333. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich
des Abkommens über den Straßenverkehr
vom 19. September 1949 (BGBl. Nr. 222/
1955, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 218/1971) eingelangt
Korea hat am 14. Juni 1971 seine Beitrittsurkunde
zum genannten Abkommen hinterlegt
und bekanntgegeben, daß es die Buchstabengruppe
„ROK" als Unterscheidungszeichen gemäß
Ziffer 3 des Anhanges 4 des Abkommens gewählt hat.
Fidschi hat am 3. Juni 1971 bekanntgegeben,
daß es die Buchstabengruppe „FJI" als Unterscheidungszeichen
gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4
des Abkommens gewählt hat.
Malaysia hat am 7. März 1972 bekanntgegeben,
daß es die Buchstabengruppe „MAL"
als Ersatz für die Buchstaben „PTM" als Unterscheidungszeichen
gemäß Ziffer 3 des Anhanges 4
des Abkommens gewählt hat.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 11. Mai 1971
folgendes mitgeteilt
Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung
des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf
Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-
Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die
Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens
auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch
auch auf die Cayman-Inseln.
Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig
wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale
Beziehungen das Vereinigte Königreich
verantwortlich ist, galt das Abkommen
weiterhin und gilt noch immer.