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333_1972 AT

333. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich

des Abkommens über den Straßenverkehr

vom 19. September 1949 (BGBl. Nr. 222/

1955, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 218/1971) eingelangt

Korea hat am 14. Juni 1971 seine Beitrittsurkunde

zum genannten Abkommen hinterlegt

und bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe

„ROK" als Unterscheidungszeichen gemäß

Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.

Fidschi hat am 3. Juni 1971 bekanntgegeben,

daß es die Buchstabengruppe „FJI" als Unterscheidungszeichen

gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4

des Abkommens gewählt hat.

Malaysia hat am 7. März 1972 bekanntgegeben,

daß es die Buchstabengruppe „MAL"

als Ersatz für die Buchstaben „PTM" als Unterscheidungszeichen

gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4

des Abkommens gewählt hat.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 11. Mai 1971

folgendes mitgeteilt

Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung

des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf

Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-

Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die

Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens

auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch

auch auf die Cayman-Inseln.

Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig

wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale

Beziehungen das Vereinigte Königreich

verantwortlich ist, galt das Abkommen

weiterhin und gilt noch immer.

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