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333_1973 AT

333. Bundesgesetz: Änderung der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: Änderung der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung,

BGBl. Nr. 73/1946, wird wie folgt

geändert

1. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Alle Staatsprüfungen sind Gesamtprüfungen

im Sinne des § 24 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966. Sie sind als Teilprüfungen aus jedem Prüfungsfach

vor Einzelprüfern abzulegen.

(2) Der Kandidat kann sich zu jeder Teilprüfung

der ersten und der zweiten Staatsprüfung

gesondert anmelden. Für die dritte Staatsprüfung

ist nur eine einheitliche Anmeldung zulässig.

(3) Der Kandidat hat beim Rektor als Präses

der Prüfungskommission um die Zulassung anzusuchen

und dabei nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen

für die Zulassung erfüllt hat.

2. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Voraussetzung für die Zulassung zu einer

Teilprüfung der ersten Staatsprüfung ist die

Inskription aller ihr zuzuordnenden Pflichtlehrveranstaltungen

sowie

a) für Allgemeine Zoologie die Inskription

von einem einrechenbaren Semester,

b) für Physik für Veterinärmediziner, für

Botanik für Veterinärmediziner und für

Chemie für Veterinärmediziner die Inskription

von zwei einrechenbaren Semestern

und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen

Übungen durch je ein Semester,

c) für Histologie und Embryologie, für Anatomie

und für Physiologie die Inskription

von vier einrechenbaren Semestern, die erfolgreiche

Ablegung der Teilprüfungen aus

Allgemeiner Zoologie, aus Physik für Veterinärmediziner,

aus Botanik für Veterinärmediziner

und aus Chemie für Veterinärmediziner

sowie die erfolgreiche Teilnahme

an den Übungen für Histologie durch ein

Semester, der anatomischen Sezierübungen

und der Übungen für Physiologie durch je

zwei Semester."

3. Die §§ 6 bis 11 haben zu lauten

„§ 6. Hat der Studierende spätestens am Ende

der vierten Woche nach Semesterbeginn die letzte

Einzelprüfung der ersten Staatsprüfung bestanden,

so ist dieses Semester das fünfte einrechenbare

Semester; andernfalls ist es als fünftes Semester

nicht einzurechnen.

