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333_1976 AT

333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Gaaden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Gaaden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21

Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich

der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und

Gaaden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 293,945 im Anschluß an den mit der

Verordnung vom 29. Jänner 1974, BGBl. Nr. 92,

bestimmten Abschnitt der A 21 Wiener Außenring

Autobahn, schwenkt in Richtung Nordosten,

umfährt Heiligenkreuz im Norden, quert

das Sattelbachtal sowie die Landeshauptstraße

130, quert das Dornbachtal und bindet

bei Projekts-km 299,823 (alt-km 299,657) wieder

in den mit obgenannter Verordnung bestimmten

Straßenabschnitt ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen

Straßentrasse aus der beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den

Gemeinden Alland, Heiligenkreuz und Gaaden

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 21/

12-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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