333. Bundesgesetz: Änderung der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,
BGBl. Nr. 73/1946, wird wie folgt
geändert
1. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Alle Staatsprüfungen sind Gesamtprüfungen
im Sinne des § 24 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966. Sie sind als Teilprüfungen aus jedem Prüfungsfach
vor Einzelprüfern abzulegen.
(2) Der Kandidat kann sich zu jeder Teilprüfung
der ersten und der zweiten Staatsprüfung
gesondert anmelden. Für die dritte Staatsprüfung
ist nur eine einheitliche Anmeldung zulässig.
(3) Der Kandidat hat beim Rektor als Präses
der Prüfungskommission um die Zulassung anzusuchen
und dabei nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen
für die Zulassung erfüllt hat.
2. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Voraussetzung für die Zulassung zu einer
Teilprüfung der ersten Staatsprüfung ist die
Inskription aller ihr zuzuordnenden Pflichtlehrveranstaltungen
sowie
a) für Allgemeine Zoologie die Inskription
von einem einrechenbaren Semester,
b) für Physik für Veterinärmediziner, für
Botanik für Veterinärmediziner und für
Chemie für Veterinärmediziner die Inskription
von zwei einrechenbaren Semestern
und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen
Übungen durch je ein Semester,
c) für Histologie und Embryologie, für Anatomie
und für Physiologie die Inskription
von vier einrechenbaren Semestern, die erfolgreiche
Ablegung der Teilprüfungen aus
Allgemeiner Zoologie, aus Physik für Veterinärmediziner,
aus Botanik für Veterinärmediziner
und aus Chemie für Veterinärmediziner
sowie die erfolgreiche Teilnahme
an den Übungen für Histologie durch ein
Semester, der anatomischen Sezierübungen
und der Übungen für Physiologie durch je
zwei Semester."
3. Die §§ 6 bis 11 haben zu lauten
„§ 6. Hat der Studierende spätestens am Ende
der vierten Woche nach Semesterbeginn die letzte
Einzelprüfung der ersten Staatsprüfung bestanden,
so ist dieses Semester das fünfte einrechenbare
Semester; andernfalls ist es als fünftes Semester
nicht einzurechnen.
§ 7. Der Studierende hat im zweiten Studienabschnitt
die folgenden Lehrveranstaltungen zu
besuchen und den erfolgreichen Besuch bei der
Anmeldung zu der zugehörigen Teilprüfung der
zweiten Staatsprüfung bzw. bei der Anmeldung
zur dritten Staatsprüfung nachzuweisen
1. Klinische Propädeutik mit Übungen durch
ein Semester,
2. Übungen in der Beurteilung und Rassenlehre
der Haustiere durch ein Semester,
3. Parasitologische Übungen durch ein Semester,
4. Pharmazeutische Übungen durch ein Semester,
5. Übungen in der Rezeptierkunde durch ein
Semester,
6. Übungen in der Fütterungslehre durch ein
Semester,
7. Bakteriologisch-serologische und hygienische
Übungen durch ein Semester,
8. Spezielle Pathologie und Therapie der internen
Krankheiten, Seuchenlehre und
Übungen an der Medizinischen Klinik durch
vier Semester,
9. Pathologisch-anatomische Sezierübungen
durch zwei Semester,
10. Pathologisch-histologische Übungen durch
ein Semester,
11. Buiatrik einschließlich der klinischen
Seuchenlehre mit Übungen an der Buiatrischen
Klinik durch vier Semester,
12. Praktische Übungen aus Huf- und Klauenkunde
durch ein Semester,
13. Übungen aus Milch- und Lebensmittelkunde
durch ein Semester,
14. Ambulatorische Übungen durch zwei Semester,
15. Übungen an der Poliklinik durch zwei Semester,
16. Chirurgie und Augenheilkunde mit Übungen
an der Chirurgischen Klinik durch vier
Semester,
17. Operationskunde mit praktischer Verbandslehre
durch ein Semester,
18. Geburtshilfe und Gynäkologie mit Übungen
an der Klinik für Geburtshilfe und
Gynäkologie durch zwei Semester,
19. Trächtigkeitsuntersuchungen durch ein Semester,
20. Fetotomie- und Besamungsübungen durch
ein Semester,
21. Übungen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
durch ein Semester,
22. Übungen in der tierärztlichen Lebensmitteluntersuchung
mit Exkursionen durch ein
Semester,
23. Fischkunde mit Übungen durch ein Semester.
§ 8. Voraussetzung für die Zulassung zu einer
Teilprüfung der zweiten Staatsprüfung ist
1. der erfolgreiche Abschluß der ersten Staatsprüfung,
2. die mit mindestens befriedigendem Erfolg
abgelegte Vorprüfung über die Enzyklopädie
der Landwirtschaft,
3. die Inskription aller dieser Teilprüfung zuzuordnenden
Pflichtlehrveranstaltungen,
4. der erfolgreiche Besuch der im § 7 angeführten,
der Teilprüfung zuzuordnenden
Lehrveranstaltungen,
5. a) für Tierzucht und Züchtungshygiene die
Inskription von fünf einrechenbaren Semestern,
b) für Parasitologie und parasitäre Krankheiten,
für Pharmakologie, Pharmakognosie,
Toxikologie und Apothekenwesen
sowie für Tierernährung die
Inskription von sechs einrechenbaren Semestern,
c) für Mikrobiologie, Serologie und Tierhygiene
die Inskription von sieben einrechenbaren
Semestern,
d) für Allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie sowie für Milchhygiene
und Lebensmittelkunde die Inskription
von acht einrechenbaren Semestern und
e) für die übrigen Teilprüfungen die
Inskription von neun einrechenbaren Semestern.
§ 9. (1) Prüfungsgegenstände der zweiten
Staatsprüfung sind
1. Tierzucht und Züchtungshygiene,
2. Parasitologie und parasitäre Krankheiten,
3. Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie
und Apothekenwesen,
4. Tierernährung,
5. Mikrobiologie, Serologie und Tierhygiene,
6. Allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie,
7. Milchhygiene und Lebensmittelkunde,
8. Spezielle Pathologie und Therapie der internen
Krankheiten,
9. Krankheiten der Klauentiere (Buiatrik).
(2) Diese Gegenstände sind theoretisch und
praktisch zu prüfen.
§ 10. Voraussetzung für die Zulassung zur dritten
Staatsprüfung ist
1. der erfolgreiche Abschluß der zweiten Staatsprüfung,
2. die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern,
3. die erfolgreiche Betätigung in einem Schlachthof
unter Leitung eines Instruktors in der
Dauer von vier Wochen,
4. die Inskription aller allen Teilprüfungen zuzuordnenden
Pflichtlehrveranstaltungen,
5. die erfolgreiche Teilnahme an den im § 7
angeführten Lehrveranstaltungen.
§ 11. (1) Prüfungsgegenstände der dritten
Staatsprüfung sind
1. Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelkunde,
2. Chirurgie und Augenheilkunde,
3. Orthopädie,
4. Geburtshilfe und Gynäkologie,
5. Seuchenlehre,
6. Gerichtliche Veterinärmedizin,
7. Veterinärwesen und Tierschutz.
(2) Veterinärwesen und Tierschutz ist nur
theoretisch, die übrigen Gegenstände sind theoretisch
und praktisch zu prüfen."
4. Der § 12 entfällt.
5. Der § 15 entfällt. Es sind der § 24 Abs. 1
bis 3 und der § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
6. Die §§ 16 und 17 haben zu lauten
„§ 16. (1) Der Prüfungssenat für die letzte zulässige
Wiederholung (§ 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) besteht aus einem
Vorsitzenden, dem Prüfer des betreffenden Faches
und dem Regierungskommissär.
(2) Der Rektor bestimmt Ort, Zeit und Reihenfolge
der einzelnen Prüfungsakte, beruft zu
denselben die Prüfer (§ 14), allenfalls den Vorsitzenden
(§ 17) und den Regierungskommissär
(§ 18) und veranlaßt die öffentliche Mitteilung
der Prüfungszeiten an die Kandidaten durch Anschlag.
Der § 27 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes ist anzuwenden.
§ 17. Den Vorsitz des Prüfungssenates führt
der Rektor; ihn kann zunächst der Prorektor
und in zweiter Linie einer der beiden hiezu alljährlich
vom Professorenkollegium aus dessen
Mitte gewählten Professoren vertreten."
7. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. Bei den theoretisch-praktischen Einzelprüfungen
sind für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang
dem Einzelprüfer nicht mehr als
sechs, dem Prüfungssenat nicht mehr als fünf
Kandidaten zuzuteilen."
8. Der § 20 entfällt.
9. Die §§ 22 bis 25 entfallen. Es sind der § 27
Abs. 6 bis 8, der § 29 Abs. 1 und 2 und der
§ 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden.
Artikel II
Die §§ 1, 2, 5, 13, 14, 18, 21, 26 bis 31 und
33 der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung
sind als Bundesgesetz weiter anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1973 in Kraft.
(2) Studierende, die das Tierärztliche Studium
vor dem 1. Jänner 1973 begonnen haben, sind
berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden
Vorschriften zu beenden, falls sie spätestens
bis zum Ende des Jahres 1973 eine schriftliche
Erklärung darüber im Rektorat der Tierärztlichen
Hochschule hinterlegen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.