

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung vom 9. Feber 1973 nicht aus.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 59

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach

Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zum

31. Dezember 1980 in Geltung.

Artikel 60

Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig

Tage vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es

darüber hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen

Dreijahres-Programms.

Artikel 61

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung vom 9. Feber 1973

außer Kraft.

Geschehen zu Sofia, am 11. Mai 1978 in zwei

Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Bukowski m. p.

Für die Regierung der

Volksrepublik Bulgarien

Zvetkov m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 59 am 10. Juli 1978 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →