333. Bundesgesetz: 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/1964, 238/
1965, 265/1967, 283/1968, 463/1969, 239/1971 und
318/1971 für die Regelung des Arbeitsrechtes in
der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12
Abs. 1 2. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze
werden wie folgt geändert
1. § 116 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
zu wählen sind (§ 114 Abs. 4), haben die
Befugnisse nach § 119 Abs. 1, zweiter Satz,
Abs. 2, Z. 4 erster Satz, 7, 11, 12 und 14 und
Abs. 3 beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben."
2. § 119 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder
kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes
berühren, Auskunft zu erteilen. Er ist
weiters verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens
vierteljährlich und auf Verlangen des
Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen
über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer
Hinsicht sowie über die Gestaltung der
Arbeitsbeziehungen abzuhalten.
Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten,
die die Interessen der Dienstnehmer
des Betriebes betreffen, entsprechende Maßnahmen
zu beantragen sowie auf die Beseitigung
von Mängeln hinzuwirken."
3. § 119 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„Akkord-, Stück- und Gedinglöhne, akkordähnliche
und sonstige leistungsbezogene Prämien
und Entgelte, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
tatistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen,
sowie die maßgeblichen Grundsätze
(Systeme und Methoden) für die Ermittlung und
Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte können,
soweit sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt
sind, rechtswirksam nur mit Zustimmung des
Betriebsrates geregelt werden."
4. § 119 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„Löhne bzw. Entgelte der in Z. 2 angeführten
Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne
Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden
können, sind, wenn zwischen dem Betriebsinhaber
und dem Dienstnehmer eine Einigung
nicht zustandekommt, unter Mitwirkung des
Betriebsrates festzusetzen."
5. § 119 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten
„Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht
zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
(§ 41 Abs. 1 Z. 1 und 2) vereinbart wurden,
nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen
und abgeändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen
über die Arbeitsordnung (§§ 78 bis
80) können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung
und -verteilung, die Dauer und die Lage der
Arbeitspausen sowie der Umfang der Sonn- und
Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates
festgesetzt werden."
6. Im § 119 Abs. 2 wird als Z. 14 folgende
Bestimmung angefügt
„Der Betriebsrat ist berufen, an der Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie betrieblichen Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Werden
solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im
Zusammenwirken mit den Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt, so ist
darüber hinaus der Betriebsrat den diesbezüglichen
Verhandlungen beizuziehen. Der Betriebsrat
ist weiters berufen, an der Verwaltung
betriebseigener Ausbildung?- und Schulungseinrichtungen
teilzunehmen. Die Art der Teilnahme
ist mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren."
Der bisherige § 119 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„(3)"
7. § 119 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des
Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungssteigerung des Betriebes zu
fördern. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung
von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen)."
8. § 119 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„In Betrieben, in denen dauernd mindestens
50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich eine
Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises
spätestens einen Monat nach Vorlage
an die Steuerbehörde zu übermitteln und
dem Betriebsrat die zum Verständnis dieser
Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und
Aufklärungen zu geben."
9. § 119 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage
des Betriebes, über die Art und den Umfang der
Erzeugung, den Auftragsbestand, den mengen-
und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante Maßnahmen
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
Er hat weiters den Betriebsrat von geplanten
Betriebsänderungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt
in Kenntnis zu setzen.
Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
a) die Einschränkung oder Stillegung des ganzen
Betriebes oder von Betriebsteilen;
b) die Verlegung des ganzen Betriebes oder
von Betriebsteilen;
c) der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
d) Änderungen der Rechtsform oder der
Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb;
e) Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation;
f) die Einführung neuer Arbeitsmethoden."
10. Dem § 1.19 Abs. 3 wird als Z. 4 folgende
Bestimmung angefügt
„Der Betriebsrat ist berufen, Vorschläge zur
Verhinderung, Beseitigung oder Milderung für
die Dienstnehmer nachteiliger Folgen von Maßnahmen
gemäß Z. 3 lit. a bis f zu erstatten. Der
Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat
über diese Vorschläge zu beraten. Hiebei
hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen
Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen."
11. § 120 Abs. 3, 1. Satz, hat zu lauten
„Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet
einer Bildungsfreistellung nach § 120 a
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu
gewähren."
12. § 120 Albs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in
Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern zwei,
in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern
drei Mitglieder des Betriebsrates und für je
weitere 3500 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied
des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."
13. Dem § 120 wird als 5. Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„(5) Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer
solcher Betriebe eines Unternehmens, in
denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die
Zahl 400, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates
ein Mitglied desselben von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
Dieses ist tunlichst dem Kreise jener
Betriebsratsmitglieder zu entnehmen, die dem
nach der Zahl der Dienstnehmer jeweils größten
Betrieb angehören."
14. Nach § 120 ist ein § 120 a samt Überschrift
einzufügen, der zu lauten hat
„Bildungsfreistellung
§ 120 a. (1) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2
hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung
des Entgeltes bis zur Dauer von zwei
Wochen innerhalb der Funktionsperiode. In Ausnahmefällen
kann bei Vorliegen eines Interesses
an einer besonderen Ausbildung die Dauer der
Freistellung bis zu vier Wochen ausgedehnt
werden. Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates
in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebs-
rates dauernd nach, so hat es nur dann und insoweit
einen Anspruch auf Bildungsfreistellung,
als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung
in Anspruch genommen hat.
