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333. Bundesgesetz: 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 333. Bundesgesetz: 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/1964, 238/

1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969, 239/1971 und

318/1971 für die Regelung des Arbeitsrechtes in

der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12

Abs. 1 2. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze

werden wie folgt geändert

1. § 116 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

zu wählen sind (§ 114 Abs. 4), haben die

Befugnisse nach § 119 Abs. 1, zweiter Satz,

Abs. 2, Z. 4 erster Satz, 7, 11, 12 und 14 und

Abs. 3 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben."

2. § 119 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder

kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes

berühren, Auskunft zu erteilen. Er ist

weiters verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens

vierteljährlich und auf Verlangen des

Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen

über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung

in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer

Hinsicht sowie über die Gestaltung der

Arbeitsbeziehungen abzuhalten.

Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten,

die die Interessen der Dienstnehmer

des Betriebes betreffen, entsprechende Maßnahmen

zu beantragen sowie auf die Beseitigung

von Mängeln hinzuwirken."

3. § 119 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„Akkord-, Stück- und Gedinglöhne, akkordähnliche

und sonstige leistungsbezogene Prämien

und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

tatistischen Verfahren,

Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen,

sowie die maßgeblichen Grundsätze

(Systeme und Methoden) für die Ermittlung und

Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte können,

soweit sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt

sind, rechtswirksam nur mit Zustimmung des

Betriebsrates geregelt werden."

4. § 119 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„Löhne bzw. Entgelte der in Z. 2 angeführten

Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne

Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden

können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber

und dem Dienstnehmer eine Einigung

nicht zustandekommt, unter Mitwirkung des

Betriebsrates festzusetzen."

5. § 119 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

(§ 41 Abs. 1 Z. 1 und 2) vereinbart wurden,

nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen

und abgeändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen

über die Arbeitsordnung (§§ 78 bis

80) können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung

und -verteilung, die Dauer und die Lage der

Arbeitspausen sowie der Umfang der Sonn- und

Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates

festgesetzt werden."

6. Im § 119 Abs. 2 wird als Z. 14 folgende

Bestimmung angefügt

„Der Betriebsrat ist berufen, an der Planung

und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie betrieblichen Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Werden

solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im

Zusammenwirken mit den Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so ist

darüber hinaus der Betriebsrat den diesbezüglichen

Verhandlungen beizuziehen. Der Betriebsrat

ist weiters berufen, an der Verwaltung

betriebseigener Ausbildung?- und Schulungseinrichtungen

teilzunehmen. Die Art der Teilnahme

ist mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren."

Der bisherige § 119 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)"

7. § 119 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des

Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungssteigerung des Betriebes zu

fördern. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung

von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen)."

8. § 119 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„In Betrieben, in denen dauernd mindestens

50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich eine

Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises

spätestens einen Monat nach Vorlage

an die Steuerbehörde zu übermitteln und

dem Betriebsrat die zum Verständnis dieser

Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und

Aufklärungen zu geben."

9. § 119 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage

des Betriebes, über die Art und den Umfang der

Erzeugung, den Auftragsbestand, den mengen-

und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante Maßnahmen

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.

Er hat weiters den Betriebsrat von geplanten

Betriebsänderungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt

in Kenntnis zu setzen.

Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

a) die Einschränkung oder Stillegung des ganzen

Betriebes oder von Betriebsteilen;

b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder

von Betriebsteilen;

c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

d) Änderungen der Rechtsform oder der

Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;

e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation;

f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden."

10. Dem § 1.19 Abs. 3 wird als Z. 4 folgende

Bestimmung angefügt

„Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge zur

Verhinderung, Beseitigung oder Milderung für

die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von Maßnahmen

gemäß Z. 3 lit. a bis f zu erstatten. Der

Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat

über diese Vorschläge zu beraten. Hiebei

hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen

Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen."

11. § 120 Abs. 3, 1. Satz, hat zu lauten

„Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet

einer Bildungsfreistellung nach § 120 a

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu

gewähren."

12. § 120 Albs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in

Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern zwei,

in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern

drei Mitglieder des Betriebsrates und für je

weitere 3500 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied

des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."

13. Dem § 120 wird als 5. Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„(5) Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer

solcher Betriebe eines Unternehmens, in

denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die

Zahl 400, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates

ein Mitglied desselben von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.

Dieses ist tunlichst dem Kreise jener

Betriebsratsmitglieder zu entnehmen, die dem

nach der Zahl der Dienstnehmer jeweils größten

Betrieb angehören."

14. Nach § 120 ist ein § 120 a samt Überschrift

einzufügen, der zu lauten hat

„Bildungsfreistellung

§ 120 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2

hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung

des Entgeltes bis zur Dauer von zwei

Wochen innerhalb der Funktionsperiode. In Ausnahmefällen

kann bei Vorliegen eines Interesses

an einer besonderen Ausbildung die Dauer der

Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt

werden. Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates

in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebs-

rates dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit

einen Anspruch auf Bildungsfreistellung,

als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung

in Anspruch genommen hat.

(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren,

die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstnehmer oder der Dienstgeber

veranstaltet oder von diesen übereinstimmend

als geeignet anerkannt werden und vornehmlich

die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand

haben, die der Ausübung der Funktion als

Mitglied des Betriebsrates dienen.