§ 7. Der Studierende hat im zweiten Studienabschnitt

die folgenden Lehrveranstaltungen zu

besuchen und den erfolgreichen Besuch bei der

Anmeldung zu der zugehörigen Teilprüfung der

zweiten Staatsprüfung bzw. bei der Anmeldung

zur dritten Staatsprüfung nachzuweisen

1. Klinische Propädeutik mit Übungen durch

ein Semester,

2. Übungen in der Beurteilung und Rassenlehre

der Haustiere durch ein Semester,

3. Parasitologische Übungen durch ein Semester,

4. Pharmazeutische Übungen durch ein Semester,

5. Übungen in der Rezeptierkunde durch ein

Semester,

6. Übungen in der Fütterungslehre durch ein

Semester,

7. Bakteriologisch-serologische und hygienische

Übungen durch ein Semester,

8. Spezielle Pathologie und Therapie der internen

Krankheiten, Seuchenlehre und

Übungen an der Medizinischen Klinik durch

vier Semester,

9. Pathologisch-anatomische Sezierübungen

durch zwei Semester,

10. Pathologisch-histologische Übungen durch

ein Semester,

11. Buiatrik einschließlich der klinischen

Seuchenlehre mit Übungen an der Buiatrischen

Klinik durch vier Semester,

12. Praktische Übungen aus Huf- und Klauenkunde

durch ein Semester,

13. Übungen aus Milch- und Lebensmittelkunde

durch ein Semester,

14. Ambulatorische Übungen durch zwei Semester,

15. Übungen an der Poliklinik durch zwei Semester,

16. Chirurgie und Augenheilkunde mit Übungen

an der Chirurgischen Klinik durch vier

Semester,

17. Operationskunde mit praktischer Verbandslehre

durch ein Semester,

18. Geburtshilfe und Gynäkologie mit Übungen

an der Klinik für Geburtshilfe und

Gynäkologie durch zwei Semester,

19. Trächtigkeitsuntersuchungen durch ein Semester,

20. Fetotomie- und Besamungsübungen durch

ein Semester,

21. Übungen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

durch ein Semester,

22. Übungen in der tierärztlichen Lebensmitteluntersuchung

mit Exkursionen durch ein

Semester,

23. Fischkunde mit Übungen durch ein Semester.

§ 8. Voraussetzung für die Zulassung zu einer

Teilprüfung der zweiten Staatsprüfung ist

1. der erfolgreiche Abschluß der ersten Staatsprüfung,

2. die mit mindestens befriedigendem Erfolg

abgelegte Vorprüfung über die Enzyklopädie

der Landwirtschaft,

3. die Inskription aller dieser Teilprüfung zuzuordnenden

Pflichtlehrveranstaltungen,

4. der erfolgreiche Besuch der im § 7 angeführten,

der Teilprüfung zuzuordnenden

Lehrveranstaltungen,

5. a) für Tierzucht und Züchtungshygiene die

Inskription von fünf einrechenbaren Semestern,

b) für Parasitologie und parasitäre Krankheiten,

für Pharmakologie, Pharmakognosie,

Toxikologie und Apothekenwesen

sowie für Tierernährung die

Inskription von sechs einrechenbaren Semestern,

c) für Mikrobiologie, Serologie und Tierhygiene

die Inskription von sieben einrechenbaren

Semestern,

d) für Allgemeine Pathologie und pathologische

Anatomie sowie für Milchhygiene

und Lebensmittelkunde die Inskription

von acht einrechenbaren Semestern und

e) für die übrigen Teilprüfungen die

Inskription von neun einrechenbaren Semestern.

§ 9. (1) Prüfungsgegenstände der zweiten

Staatsprüfung sind

1. Tierzucht und Züchtungshygiene,

2. Parasitologie und parasitäre Krankheiten,

3. Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie

und Apothekenwesen,

4. Tierernährung,

5. Mikrobiologie, Serologie und Tierhygiene,

6. Allgemeine Pathologie und pathologische

Anatomie,

7. Milchhygiene und Lebensmittelkunde,

8. Spezielle Pathologie und Therapie der internen

Krankheiten,

9. Krankheiten der Klauentiere (Buiatrik).

(2) Diese Gegenstände sind theoretisch und

praktisch zu prüfen.

§ 10. Voraussetzung für die Zulassung zur dritten

Staatsprüfung ist

1. der erfolgreiche Abschluß der zweiten Staatsprüfung,

2. die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern,

3. die erfolgreiche Betätigung in einem Schlachthof

unter Leitung eines Instruktors in der

Dauer von vier Wochen,

4. die Inskription aller allen Teilprüfungen zuzuordnenden

Pflichtlehrveranstaltungen,

5. die erfolgreiche Teilnahme an den im § 7

angeführten Lehrveranstaltungen.

§ 11. (1) Prüfungsgegenstände der dritten

Staatsprüfung sind

1. Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelkunde,

2. Chirurgie und Augenheilkunde,

3. Orthopädie,

4. Geburtshilfe und Gynäkologie,

5. Seuchenlehre,

6. Gerichtliche Veterinärmedizin,

7. Veterinärwesen und Tierschutz.

(2) Veterinärwesen und Tierschutz ist nur

theoretisch, die übrigen Gegenstände sind theoretisch

und praktisch zu prüfen."

4. Der § 12 entfällt.

5. Der § 15 entfällt. Es sind der § 24 Abs. 1

bis 3 und der § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

6. Die §§ 16 und 17 haben zu lauten

„§ 16. (1) Der Prüfungssenat für die letzte zulässige

Wiederholung (§ 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) besteht aus einem

Vorsitzenden, dem Prüfer des betreffenden Faches

und dem Regierungskommissär.

(2) Der Rektor bestimmt Ort, Zeit und Reihenfolge

der einzelnen Prüfungsakte, beruft zu

denselben die Prüfer (§ 14), allenfalls den Vorsitzenden

(§ 17) und den Regierungskommissär

(§ 18) und veranlaßt die öffentliche Mitteilung

der Prüfungszeiten an die Kandidaten durch Anschlag.

Der § 27 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes ist anzuwenden.

§ 17. Den Vorsitz des Prüfungssenates führt

der Rektor; ihn kann zunächst der Prorektor

und in zweiter Linie einer der beiden hiezu alljährlich

vom Professorenkollegium aus dessen

Mitte gewählten Professoren vertreten."

7. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. Bei den theoretisch-praktischen Einzelprüfungen

sind für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang

dem Einzelprüfer nicht mehr als

sechs, dem Prüfungssenat nicht mehr als fünf

Kandidaten zuzuteilen."

8. Der § 20 entfällt.

9. Die §§ 22 bis 25 entfallen. Es sind der § 27

Abs. 6 bis 8, der § 29 Abs. 1 und 2 und der

§ 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden.

Artikel II

Die §§ 1, 2, 5, 13, 14, 18, 21, 26 bis 31 und

33 der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung

sind als Bundesgesetz weiter anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1973 in Kraft.

(2) Studierende, die das Tierärztliche Studium

vor dem 1. Jänner 1973 begonnen haben, sind

berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden

Vorschriften zu beenden, falls sie spätestens

bis zum Ende des Jahres 1973 eine schriftliche

Erklärung darüber im Rektorat der Tierärztlichen

Hochschule hinterlegen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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