(2) Die Freistellung ist für die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gewähren,
die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstnehmer oder der Dienstgeber
veranstaltet oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und vornehmlich
die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand
haben, die der Ausübung der Funktion als
Mitglied des Betriebsrates dienen.
(3) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten
Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt
der Freistellung ist zwischen Betriebsrat
und Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat
die Einigungskommission unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und
auf die Interessen des Betriebsrates und des
Betriebsratsmitgliedes andererseits zu entscheiden.
(4) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 120 b freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf eine Freistellung
nach Abs. 1 und 2."
15. Nach § 120 a ist ein § 120 b samt Überschrift
einzufügen, der zu lauten hat
„Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 120 b. (1) In Betrieben mit mehr als 200
Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung
gemäß § 120 a auf Antrag des Betriebsrates ein
weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis
zur Dauer eines Jahres von der Arbeitsleistung
gegen Entfall des Entgeltes freizustellen. § 120 a
Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren
der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsentgelt
durch den Dienstgeber jedoch in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung
verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer
der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr
entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,
während deren das Dienstverhältnis bestanden
hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen."
16. § 122 hat zu lauten
„§ 122. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung der Einigungskommission
gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission
hat bei ihrer Entscheidung den sich
aus § 120 Abs. 1 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder
wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission
einer Kündigung nur zustimmen,
wenn
a) der Betriebsinhaber im Falle einer vorübergehenden
Einstellung oder einer Einschränkung
des Betriebes oder der Stilllegung
einzelner Betriebsabteilungen den
Nachweis erbringt, daß er das betroffene
Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den
Betrieb nicht weiter beschäftigen kann,
b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten, sofern in absehbarer Zeit eine
Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit
nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung oder die
Erbringung einer anderen Arbeitsleistung
durch das Betriebsratsmitglied, zu deren
Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat,
nicht zugemutet werden kann,
c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Dienstgeber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen
der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden
kann.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Einigungskommission
einer Entlassung nur zustimmen,
wenn das Betriebsratsmitglied
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber
durch Vorweisung falscher
oder gefälschter Personaldokumente oder
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden
und der Verwendung im Betrieb
abträglichen Dienstverhältnisses in
einen Irrtum versetzt hat,
b) der Trunksucht verfällt und aus diesem
Grunde wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtungen
aus dem Dienstverhältnis
wiederholt fruchtlos verwarnt wurde,
c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt,
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb
abträgliches Nebengeschäft betreibt,
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig macht, sofern die Verfolgung
von Amts wegen oder auf Antrag des
Betriebsinhabers zu erfolgen hat,
f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige
oder Dienstnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat die
Einigungskommission die Zustimmung zur Entlassung
zu verweigern, wenn sich der Antrag auf
ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt,
das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt
wurde und unter Abwägung aller Umstände,
insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene
Verhalten des Betriebsinhabers oder
dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war. Dasselbe
gilt, wenn sich der Antrag auf Zustimmung
zur Kündigung oder Entlassung auf Handlungen
oder Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes
stützt, die geeignet sind, das Ansehen des Betriebsinhabers
herabzusetzen und die den Tatbestand
des Abs. 2 lit. c oder des Abs. 3 lit. c,
erster Satzteil, erfüllen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung der
Einigungskommission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlassung
nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(6) Der sich aus den Abs. 1 bis 5 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und
endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.
(7) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren
vor der Einigungskommission Parteistellung
zu.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für
a) Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung
verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen
vertreten haben, bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber von
Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen
Aufschub in Kenntnis gesetzt
wurde;
b) Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist
zur Anfechtung der Wahl; Wahlwerber
sind Personen, die als Kandidaten auf
einem Wahlvorschlag aufscheinen."
17. § 123 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben
und Befugnisse sowie der persönlichen
Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden
die Bestimmungen der §§ 29, 115 Abs. 2,
3, 5 bis 7, 9 und 10, 117 Abs. 1, 2 Z. 3, Abs. 3,
118 Abs. 1 lit. a, 119 Abs. 1, 2 Z. 1 bis 3,
5 bis 10, 13 erster Satz, 14, Abs. 3 Z. 1, 120
Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 121 und 122 sinngemäß
Anwendung. Die Vertrauensmänner werden
durch unmittelbare und geheime Wahl mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für
die Dauer von drei Jahren gewählt."
18. § 124 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Befugnisse nach § 119 Abs. 1 und 3
stehen in Unternehmen der im Abs. 1 bezeichneten
Art dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit es
sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die nur
die Interessen eines Betriebes berühren, sind
diese Befugnisse vom Betriebsrat dieses Betriebes
auszuüben. Der Betriebsrat kann diese Befugnisse
dem Zentralbetriebsrat übertragen."
19. § 129 lit. b hat zu lauten
„b) Wenn über die Festsetzung von Löhnen
bzw. Entgelten der im § 119 Abs. 2 Z. 2
angeführten Art für einzelne Dienstnehmer
oder einzelne Arbeiten, die kollektiv
nicht vereinbart werden können, eine
Einigung nicht zustande kommt (§ 119
Abs. 2 Z. 3);"
20. Im § 129 lit. c ist die Zitierung „(§ 119
Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 119 Abs. 2
Z. 6)" zu ersetzen.
Artikel II
Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß
die Bestimmungen des Art. I Z. 16 auf Verfahren
Anwendung finden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ausführungsgesetze noch nicht
rechtskräftig entschieden sind.
Artikel III
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen
sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.