(3) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten

Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt

der Freistellung ist zwischen Betriebsrat

und Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat

die Einigungskommission unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und

auf die Interessen des Betriebsrates und des

Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.

(4) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 120 b freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf eine Freistellung

nach Abs. 1 und 2."

15. Nach § 120 a ist ein § 120 b samt Überschrift

einzufügen, der zu lauten hat

„Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 120 b. (1) In Betrieben mit mehr als 200

Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung

gemäß § 120 a auf Antrag des Betriebsrates ein

weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme

an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis

zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung

gegen Entfall des Entgeltes freizustellen. § 120 a

Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren

der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsentgelt

durch den Dienstgeber jedoch in dem

Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung

verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,

in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer

der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr

entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,

während deren das Dienstverhältnis bestanden

hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen."

16. § 122 hat zu lauten

„§ 122. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung der Einigungskommission

gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission

hat bei ihrer Entscheidung den sich

aus § 120 Abs. 1 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder

wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission

einer Kündigung nur zustimmen,

wenn

a) der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden

Einstellung oder einer Einschränkung

des Betriebes oder der Stilllegung

einzelner Betriebsabteilungen den

Nachweis erbringt, daß er das betroffene

Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den

Betrieb nicht weiter beschäftigen kann,

b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten, sofern in absehbarer Zeit eine

Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit

nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung oder die

Erbringung einer anderen Arbeitsleistung

durch das Betriebsratsmitglied, zu deren

Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat,

nicht zugemutet werden kann,

c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Dienstgeber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen

der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden

kann.

(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission

einer Entlassung nur zustimmen,

wenn das Betriebsratsmitglied

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber

durch Vorweisung falscher

oder gefälschter Personaldokumente oder

Zeugnisse hintergangen oder ihn über das

Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden

und der Verwendung im Betrieb

abträglichen Dienstverhältnisses in

einen Irrtum versetzt hat,

b) der Trunksucht verfällt und aus diesem

Grunde wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen

aus dem Dienstverhältnis

wiederholt fruchtlos verwarnt wurde,

c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt,

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb

abträgliches Nebengeschäft betreibt,

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht, sofern die Verfolgung

von Amts wegen oder auf Antrag des

Betriebsinhabers zu erfolgen hat,

f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige

oder Dienstnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat die

Einigungskommission die Zustimmung zur Entlassung

zu verweigern, wenn sich der Antrag auf

ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt,

das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt

wurde und unter Abwägung aller Umstände,

insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene

Verhalten des Betriebsinhabers oder

dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war. Dasselbe

gilt, wenn sich der Antrag auf Zustimmung

zur Kündigung oder Entlassung auf Handlungen

oder Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes

stützt, die geeignet sind, das Ansehen des Betriebsinhabers

herabzusetzen und die den Tatbestand

des Abs. 2 lit. c oder des Abs. 3 lit. c,

erster Satzteil, erfüllen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung der

Einigungskommission ausgesprochen werden.

Stimmt die Einigungskommission der Entlassung

nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(6) Der sich aus den Abs. 1 bis 5 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und

endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.

(7) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren

vor der Einigungskommission Parteistellung

zu.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für

a) Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung

verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen

vertreten haben, bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Beendigung dieser

Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber von

Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen

Aufschub in Kenntnis gesetzt

wurde;

b) Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung

bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist

zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber

sind Personen, die als Kandidaten auf

einem Wahlvorschlag aufscheinen."

17. § 123 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben

und Befugnisse sowie der persönlichen

Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden

die Bestimmungen der §§ 29, 115 Abs. 2,

3, 5 bis 7, 9 und 10, 117 Abs. 1, 2 Z. 3, Abs. 3,

118 Abs. 1 lit. a, 119 Abs. 1, 2 Z. 1 bis 3,

5 bis 10, 13 erster Satz, 14, Abs. 3 Z. 1, 120

Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 121 und 122 sinngemäß

Anwendung. Die Vertrauensmänner werden

durch unmittelbare und geheime Wahl mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für

die Dauer von drei Jahren gewählt."

18. § 124 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Befugnisse nach § 119 Abs. 1 und 3

stehen in Unternehmen der im Abs. 1 bezeichneten

Art dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit es

sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die nur

die Interessen eines Betriebes berühren, sind

diese Befugnisse vom Betriebsrat dieses Betriebes

auszuüben. Der Betriebsrat kann diese Befugnisse

dem Zentralbetriebsrat übertragen."

19. § 129 lit. b hat zu lauten

„b) Wenn über die Festsetzung von Löhnen

bzw. Entgelten der im § 119 Abs. 2 Z. 2

angeführten Art für einzelne Dienstnehmer

oder einzelne Arbeiten, die kollektiv

nicht vereinbart werden können, eine

Einigung nicht zustande kommt (§ 119

Abs. 2 Z. 3);"

20. Im § 129 lit. c ist die Zitierung „(§ 119

Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 119 Abs. 2

Z. 6)" zu ersetzen.

Artikel II

Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß

die Bestimmungen des Art. I Z. 16 auf Verfahren

Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ausführungsgesetze noch nicht

rechtskräftig entschieden sind.

Artikel III

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen

sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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