333. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch Belgien und Erklärung Italiens zu diesem Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Belgien am 26. August 1970 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über das
auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 369/1969) hinterlegt. Das Übereinkommen
ist gemäß seinem Artikel 8 zweiter
Absatz am 24. Oktober 1970 für Belgien in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Belgien folgende Erklärung abgegeben
In Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens
wird belgisches Recht auch dann für
anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat und das
Unterhaltsbegehren vor ein belgisches Gericht
gebracht wird, das Kind und die Person, von
der die Unterhaltsleistungen verlangt werden,
die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und
letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Belgien hat.
Italien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde (kundgemacht BGBl.
Nr. 293/1961) folgende Erklärung abgegeben
Die Italienische Regierung erklärt unter Berufung
auf die in Artikel 2 vorgesehene Möglichkeit,
daß es italienisches Recht in den nach
dem erwähnten Artikel 2 Buchstaben a, b und c
in Betracht kommenden Fällen als anwendbar betrachtet.