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333_1974 AT

333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Stadt Krems

an der Donau wie folgt bestimmt

Der Straßenabschnitt beginnt am nördlichen

Brückenkopf der im Zuge der S 33 Kremser

Schnellstraße gelegenen Donaubrücke bei km 44,5

und führt von dort in westlicher Richtung auf

der bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Trasse bis zur Austraße bei km 45,7.

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