333_1977
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333. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 333. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1977_333_0 333. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung
mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird
für die nachstehend angeführten Waren wie folgt
ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 31. Dezember 1977.