333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Gaaden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21
Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich
der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und
Gaaden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 293,945 im Anschluß an den mit der
Verordnung vom 29. Jänner 1974, BGBl. Nr. 92,
bestimmten Abschnitt der A 21 Wiener Außenring
Autobahn, schwenkt in Richtung Nordosten,
umfährt Heiligenkreuz im Norden, quert
das Sattelbachtal sowie die Landeshauptstraße
130, quert das Dornbachtal und bindet
bei Projekts-km 299,823 (alt-km 299,657) wieder
in den mit obgenannter Verordnung bestimmten
Straßenabschnitt ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen
Straßentrasse aus der beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den
Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Gaaden
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 21/
12-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.